B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1854/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
23. Juni 2007, gelangte am 25. Juni 2007 in die Schweiz und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 4. Juli 2007 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso befragt. Das BFM hörte sie am 4. Juli 2008
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie stamme aus E._______, F._______ (Ostprovinz). Sie habe
die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und anschliessend das Col-
lege (Fachrichtung G._______) sowie ein Jahr die Universität besucht.
Danach habe sie ein Jahr bei H._______ gearbeitet. Ab März 2005 habe
sie unregelmässig I._______ für die J._______ verrichtet und K._______
erteilt. Im Dezember 2006 habe sie bei den Vorbereitung einer Versamm-
lung der J._______ geholfen. In der Folge habe sie daran teilgenommen
und sei von sri-lankischen Soldaten beobachtet worden. Im März 2007
sei sie zu Hause von Soldaten der sri-lankischen Armee abgeholt und in
ein Armeecamp gebracht worden. In der Haft sei sie von einer Person in
Zivil vergewaltigt worden. Nach zwei Tagen sei sie ohne weiteres freige-
lassen worden. Im Mai 2007 habe ihr eine Freundin erzählt, dass die Prä-
sidentin der J._______ früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) aktiv gewesen sei. Am 27. Mai 2007 habe sie weiter erfahren,
dass die Präsidentin wegen ihrer Verbindungen zu den LTTE verhaftet
worden sei. Etwa eine Woche später habe sie von ihrem Vater erfahren,
dass die sri-lankische Armee sie daheim gesucht habe. Aus Angst vor ei-
ner Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Am (…) wurde C._______ geboren.
C.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
1. Dezember 2007, reiste am 2. Dezember 2007 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. Dezember 2007 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte
ihn am 1. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus L._______, District
M._______ (Ostprovinz). Von 2006 bis zur Ausreise habe er in
N._______, District M._______ (Ostprovinz) gelebt. Er habe die Schule
bis zur 10. Klasse besucht und anschliessend bis Ende 2005 ein
O._______ geführt. Danach habe er als P._______ gearbeitet. Im Juni
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2005 sei er erstmals von den LTTE aufgefordert worden, der Organisation
beizutreten oder diese finanziell zu unterstützen. Er habe sich geweigert.
Vier oder fünf Monate später sei er von Soldaten der LTTE erneut auf ein
Engagement angesprochen worden. Er habe Angst bekommen und sich
zu Q._______ nach Colombo begeben. Dort sei er im Februar 2006 im
Geschäft Q._______ von Unbekannten geschlagen worden. Er habe sich
deshalb zu einem Freund nach R._______ begeben. Dort habe er die
Beschwerdeführerin kennengelernt, die er später geheiratet habe. Im
Herbst 2007 sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und zum
Aufenthaltsort seiner Ehefrau befragt worden. In der Folge habe er sich
täglich im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. Schliesslich hät-
ten sie ihm mit dem Tod gedroht, wenn seine Ehefrau sich nicht innert
Monatsfrist melden würde. Aus Angst habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen.
D.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotoaufnahmen der
Zerstörung des Geschäftes Q._______ des Beschwerdeführers, eine Ko-
pie der Identitätskarte und des Geburtsscheins des Beschwerdeführers
zu den Akten.
E.
Am (…) wurde D._______ geboren.
F.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 24 f. aufgeführten
Beweismittel (1 bis 23), Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, und
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dem
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Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote
ab. Weiter teilte er den Beschwerdeführenden die Besetzung des
Spruchgremiums mit und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses.
I.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 suchten die Beschwerdeführenden um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach. Mit Schreiben vom
3. Mai 2013 teilten sie mit, der Kostenvorschuss sei am Tag zuvor und
damit fristgerecht einbezahlt worden.
J.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 25. Mai 2012 wurde die Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden zu Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um
eine formelle Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik, was der
Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. Juni 2012 abwies.
L.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zum
Schreiben vom 15. Juni 2012 Stellung und reichten die in der Eingabe
aufgeführten Beweismittel 24 bis 26 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. März 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
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kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist den Be-
schwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
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erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gelten die Beschwerdeführenden inso-
weit als obsiegende Partei, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt,
auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die
Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbrin-
gen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die
Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unaus-
weichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden
Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens der
Beschwerdeführenden (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslo-
sigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun
der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letzt-
lich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwer-
de durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten
Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt
sich die Sachlage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Be-
schwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In
Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der
besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschä-
digung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Be-
trag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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