B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1859/2015
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______alias B._______, geboren am (…), alias
C._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge vom 2. August
2001 bis 31. Mai 2011 in der Schweiz auf:
Er reichte am 2. August 2001 ein Asylgesuch ein, heiratete am (…) 2003
die italienische Staatsangehörige D._______ und erklärte am 30. Januar
2004 den Rückzug seines Asylgesuchs. Das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; per 1.1.15 SEM) schrieb am 13. Februar 2004 das Asylgesuch als
gegenstandslos geworden ab.
Am (…) 2004 liess sich der Beschwerdeführer von D._______ scheiden.
In der Folge wurde er aufgefordert, die Schweiz bis Ende Oktober 2004 zu
verlassen. Im Gegenzug reichte er am 15. Oktober 2004 ein Gesuch um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens beim BFF ein, das dieses mit Verfü-
gung vom 1. Dezember 2004 ablehnte. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 trat
die Schweizerische Asylrekurskommission auf ein Gesuch vom 5. Januar
2005 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht ein.
Am 24. Oktober 2005 reichte er dem BFM ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Das BFM erklärte sich am 3. Februar 2006 dazu bereit, das Asylver-
fahren wieder aufzunehmen. Es stellte mit Verfügung vom 22. September
2006 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen unzu-
mutbaren Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
Am 21. Januar 2008 wies der Wohnkanton ein Gesuch des Beschwerde-
führers vom 20. November 2007 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ab, erteilte ihm aber am 6. April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalls.
Am 31. Mai 2011 reiste er eigenen Angaben zufolge in den Irak zurück.
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. Februar 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Ihm wurde dabei das rechtliche Ge-
hör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung u.a. nach Ungarn
gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund der Eurodac-
Treffer vom (…) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, ange-
sichts der jahrelangen Erfahrungen und Perspektiven in der Schweiz wäre
eine Überstellung nach Ungarn unangebracht.
Am 18. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am 2. März 2015 dem
SEM mit, er habe in Ungarn am (…) 2015 um Asyl ersucht und sei kurz
darauf verschwunden. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 9. März 2015 – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach
Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin,
dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende
Wirkung habe.
D.
Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. März
2015 (Postaufgabe) beim SEM an, das die Eingabe zuständigkeitshalber
ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In der Beschwerde wird bean-
tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Asyl sei zu gewäh-
ren. Mit der Beschwerde wurden keine Beweismittel eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer
Ausnahme (s. E. 2.2, letzter Satz) einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
Demzufolge ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer ab 31. Mai
2011 (SEM-Akten B8 S. 5) respektive ab August 2011 (Beschwerde S. 1)
jahrelang ausserhalb dem Schengengebiet aufgehalten. Er war wegen
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Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls seit dem 6. Ap-
ril 2009 im Besitz einer vom Kanton (…) ausgestellten Aufenthaltsbewilli-
gung gewesen, was gleichentags zum Erlöschen seiner früheren vorläufi-
gen Aufnahme geführt hatte (Art. 84 Abs. 4 AuG). Die Aufenthaltsberechti-
gung vom 6. April 2009 ist mit seiner Abmeldung ins Ausland (vgl. Art. 61
Abs. 1 Bst. a AuG) respektive – bei nicht abgemeldeter Ausreise – sechs
Monate nach erfolgter Ausreise (vgl. Art. 61 Abs. 2 AuG) erloschen. Es be-
steht demnach im Dublin-Kontext kein zu beachtender Aufenthaltstitel für
die Schweiz.
4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser in Ungarn u.a. am (…) 2015 ein Asyl-
gesuch gestellt hat. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des
BFM um Wiederaufnahme am 2. März 2015 zu und teilten mit, dass er in
Ungarn unter den irakischen Personalien, C._______, geboren (…), auf-
getreten sei. Er bestreitet auf Beschwerdestufe nicht, dort ein Asylgesuch
eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates bleibt damit unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des
Verfahrens zuständig.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn
vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf der Rückreise in die Schweiz in
Ungarn verhaftet worden und habe Polizeigewalt erlebt. Er vermute, dass
die dortige Sicherheitslage nicht ausreichend sei, um ihn vor Gefahren zu
schützen, die ihm von gewissen Menschen aus dem Irak drohten. Er fände
kein vertrautes und genügend sicheres Umfeld wie in der Schweiz vor. In
der Schweiz habe er rund zehn Jahre lang bis August 2011 gelebt, gear-
beitet, einen Freundeskreis und eine Familie gegründet, sei gut integriert
und beherrsche eine Amtssprache. Darüber hinaus sei die Schweiz seine
Heimat geworden. Er könne sich vorstellen, hier ein neues Leben mit einer
Frau, die er liebe und gerne heiraten möchte, zu beginnen. Bloss sein
Rechtsstatus habe ihm dies bis anhin verwehrt. Es wäre unverhältnismäs-
sig und nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschieben. Damit for-
dert er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylge-
such.
5.
5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
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1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45
E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstel-
lung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich
Art. 3 EMRK, droht. Er hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf
welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländi-
schen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflich-
tungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
5.2 Insgesamt hat er weder anlässlich der Befragungen noch in der Be-
schwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf
seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hätte
oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. Zum Vorbringen, in Un-
garn sei die Sicherheitslage für ihn nicht ausreichend, um ihn vor Gefahren
zu schützen, die ihm von gewissen Menschen aus dem Irak drohten (s. E.
4.3), ist festzuhalten, dass er nicht substanziiert, inwiefern ihm diesbezüg-
lich eine reelle Gefahr in Ungarn droht. Es bestehen keine konkreten Hin-
weise darauf, dass ihm in Ungarn in Bezug auf die Betreuung, die Sicher-
heit und seine besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen würde.
Einen glaubhaften Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Ver-
pflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der ihm
zustehende notwendige Schutz gewährt, hat er somit nicht erbracht.
5.3 Der Umstand, dass er verliebt sei in eine nicht näher bezeichnete Per-
son, eine Amtssprache der Schweiz spreche, langjährige Erfahrungen mit
der Schweiz gehabt habe und sich eine Zukunft in der Schweiz vorstellen
könne (vgl. E. 4.3), rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel.
Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten.
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6.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: