B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1852/2014; E-1853/2014
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kind
C._______,
Algerien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. März 2014 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2012
aus Algerien aus- und am 4. August 2012 in die Schweiz einreisten, wo
sie am 6. August 2012 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum D._______ vom 15. August 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 12. Dezember 2012 beziehungsweise 20. März 2013 zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hät-
ten Algerien wegen der Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin
verlassen,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe mit ihrer Mutter in Ma-
rokko gelebt und diese habe sie als 13-Jährige zwangsverheiraten wol-
len,
dass sie sich dagegen gewehrt habe, ihre Mutter sie in diesem Zusam-
menhang mit heissem Öl übergossen habe, worauf sie sich während zwei
Monaten in Spitalpflege habe begeben müssen,
dass ihr späterer Ehemann sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital für
drei Tage entführt und vergewaltigt habe, um die Ehe zu erzwingen,
dass ihre Mutter der Ehe zugestimmt habe und sie (Beschwerdeführerin)
gegen ihren Willen verheiratet worden sei, und während der Ehe einen
Sohn zur Welt gebracht habe,
dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, weshalb sie sich nach ungefähr
zwei Jahren habe scheiden lassen,
dass sie bei der Scheidung auf jegliche nacheheliche Unterstützung
durch ihren Ehemann verzichtet habe, damit das Kind ihr und nicht ihm
zugesprochen werde,
dass die Mutter sie nach der Scheidung wieder habe verheiraten wollen,
weshalb sie mit Hilfe eines Onkels mütterlicherseits nach Algerien zu ih-
rem Vater gegangen sei,
dass sie das Kind bei der Mutter in Marokko habe zurücklassen müssen,
da sie selber noch minderjährig gewesen sei und deshalb ihre Mutter das
Sorgerecht gehabt habe,
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dass sie in Algerien bei ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren zwei
Halbbrüdern gelebt habe, wobei letztere sie stets kontrolliert und ihr ver-
boten hätten, das Haus zu verlassen,
dass sie nach einem Monat den Beschwerdeführer kennengelernt und mit
ihm eine Beziehung begonnen habe, ihre Familie beziehungsweise ihre
beiden Halbbrüder damit aber nicht einverstanden gewesen seien,
dass die beiden Halbbrüder den Beschwerdeführer deshalb 7 bis 8 Mona-
te vor der Ausreise bedroht und aufgefordert hätten, die Beziehung zu
beenden,
dass ein Halbbruder ihn ungefähr 3 beziehungsweise 7 Monate vor der
Ausreise an seinem Arbeitsort aufgesucht und mit einer Flasche auf den
Kopf geschlagen habe,
dass auch der Vater der Beschwerdeführerin mit der Beziehung nicht ein-
verstanden gewesen sei und mit der Mutter der Beschwerdeführerin ver-
abredet habe, dass diese sie abhole und wieder nach Marokko mitneh-
me,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Zwangsehe und
der in diesem Zusammenhang erfolgten Vergewaltigung an psychischen
Problemen leide und in Behandlung sei,
dass der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber von den Problemen mit
den Halbbrüdern der Beschwerdeführerin erzählt habe, und dieser ihnen
bei der Ausreise geholfen habe,
dass am (…) 2013 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden,
C._______, zur Welt kam,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügun-
gen vom 6. März 2014 (eine Verfügung betreffend Beschwerdeführerin
und Kind und eine betreffend Beschwerdeführer), eröffnet am 10. März
2014, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin betreffend Zwangsheirat und Ehescheidung sei-
en unglaubhaft, da diese widersprüchliche und ungenaue Angaben ge-
macht habe, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Eheschliessung
sowie der Ehescheidung und ihres damaligen Alters,
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dass denn auch ihre Angaben betreffend den Verbleib der Scheidungsun-
terlagen und der Ausweispapiere widersprüchlich ausgefallen seien,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht habe glaubhaft machen
können, dass sie in Algerien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte,
dass sie die dortige Verfolgung durch ihre Familienangehörigen ober-
flächlich und widersprüchlich geschildert habe und beispielsweise geltend
gemacht habe, sie habe das Haus kaum verlassen dürfen, gleichzeitig
aber ausgesagt habe, sie sei in E._______ häufig mit einer Freundin in
den Park gegangen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe,
dass die Beschwerdeführenden die Übergriffe auf den Beschwerdeführer
ausserdem unterschiedlich wiedergegeben hätten und es erstaunlich sei,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung scheinbar nicht gewusst ha-
be, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Marokko lebe,
dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerdeführerin be-
hauptet habe, das in Marokko lebende Kind befinde sich bei ihrem vorma-
ligen Ehemann und nicht bei der Mutter,
dass die Gesamtheit der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin dafür sprechen würden, dass es sich
dabei um ein Sachverhaltskonstrukt handle, die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, und deshalb die Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse,
dass die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer darlegte, dessen
Vorbringen seien nicht asylrelevant, da er nach dem gewalttätigen Über-
griff durch den Halbbruder der Beschwerdeführerin nie bei der Polizei um
Schutz ersucht habe, in Algerien aber grundsätzliche funktionierende Po-
lizei- und Justizorgane zur Verfolgung derartiger Handlungen vorhanden
seien, und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, um deren
Schutz zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht habe, erst rund
drei beziehungsweise fünf bis acht Monate nach dem Übergriff ausgereist
zu sein, und es sich gemäss seinen Aussagen um einen einmaligen
Übergriff handle, weshalb betreffend dieses Vorbringen weder ein zeitlich
noch sachlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Bedro-
hung und Ausreise bestehe,
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dass diese Bedrohung ausserdem keine Intensität erreiche, die ihm ein
menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglichen würde, weshalb
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom "6. März 2014" (Post-
stempel: 7. April 2014) gegen beide vorinstanzlichen Verfügungen vom
6. März 2014 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese seien
aufzuheben, und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar und
deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, und die Verfahren seien zu vereinigen,
dass sie zur Begründung anführen, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin seien glaubhaft, sie habe bei der Angabe von Daten und ihres Alters
stets ausgesagt, sie sei sich nicht sicher, sei aber unter Druck gesetzt
worden, jeweils ein Datum zu nennen,
dass die Scheidung eingereicht worden sei, als sie noch in Marokko ge-
lebt habe, aber erst rechtskräftig geworden sei, als sie bereits in Algerien
gewesen sei,
dass sich die Scheidungsdokumente momentan bei ihrem Vater befinden
würden, und sie zu diesem keinen Kontakt pflege, weshalb sie die Doku-
mente nicht beibringen könne,
dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach den Übergriffen ausgereist
sei, da er zuerst die Reise habe organisieren müssen und nicht ohne die
Beschwerdeführerin habe ausreisen wollen,
dass er nicht mehr genau wisse, wann er erfahren habe, dass die Be-
schwerdeführerin noch ein Kind habe, und seine Angaben diesbezüglich
deshalb möglicherweise fehlerhaft gewesen seien,
dass die Halbbrüder der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden
töten würden, wenn sie nach Algerien zurückkehrten, und sie vom algeri-
schen Staat keine Hilfe erwarten könnten, da dieser solche Probleme als
Privatsache ansehe,
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dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
(SR 142.31) somit erfüllen würden und als Flüchtlinge anzuerkennen sei-
en,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vereinigung der beiden Verfahren angesichts des engen persön-
lichen und sachlichen Zusammenhanges derselben als angezeigt er-
scheint, dem Antrag stattgegeben und somit betreffend beide Verfahren in
einem Urteil befunden wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz mit im Ergebnis überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts nicht standhalten und jene des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, weshalb beide die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür-
den,
dass folglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen ver-
wiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde
nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustos-
sen, zumal diesen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegen-
gehalten wird,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe allgemein sehr knapp ge-
schildert hat und diese in ihrer Gesamtheit aufgrund der zahlreichen Wi-
dersprüche und Ungenauigkeiten konstruiert wirken,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ehe und Ehescheidung kei-
ne Beweismittel eingereicht hat, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Vorbringen spricht,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie vom BFM richtig
festgestellt, an der Asylrelevanz fehlt, wobei diesbezüglich ebenfalls auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Intensität einer asylrele-
vanten Verfolgung eindeutig nicht zu erreichen vermögen, da nur ein
Übergriff durch die Halbbrüder der Beschwerdeführerin stattgefunden ha-
be und er danach noch mehrere Monate zugewartet habe mit der Ausrei-
se, wobei während dieser Zeit nichts mehr vorgefallen sei,
dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen ist, die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich ist und Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen sind,
dass die Beschwerdeführenden inzwischen beide volljährig sind und sich
somit, namentlich für die Beschwerdeführerin, die Situation entschärft hat,
insbesondere zumal sie zusammen mit ihrem Partner zurückkehren und
von diesem unterstützt werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in E._______ als (..) ge-
arbeitet hat und dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz ver-
fügt,
dass betreffend die Beschwerdeführerin zwar festzustellen ist, dass diese
nach ihrer Ausreise Mutter eines Kindes geworden und unverheiratet ist
und sie als solche sowohl in der algerischen als auch der marokkani-
schen Gesellschaft auch heute noch stigmatisiert wird,
dass die Beschwerdeführerin jedoch bei einer Rückkehr nicht auf sich al-
leine gestellt sein wird, zumal es sich gemäss ihren Aussagen beim Be-
schwerdeführer um den Vater des Kindes handelt, und die Beschwerde-
führenden somit ein Paar sind,
dass sie überdies zu Protokoll gegeben hat, stets die Unterstützung ihres
Onkels, ihrer Tante und ihrer Grossmutter mütterlicherseits gehabt zu ha-
ben,
dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls
über ein ausreichendes familiäres und soziales Netz verfügt, welches sie
zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte,
dass weiter angenommen werden kann, dass die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten (nicht belegten) psychischen Probleme auch
im Heimatland behandelbar sind, zumal sie deswegen schon vor ihrer
Ausreise in Behandlung gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A21
F78),
dass sich somit eine Rückkehr nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG bereits auf-
grund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund der Verfahrensvereini-
gung erhöhten Kosten von Fr. 800.- (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: