B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1857/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger – zu-
letzt wohnhaft in B._______, Italien – am 21. Dezember 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 2. Januar 2013 im EVZ Chiasso anlässlich der Kurzbe-
fragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summa-
risch zu seinem Reiseweg befragte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien – da dieser Staat gestützt auf seine
Aussagen wahrscheinlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren zuständig sei – gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu nichts zu äussern hatte und die Frage
des Befragers, ob er Gründe nennen könne, die gegen die Zuständigkeit
Italiens sprächen, verneinte (A4/10 S. 8),
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerde-
führer seit [1990er-Jahre] bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in
B._______ gelebt hatte und über ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht in
Italien verfügt (A13/6),
dass das BFM am 5. März 2013 die italienischen Asylbehörden um Über-
nahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte (A13/6),
dass der Eingang des E-Mails von den italienischen Behörden gleichen-
tags elektronisch bestätigt wurde (A14/2),
dass die italienischen Behörden am 28. März 2013 gestützt auf Art. 9
Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) das
Übernahmegesuch guthiessen (A15/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2013 – eröffnet am 5. April
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
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Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, die italienischen Behörden hätten das
Übernahmeersuchen des BFM im Sinne Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO gutge-
heissen, weshalb Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertragli-
chen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-
VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom
11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich
von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubli-
ner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002
des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbe-
stimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich
die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
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dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am
2. Januar 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass seinen Vorbringen – wonach er aufgrund der fehlenden Unterstüt-
zung durch den italienischen Staat bei einer Rückkehr nach Italien in
Existenznot geriete – entgegenzuhalten sei, dass Italien gemäss der Dub-
lin-II-VO zuständig und zudem gestützt auf die Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahme-
richtlinie) gehalten sei, die notwendige Unterstützung zu gewähren,
dass die geltend gemachten allgemein schwierigen Lebensbedingungen
des Beschwerdeführers demnach die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten und auch nicht
gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien sprächen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 28. September
2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit französisch- bzw. italienischsprachiger
Eingabe vom 9. April 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss be-
antragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, da eine Rückkehr nach Ita-
lien für ihn unzumutbar sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. April 2013
den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die all-
fällige Einräumung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass gemäss Abklärungen des BFM der Beschwerdeführer über eine gül-
tige und unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt,
dass gestützt auf diese Tatsache das BFM am 5. März 2013 ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat, welches
die italienischen Asylbehörden mit Schreiben vom 28. März 2013 bewillig-
ten,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe sinngemäss be-
antragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und zur Begründung im We-
sentlichen vorbringt, er könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach
Italien zurückkehren,
dass er auf Beschwerdeebene ferner familiäre Probleme geltend macht
und dazu angibt, das Gericht in B._______ habe ihn zur Bezahlung von
Kinderalimenten verpflichtet,
dass die fraglichen Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte aufweisen, welche
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünden,
sondern aus ihnen vielmehr klar hervorgeht, dass der Grenzübertritt in die
Schweiz offenbar rein wirtschaftlich motiviert war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss vorbringt, Italien
verfüge über kein Asylverfahren bzw. –recht ("Italia non existe la regoula
de asyl"), diese Behauptung indessen nicht weiter begründet,
dass Italien über ein völkerrechtskonformes Asylsystem verfügt und Sig-
natarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an
die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten bzw.
ein Asylverfahren nicht korrekt führen würde,
dass an dieser Stelle ausserdem festzuhalten ist, dass sich der Be-
schwerdeführer dank seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung ohnehin
rechtmässig in Italien aufhalten darf,
dass der Beschwerdeführer demnach keine konkrete und ernsthafte Ge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine
Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich
ohne weitere Ausführung angibt, er sei alt und krank,
dass der Beschwerdeführer dabei keine konkreten Beschwerden oder ei-
ne bestimmte Krankheit geltend macht und somit nicht von einer schwer-
wiegenden Krankheit auszugehen ist,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und folglich keinerlei medizini-
sche Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprä-
chen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Befragung vom
2. Januar 2013 keine grundsätzlichen Einwände gegen die Überstellung
nach Italien erhob (A4/10 S.8),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und dass für das Bun-
desverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur
Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten ver-
anlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: