B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1853/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 2. März 2015 und reiste am 30. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am
darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein
Asylgesuch einreichte. Am 8. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch befragt und am 30. September 2015 – im
Beisein einer Vertrauensperson – vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei tigrinischer Ethnie und habe in B._______, C._______, mit seinen
Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur fünften respek-
tive siebten Klasse besucht. Danach habe er aufgrund des Lehrermangels
nicht mehr zur Schule gehen können, obschon er eigentlich habe weiter
lernen wollen. Daneben habe er keine Ruhe und keinen Frieden gehabt,
da es immer wieder zu Razzien gekommen sei; dabei habe er gesehen,
dass Leute mitgenommen worden seien. Sein Vater sei Soldat gewesen
und er habe nicht warten wollen, bis auch er eines Tages bei einer solchen
Razzia mitgenommen und in den Militärdienst eingezogen werde. Deshalb
habe er zusammen mit Freunden versucht, Eritrea zu verlassen. Beim ers-
ten Versuch, das Land zu verlassen, seien sie allerdings von eritreischen
Sicherheitskräften in D._______ festgenommen und nach E._______ ge-
bracht worden, wo er drei Monate lang in einem Gefängnis gewesen und
geschlagen worden sei. Nachdem seine Familie gekommen sei, habe man
ihn freigelassen. Etwa zwei Monate später sei es ihm und seinen Freunden
schliesslich gelungen, Eritrea illegal zu verlassen und sich nach Äthiopien
zu begeben.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylge-
such ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Zif-
fer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er aufgrund des Lehrermangels die Schule nicht
habe weiter besuchen können, würden keinen Nachteil im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellen und seien mithin nicht asylrelevant.
E-1853/2016
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Ferner habe er erklärt, Angst gehabt zu haben, eines Tages im Rahmen
einer Razzia mitgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden.
Aus seiner Aussage ergebe sich indes die Schlussfolgerung, dass er bis
zu seiner Ausreise noch nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei res-
pektive noch kein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden stattgefunden
habe. Folglich habe er mit seiner Ausreise aus Eritrea die bestehende
Dienstpflicht nicht verletzt. Es bestehe daher kein Anlass für eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn er im dienstfähigen Al-
ter sei und seinen Nationaldienst noch nicht absolviert habe.
Weiter müssten seine Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Haft als
wenig konkret qualifiziert werden. So sei er in der BzP nicht in der Lage
gewesen anzugeben, wo er drei Monate lang in Haft gewesen sei. Er habe
erklärt, den Namen des Ortes, wo er festgehalten worden sei, vergessen
zu haben. Dies sei aber schwer nachvollziehbar, da es sich bei einer drei-
monatigen Haft um ein einschneidendes Erlebnis handle, das auch im ju-
gendlichen Alter prägend sein sollte. Überdies habe er, obwohl er drei Mo-
nate lang inhaftiert gewesen sein wolle, diesen Ort in keiner Art und Weise
beschreiben können. Er habe lediglich angegeben, der Ort sei unter der
Erde gewesen. Auf Nachfrage hin habe er lediglich angefügt, es sei dunkel
gewesen; sonst könne er hierzu nichts sagen. Auch würden seine Aussa-
gen bezüglich der Haftbedingungen und der angeblichen Misshandlungen
keinerlei konkrete Einzelheiten enthalten. Es würden insgesamt individua-
lisierte Aussagen fehlen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein
persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Da-
neben seien auch seine Angaben in Bezug auf die illegale Ausreise sehr
vage ausgefallen. Auf die Frage, was er mit seinen Freunden hinsichtlich
der Vorbereitung besprochen habe, habe er nur angegeben, sie hätten den
Tag der Ausreise festgelegt. Er habe nicht anschaulich darlegen können,
welche Sicherheitsvorkehrungen sie getroffen hätten, um bei der illegalen
Ausreise nicht erwischt zu werden. Diesbezüglich habe er lediglich zu Pro-
tokoll gegeben, sie hätten sich umgeschaut und versteckt, wenn sie das
Gefühl gehabt hätten, gesehen zu werden. Auf die Frage, warum er beim
zweiten Versuch, das Land zu verlassen, keine weiteren Vorkehrungen ge-
troffen habe, um nicht erneut festgenommen zu werden, habe er geantwor-
tet, Gott habe ihm geholfen. In Anbetracht dessen, dass er beim ersten
Versuch angeblich festgenommen worden und drei Monate inhaftiert ge-
wesen sei, vermöge diese Antwort nicht zu überzeugen. Er sei daher nicht
in der Lage gewesen, die illegale Ausreise durch einen lebensnahen, de-
taillierten sowie ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Vielmehr würden
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Seite 4
sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendje-
manden nacherzählt werden könnten, erschöpfen.
C.
Das [zuständige Behörde] ordnete mit Entscheid vom (…) 2016 dem Be-
schwerdeführer in der Person von Herrn Ruedy Bollack eine Vertretungs-
beistandschaft bei mit der Hauptaufgabe, die Interessen des Beschwerde-
führers im Asylverfahren zu wahren und ihn zu vertreten.
D.
Der Beistand des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe vom 23. März
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2016, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventua-
liter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechts-
verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Im Rahmen der Begründung wurde vorweg darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz in der Schule durch sein Verhalten auf-
gefallen sei und sogar mit einfachen Aufgaben grosse Mühe habe. Auch
bei den Befragungen durch das SEM habe sich gezeigt, dass der Be-
schwerdeführer durch die zahlreichen Fragen sowie die vielen Personen,
welche insbesondere bei der Anhörung anwesend gewesen seien, über-
fordert gewesen sei. Deshalb sei eine Beurteilung durch den schulpsycho-
logischen Dienst veranlasst sowie ein Zwischenbericht von der zuständi-
gen Lehrperson erstellt worden. Die Begutachtung habe ergeben, dass
beim Beschwerdeführer eine kognitive Beeinträchtigung vorliege, welche
einer Behinderung gemäss [kant. Verordnung] entspreche. Demzufolge sei
er im schulischen Umfeld kognitiv überfordert und benötige spezielle Be-
treuung. Neben der kognitiven Beeinträchtigung sei bei ihm aufgrund der
traumatischen Erlebnisse vor und während seiner Flucht festgestellt wor-
den, dass er auch in sozialer und emotionaler Hinsicht überfordert sei. Es
falle ihm schwer, sich zu konzentrieren, und bei Überforderung reagiere er
mit Verweigerung oder impulsivem Verhalten. Aufgrund der Abklärungen
des schulpsychologischen Dienstes sei ihm ein zeitnaher Wechsel an die
Heilpädagogische Schule (…) empfohlen worden, deren Besuch er jedoch
zum jetzigen Zeitpunkt verweigere (die für ihn verantwortliche Vertrauens-
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person werde deshalb eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen Kin-
des- und Erwachsenenschutzbehörde einreichen). Vom (…) 2015 bis zum
(…) 2016 habe er [die Schule] besucht. In einem Zwischenbericht halte die
damals für den Beschwerdeführer zuständige Lehrperson fest, dass er
über sehr geringe Vorkenntnisse verfüge und dem Unterricht nur mit gros-
ser Mühe habe folgen können. Deshalb habe er am Unterricht nicht ohne
Unterstützung teilnehmen können und die meisten Zielsetzungen nicht er-
reicht. Ausserdem verfüge er bloss über eine kurze Konzentrationsspanne
und sei auch bei einfachen Fragen schnell überfordert. Dass er kognitiv
stark beeinträchtigt sei, sei jedenfalls bei den nachfolgenden Ausführungen
gebührend zu berücksichtigen.
Vom Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er im Rahmen
einer regulären Anhörung die zahlreichen komplizierten Fragen beantwor-
ten könne. Er verfüge nicht über die dafür notwendige Aufmerksam-
keitsspanne und habe viele Fragen offensichtlich nicht korrekt verstanden.
Daher sei es ihm anlässlich der BzP sowie der Anhörung nicht möglich ge-
wesen, sich vollständig zu seinen Asylgründen zu äussern. Die lange
Dauer der Befragungen sowie die vielen Fragen hätten ihn massiv überfor-
dert. Oft habe er impulsiv geantwortet, Rückfragen stellen müssen oder
eine Antwort gegeben, welche nichts mit der gestellten Frage zu tun gehabt
habe. Die Vorinstanz hätte spätestens bei der Anhörung feststellen müs-
sen, dass er nicht dazu in der Lage gewesen sei, sich zu seinem Asylver-
fahren zu äussern. Auch habe aufgrund seines Alters nicht erwartet werden
können, dass er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss
Art. 26 AsylG (SR 142.31) von sich aus geltend mache. Im Übrigen sei er
sich seiner Beeinträchtigung gar nicht bewusst. Zwar hätten im vorinstanz-
lichen Verfahren die nunmehr eingereichten Berichte noch nicht vorgele-
gen; die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien je-
doch so gravierend und offensichtlich, dass die Vorinstanz eine weitere An-
hörung unter angemessenen Bedingungen hätte durchführen oder zumin-
dest weitere Abklärungen zu den geistigen Kapazitäten des Beschwerde-
führers veranlassen müssen.
Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, genau abzuklären, ob die zu-
ständigen eritreischen Behörden Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf-
genommen hätten und ob erkennbar gewesen sei, dass er rekrutiert wer-
den sollte. In der Anhörung sei lediglich mit wenigen Fragen auf die Raz-
zien eingegangen worden, ohne jedoch die genaueren Umstände abzuklä-
ren oder den Beschwerdeführer zu fragen, ob er noch weitere Kontakte mit
den eritreischen Behörden gehabt habe. Ausserdem berücksichtige das
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SEM nicht, dass es bei den erwähnten Razzien durchaus möglich gewesen
sei, auch Minderjährige für den Militärdienst einzuziehen. Wie bereits er-
läutert worden sei, sei es dem Beschwerdeführer zudem nicht möglich ge-
wesen, sich im Rahmen der Befragung zur Person sowie der Anhörung
vollständig zu äussern. Trotz offensichtlicher Einschränkung seiner kogni-
tiven Fähigkeiten seien die Befragungen ohne Weiteres durchgeführt wor-
den. Die besonderen Umstände hätten zumindest bei der Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beachtet werden müssen. Bei
Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie unter Würdigung seiner Fä-
higkeiten müssten seine Aussagen jedenfalls als glaubhaft qualifiziert wer-
den. So habe er – so gut wie möglich – geschildert, dass er sich nur mit
einer Flucht aus Eritrea einer bevorstehenden Rekrutierung habe entzie-
hen können. Zudem habe er erläutert, dass er bei seinem ersten Flucht-
versuch festgenommen worden und unter prekären Bedingungen inhaftiert
gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er befürchtet, jederzeit wieder
von den eritreischen Behörden aufgegriffen werden zu können.
Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob er infolge seiner illegalen Aus-
reise aus seinem Heimatland Nachfluchtgründe erfülle und bei einer Rück-
kehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es folgen Ausführungen zur geltend
gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht ge-
legt: Ernennungsurkunde [zuständige Behörde] vom (…) 2016 betreffend
Vertretungsbeistandschaft, Eröffnungsbestätigung des Kantonalen Sozial-
dienstes vom (…) 2016, Fachbericht des kantonalen Schulpsychologi-
schen Dienstes vom (…) 2016, Zwischenbericht der Klassenlehrerin (…)
vom (…) 2016 sowie Anfrage vom 23. März 2016 hinsichtlich einer Fürsor-
gebestätigung, wobei in der Folge eine Fürsorgebestätigung vom 29. März
2016 nachgereicht wurde.
E.
Mit Kurzverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der angeordneten vorläufigen
Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über einen gültigen Aufenthaltstitel
zum Verbleib in der Schweiz; im Weiteren könne er sich als asylsuchende
Person hier aufhalten.
E-1853/2016
Seite 7
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person von
MLaw Ruedy Bollack wurde indes abgewiesen. Zudem lud das Gericht die
Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes recht-
fertigen könnten. Gemäss schulpsychologischem Fachbericht vom
(…) 2016 liege beim Beschwerdeführer eine kognitive Beeinträchtigung
vor. Dieser Umstand möge den Ablauf der Anhörung beeinträchtigt haben.
Es könne deshalb jedoch nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen geschlossen werden. Im Weiteren falle der Beschwerdeführer
durch schwache schulische Leistungen und impulsives sowie unangepass-
tes Verhalten auf. Dieses auffällige Verhalten werde damit erklärt, dass der
Wechsel in die Schweiz und das Leben ohne Familie ein Kulturschock für
ihn bedeute. Folglich sei sein Verhalten nicht per se in Zusammenhang mit
asylrelevanten Gründen zu setzen.
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Replik eingeladen, führte der Rechts-
vertreter in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 aus, das SEM ver-
kenne, dass es für eine rechtsgenügliche Durchführung der Anhörung un-
abdingbar gewesen wäre, der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers entsprechend Rechnung zu tragen. So hätte das Staatssekreta-
riat die geistige Reife des Beschwerdeführers berücksichtigen und die An-
hörung gemäss seinen Fähigkeiten gestalten müssen. Unter den gegebe-
nen Umständen sei es für ihn nämlich nicht möglich gewesen, sämtliche
Fragen zu verstehen und sich auszudrücken. Auch habe er nicht die Fä-
higkeit, die Komplexität der Sache des Verfahrens zu verstehen oder die
Bedeutung seiner Aussagen nachzuvollziehen. Das SEM habe es eben-
falls versäumt, die speziellen Umstände des Beschwerdeführers bei der
Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Es könne nicht von
ihm erwartet werden, dass er derart ausführlich, detailliert und lebensnah
von seinen Erlebnissen berichten könne wie andere Gesuchstellende.
Seine kognitive Beeinträchtigung sei somit von grosser Bedeutung für sein
Asylverfahren.
E-1853/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer am
1. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. In der Anhörung vom
30. September 2015 wurde ihm in der Person von F._______ eine Vertrau-
ensperson beigestellt. Nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung des SEM ordnete [zuständige Behörde] ihm mit Entscheid vom
(…) 2016 in der Person von Herrn Ruedy Bollack eine Vertretungsbei-
standschaft bei mit der Hauptaufgabe, seine Interessen im Asylverfahren
zu wahren und ihn zu vertreten. Weder die Vertrauensperson noch der Ver-
tretungsbeistand haben im Verlauf des Asylverfahrens eine allfällige Ur-
teilsunfähigkeit des Beschwerdeführers moniert. Auch für das Gericht be-
steht kein Anlass, an der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit
des Beschwerdeführers für das vorliegende Asylverfahren zu zweifeln
(vgl. hierzu auch E. 4).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 9
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das
SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein
Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt
ist, wonach es für eine rechtsgenügliche Durchführung der Anhörung un-
abdingbar gewesen wäre, seiner kognitiven Beeinträchtigung entspre-
chend Rechnung zu tragen und die Anhörung gemäss seinen Fähigkeiten
zu gestalten.
4.2 In EMARK 1993 Nr. 15 (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre-
kurskommission) führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden be-
züglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu wer-
den, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande
sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer
Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtspre-
chung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vor-
instanz ihrer Pflicht zur Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft
sei die nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem
sei zu beachten, dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine In-
stanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde.
Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen.
Im dem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus,
dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene
Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamen-
ten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der
zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK die erneute
Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hät-
ten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand
vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens
wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil
gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet.
E-1853/2016
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4.3 Dem Anhörungsprotokoll ist in der Tat zu entnehmen, dass die Anhö-
rung teilweise nur stockend vorangekommen ist und etliche Fragen wie-
derholt werden mussten. Auch die Hilfswerksvertretung wies auf dem Un-
terschriftenblatt unter der Sparte „Beobachtung der Anhörung“ auf Folgen-
des hin: „ausweichende und desinteressierte Attitüde des Gesuchstellers;
Vertrauensverhältnis wirkt distanziert; Hilfswerksvertretung versucht Ge-
suchsteller auf Wichtigkeit detaillierter Aussagen hinzuweisen; Befrager
übernimmt beziehungsweise nimmt Hinweis vorher und nachher vor; Notiz
im Protokoll; Zweifel an der Herkunftsangabe geäussert/angesprochen;
ausgeprägtes rechtliches Gehör; Hilfswerksvertretung am Ende viele Fra-
gen, die Befrager eigentlich schon ausführlich abdeckte; nicht weitere Wie-
derholung der Fragen“. Weiter wurde unter der Rubrik „Anregungen für
weitere Sachverhaltsabklärungen“ von der Hilfswerksvertretung das Nach-
stehende festgehalten: „substantielle Prüfung der Herkunft, um Zweifel zu
tilgen; Auffälligkeit eines an den Tag (Morgen) gelegten Desinteresses evtl.
aufgrund psycholog. traumat. Verdrängungsmechanismen; vieles „Nicht-
Verstehen“ von Übersetzungen als Argument für eine Lingua-Analyse“
(A17/21 S. 21).
Sodann geht aus dem schulpsychologischen Fachbericht vom (…) 2016
insbesondere hervor, dass unklar bleibe, was der Beschwerdeführer vor
und nach seiner Flucht erlebt habe. Eine Traumatisierung werde aber ver-
mutet. Der Wechsel in die Schweiz stelle einen Kulturschock dar. Kognitiv
verfüge er über geringe Ressourcen, wobei die Vorbildung unklar sei. Er
arbeite auf dem schulischen Niveau [Schulstufe] und zeige nur sehr kleine
Lernfortschritte. Er sei in allen für die Schule relevanten Bereichen auf zu-
sätzliche Unterstützung und Individualisierungen angewiesen. Eine per-
sönliche Stärke zeige sich im motorischen Bereich und im Nachlegen oder
Nachzeichnen von Figuren. Er könne auch einfache Texte abschreiben und
Verhalten imitieren. Es falle ihm indes schwer, sich zu konzentrieren. Aus-
serdem sei er emotional instabil und reagiere mit Verweigerungen sowie
impulsiven Reaktionen auf Misserfolge und Überforderungsgefühle. Auch
im sozialen Bereich zeige sich eine Überforderung. Er brauche viel Betreu-
ung im Alltag. Es liege eine kognitive Beeinträchtigung vor, welche einer
Behinderung gemäss [kant. Verordnung] entspreche. Es werde eine sepa-
rative Sonderschulung ins Auge gefasst. Dem Zwischenbericht der Klas-
senlehrerin vom (…) 2016 ist ferner unter anderem zu entnehmen, dass
die Konzentrationsspannen des Beschwerdeführers kurz seien. Sein
Denk- und Vorstellungsvermögen könne zu unproduktiven Handlungen
führen. Es gelinge ihm selten, in einen Dialog mit seinem Gegenüber zu
treten. Er sei bei einfachen Fragen schnell überfordert. Manchmal falle er
E-1853/2016
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bei „Nicht-Gelingen“ in eine passiv-apathische Rolle oder werde ruhelos
und agiere impulsiv. Gelernte Strategien könne er teilweise wieder anwen-
den. Im Übrigen ist dem Vollzugsbericht der [Polizei] vom (…) 2015 zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik (…) habe
eingeliefert werden müssen (A19/2). Gemäss dem schulpsychologischen
Fachbericht vom (…) 2016 sei er jedoch nur für eine Nacht hospitalisiert
gewesen und sei ohne weitere Massnahmen oder Therapieempfehlungen
wieder entlassen worden.
Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
SEM im vorliegenden Verfahren nicht im Sinne der skizzierten Rechtspre-
chung (vgl. E. 4.2) von Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit des Be-
schwerdeführers ausgehen musste. Anders als im geschilderten Fall war
vorliegend auch von keiner Medikamenteneinnahme die Rede. Dem Anhö-
rungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das genaue
Vorgehen seinem Alter entsprechend – er war zum Zeitpunkt der Anhörung
etwa (…)Jahre alt (A17/21 S. 1f.) – erklärt wurde. Zudem wurden zwei Pau-
sen gemacht, wobei die ganze Anhörung mit Rückübersetzung insgesamt
3 Stunden 50 Minuten gedauert hat (A17/21 S. 11, 19f.). Weder der Be-
schwerdeführer noch seine Vertrauensperson machten während der Anhö-
rung geltend, er benötige eine Pause oder die Befragung solle abgebro-
chen werden. Es kann dem SEM somit nicht vorgeworfen werden, es habe
der Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung
keine Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung der vorliegend be-
stehenden Erschwernisse hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist den
Befragungsprotokollen dennoch zu entnehmen, dass er seine Asylvorbrin-
gen und deren Kerngehalt vortragen konnte. Auf die konkrete Würdigung
dieser Schilderungen ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen,
wobei der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung
zu tragen ist.
Nach dem Gesagten wurden die Befragungsprotokolle dem Entscheid kor-
rekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, insbe-
sondere die Anhörung zu wiederholen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 12
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Ohne seine Aussagen hin-
sichtlich der geltend gemachten Festnahme, seines Gefängnisaufenthalts
und seiner anschliessenden Freilassung (A17/21 S. 18) abschliessend auf
ihre Glaubhaftigkeit hin zu beurteilen, ist vorliegend festzuhalten, dass er
kein konkretes Ereignis, welches ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland
veranlasst hat, angeben konnte. Er erklärte lediglich, es sei vorauszusehen
gewesen, dass er eines Tages im Rahmen einer Razzia festgenommen
und in den Militärdienst eingezogen werde; im Übrigen habe er das Leben
in Eritrea gehasst (A17/21 S. 13). Selbst unter Berücksichtigung seiner
kognitiven Beeinträchtigung und seiner entsprechenden besonderen Situ-
ation ist eine – auch im eritreischen Kontext – flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr nicht anzunehmen, zumal er im Zeitpunkt der Aus-
reise nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen ist.
Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
6.
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Seite 13
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
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der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich ei-
nes allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte, so dass er nicht als De-
serteur oder Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages
Opfer von Razzien beziehungsweise dabei in den Militärdienst einberufen
zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehör-
den steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten be-
ziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind
nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
29. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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