B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1855/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Rumänien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Rumäniens aus
B._______ (LK C._______) – in seinem mittlerweile vierten Asylverfahren
in der Schweiz befindet,
dass er gemäss Aktenlage seine Heimat am 3. November 2001 in Richtung
Moldavien verliess und sich anschliessend in mehreren europäischen Län-
dern unterschiedlich lange aufhielt (vgl. A1/12 S. 6–9), bis er schliesslich
am 10. Oktober 2002 mit einem Zug von Strasbourg in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 11. Oktober 2002 sein erstes Asylgesuch einreichte,
dass für die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ge-
suchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. A1/12 und A12/7),
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
20. November 2002 gestützt auf Art. 34 aAsylG ([Nichteintreten bei Asyl-
gesuchen aus verfolgungssicheren Staaten] SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und eine dagegen erhobene Be-
schwerde vom 2. Dezember 2002 mit Beschluss der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Dezember 2002 als gegenstandslos
abgeschrieben wurde, nachdem er nach Rumänien ausreiste, ohne eine
Adresse hinterlassen zu haben, womit die Verfügung vom 20. November
2002 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2003 Rumänien wieder verlas-
sen und sich erneut in verschiedenen Ländern Europas, auch zwischen-
durch in Rumänien, aufgehalten habe, bis er am 12. Februar 2010 ein zwei-
tes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 9. März
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG nicht eintrat,
dass gegen diese Verfügung des BFM kein Rechtsmittel ergriffen wurde,
weshalb sie in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens ersuchte,
dass das BFM dieses Gesuch am 28. April 2014 als gegenstandslos ge-
worden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer seit 4. März 2014 un-
bekannten Aufenthalts gewesen war,
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dass der Beschwerdeführer am 5. März 2015 gemäss Art. 111c AsylG ein
schriftliches Asylgesuch einreichte,
dass er dieses mit der schlimmen Situation in Rumänien begründete und
angab, dort nicht leben zu können, weil es dort keine Wohnungen und
keine Arbeit gebe und die ganze Infrastruktur sehr schlecht sei,
dass die Menschenrechte in Rumänien nicht eingehalten würden und er
nicht wisse, was er dort machen solle, weshalb er in der Schweiz bleiben
wolle, wo die Menschenrechte respektiert würden,
dass er bereits in verschiedenen Ländern Asylgesuche eingereicht habe,
die jedoch alle abgelehnt worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2015 (eröffnet am 18. März
2015) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und de-
ren Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerde-
führer aufgeführten Probleme, wie beispielsweise der schwierige Zugang
zum Arbeits- und Wohnmarkt seien zum Teil Ausdruck der erschwerten
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Rumänien,
dass unter der geltend gemachten schwierigen politischen, wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen eine Vielzahl von Personen leiden wür-
den, die sich in einer ähnlichen Situation befänden,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden
könne, er habe asylbeachtliche Nachteile erlitten, respektive solche in ab-
sehbarer Zukunft zu befürchten,
dass es sich schliesslich bei Rumänien um einen EU-Staat handle und sol-
che Staaten als verfolgungssicher im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
gelten würden,
dass die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung
gewährleistet sei, vorliegend nicht umgestossen werden könne,
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dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, so dass sein Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug im Weiteren als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten sei,
dass der Bundesrat Rumänien als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ab-
lehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 23. März 2015
(Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet
worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich er-
gänzte und zur Begründung anführte, ohne Status zu leben, sein verstobe-
ner Vater sei (...) und seine verstorbene Mutter sei (...) gewesen,
dass er in Rumänien über keine Adresse verfüge und nicht die Möglichkeit
habe, dort zu leben, und verfolgt werde,
dass er um Asyl aus humanitären Gründen und um ein persönliches Ge-
spräch ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Ausschluss
des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – zudem
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfü-
gung des SEM zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit be-
gründete, er könne in Rumänien nicht leben und werde dort verfolgt,
dass er jedoch keine konkrete Gefährdung geltend machte und auch nicht
begründete, warum er dort nicht leben könne,
dass somit nicht davon auszugehen ist, dass er jemals asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und es besteht auch kein
Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarerer Zukunft eine Verfolgung
verwirklichen könnte,
dass seine allgemeine Unzufriedenheit mit dem rumänischen Staat sowie
schwierige Lebensbedingungen, unter welchen auch viele andere Leute zu
leiden haben, nicht asylrelevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass an dieser Stelle anzufügen bleibt, dass es sich aus prozessökonomi-
schen Gründen erübrigt zu prüfen, ob das SEM seine Verfügung gestützt
auf Art. 111c Abs. 2 AsylG auch formlos hätte abschreiben können,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
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dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent wäre (vgl. dazu
bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Ja-
nuar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.),
dass im Falle des Beschwerdeführers indessen weder der eine noch der
andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt
ist,
dass in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Rumäniens und damit um
einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Best-
immungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass dieser Umstand jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung
nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, son-
dern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs
in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil D-1333/2014 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2),
dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das SEM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bezie-
hungsweise Art. 110a Abs. 2 AsylG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: