B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1859/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und ihr Kind
C._______, geboren (…),
alle Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Oktober 2012 in der Schweiz
um Asyl nach. Sie wurden am 31. Oktober 2012 zur Person befragt; am
28. Februar 2013 erfolgte ihre Anhörung.
Zur Begründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer sei (…) als Ku-
rier für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Weil offenbar
einige Personen nicht dicht gehalten hätten, sei es zu Razzien und Fest-
nahmen durch die Behörden gekommen. Auch bei den Beschwerdefüh-
renden seien Razzien durchgeführt worden, unter anderem mitten in der
Nacht. Dabei seien Dokumente und Pakete beschlagnahmt worden. Ge-
mäss Angaben seines Anwalts würde er bei einer allfälligen Rückkehr am
Flughafen verhaftet.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit am 8. März 2013 eröffneter Verfügung vom 6. März
2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 8. April
2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die
Gewährung von Asyl (unter Einbezug der Beschwerdeführerin und des
gemeinsamen Kindes), eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und
forderte sie unter der Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist ei-
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nen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher in der Folge fristgerecht beim
Gericht einging.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 13. Juni 2013 an
der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
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halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei beispiels-
weise nicht nachvollziehbar, dass der Bruder nicht alles Mögliche unter-
nommen habe, um ihn zu warnen. Es widerspreche auch jeglicher Logik,
dass der Beschwerdeführer die PKK während (…) unterstützt haben wol-
le, obwohl er deren bewaffneten Kampf eigenen Angaben zufolge nicht
befürwortet habe. Sodann habe er hinsichtlich des Kerngeschehens zu
mehreren Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Schliesslich habe
er zwar die von ihm geltend gemachten Gesuchsgründe wortreich und
detailliert beschrieben, solange er frei habe sprechen können. Seine Aus-
führungen hätten aber sofort an Substanz verloren, wenn er konkrete
Fragen habe beantworten müssen. Hinsichtlich der eingereichten Be-
weismittel stellte das Bundesamt fest, diese könnten den geltend ge-
machten Sachverhalt nicht stützen und seien als untauglich zu qualifizie-
ren.
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5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Argumentation
der Vorinstanz beruhe teilweise auf einer Fehlinterpretation der Aussagen
des Beschwerdeführers. Sodann habe die Befragungsperson offenbar
mehrere falsche Fragen an ihn gerichtet. Auch würde es gewichtige Ex-
ponenten innerhalb der PKK geben, die im bewaffneten Kampf nicht das
(einzige) Mittel zur Lösung des Konflikts sehen würden. Der Beschwerde-
führer müsse sich zwar gewisse Ungereimtheiten in seinem Aussagever-
halten vorwerfen lassen, von einem Widerspruch könne jedoch keine Re-
de sein. Festzustellen sei auch, dass er auf Vorhalt der Befragungsper-
son, er habe bei der Befragung eine andere Aussage gemacht, nicht ein-
fach seine Antwort angepasst habe, was für die Glaubwürdigkeit spreche.
Dass das Schreiben des Dorfvorstehers, der eine amtliche Funktion
wahrnehme, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werde, sei zurückzu-
weisen; zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bestehe keinerlei
Beziehung.
5.3 In der Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Selbst
wenn der Beschwerdeführer der PKK die Fähigkeit zusprechen würde,
die Interessen der Kurden ohne Gewalt zu vertreten, widerspreche sein
angebliches Handeln der Aussage, dass er den bewaffneten Kampf ab-
lehne. Weitergehend setzte sich das BFM mit den behaupteten Fehlinter-
pretationen auseinander.
5.4 In der Replik wurde entgegnet, für den Beschwerdeführer sei klar,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei das Schlimmste zu befürchten
habe. Er sei während (…) in Kontakt mit dem mutmasslichen Drahtzieher
des Bombenanschlags in D._______ gestanden. Wenn jemand mit einem
Bombenleger in Verbindung gebracht werde, werde er in der Türkei zu ei-
ner längeren Haftstrafe verurteilt. Er sei sich sicher, im Falle einer Rück-
kehr lange inhaftiert und gefoltert zu werden.
6.
6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Nach
Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer, wie
in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, teilweise in Widersprüche
verwickelt hat, so beispielsweise bezüglich des Ablaufs seiner Kuriertätig-
keiten oder auch der Frage, ob bei ihm zu Hause anlässlich von Razzien
etwas beschlagnahmt worden sei. Dementsprechend ist bereits zweifel-
haft, ob sich alles so zu zugetragen hat, wie von ihm behauptet. Sodann
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ist darauf hinzuweisen, dass bei den Beschwerdeführenden gemäss Be-
schluss der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom (…) zwar eine Haus-
durchsuchung durchgeführt worden ist, aber keine genügend sicheren,
ausreichenden und glaubwürdigen Beweise für die ihnen zur Last gelegte
Straftat gefunden worden sind und daher auf Nichtverfolgung entschieden
wurde. Dass es sich dabei, wie in der Replik vorgebracht wird, um eine
Falle handeln soll, um den Beschwerdeführer in Sicherheit zu wiegen,
hält das Gericht für abwegig.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine Ver-
folgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den
Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungs-
vollzug ist demnach zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden herrscht keine Si-
tuation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, womit der Voll-
zug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind auch keine
individuellen Umstände ersichtlich, welche dem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten. Sie verfügen in Istanbul (und auch in
D._______) über zahlreiche Verwandte, welche sie bei einer Reintegrati-
on unterstützen können.
8.3.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Es ist dabei insbesondere die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Vorliegend ist jedoch festzustel-
len, dass die Beschwerdeführenden erst vor knapp einem Jahr in die
Schweiz gelangt sind, womit nicht davon auszugehen ist, es hätte bereits
eine starke Assimilierung stattgefunden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das
E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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