B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1857/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Syrien,
amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Geninasca,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb
Verfahrenszentrum Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
E-1857/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Februar 2014 mit einem Visum der
Schweizer Botschaft in Beirut in die Schweiz ein und stellte am 25. Feb-
ruar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
Asylgesuch.
Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag eröffnete das BFM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmass-
nahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1)
dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort be-
handelt werde.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. März 2014 und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 19. März 2014 gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe von
C._______. Im November 2013 habe er als Chauffeur gearbeitet und da-
bei einen Kontrollpunkt passiert, an dem er wider Erwarten nicht von der
syrischen Armee, sondern von islamistischen – der Al-Nusra Front ange-
hörenden – Kämpfern kontrolliert worden sei. Weil diese seinen christli-
chen Glauben entdeckt gehabt hätten, sei er von ihnen in nahe gelegene
Räumlichkeiten gebracht und dort von anderen Milizionären während
dreier Stunden festgehalten worden; er sei mit dem Tod bedroht, mit ei-
nem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen und dazu aufgefordert
worden, zum Islam zu konvertieren. Als der Posten von syrischen Regie-
rungstruppen mit schweren Waffen angegriffen worden sei, habe er im
allgemeinen Chaos fliehen können. Er sei daraufhin zu seinem Bruder
nach C._______ gegangen, weil das Heimatdorf unter der Kontrolle der
Befreiungsarmee sowie der Al-Nusra Front gestanden sei und er deshalb
eine erneute Entführung befürchtet habe. Nachdem er eine Einladung
von seiner in der Schweiz lebenden Schwester erhalten gehabt habe, sei
er in den Libanon gereist, wo sein Visumsantrag gutgeheissen worden
sei. Aktuell sei sein Dorf zwar unter Regierungskontrolle, doch versuche
die Befreiungsarmee weiterhin die Kontrolle zu erlangen und die dort an-
sässigen Menschen zu vertreiben.
C.
Am 21. März 2014 liess das BFM der amtlichen Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV den
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Entwurf der Verfügung des BFM zugehen (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung,
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) und bot ihr Gelegenheit,
eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 liess sich der Beschwerdeführer zum
Entwurf der Verfügung vernehmen. Inhaltlich bestritt er darin insbesonde-
re die Rechtsauffassung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft sei wegen
mangelnder Gezieltheit der in der Heimat erlittenen Nachteile zu vernei-
nen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bis
zum Vorfall im November 2013 keine konkreten Probleme mit staatlichen
oder nichtstaatlichen Gruppierungen gehabt. Bei der Festhaltung durch
islamistische Milizen habe es sich nicht um eine gezielte Verfolgung ge-
handelt; vielmehr sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Verkettung
unglücklicher Umstände zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Die-
ses Vorkommnis sei deshalb der im Rahmen einer Bürgerkriegslage übli-
chen Situation allgemeiner Gewalt zuzuschreiben. Die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sei deshalb zu verneinen. An dieser Fest-
stellung vermöge auch die eingereichte Stellungnahme zum Entwurf der
Verfügung nichts zu ändern.
Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht zumutbar. Aus
diesem Grund werde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2014 Beschwerde erheben. Er
beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Akten an das BFM
zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-
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kennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Zur Begründung wird einerseits geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge-
stellt. Der Beschwerdeführer sei wegen seines christlichen Glaubens
durch die Al-Nusra-Front gezielt verfolgt worden, worauf er auch in seiner
Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hingewiesen habe. In der Be-
schwerde wurden mehrere Syrien betreffende Lageanalysen zitiert und
eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. April 2014 zu
Syrien: Al-Nusra Front und Verfolgung von Christinnen und Christen" zu
den Akten gereicht. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und ihre gesetzliche Begrün-
dungspflicht verletzt, indem sie sich in keiner Weise mit den in seiner vor-
gängigen Stellungnahme aufgelisteten Argumenten auseinandergesetzt
habe.
F.
Mit Verfügung vom 17. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud er das BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu las-
sen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2014 hielt das BFM an seinem
Standpunkt fest. Bei den Erlebnissen des Beschwerdeführers habe es
sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt, die begründeten Anlass
zur Annahme darstellen würde, seine Furcht vor einer zukünftigen asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung wäre begründet. Immerhin habe er sich
nach der kurzen Festhaltung während eines Monates bei seinem Bruder
in C._______ und während eines weiteren Monats bei den Angehörigen
in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne Opfer weiterer Übergriffe zu
werden. Seine Verwandten seien im Übrigen auch Christen und hätten
seinen Aussagen zufolge keine Reflexverfolgung oder direkte Verfolgung
erlebt. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Verfol-
gungsmotivation der nicht ortsansässigen Al-Nusra-Milizionäre nicht
langanhaltend und gezielt gewesen sei. Schliesslich hätten die Erlebnisse
des Beschwerdeführers auch nicht die Intensität erreicht, die für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wäre.
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Seite 5
H.
Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Replik vom 6. Mai 2014 darauf,
dass es sich seiner Entführung durch die Al-Nusra-Front um eine gezielte
Verfolgung gehandelt habe. Diese Gruppierung gehe gezielt gegen Chris-
ten vor. Sein Erlebnis sei nicht lediglich eine Folge der in Syrien herr-
schenden allgemeinen Gewalt gewesen. Aus der Dauer der Entführung
könne nicht auf die fehlende Gezieltheit der Verfolgung geschlossen wer-
den. Die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung sei
objektiv begründet, weil er bereits Opfer der Al-Nusra geworden sei und
diesen seither seine Identität bekannt sei. Die Verfolgung sei auch flücht-
lingsrechtlich hinreichend intensiv gewesen, sei ihm doch glaubhaft die
Enthauptung angedroht worden. Es sei im Übrigen festzustellen, dass die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Be-
schwerde erhobenen formellen Rügen eingegangen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
Art. 105 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die
Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur
Anwendung (vgl. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt un-
vollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechts-
erheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festge-
stellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar
nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurden. In
solchen Fällen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fest-
stellung weiterer Tatsachen und Durchführung eines umfassenden Be-
weisverfahrens (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.;
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PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.).
5.
5.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da es sich beim geltend gemach-
ten Übergriff nicht um eine gezielte Verfolgungsmassnahme gehandelt
habe; vielmehr könne dies im Rahmen eines Bürgerkrieges jeder Person
zustossen. Auch in der Vernehmlassung weist sie darauf hin, dass nicht
von einer langanhaltenden, gezielten Verfolgungsmotivation seitens der
Al-Nusra-Anhänger ausgegangen werden müsse, zumal die weiterhin in
C._______ und B._______ lebenden Verwandten des Beschwerdeführers
keine Reflexverfolgung oder gar direkte Verfolgung aufgrund ihres christ-
lichen Glaubens erlebt hätten.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich mit Bezug auf die Frage
der Gezieltheit der Zufügung der erlittenen Nachteile der Rechtsauffas-
sung des Beschwerdeführers an: Dieser war zwar unerwarteterweise,
letztlich zufällig, in einen Checkpoint der Islamisten geraten, was sich tat-
sächlich mit der vom BFM verwendeten Formel "zur falschen Zeit am fal-
schen Ort" beschreiben lässt und als solches noch keine gezielte Verfol-
gung darstellen könnte. Ab diesem Zeitpunkt wurden ihm jedoch gemäss
seiner Schilderung gezielte Nachteile zugefügt (und zwar aufgrund seines
christlichen Glaubens, mithin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotiv).
5.3 Die Fragen, ob diese Nachteile erheblich im Sinn von Art. 3 Abs. 2
AsylG waren und ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Syrien gegebenenfalls auch eine zukünftige asylrechtliche Verfolgung be-
rechtigterweise zu befürchten hätte, lassen sich bei der heutigen Akten-
lage nicht abschliessend beantworten:
5.3.1 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen beiden Befragungen relativ
detailliert geschildert, unter welchen Umständen er in die Hände der
Islamisten geraten und wie ihm seine Befreiung aus dieser Haft gelungen
sei. Was sich während der dreistündigen Festhaltung genau ereignet ha-
ben soll, wurde jedoch deutlich weniger substanziiert – teilweise schein-
bar auch nicht ganz übereinstimmend – beschrieben. Mangels konkreter
Nachfragen lässt sich den Protokollen beispielsweise nicht entnehmen,
ob der Beschwerdeführer drei Stunden lang seine sofortige Exekution
konkret befürchten musste oder ob ihm seine Tötung erst für den Fall der
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Verweigerung einer von ihm verlangten Handlung (Übertritt zum Islam)
oder gar nur auf beiläufige, kaum ernstzunehmende Weise angedroht
worden sei. Diese Informationen sind für die Einschätzung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz (Intensität) der Nachteile unabdingbar. Aufgrund der
knappen Befragungsprotokolle lässt sich auch die Glaubhaftigkeit des
Kernvorbringens des Beschwerdeführers letztlich nicht abschliessend be-
urteilen. Diese Punkte werden im Rahmen einer erneuten Anhörung zu
klären sein.
5.3.2 Auch die Frage, ob der syrische Staat den Beschwerdeführer – im
Fall einer Bejahung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgrün-
de und der hinreichenden Intensität der zugefügten Nachteile – vor zu-
künftiger Verfolgung durch die Islamisten schützen könnte, lässt sich bei
der heutigen Aktenlage nicht beantworten: Für die Gefährdungslage im
Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsbegriffs ist nach Lehre und Praxis
der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die aktuelle Lage in Sy-
rien ist jedoch aufgrund des Bürgerkriegs überaus unübersichtlich und
stetigen Veränderungen unterworfen. Der Beschwerdeführer hatte selber
ebenfalls auf die stetig wechselnden Frontverläufe hingewiesen (vgl. ins-
besondere Protokoll der Anhörung vom 19. März 2014 S. 5).
5.3.3 In diesem Zusammenhang wird vom BFM auch die bisher nicht be-
antwortete Frage des Vorliegens einer Kollektivverfolgung der Christen im
heutigen Syrien zu prüfen sein (vgl. etwa auch das Urteil E-776/2013 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014, in welchem die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und das BFM aufgefordert worden war, wei-
tere Abklärungen zur Prüfung [auch] dieser Frage vorzunehmen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rechtsmittel geltend gemacht,
die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die in sei-
ner vorgängigen Stellungnahme aufgelisteten Argumente in keiner Weise
berücksichtigt habe. Das BFM habe sich in seiner Verfügung auf die blos-
se Feststellung beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers in
dieser Eingabe vermöchten nichts an der Auffassung des BFM zu ändern,
ohne seine Argumente zusammenfassend wiederzugeben; dies obwohl
den Materialien zur TestV zu entnehmen sei, dass das BFM sich in der
Schlussverfügung jeweils mit der vorher fristgerecht geäusserten Rechts-
auffassung der Asylsuchenden in erkennbarer Weise auseinandersetzen
müsse.
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In der Replik wird festgestellt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung mit keinem Wort auf die formalen Rügen des Beschwerdeführers
Bezug genommen habe. Das BFM habe sich zwar nun zu einigen mate-
riellen Argumenten geäussert, die in der vor Erlass der Verfügung einge-
holten Stellungnahme enthalten gewesen seien. Es sei aber offensichtlich
nicht Ziel des Verordnungsgebers gewesen, dass das BFM zuerst die
Einreichung einer Beschwerde gegen seine Schlussverfügung abwarte,
bevor es sich – in seiner Beschwerde-Vernehmlassung – inhaltlich mit der
vorgängigen Argumentation des Beschwerdeführers befasse.
6.2 In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die Beschleunigungsmass-
nahmen im Asylbereich vom März 2011 wird diese inhaltliche Bezug-
nahme tatsächlich erwähnt (vgl. dort S. 52: "Die Stellungnahme des
Rechtsvertreters müsste allerdings im Asylentscheid dargelegt werden").
Im erläuternden Bericht des BFM zur Dringlichen Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 (Entwurf der Verordnungsanpassungen)
vom Februar 2013 ist hingegen kein solcher Hinweis enthalten (vgl. dort
S. 13 f.).
6.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es jedenfalls
wünschenswert wäre, wenn das BFM sich in erkennbarer Weise mit den
Argumenten der zugewiesenen Rechtvertreter der Asylsuchenden in den
vorgängigen Stellungnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV inhaltlich
auseinandersetzen würde. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers hat-
te die Rechtsvertreterin im Rahmen dieses "vorgelagerten Einsprachever-
fahrens" ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen nach Lehre und
Praxis vorliegend nicht von einer mangelnden Gezieltheit der zugefügten
Nachteile ausgegangen werden konnte. Hätte das BFM sich mit dieser
einlässlichen Argumentation inhaltlich auseinandergesetzt, hätte das vor-
liegende Beschwerdeverfahren wohl nicht in dieser Form durchgeführt
werden müssen.
6.4 Es kann indessen vorliegend offenbleiben, ob bei einer fehlenden (er-
kennbaren) Auseinandersetzung mit den Argumenten der zugewiesenen
Rechtsvertretung zwingend das rechtliche Gehör der Asylsuchenden ver-
letzt wird.
7.
Nach dem Gesagten rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu
Recht die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen
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Seite 10
Sachverhaltes. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinn
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
ermittlung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch
durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV
vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer
– der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und
Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung
für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren,
insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1
Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1857/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. März 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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