B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1854/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 27. No-
vember 2013 in Richtung Äthiopien. Am 24. April 2014 reiste er in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2014
wurde er zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 30. Januar 2015
zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea
Radrennsport betrieben und habe deswegen häufig in der Schule gefehlt.
Aus diesem Grund habe man ihn zum militärischen Training in Kormonae
eingezogen. Er sei zu Beginn sieben Tage lang in einem unterirdischen
Gefängnis festgehalten und danach zu den anderen gelassen worden.
Nach 21 Tagen sei er mit einem Kollegen zur Essensausgabe eingeteilt
worden. Sie hätten den Moment genutzt und seien durch ein Loch in den
Dornenbüschen geflohen. Danach habe er sich zwei Wochen lang in
B._______ ausgeruht und sei sodann neun Monate in C._______ als Gold-
sucher tätig gewesen. Nachdem sein Vater ihm berichtet habe, dass man
nach ihm suche, sei er ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispo-
sitivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unter-
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zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweis-
mittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich mit seinem Renn-
sportteam zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist an für die Einreichung einer Fürsorgebestäti-
gung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vo-
rinstanz lud er zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 23. April 2015 reichte das SEM ihre Vernehmlassung
ein. Am 24. April 2015 wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
G.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einzug in den Militärdienst noch
zur Desertation und der illegale Ausreise würden den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen genügen. Seine Vorbringen würden Anlass zur An-
nahme geben, dass er das Heimatland aus anderen Gründen, zu einem
anderen Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen habe. Seine Ausfüh-
rungen zum Militärdienst seien substanzfrei und oberflächlich. Die Schilde-
rung der Flucht sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung
der Ausreise sei in jeder Hinsicht spärlich und substanzlos ausgefallen.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch
sei abzulehnen.
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In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der unterzeichnende Mitar-
beiter habe keine Verständigungsprobleme festgestellt und die eingesetz-
ten Dolmetscher würden vom Amt sehr genau geprüft und ihre Sprachkom-
petenzen würden ein hohes Niveau ausweisen. Im Übrigen halte es an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich fest.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, während der Bundesan-
hörung sei es zu vielen Missverständnissen aufgrund von Verständigungs-
problemen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Zudem sei er
nicht zu allen relevanten Themen befragt worden, weshalb die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Aufenthalt
im Gefängnis sei sehr monoton gewesen, weshalb von ihm keine weiteren
Details erwartet werden könnten. Trotz einiger Missverständnisse habe er
in der Anhörung genügend substantiierte Äusserungen bezüglich des Be-
ginns des Militärdienstes, der Haft und der Grundausbildung gemacht.
Auch bei seinen Ausführungen zur Desertation habe es, insbesondere zur
Grösse der Lücke im Dornbusch, Verständigungsprobleme gegeben. Be-
züglich der illegalen Ausreise sei es logisch, dass man bei einem so ge-
fährlichen Vorgehen die Hilfe einer Person in Anspruch nehme, die sich in
diesem Gebiet auskenne. Auch seien seine Angaben zur Ausreise genü-
gend detailliert.
4.3 Die Rüge, dass es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerde-
führer in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, geht fehl.
Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Proto-
koll, dass er den Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A24/13 F1). Er
bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit
seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten,
A24/13 S. 12). Für die Vermutung der Hilfswerksvertretung, es könnten
mitunter Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Dolmetscher Grund für diverse Missverständnisse gewesen sein, fin-
det sich kein Hinweis im Protokoll. Die verschiedenen Rückfragen des Be-
schwerdeführers an der Anhörung deuten allerdings auf eine gewisse geis-
tige Unbeweglichkeit hin.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegen-
den Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einläss-
lich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers oberfläch-
lich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sind und somit nicht glaub-
haft. Seinen siebentägigen Aufenthalt im unterirdischen Gefängnis, den der
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Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Einziehung auf sich nehmen
musste, kann er trotz mehrmaligem Auffordern des Befragers nicht detail-
liert schilden (SEM-Akten, A24/13 F8 ff.). Gleiches gilt bezüglich seiner
Schilderungen des Trainings und des Tagesablaufs im Lager (SEM-Akten,
A24/13 F17 ff.). So bringt er einzig vor, sie hätten sich viel bewegen müs-
sen, dann habe es Abendessen gegeben und danach seien sie schlafen
gegangen (SEM-Akten, A24/13 F18), obwohl er mehrmals aufgefordert
wurde, dies genauer zu schildern. Die Vorinstanz stellt weiter zutreffend
fest, dass seine Aussagen zur Flucht aus dem Militärdienst, unlogisch und
nicht nachvollziehbar seien. So seien sie durch eine etwa zwei Meter hohe
und eineinhalb Meter breite Lücke in einem Dornbusch geflohen. Dazu hät-
ten sie einen alten Ölkanister als Schutz zur Hilfe genommen (SEM-Akten,
A24/13 F25). Verständigungsprobleme sind hier ganz auszuschliessen, zu-
mal der Befrager bezüglich der Grösse der Lücke nochmals nachfragte und
auf die Grösse einer Tür verwies. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann
diese Grösse (SEM-Akten, A24/13 F26). Zum einen ist nicht nachvollzieh-
bar, warum eine solch grosse Lücke nicht durch bauliche Massnahmen ge-
schlossen wurde, und zum andern kann der Beschwerdeführer nicht erklä-
ren, warum sie bei einer solchen Lücke, durch die ein durchschnittlich gros-
ser Mensch ohne Probleme aufrecht hindurch kommt, noch Ölkanister als
Schutz brauchten. Seine Aussagen dazu sind nicht glaubhaft. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers sind über die ganze Befragung gesehen äus-
serst oberflächlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Aus dem einge-
reichten Foto seines Rennsportteams kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende o-
der drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
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den unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstel-
len (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
2014, S. 239, 241).
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei deswegen in Eritrea an Leib und Leben und in seiner Freiheit
gefährdet. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche
die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen
des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente
wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur
Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Wäh-
rung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehre-
ren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wie vom Beschwerdeführer
dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht
mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und
der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere
Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung,
der unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage
den Rücken – Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.).
4.4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 18-jährig war, ist davon
auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördli-
ches Ausreisevisum, verlassen hat. Hinweise auf eine legale Ausreise lie-
gen keine vor. Das SEM hat nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
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barkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Damit weicht das
Staatssekretariat ohne Gründe von seiner bisherigen Praxis ab, wonach
illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Asylsuchende als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf
die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen
ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend –
zu bestätigen ist.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende
Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Ver-
anlassung, die Sache wie im Eventualantrag beantragt zur Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom
18. Februar 2015 teilweise – die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben
und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers anzuerkennen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG. Da seine Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aus-
sichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die gesetzli-
chen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien.
7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung seines Rechtsbeistan-
des als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht be-
stellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerde gegen ab-
lehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist dem Beschwerdefüh-
rer in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsver-
treter beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund
der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter ist nach Aufwand
und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8-11 i.V.m.
Art. 12 VGKE) vom Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt Fr. 1'600.–
(inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 wird in Dispositiv Ziff. 1
aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M Tarig Hassan
ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
5.
Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1'600.– zulasten der Kasse des
Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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