Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1860/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______ geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines
ethnischen Roma aus B._______, vom 26. April 2010, mit Verfügung vom
25. Mai 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem dieser
nach der zweiten Anhörung sein Asylgesuch am 25. Mai 2010 zurückzog,
am 6. Juli 2010 die Schweiz kontrolliert verliess und in seine Heimat
Serbien zurückkehrte,
dass er, eigenen Angaben zufolge, am 30. Januar 2011 erneut in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im D._______ vom 18. Februar
2011 respektive Anhörung zu den Asylgründen vom 4. März 2011 zur
Begründung des zweiten Asylgesuchs ausführte, er sei krank und leide
an Atemproblemen,
dass sich sein Gesundheitszustand nach seiner Rückkehr nach Serbien
am 6. Juli 2010 verschlechtert habe, weshalb er in die Schweiz
gekommen sei, um sich hier operieren zu lassen,
dass er danach nach Serbien zurückkehren wolle,
dass er in Serbien zwar krankenversichert sei, die Ärzte dennoch von ihm
für die Behandlung Geld verlangt hätten und er dieses nicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2011 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei
sie den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass sich die vorgebrachten medizinischen Probleme gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers und auch gemäss Einschätzung
des behandelnden Arztes in der Schweiz als im Heimatland grundsätzlich
behandelbar erweisen würden, weshalb sie nicht asylrelevant seien,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 28. März 2011 (Eingang) Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
Beschwerde – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den sinngemässen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren
befindet, nachdem das erste Verfahren nach seinem Rückzug mit
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben worden ist,
dass somit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle
Erfordernis erfüllt ist,
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dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten
Asylgesuch vom 30. Januar 2011 nicht darauf hinweisen würden, dass
nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die medizinischen Probleme, die man in seinem Heimatland
behandeln könne, asylrechtlich nicht relevant seien (vgl. vorne S, 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
gleichen Schluss wie das BFM gelangt, wonach den Vorbringen des
Beschwerdeführers für die Zeit nach Abschluss seines ersten
Asylverfahrens jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeht,
dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner veränderten
Betrachtungsweise führen, zumal es sich dabei um Wiederholung des
bereits geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen handelt und dem
Beschwerdeführer es einzig darum geht, seine Krankheit in der Schweiz
behandeln zu lassen, womit eine Verfolgung aus den Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist,
dass es in Serbien keine Zulassungsbeschränkungen zur medizinischen
Grundversorgung gibt und es dem Beschwerdeführer möglich wäre, bei
allfälligen Schikanen den Rechtsweg zu beschreiten und die ihm
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen zur
Gewährung des vorübergehenden Schutzes fehlen,
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dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar
2011 nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu
Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [HRSG.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar an einer eingeschränkten Atemfunktion
leidet, eine Behandlung jedoch gemäss Aussage von Dr. F._______
(Telefongespräch vom 4. März 2011 zwischen dem Arzt und BFM-
Sachbearbeiter) auch in Serbien möglich ist,
dass eine Operation nicht zwingend ist und der Beschwerdeführer sich
medikamentös behandeln lassen kann,
dass er in Serbien, wo sein Vater und zwei Geschwister leben, über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und er im Besitze eines bis 1. Februar 2020 gültigen Reisepasses ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: