B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1857/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. Gabriella Tau, Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
E-1857/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 2. April 2012 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Unmöglichkeit, im Fall des Beschwerdeführers Fingerabdruckver-
gleiche vorzunehmen, auf die vorsätzliche Manipulation der Fingerkuppen
durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei, zumal keine krankheits-
bedingte und auch keine unabsichtliche Verletzung der Papillaren vorliege.
Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht damit schuldhaft in gro-
ber Weise verletzt habe, werde in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eingetreten.
Dieser Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
24. Oktober 2012 und um materielle Behandlung seines Asylgesuchs res-
pektive um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
B.b Mit Verfügung vom 17. April 2014 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab und erklärte ihren Entscheid vom 24. Oktober 2012 für
rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie aus, dass die
eingereichten Beweismittel – eine Taufurkunde sowie die eritreische Iden-
titätskarte der Mutter des Beschwerdeführers – insofern unerheblich seien,
als sie gemäss einer internen Dokumentenanalyse nicht echt seien und die
eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mithin nicht zu be-
weisen vermöchten.
B.c Die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014 mit Ein-
gabe vom 16. Mai 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 12. August 2014 abgewiesen. Das Gericht
stützte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Doku-
mente nicht als erheblich zu qualifizieren seien. Zudem kam es zum
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Schluss, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgetragene Erkrankung
des Beschwerdeführers an (...) den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig
oder unzumutbar mache. Auch stellte es fest, dass der Umstand, dass sich
die nach Brauch angetraute Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und
das mutmasslich gemeinsame Kind derzeit ebenfalls in der Schweiz auf-
hielten und die Lebenspartnerin erneut vom Beschwerdeführer schwanger
sei, dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht im Wege stehe, da die
Lebenspartnerin weder über Asyl noch über einen sonstigen Aufenthaltsti-
tel verfüge.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Kantonswechsel vom Kanton B._______ in den
Kanton C._______. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass
seine Lebenspartnerin, D._______ – die er bereits im Jahr 2011 in Frank-
reich kennengelernt und kurze Zeit darauf nach Brauch geheiratet habe,
nachdem sie von ihm schwanger geworden sei – dem Kanton C._______
zugeteilt worden sei. Für den [im] 2012 geborenen E._______ laufe derzeit
ein Gerichtsverfahren bezüglich Vaterschaftsanerkennung durch den Be-
schwerdeführer. Zwischenzeitlich erwarte D._______ das zweite gemein-
same Kind. Angesichts der bevorstehenden Geburt und der damit einher-
gehenden Schwierigkeiten für die Lebenspartnerin des Beschwerdefüh-
rers, den Haushalt noch alleine zu meistern, sowie zur Wahrung der Einheit
der Familie gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei
es angezeigt, dass der Beschwerdeführer demselben Kanton zugewiesen
werde wie seine Familie.
C.b [Im] 2014 brachte D._______ ihr zweites Kind, F._______, zur Welt.
C.c Mit Verfügung vom 8. September 2014 trat die Vorinstanz auf das Ge-
such um Kantonswechsel vom 23. Juni 2014 nicht ein. Sie begründete die-
sen Entscheid damit, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Be-
schwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und er die
Schweiz mithin verlassen müsse. Wie bereits das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Entscheid vom 12. August 2014 festgestellt habe, stehe
dem Vollzug der Wegweisung auch der Umstand, dass sich die Lebens-
partnerin und die mutmasslich gemeinsamen Kinder in der Schweiz auf-
hielten, nicht im Wege, da die Lebenspartnerin weder über Asyl noch über
einen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge. Auch aus Art. 8 EMRK liessen sich
keine weitergehenden Rechte ableiten. So bestehe bis zum heutigen Tag
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formell keine Familieneinheit, auf die sich der Beschwerdeführer berufen
könne. Mit seiner Lebenspartnerin sei er nach Schweizerischem Recht
nicht verheiratet. Auch sei nicht erstellt, dass er der leibliche Vater von
E._______ und F._______ sei. Selbst wenn aber die Familieneinheit durch
Heirat oder eine Kindsanerkennung formell bestehen würde, könnte sich
der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil seine Lebens-
partnerin nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ver-
füge. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer auch nicht auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteile des EGMR Agraw ge-
gen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, beide vom 29. Juli
2010, Beschwerde Nr. 3295/06 und Nr. 24404/05 [nachfolgend: Agraw und
Kimfe]) berufen könne, da im vorliegenden Fall noch keine Familieneinheit
bestehe.
C.d Dieser Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
D.
D.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz)
stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Kantonswechsel vom
Kanton B._______ in den Kanton C._______. Zur Begründung führte er
aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung an (...) bereits sechs Mal operiert
worden sei und gemäss Aussagen der behandelnden Ärzte noch zwanzig
Operationen folgen würden. Vor diesem Hintergrund sei er dringend auf die
Unterstützung seiner Familie angewiesen, weshalb ein Wechsel in den Zu-
weisungskanton seiner Lebenspartnerin angezeigt sei.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines Arztzeugnisses [eines] Spitals vom 18. August 2014 sowie
eine Kopie eines ärztlichen Attests von Dr. G._______ vom 28. August
2014 zu den Akten.
D.b Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 trat das SEM auch auf das zweite
Gesuch um Kantonswechsel vom 19. Dezember 2014 nicht ein. Zur Be-
gründung führte es in Wiederholung seiner Verfügung vom 8. September
2014 aus, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdefüh-
rers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und er die Schweiz mithin ver-
lassen müsse. Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ent-
scheid vom 12. August 2014 ausgeführt, stehe dem Vollzug der Wegwei-
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sung weder der Umstand, dass sich die Lebenspartnerin und die mutmass-
lich gemeinsamen Kinder in der Schweiz aufhielten, noch seine Erkran-
kung an (...) im Wege. Auch aus den mit dem Kantonswechselgesuch ein-
gereichten medizinischen Unterlagen liessen sich keine neuen Erkennt-
nisse ableiten, die zu einer andern Beurteilung führten. Die Aussage des
Beschwerdeführers, wegen seiner Erkrankung an (...) folgten zwanzig wei-
tere Operationen, sei überdies nicht belegt und könne somit nicht berück-
sichtigt werden.
E.
Am 23. März 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2015 sei aufzu-
heben, auf das Kantonswechselgesuch sei einzutreten und das Gesuch
sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, dass
er zu seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern – deren Asylverfahren
noch hängig sei, weshalb für sie kein anderer Aufenthaltsort als die
Schweiz in Frage komme – eine gelebte Beziehung pflege. So sei er seiner
Lebenspartnerin in den fast vier Jahren, in denen er mit ihr zusammen sei,
stets zur Seite gestanden und habe sie auch in der schwierigen Zeit nach
der Geburt ihres zweiten gemeinsamen Kindes, welches leider krank zur
Welt gekommen sei, unterstützt. Ihr erstes gemeinsames Kind leide über-
dies an Entwicklungsstörungen mit Sprachretardierung und Verhaltens-
problemen, weshalb es ebenfalls sehr auf die gemeinsame Unterstützung
und Erziehung beider Eltern angewiesen sei. Er, der Beschwerdeführer, sei
sehr bemüht, seine Familie so oft wie möglich im Kanton C._______ zu
besuchen. Zur Unterstützung seiner Lebens-partnerin und seiner Kinder
habe ihm das [Migrationsamt] des Kantons B._______ erlaubt, B._______
zu verlassen. Indes müsse er jede Woche dorthin zurückkehren und sich
beim [Migrationsamt] melden. Die dabei anfallenden Transportkosten seien
für ihn, als abgewiesenen Asylsuchenden, der von der Nothilfe lebe, sehr
hoch. Auch handle es sich um eine temporäre Erlaubnis. Des Weiteren
führte er aus, er wolle seine Lebenspartnerin, mit der er seit Juni 2011 nach
Brauch verheiratet sei, gerne noch zivilstandesamtlich heiraten und auch
seine Kinder anerkennen, wobei dies aufgrund fehlender Identitätspapiere
momentan nicht möglich sei. Indes habe er am 12. Januar 2015 eine Ab-
stammungsuntersuchung durchführen lassen, deren Ergebnisse belegten,
dass er der Vater von E._______ und F._______ sei. Bezüglich seiner Er-
krankung an (...) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass ihm von
seinem Arzt mündlich mitgeteilt worden sei, dass ihm in den kommenden
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drei Jahren noch zwanzig weitere Operationen bevorstehen würden. Mit
Verweis auf die beiden Entscheide des EGMR (vgl. Agraw und Kimfe)
führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass der Wegweisungsvoll-
zug auch in seinem Fall seit mehreren Jahren nicht habe durchgeführt wer-
den können, ohne dass die Verantwortung dafür bei ihm liege, und nicht
davon auszugehen sei, dass ein Vollzug kurz- oder mittelfristig möglich
sein werde. Folglich sei es ihm und seiner Lebenspartnerin sowie den ge-
meinsamen Kindern auf absehbare Frist hin nicht möglich, ein gemeinsa-
mes Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Mit der Verweige-
rung des Kantonswechsels werde mithin Art. 8 EMKR verletzt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien der N-Ausweise seiner Lebenspartnerin und der beiden Kinder,
E._______ und F._______, eine Kopie eines Arztzeugnisses [eines] Spitals
vom 4. Dezember 2014, eine Kopie einer Vorladung des Zivilkreisgerichts
(…) vom 16. Februar 2015 bezüglich der Feststellung der Identität von
D._______, eine Kopie der Abstammungsuntersuchung betreffend den Be-
schwerdeführer sowie E._______ und F._______ vom 13. Januar 2015,
eine Kopie des Geburtsberichts bezüglich F._______, eine Kopie eines
Schreibens des [Migrationsamtes] des Kantons B._______ vom 6. März
2015, in dem der Beschwerdeführer ermächtigt wird, das Territorium des
Kantons B._______ temporär zu verlassen, eine Kopie eines ärztlichen
Zeugnisses betreffend E._______ vom 18. März 2015 sowie diverse Fotos
vom Beschwerdeführer mit seiner Familie ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und bot der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme
zur Beschwerde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2015 führte das SEM aus, dass in
den Fällen Agraw und Kimfe aussergewöhnliche Umstände – die faktische
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Unmöglichkeit, ausserhalb
der Schweiz ein Familienleben zu führen, sowie der Umstand, dass die
Eheleute während mindestens fünf Jahren am Zusammenleben gehindert
worden seien – vorgelegen hätten. Im Fall des Beschwerdeführers seien
indes keine solchen aussergewöhnlichen Umstände gegeben. So sei die
Verlängerung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz
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nicht unfreiwillig, habe er diese doch wegen seiner Mitwirkungspflichtver-
letzung (Manipulation der Fingerkuppen, Einreichen gefälschter Beweis-
mittel) selbst zu verantworten. Zudem sei der Beschwerdeführer erst seit
knapp drei Jahren in der Schweiz. Daran ändere auch die nachgewiesene
Vaterschaft zu E._______ und F._______ nichts.
H.
Mit Eingabe vom 20. April 2015 legte der Beschwerdeführer einen Ent-
scheid des Zivilkreisgerichts (…) vom 24. März 2015, in dem die Persona-
lien von D._______ festgestellt wurden, ins Recht.
I.
In seiner Replik vom 1. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM vom
14. April 2015 führte der Beschwerdeführer, nunmehr durch seine Rechts-
vertreterin, aus, dass er nichts zu verheimlichen habe und sich der Vo-
rinstanz jederzeit für eine erneute Fingerabdruckabnahme zur Verfügung
stelle. Er wolle indes hervorheben, dass seine Erkrankung an (...) aus me-
dizinischer Sicht sehr wohl Einfluss auf den Zustand seiner Fingerkuppen
haben könne. So sei beispielsweise nicht auszuschliessen, dass die im
Sudan erfolgten Verbrennungen an seinen Fingerbeeren wegen seiner
Krankheit nicht richtig verheilen konnten. Vor diesem Hintergrund sei zu
betonen, dass es Aufgabe der Vorinstanz hätte sein sollen, bereits zu Be-
ginn des ordentlichen Verfahrens einen gründlichen Gesundheitscheck
durchzuführen, bevor sie auf eine schuldhafte Manipulation seiner Finger
schloss. Sowieso gehe aus den Akten nicht hervor, wie die Vorinstanz auf
eine selbstverschuldete Unmöglichkeit der Fingerabdruckvergleiche und
mithin auf eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gekommen sei.
Dem Vorhalt des SEM in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2015 – das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 12. August 2014 die
Familiengemeinschaft bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ge-
bührend berücksichtigt – hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass das
Gericht im genannten Urteil explizit darauf hingewiesen habe, die Famili-
engemeinschaft sei bei der Durchführung des Vollzugs durch die kantona-
len Behörden zu berücksichtigen. Somit habe das Gericht die Familienein-
heit anerkannt, weshalb er und seine Familie von Art. 8 EMRK geschützt
seien. Ferner sei hervorzuheben, dass das SEM das Kindeswohl von
E._______ und F._______ bei der Beurteilung des Falles keineswegs be-
rücksichtigt habe. So leide E._______ gemäss der Therapeutin für heilpä-
dagogische Früherziehung an Entwicklungsproblemen. Auch D._______
sei durch die Trennung von ihm, dem Beschwerdeführer, schwer belastet.
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Was die von der Vorinstanz als kurz qualifizierte Wartedauer von drei Jah-
ren angehe, sei darauf hinzuweisen, dass diese angesichts der Verletzlich-
keit seiner Familienmitglieder sehr wohl als lange zu beurteilen sei. So
brauche seine Lebenspartnerin bei der Kindererziehung dringend Unter-
stützung. Zudem müsse er wegen seiner Erkrankung an (...) ständig ope-
riert werden. Solange er dem Kanton B._______ zugeteilt sei, komme er
dort ins Spital. Dies erschwere es seiner Familie, ihn am Krankenbett be-
suchen zu kommen. Folglich müsse entgegen der Ansicht der Vorinstanz
sehr wohl von aussergewöhnlichen Umständen im Sinne der Rechtspre-
chung des EGMR ausgegangen werden.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines ärztlichen Zeugnisses bezüglich der Untersuchung seiner Fin-
gerkuppen vom 20. November 2014, eine Kopie eines Empfehlungsschrei-
bens der Therapeutin für heilpädagogische Früherziehung vom 4. Mai
2015 sowie eine Kopie des Entscheides des Amtes für Kind, Jugend und
Behindertenangebote des Kantons C._______ bezüglich heilpädagogi-
scher Früherziehung von E._______ vom 18. Mai 2015 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht ein Arztzeugnis betreffend D._______ vom 29. Mai
2015 ein, aus dem hervorgeht, dass diese aufgrund des Umstandes, dass
sie für zwei Kleinkinder allein sorgen müsse, körperlich und psychisch
schwer belastet sei. Zudem belaste die Trennungssituation der Familie
nicht nur die Lebenspartnerin, sondern habe auch negative Auswirkungen
auf die Kinder.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 gelangte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers erneut ans Bundesverwaltungsgericht und teilt diesem
mit, dass die Lebenspartnerin und die beiden Kinder mit Verfügung der Vo-
rinstanz vom 24. Juni 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden
seien, weshalb die Verweigerung des Kantonswechsels den in Art. 8 EMRK
enthaltenen Anspruch auf Familienleben sowie das Übereinkommen über
die Rechte des Kindes nun erst recht verletzte. Ferner verwies die Rechts-
vertreterin erneut auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni
2015 eingereichte ärztliche Zeugnis vom 29. Mai 2015 betreffend seine Le-
benspartnerin, welches sie – zusammen mit dem Schreiben des Beschwer-
deführers vom 8. Juni 2015 – ihrer Eingabe nochmals in Kopie beilegte.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM respektive BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde innert der in der Rechtsmittelbelehrung der Ver-
fügung vom 18. Februar 2015 genannten dreissigtägigen Frist eingereicht.
Auch ist die Beschwerde formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 50 VwVG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht
einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, sein Gesuch
um Kantonswechsel sei gutzuheissen, ist folglich nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM asylsuchende Personen
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen dieser
Personen sowie der Kantone Rechnung. Auch berücksichtigt es dabei in
E-1857/2015
Seite 10
der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und
die besondere Betreuungsintensität der Fälle (Art. 22 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei bereits erfolg-
ter Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen bestimmten Kanton
verfügt die Vorinstanz nur dann einen Wechsel in einen anderen Kanton,
wenn beide Kantone einem solchen Wechsel zustimmen oder wenn dies
aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen geboten ist
(Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
Bei weggewiesenen Personen, denen das SEM nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Prozess
zwecks Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3 sowie
Weisung des BFM vom 1. Januar 2008, III. Asylbereich, 6. Rechtliche Stel-
lung, Ziff. 6.1.2 gen/weisungen/asyl/rechtliche_stellung/6_rechtliche_stellung-d.p-df >, ab-
gerufen am 12. Juni 2015). Allerdings gilt dies mit Blick auf die Urteile Ag-
raw und Kimfe nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). So ent-
schied der EGMR in diesen beiden Fällen, dass die Ablehnung eines Kan-
tonswechselgesuchs von weggewiesenen Asylsuchenden Art. 8 EMRK
verletzt, wenn die privaten Interessen der weggewiesenen Asylsuchenden
an einem solchen Wechsel das Interesse des Staates an einer ausgewo-
genen Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone überwiegen. Zwar er-
klärte der Gerichtshof die Interessen der Schweiz, die Asylbewerber gleich-
mässig auf die Kantone zu verteilen und den Status von weggewiesenen
Asylbewerbern aufgrund des Abschlusses ihres Verfahrens nicht mehr zu
ändern, für grundsätzlich legitim. So hielt er in diesem Zusammenhang
denn auch fest, dass sich ausländische Familienangehörige von in der
Schweiz lebenden Ausländern gestützt auf Art. 8 EMRK nicht einfach dort
niederlassen können, wo es ihnen beliebt. Angesichts dessen, dass sich
der Wegweisungsvollzug der Betroffenen in den beiden konkreten Fällen
faktisch unmöglich gestaltete und es für sie mithin ausgeschlossen war,
ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen, wäre ihnen – so der
Gerichtshof – bei einer Abweisung des Kantonswechselgesuchs eine Le-
bensgemeinschaft – Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK – aber weiterhin (wie bereits während fünf Jahren)
verweigert worden. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Umstände wer-
tete der EGMR das Interesse der Asylsuchenden an einem Kantonswech-
sel für gewichtiger, als die Interessen des Staates.
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3.2 Im vorliegenden Fall trat die Vorinstanz auf das erste Kantonswechsel-
gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2014 mit der Begründung,
bei ihm handle es sich um eine weggewiesene Person, welcher eine Aus-
reisefrist angesetzt worden sei und welche sich auch nicht auf Art. 8 EMKR
berufen könne, nicht ein. Mit ähnlicher Begründung erliess die Vorinstanz
auch auf das zweite Kantonswechselgesuch vom 19. Dezember 2014 hin
einen Nichteintretensentscheid. Da der Beschwerdeführer im Rahmen die-
ses zweiten Gesuchs bei der Vorinstanz keine im Vergleich zu seinem ers-
ten Gesuch neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
brachte und zur Begründung stattdessen nur sehr summarisch ausführte,
er sei wegen seiner Gesundheitssituation auf die Hilfe seiner Familie an-
gewiesen, war dieser Nichteintretensentscheid aus der Optik der Vo-
rinstanz am 19. Dezember 2014 mit Blick auf die materielle Rechtskraft des
ersten Nichteintretensentscheids denn auch korrekt. Auf Beschwerdeeben
reichte der Beschwerdeführer indes eine Abstammungsuntersuchung ein,
aus der hervorgeht, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit der Vater der beiden Kinder E._______ und F._______ ist. Somit wurde
im Rechtmittelverfahren belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer und
seinen Kindern um eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als auch
im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 handelt, weshalb ihr faktisches Zusam-
menleben an sich geschützt ist. An dieser Tatsache ändert auch nichts,
dass keiner der Mitglieder dieser Familie über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügt, da dies gemäss Bundesgericht eine Voraussetzung für
den nach seinem Verständnis über den Schutzbereich des faktischen Zu-
sammenlebens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf eine for-
melle Aufenthaltsbewilligung darstellt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3, insbes.
E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf BGE 109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie EMARK
2006 Nr. 7 E. 6.2). Auch darf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu seinen
Kindern eine hinreichend enge Beziehung unterhält – wie dies vom Bun-
desgericht gefordert wird (vgl. STEPHANIE MOTZ, Das Recht auf Familienle-
ben von vorläufig aufgenommenen Personen, Asyl 4/14, S. 22 m.w.H.) –
vorliegend vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel nicht ohne weiteres verneint werden. Folglich tangiert das
vorliegende Kantonswechselgesuch den Schutzbereich von Art. 8 EMRK,
weshalb nicht auszuschliessen ist, dass eine Abweisung desselben mit
Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens problematisch sein
könnte. Angesichts dessen und aufgrund der Tatsache, dass die Voraus-
setzungen im vorliegenden Fall gar noch stärker gegen ein Familienleben
ausserhalb der Schweiz sprechen, als in den Fällen Agraw und Kimfe –
halten sich doch zumindest die beiden Kinder aufgrund ihrer mittlerweile in
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Seite 12
Rechtskraft erwachsenen vorläufigen Aufnahme legal in der Schweiz auf –
hätte das SEM, bei Kenntnis dieser neuen Sachlage, auf das zweite Kan-
tonswechselgesuch des Beschwerdeführers eintreten und dieses materiell
prüfen müssen.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur materiellen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat das SEM eine mit den
Entscheiden Agraw und Kimfe vergleichbare Abwägung der konkreten pri-
vaten und öffentlichen Interessen am Kantonswechsel vorzunehmen, wo-
bei darauf hingewiesen sei, dass die in diesen beiden Fällen identifizierten
besonderen Umstände einzelfallbezogen waren und nach dem Verständ-
nis des Bundesverwaltungsgerichts nicht schemenhaft auf andere Fälle
angewendet werden können. Vielmehr müssen die Interessenlage respek-
tive die besonderen Umstände für jeden – mithin auch für den vorliegenden
– Einzelfall neu identifiziert werden. Vorliegend eine Rolle spielen dürfte
das Wohl der beiden Kinder, E._______ und F._______ – welches gemäss
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) bei jeder behördlichen Massnahme vorrangig zu be-
rücksichtigen ist – weshalb dieses vom SEM wohl primär in die Interessen-
abwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK einzubeziehen wäre.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Be-
schwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten im Rahmen
der Beschwerdeerhebung erwachsen. Hingegen ist ihm der Aufwand sei-
ner Rechtsvertreterin (vgl. Vollmacht vom 16. April 2013) für die von ihr
eingereichte Replik vom 1. Juni 2015 zu entschädigen (vgl. Art. 9 Abs. 1
und Art. 13 VGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–14 VGKE) ist dieser Aufwand zu Lasten der Vorinstanz auf
2 Stunden à Fr. 150.–, total Fr. 300.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil), festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1857/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, das Kantonswechselgesuch des Beschwerdefüh-
rers im Sinne der Erwägungen materiell zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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