Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1853/2011
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien X._______, geboren am (…),
c/o Schweizer Botschaft in Colombo
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo
vom 13. Dezember 2008 suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der
Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
in A._______, im Jaffna-Distrikt geboren. Er habe sich die letzten
eineinhalb Jahre in Jaffna bei der Nichtregierungsorganisation (NGO)
B._______ als C._______ betätigt. Am (…) sei seine Cousine von
Unbekannten in seinem Haus erschossen worden. Sie habe mit ihrer
Familie bei ihnen gelebt, nachdem es bei deren Wohnhaus (…) zu einem
Schusswechsel zwischen Angehörigen der "Liberation Tigers of Tamil
Eleam" (LTTE) und der Armee gekommen sei. Nach der Tötung seiner
Cousine sei der Beschwerdeführer wiederholt von unbekannten Personen
bedroht und verdächtigt worden, LTTE-Angehörige zu beherbergen. Aus
diesem Grund habe er sich am (…) von Jaffna nach Colombo begeben.
Auch hier sei er aber von unbekannter Seite bedroht worden und habe
mehrfach umziehen müssen. (…) sei er nach Batticaloa gezogen, wo er
auch versteckt gelebt habe. Am (…) hätten Unbekannte bei der Mutter
nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt, und er habe
weiterhin Drohungen erhalten.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte die Schweizer
Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte den
Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
Der Beschwerdeführer kam am 28. Januar 2009 dieser Aufforderung
nach und wiederholte dabei im Wesentlichen seine Asylvorbringen. In Sri
Lanka sei seine Sicherheit nicht gewährleistet, er könne diese nur ausser
Landes finden. Er werde zeitweise von Unbekannten bedroht und müsse
daher des öftern den Aufenthaltsort wechseln; zudem sei es in Colombo
nicht einfach und nach Jaffna könne er nicht zurückgehen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
rasche Entscheidfindung. Aufgrund der schwierigen Situation in Colombo
habe er dort die Lodge verlassen und sich nach Batticaloa begeben, wo
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er versteckt lebe. Dadurch sei es ihm verunmöglicht, einer Arbeit
nachzugehen und seinen Unterhalt zu verdienen.
C.
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 12. Mai 2009 forderte die
Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 zur
Beantwortung weiterer Fragen auf.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2009 (Eingang Botschaft:
17. Juli 2009) fristgerecht seine Antwort ein. Im Wesentlichen wiederholte
er dabei die bereits aktenkundigen Asylgründe und führte ergänzend
dazu aus, am 25. Juli 2009 hätten erneut unbekannte Personen bei der in
Jaffna lebenden Mutter nach seinem Verbleib gefragt.
D.
Die Botschaft übermittelte am 17. August 2009 das schriftliche
Asylgesuch mit Beilagen dem BFM (Eingang: 25. August 2009) und
führte aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei aus
Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter
führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihm in Wahrung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme
gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen
sei.
F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 – von der Botschaft am 15.
Dezember 2010 dem BFM weitergeleitet – reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme zu den Akten. Er kenne nun die Identität jenes
LTTE-Verdächtigen, der in die Schiesserei im (…), bei der seine Cousine
getötet worden sei, verwickelt gewesen sei. Er selber erhalte weiterhin
Drohanrufe, sei in Panik und hoffe auf einen baldigen positiven
Entscheid.
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G.
Zur Stützung seines Asylgesuches legte der Beschwerdeführer im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel –
Identitätsausweis, Unterlagen betreffend den Tod der Cousine,
Registrierung in Colombo, Arbeitgeberbestätigung (je in Kopie) – ins
Recht.
H.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 (Eingang Botschaft in Colombo:
10. März 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung.
Mit Begleitschreiben vom 18. März 2011 übermittelte die Vertretung die
Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2011).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein
Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung
überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt,
welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden
Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer
Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
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Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die
Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in
der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen.
Der Beschwerdeführer wurde nicht mündlich zu seinen Asylgründen
angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Verfügung damit
begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der
vorliegenden Akten erstellt sei. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober
2010 hatte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
dieser Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme geboten, von der er Gebrauch machte.
Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der vom
Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme
rechtsgenüglich erstellt. Sie hat den prozessualen Anforderungen damit
Genüge getan.
5.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.
6.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
7.
7.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer
begründe sein Asylgesuch vornehmlich damit, er und seine Familie
würden von unbekannten Personen und unbekannten bewaffneten
Personen verfolgt.
Grundsätzlich sei zu vermerken, dass seit dem Ende der
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Kriegshandlungen im Mai 2009 die sri-lankische Armee und der Staat
bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützen
würden. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher
Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung
mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden.
Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte,
die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für
den Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich an die lokalen
zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Den
vorliegenden Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die mit
Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des Staates schliessen lassen würden, zumal dieser
persönlich keine Probleme mit den Behörden habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher gegenwärtig nicht
einreiserelevant und aufgrund der vorliegend offensichtlich fehlenden
Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene
Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.
7.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen der Sachverhalt
erneut dargelegt sowie die Feststellung des BFM gerügt, dass von
staatlicher Seit keine Verfolgung ausgehe. Es gebe nach wie vor
Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe und man
könne diese nicht um Schutz ersuchen. Er sei in Jaffna, Colombo und
Batticaloa bedroht gewesen. Er halte sich nunmehr nahezu im
Verborgenen auf und stehe unter einem unerträglichen psychischen
Druck. Die Gefahr, weiterhin Verfolgung zu erleiden, sei mit Bezug auf
seine Person real vorhanden.
8.
8.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG zu befürchten hat:
Die von ihm geschilderten Nachteile sind als Übergriffe von dritter Seite
zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist zumindest
im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich diesbezüglich an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und
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diese um Schutz ersuchen sowie Anzeige gegen Unbekannt erstatten
kann, zumal aktuell der sri-lankische Staat als schutzfähig zu beurteilen
ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine fehlende Schutzwilligkeit des
sri-lankischen Staats zu entnehmen. Es ist zudem festzuhalten, dass die
Tötung der Cousine des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erfolgte,
als sich Sri Lanka im Bürgerkrieg befand. Zudem fällt auf, dass der
Beschwerdeführer nach diesem Tötungsdelikt bis (…) mit dem Stellen
eines Asylgesuches zugewartet hat, womit der zeitliche und kausale
Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen mindestens fraglich
erscheint. Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer sich ab (…)
für längere Zeit und mit offizieller Registrierung in Colombo aufhalten.
Namentlich dieser Umstand spricht gegen die von ihm nun auf
Beschwerdeebene hervorgehobene mögliche Bedrohungssituation von
staatlicher Seite. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit staatlicher – oder staatlich
geduldeter privater – Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu
staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem
Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu
beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen
Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam
gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) – wenn auch in
abgeschwächter Form – und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of
Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar
2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist der
Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell in
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen
Sicherheitskontrollen der sri-lankischen Sicherheitskräfte wäre mangels
Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb
sie keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes darstellen würden.
8.2. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von
der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die
anderen Mitbewohner betroffen war. Den geltend gemachten lokalen
Behelligungen konnte der Beschwerdeführer zudem bisher durch
Wegzug in andere Regionen des Heimatstaates erfolgreich ausweichen.
Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer geregelteren und
sicheren Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer
Bewilligung der Einreise zu führen.
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8.3. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in ihrem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
liessen.
8.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch
keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht hat.
8.5. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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