B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1859/2016
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Iran laut eigenen Angaben im (…) verlassen
habe und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Slowenien sowie
weitere Länder am 24. November 2015 in die Schweiz eingereist sei,
dass er gleichentags im Verfahrens- und Asylzentrum (EVZ) in Kreuzlingen
ein Asylgesuch stellte und dort am 2. Dezember 2015 verkürzt zu seiner
Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/10), wobei ihm
auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands,
Kroatiens, Sloweniens, Österreichs oder Deutschlands für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesund-
heitszustand gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument mit sich führte,
bei dem es sich gemäss SEM um eine von den slowenischen Behörden
am 17. November 2015 ausgestellte und bis am 17. Mai 2016 befristete
Aufenthaltsgenehmigung handle,
dass er bei der BzP angab, in Griechenland, Serbien, Mazedonien sowie
Slowenien registriert worden zu sein, aber nirgendwo seine Fingerabdrü-
cke abgegeben zu haben,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständig-
keit eines der vorab genannten Dublin-Staaten angab, die Schweiz, und
kein anderer Ort, sei sein Ziel gewesen,
dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er sei gesund,
dass das SEM am 6. Januar 2016 die zuständige slowenische Behörde um
Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das Ersuchen der Vorinstanz an die slowenischen Behörden zu-
nächst unbeantwortet blieb,
dass das SEM den slowenischen Behörden am 15. März 2016 mitteilte,
nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 6. Januar 2016 erhalten
habe, erachte es Slowenien als zuständig für die Behandlung des Asylge-
suches des Beschwerdeführers, wobei es gleichzeitig um praktische Anga-
ben zum Transfer ersuchte,
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dass die slowenischen Behörden am 24. März 2016 mit Angaben zu den
Überstellungsmodalitäten ans SEM gelangten sowie um detaillierte Infor-
mationen zum Transfer nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am
18. März 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
ihn aus der Schweiz nach Slowenien wegwies und den Kanton B._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Sloweni-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete,
nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der
festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe,
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu
verbleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person sei, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber zu bestimmen,
sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten ob-
liege,
dass Slowenien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinien),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
sodann ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kommission umge-
setzt habe und das Land sowohl Signatarstaat des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch der
EMRK sei, wobei keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Slowe-
nien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde
bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt und zudem
keine systemischen Mängel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem vor-
lägen,
dass schliesslich auch keine humanitären Gründe vorlägen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, sich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig zu erklä-
ren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchte und beantragte, die Vollzugsbehörden
seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von
Vollzughandlungen abzusehen,
dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er
habe die Schweiz als Zieldestination gewählt, da hier die Menschenrechte
respektiert würden, er in Sicherheit sei und generell gute Bedingungen –
Unterkunft und Zugang zur medizinischen Infrastruktur während des Asyl-
verfahrens, bessere Zukunftsperspektiven, die Möglichkeit, eine Arbeit zu
finden und sich eine sichere Existenz aufzubauen, sowie die Hoffnung auf
ein gutes und würdiges Leben – vorfinde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 24. März 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Slowenien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die slowenischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Aufent-
haltstitel mit Gültigkeit vom 17. November 2015 bis am 17. Mai 2016 aus-
gestellt hatten,
dass, nachdem die slowenischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-
III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 6. Januar 2016 innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO), zumal sie darüber hinaus dem SEM inzwischen Angaben zur Über-
stellung zusandten sowie um weitere Informationen zum Transfer ersuch-
ten,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was
der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er als Zieldestina-
tion die Schweiz ausgewählt habe, daran nichts zu ändern vermag und das
SEM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber auswählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend so-
dann nicht gerechtfertigt ist,
dass Slowenien nämlich Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen, und den Akten denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
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dass Slowenien zwar in den vergangenen Monaten mit einer ansteigenden
Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer al-
lerdings mit dem pauschalen Verweis, die allgemeinen Bedingungen sowie
die Zukunftsperspektiven seien in der Schweiz besser, offensichtlich nicht
gelingt, darzulegen, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund ist,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, in der Schweiz habe er wäh-
rend des Asylverfahrens Zugang zu einer Unterkunft sowie zu medizini-
schen Infrastruktur im Übrigen auch auf Slowenien zutrifft und aufgrund der
Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach Slowenien seinen diesbe-
züglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer zukünftig
nicht nachkommen würde,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bis-
her nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
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die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler