B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1858/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2012 / N (…).
E-1858/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein tamilischer Volkszugehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ − reiste am 11. August 2008
illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im
EVZ vom 14. August 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 30. Juli 2009 fand eine direkte Anhö-
rung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er habe Hilfsleistungen für die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) erbracht. Im Jahre 1996 habe er auf einen entsprechen-
den Aufruf der LTTE hin nach einem Angriff derselben auf ein Armeecamp
in C._______ mit seinem Traktor geholfen, die Leichen getöteter Kämpfer
zum Spital beziehungsweise zu einem Gerichtsgebäude zu transportie-
ren. Bei einem in diesem Zusammenhang erfolgten Angriff der Regie-
rungskräfte habe er durch eine Granatsplitterverletzung die Sehkraft auf
dem linken Auge weitgehend verloren. In den Jahren 2006 und 2007 ha-
be er für die LTTE gegen Entlöhnung als Chauffeur gearbeitet. Am
20. Juni 2008 sei er von den LTTE festgenommen und zwangsweise als
Kämpfer rekrutiert worden. Er habe für die Tigers zusammen mit drei oder
vier anderen Männern Holzstämme zu einer ihrer Stellungen transportie-
ren müssen. Nachdem einer dieser Männer durch ein Artilleriegeschoss
getötet worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen, habe am (…)
unbemerkt einen Checkpoint der LTTE passiert und sei zu einer seiner
Schwestern in E._______ gereist. Auf dieser Reise sei er durch die Ar-
mee angehalten worden. Diese habe ihn einen Tag festgehalten, und ihm
seinen LTTE-Ausweis abgenommen, seinen Nationalitätenausweis ko-
piert sowie eine Video-Aufnahme von ihm gemacht. Nach einem dreitägi-
gen Aufenthalt bei seiner Schwester habe ihn ein Freund seines Vaters
nach Colombo gebracht und seine Ausreise in die Wege geleitet. Am (…)
sei er mit einem gefälschten Reisepass über F._______ nach G._______
geflogen, von wo er per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Nach
seiner Ausreise hätten Leute, welche mit der Armee kollaborierten,
mehrmals bei seiner Schwester nach ihm gesucht. Im Übrigen sei eine
seiner Schwestern am 1. Januar 2008 ebenfalls durch die LTTE zwangs-
rekrutiert worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine
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Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, einen Passierschein der
LTTE, ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers
vom 14. März 2009 sowie zwei Fotos mit Erklärungen ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 – eröffnet am 1. März 2012 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte die Vorinstanz, dass der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2012 beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung vom 29. Februar 2012 sei – soweit die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegwei-
sung betreffend – aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und ihm das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er dar-
um, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgre-
mium bekanntzugeben, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibrin-
gung weiterer Beweismittel aus dem Ausland einzuräumen, und es sei
ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweis-
mittel ein angeblich anlässlich seiner Ausbildung bei den LTTE aufge-
nommenes Foto, ein Auszug aus dem Heiratsregister vom (…) in Kopie
inklusive Übersetzung, eine Relief Assistance Card seiner Ehefrau, einen
Zeitungsartikel vom 11. Dezember 2011, zwei Fotos einer Schwester des
Beschwerdeführers, sowie zahlreiche Lageberichte verschiedener Orga-
nisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und men-
schenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2012 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und gab
ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt. Der An-
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trag auf Einräumung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel
wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2012 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Un-
terstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes
D._______ vom 2. Mai 2012 ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gut, hob die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Zwischenverfü-
gung vom 18. April 2012 auf und verzichtete wiedererwägungsweise auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2012 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem
reichte er weitere Beweismittel (Übersetzung des Zeitungsartikels vom
11. Dezember 2011 und Artikel vom 14. Januar 2012, inklusive Überset-
zung, zwei Fotos des Grundstücks seiner Ehefrau, inklusive Zustellcou-
vert, Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2012) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Seite 5
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Umstand, dass in der Beschwerde-
schrift neue Umstände (Noven) vorgebracht werden, nicht per se eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermag. Eine
Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz hat gemäss Art. 61 Abs. 1
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Seite 6
VwVG nur ausnahmsweise zu erfolgen, namentlich, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist und die Herstellung der fehlenden Entscheidungsreife
durch die Beschwerdeinstanz nicht angebracht erscheint (vgl. BVGE
E-4324/2012 vom 19. September 2012 E. 5; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die Rüge, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und nicht
richtig abgeklärt, weil es ihn vor fast drei Jahren letztmals angehört und
ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Ge-
fährdungslage befragt, noch ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer
diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe, ist offen-
sichtlich unbegründet. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Asyl-
behörden nicht zu ergänzenden Abklärungen, wenn der Sachverhalt –
wie vorliegend – als erstellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht der gesuch-
stellenden Partei gebietet, dass diese die Behörde von sich aus infor-
miert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine wesentliche Ände-
rung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende
Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Ver-
halten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II
113 E. 2; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 9 zu Art. 13). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, zumal er dem BFM jederzeit für
eine weitere Anhörung zur Verfügung gestanden wäre, ist unzutreffend,
weil die Mitwirkungspflicht nach Lehre und Praxis auch die Pflicht um-
fasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu
machen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 18 S. 186 ff.).
3.4
3.4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der wesentliche Sachver-
halt sei in wesentlichen Punkten nicht vollständig und nicht richtig abge-
klärt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil
das Bundesamt das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die Risikoprofile von Asylsuchenden aus Sri Lanka (Urteil
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) in keiner Weise berücksichtigt und
auch keine länderspezifischen Informationen oder Länderberichte zur
Beurteilung seines Asylgesuchs beigezogen habe, obwohl die Beurteilung
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Seite 7
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seiner persönlichen Gefähr-
dungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne.
3.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nicht explizit auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (E-6220/2006)
Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das BFM
die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom
29. Februar 2012 aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil,
das ihn im heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Behörden als
verdächtig erscheinen lassen würde, woraus erhellt, dass die Vorinstanz
sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Be-
rücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft
hat.
3.4.3 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine
länderspezifischen Informationen gestützt, entbehrt jeder Grundlage. Viel-
mehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der angefochtenen
Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen
Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Al-
lein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Län-
derberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden,
kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine
Länderberichte oder sonstigen länderspezifischen Informationen berück-
sichtigt worden. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hin-
reichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen,
das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Jedenfalls lässt der
Umstand per se, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung der
Gefährdungssituation von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht,
nicht den Schluss auf eine Gehörsverletzung zu. Somit ist auch die in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs unbegründet.
3.5 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung
zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen.
E-1858/2012
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es liessen
sich den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE oder der
Behörden rechnen müsse. Der Umstand, dass er von der sri-lankischen
Armee nach der Festnahme im Juli 2008 wieder freigelassen worden sei,
lasse darauf schliessen, dass er keines nennenswerten Engagements für
die LTTE verdächtigt worden sei. Darüber hinaus werde mit derartigen
Personenkontrollen die Absicht verfolgt, die Infiltration von LTTE-Kämp-
fern in die Zivilgesellschaft zu verhindern, weshalb solche Kontrollen nicht
als eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren seien. Der Beschwerde-
führer verfüge auch nicht über ein Profil, welches ihn im heutigen Zeit-
punkt aus Sicht der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen
lasse. Er sei nach seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen. Es sei
den Behörden bekannt, dass viele Tamilen im Einflussgebiet der LTTE
von diesen zur Kollaboration gezwungen worden seien, weshalb solche
Personen in der Regel nicht verfolgt würden. Verfolgungsmassnahmen
seitens der LTTE seien im heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich zu er-
achten, da diese Organisation nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee im Mai 2009 zerschlagen worden sei. Die eingereich-
ten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
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da sie nur den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt wie-
dergeben würden beziehungsweise keinen direkten Zusammenhang mit
diesem hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten dem-
nach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren auf Anraten anderer
tamilischer Asylsuchender sowie des bei der Anhörung durch das BFM
anwesenden Dolmetschers nicht seine gesamten Aktivitäten für die LTTE
offengelegt. In Tat und Wahrheit sei er bereits im Jahre 1992 freiwillig den
Tigers beigetreten und habe bei diesen ein sechsmonatiges militärisches
Training absolviert. Danach sei er in den Jahren 1993 bis 1996 als Kämp-
fer in der Infanterie der LTTE an verschiedenen Fronten in Gefechten
zum Einsatz gekommen. Die Augenverletzung habe er sich im Jahr 1996
nicht bei der Bergung von Leichen, sondern bei einem Kampfeinsatz zu-
gezogen. Viele der Aktivisten, mit denen er zusammen gekämpft habe,
hätten sich bei der Abspaltung im Jahre 1994 (recte: 2004) der Karuna-
Gruppe angeschlossen. Anlässlich seiner Festnahme am (…) sei einer
seiner ehemaligen, nun der Karuna-Gruppe angehörenden Kameraden
anwesend gewesen. Dieser habe ihn erkannt und ihm aufgrund ihrer frü-
heren freundschaftlichen Beziehung zur Freilassung nach einem Tag ver-
holfen. Da er nun keine Angst mehr vor Verfolgung durch die LTTE habe,
hätte er, falls ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre, bereits vor
Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids sein gesamtes Engagement für
diese Organisation offengelegt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass
seine früheren Aktivitäten für die LTTE und seine Augenverletzung ihn im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka als verdächtig erscheinen lassen
würden. Zudem sei dem Grundsatzurteil E-6220/2006 des Bundesverwal-
tungsgerichts zu entnehmen, dass nicht nur hochrangige LTTE-Aktivisten
verfolgt würden. Es sei zu beachten, dass in Sri Lanka gesetzliche
Grundlagen – namentlich der Prevention of Terrorism Act (PTA) − für die
Verfolgung und Bestrafung sämtlicher Aktivisten und Unterstützer der
LTTE vorliegen würden, und die sri-lankische Regierung habe klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie dieses Ziel verfolge. Die Entwicklung der
vergangenen Jahre zeige auch, dass sie dies konsequent umsetze. Die
Behörden hätten nach Kriegsende durch die Auswertung erbeuteter Akten
der LTTE sowie durch Verhöre zahlreicher Aktivisten weitgehende Kennt-
nisse über die Aktivitäten der Unterstützer dieser Bewegung erlangt. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass ihnen auch seine Aktivitäten als
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Seite 10
LTTE-Kämpfer von 1992 bis 1996 sowie seine Einsätze für diese Partei in
den Jahren 2006 bis 2008 bekannt seien, zumal ihnen die bei seiner
Festnahme am (…) gewonnenen Daten zur Verfügung stehen würden. Er
erfülle somit eines der im Grundsatzentscheid E-6220/2006 genannten
Risikoprofile. Es müsse aber auch die derzeitige Situation in Sri Lanka
berücksichtigt werden. Dass die Behörden die ihnen zur Verfügung ste-
henden Informationen über Aktivitäten von LTTE-Unterstützern in Sri Lan-
ka sowie im Exil professionell auswerten würden, sei bekannt. Ebenso
seien Misshandlungen und Folter von Personen, die aus dem Ausland
nach Sri Lanka zurückkehrten − auch solchen die keine tatsächliche Ver-
bindung zu den LTTE hätten −, breit dokumentiert. Seit Anfang des Jah-
res 2011 werde die tamilische Bevölkerung erneut systematisch regist-
riert, was auch dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitglie-
dern und Unterstützern der LTTE diene. Gemäss Rechtsprechung des
EGMR seien zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt
würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, dem Risiko von Miss-
handlungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ausgesetzt..
Seine Ehefrau und die Kinder seien nach Kriegsende zunächst in einem
Camp in E._______ untergebracht worden, seien aber nach ihrer Freilas-
sung weggeschickt worden, weil sie einer LTTE-Familie angehören wür-
den. Sie würden sich nun ohne korrekte Anmeldung im Vanni-Gebiet auf-
halten und seien daher in Gefahr. Im Jahre 2010 habe die Armee bei sei-
nen Eltern nach ihm gesucht. Im Weiteren sei ein Cousin (H._______),
welcher im Jahre 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert und nur wenige
Tage im Einsatz gewesen sei, am (…) durch den Armeegeheimdienst CID
verhaftet worden. Das Schicksal seiner ebenfalls durch die LTTE zwangs-
rekrutierten Schwester, welche bei einer Spezialeinheit eingesetzt worden
sei und sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Sommer 2009 in ei-
nem Camp aufgehalten habe, sei seiner Familie unbekannt. Sie befürch-
teten, sie sei einer Massenhinrichtung zum Opfer gefallen.
Aus den genannten Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm das Asyl zu gewähren
5.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
die Begründung des Beschwerdeführers dafür, das wahre Ausmass sei-
nes Engagements für die LTTE bisher verschwiegen zu haben, vermöge
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Seite 11
nicht zu überzeugen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich diesbezüglich
durch eine Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.
5.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, dass das
BFM die Glaubhaftigkeit seiner auf Beschwerdeebene vorgebrachten
langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE nicht in Frage stelle. Daraus er-
gebe sich aber im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung. Dass diese Noven erst auf Beschwerdeebene vorgebracht worden
seien, könne nur im Rahmen der Kostenauferlegung sowie der Bemes-
sung der Parteientschädigung sanktioniert werden. Einem der beiliegen-
den Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass einer seiner Mitaktivisten zu
Unrecht in Sri Lanka in Abwesenheit wegen exilpolitischer Aktivitäten an-
geklagt worden sei. Die sri-lankischen Behörden würden anscheinend im
Falle bekannter LTTE-Aktivisten auch zum Mittel falscher Anschuldigun-
gen greifen. Ein weiterer Zeitungsartikel betreffe seinen Cousin
H._______ Dieser sei aus einem Internierungslager der Armee nach In-
dien geflüchtet, danach aber nach Sri Lanka zurückgekehrt und wenige
Tage darauf verhaftet worden. Er sei schliesslich in den vierten Stock
(des Hauptquartiers des CID) in Colombo verlegt worden. Da seither jede
Spur von ihm fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass er getötet
worden sei. Diese Umstände würden aufzeigen, dass die Einschätzung
des BFM bezüglich des Gefährdungsprofils von LTTE-Aktivisten nicht den
Tatsachen entspreche. Ferner hätten Beamte des CID sich bei seiner
Ehefrau nach ihm erkundigt und ihr zu verstehen gegeben, dass sie
Kenntnis seines Aufenthalts in der Schweiz hätten.
6.
6.1 Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Darstellung des Be-
schwerdeführers, er sei den Tigers im Jahre 1992 freiwillig beigetreten
und während mehrerer Jahre als Kämpfer für diese aktiv gewesen, muss
als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Da es sich
dabei um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich seiner Asylgründe
handelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anläss-
lich der Befragungen vorgebracht hätte, zumal er ausdrücklich auf seine
Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden
war (Akten BFM A 11/8 S. 2). Die Begründung des Beschwerdeführers für
das angebliche Verschweigen dieser Umstände im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens vermag nicht zu überzeugen, liegt es doch gerade
im Interesse eines Asylsuchenden, sämtliche Umstände, welche eine
asylrechtlich relevante Gefährdung begründen könnten, offenzulegen. Es
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ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern Dritte ein Interesse an der Ge-
heimhaltung des Einsatzes des Beschwerdeführers als LTTE-Kämpfer
gehabt haben sollen, zumal er keine detaillierten Angaben hierzu ge-
macht hat. Die zum Beleg dieser neuen Vorbringen eingereichte Fotogra-
fie, welche eine Gruppe junger bewaffneter und uniformierter Männer
zeigt, hat keinen massgeblichen Beweiswert, da der Beschwerdeführer
aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahme darauf nicht eindeutig
identifizierbar ist und sie ohnehin nicht zu belegen vermag, dass er tat-
sächlich an Kampfeinsätzen teilnahm.
Aufgrund dieser Erwägungen besteht kein Anlass, weitere Abklärungen
vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge (z. B. Durch-
führung einer Anhörung) abzuweisen sind.
6.2 In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist Fol-
gendes festzuhalten:
Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan-
ka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, hat sich
dagegen die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungs-
äusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert (vgl. BVGE
2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse be-
inhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts se-
hen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören na-
mentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisati-
onen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogrup-
pen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begeben-
heiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass
ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des
Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium
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für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeit-
punkt, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszu-
gehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter
Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung
steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einklang und ent-
spricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten
betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl.
anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London
2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked
away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA
37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York
2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka:
Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Co-
lombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
6.3 Da der Beschwerdeführer seinen angeblichen Einsatz als LTTE-
Kämpfer nicht glaubhaft zu machen vermag (vgl. E. 6.1), ist davon aus-
zugehen, dass er für die Tigers lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten
(Transport von Leichen und Baumstämmen, vorübergehende Anstellung
als Chauffeur) verrichtet hat. Seine Kontakte zu dieser Bewegung gingen
demnach nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser
Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen
Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Daraus ist zu
schliessen, dass er kein besonders exponiertes Profil aufweist, welches
das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender
paramilitärischer Gruppierungen auf sich gezogen haben könnte. Diese
Beurteilung wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nach ei-
gener Darstellung anlässlich der Kontrolle durch die sri-lankische Armee
im Juli 2008 nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde.
Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen durch den CID sowie
mit der Armee kollaborierende Gruppen gesucht worden, bezweifelt wer-
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den. Jedenfalls lassen sich diesem Vorbringen keine konkreten Anhalts-
punkte für eine Gefährdung in asylrelevantem Ausmass entnehmen.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung
auf die Schicksale zweier Verwandter sowie eines ehemaligen Mitaktivis-
ten verweist, ist Folgendes festzustellen: Es besteht kein Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer habe wegen seiner angeblich von den
LTTE zwangsrekrutierten, verschwundenen Schwester mit Nachteilen zu
rechnen, zumal sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen,
dass seine im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Geschwis-
ter) deswegen irgendwelche Repressalien erlitten hätten. Dass es sich
bei den in den eingereichten Zeitungsartikeln genannten Personen tat-
sächlich um einen Cousin beziehungsweise einen Bekannten des Be-
schwerdeführers handelt, ist eine durch nichts belegte Behauptung, und
es liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergründen der von den
Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor. Die Vor-
bringen betreffend diese Personen sind demnach ebenfalls nicht geeig-
net, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
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Seite 15
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hät-
te, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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