B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1860/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
1. A._______, geboren (…), und ihre Tochter
2. B._______, geboren (…), Sri Lanka,
beide vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
E-1860/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten erstmals mit Schreiben an die
Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2007 um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Mit Verfügung
vom 14. März 2008 lehnte die Vorinstanz die Gesuche ab.
A.b Nachdem sie gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 mit Visa,
welche sie zur Identifizierung ihres in der Schweiz verstorbenen Eheman-
nes beziehungsweise Vaters und Teilnahme an seiner Beerdigung erhalten
hatten, in die Schweiz eingereist waren, ersuchten sie am 4. Juni 2012 um
Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit Anfang 2015:
SEM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. März 2013 ab, ver-
fügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 3. Mai 2013 erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
2502/2013 vom 19. Juni 2013 ab.
A.c Mit Verfügung vom 20. September 2013 suspendierte das BFM den
Wegweisungsvollzug und hob die angesetzte Ausreisefrist auf.
A.d
A.d.a Am 17. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit,
das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden. Es räumte
ihnen die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka
für sie allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und
auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
A.d.b Am 28. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu
einem Wegweisungsvollzug und verwiesen auf ein angeblich vom 4. De-
zember 2013 datierendes Wiedererwägungsgesuch.
A.d.c Das BFM stellte mit Brief vom 30. Juli 2014 fest, dass sich bei den
Akten kein Wiedererwägungsgesuch befinde, und setzte Frist zu dessen
Nachreichung beziehungsweise zur Begründungsergänzung an.
A.d.d Der damalige (und aktuelle) Rechtsvertreter reichte am 5. August
2014 eine Kopie des per 4. Dezember 2013 datierten und nicht unterschrie-
benen Wiedererwägungsgesuchs beim BFM ein mit der Erläuterung, es sei
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seinerzeit von den Beschwerdeführerinnen fälschlicherweise weder unter-
schrieben noch ans BFM weitergeleitet worden, und wies darauf hin, des-
sen Inhalt sei für das erweiterte Asylverfahren relevant und die dortigen
Vorbringen seien zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte er, sein Vertre-
tungsmandat sei "für das erweiterte Asylverfahren" erloschen. Zur Begrün-
dung liessen die Beschwerdeführerinnen ausführen, in ihrer Gegend
komme es häufig zu sexuellen Übergriffen auf junge Frauen, insbesondere
wenn der Ehemann beziehungsweise Vater fehle. Vor solchen Übergriffen
bestehe kein staatlicher Schutz. Die Abweisung ihrer Asylgesuche im März
2013 sei aufgrund einer Lagebeurteilung erfolgt, die sich als Fehleinschät-
zung herausgestellt habe. Es bestehe eine erhebliche Verfolgungsgefahr
für die Beschwerdeführerinnen.
A.d.e Das BFM nahm die Rechtschriften als neue Asylgesuche entgegen
und datierte diese auf den 8. August 2014, dem Datum, an welchem das
Schreiben vom 5. August 2014 beim BFM eingegangen ist.
A.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – eröffnet am
23. Februar 2015 – fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
B.a Die Beschwerdeführerinnen liessen diesen Entscheid durch ihren für
das Beschwerdeverfahren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Be-
schwerde vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In formel-
ler Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
B.b Am 7. April 2015 reichten sie die Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängig-
keit vom 25. März 2015 ein.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an.
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Seite 4
C.b Am 28. August 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus,
sowohl das BFM in seinem Entscheid vom 28. März 2013 als auch das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Juni 2013 hätten festgestellt,
es bestehe bei den Beschwerdeführerinnen keine drohende asylrelevante
Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Insbesondere sei im
genannten Urteil festgehalten worden, dass ihnen keine Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG durch staatliche Stellen oder Milizen der Tamil Makkal Vi-
duthalai Pulikal (TMVP; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher
bekannt als "Karuna Group") angedroht worden seien, und es keine Anzei-
chen dafür gebe, solche hätten sich bei einem weiteren Verbleib am Her-
kunftsort verwirklicht. Im Asylgesuch werde die allgemeine Menschen-
rechtslage in Sri Lanka geschildert, und daraus auf eine Verfolgungsgefahr
geschlossen. Inwieweit und aufgrund welcher persönlicher Umstände sie
zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet sein sollten, werde indessen
nicht erläutert. Es treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka
nicht wesentlich gebessert habe und Mängel aufweise. Es sei möglich,
dass Personen überall und jederzeit von Sicherheitskräften kontrolliert und
für Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp be-
ordert würden. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme indessen gemäss
geltender Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
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Seite 6
Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien
tamilischer Ethnie und hätten Sri Lanka vor rund zweieinhalb Jahren ver-
lassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesen-
heit würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei
einer Rückkehr auszugehen.
Ihre Herkunft aus dem Osten Sri Lankas und eine Rückkehr mit temporären
Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den ihnen gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereinglie-
derung noch erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch
keinen begründeten Anlass zur Annahme, sie hätten Massnahmen zu be-
fürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragun-
gen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka
und im Ausland) hinaus gehen würden. Ihre Befürchtungen seien deshalb
als nicht asylrelevant einzustufen.
5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, auch sechs Jahre nach der offi-
ziellen Beendigung des Krieges mache die Regierung keine Anstalten, die
militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Das eigentli-
che langjährige Ziel der Singhalesen sei die genozidale Vernichtung des
tamilischen Volkes in Sri Lanka. Tamilische Friedhöfe würden zerstört, ta-
milische Grundbesitzer enteignet und Singhalesen aus dem Süden in ta-
milischen Gebieten angesiedelt. Gleichzeitig dürften tausende vom Krieg
vertriebene tamilische Familien nicht mehr auf ihr Land zurückkehren. Die
Verwaltung werde langsam durch singhalesische Beamte ersetzt, und es
seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen zu singhali-
sieren. Weiter gebe es zahlreiche Berichte über erzwungene Sterilisierung
von tamilischen Frauen und Vergewaltigungen durch Militärpersonen. Im-
mer wieder würden Polizei und Armee mit massiver Gewalt gegen tamili-
sche Demonstranten vorgehen, und Erinnerungsfeiern an gefallene Frei-
heitskämpfer seien absolut verboten.
Es stelle sich daher die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zu-
rückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Op-
fer von genozidalen Massnahmen würden. Dies sei mit Blick auf Art. 3
EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemein-
schaft, von der neuen sri-lankischen Regierung glaubhafte Garantien zu
verlangen, dass inskünftig keine menschenrechtswidrigen Massnahmen
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Seite 7
gegen zurückgewiesene Asylsuchende zu erwarten seien. Eine weitere Vo-
raussetzung sei die von der UNO angeordnete Untersuchung und Auswer-
tung der vermuteten Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Solange diese
von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund,
von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen.
Da sie der tamilischen Ethnie angehörten, seien die Beschwerdeführerin-
nen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet.
Die Gefahr, welche ihnen durch die Milizen der TMVP drohe, sei zudem
ebenso bedrohlich wie die polizeiliche Verfolgung ihres Sohnes bezie-
hungsweise Bruders C._______. Auch das Bundesverwaltungsgericht
habe auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens tamili-
scher Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten passiv gedeckt würden. Die Entscheide vom 28. März und 19. Juni
2013 hätten auf einer Lagebeurteilung beruht, welche sich als naiv erwie-
sen habe. Auch im angefochtenen Entscheid würden die zu befürchtenden
Massnahmen verharmlost. Mit den Massnahmen der Sicherheitskräfte
(und Milizen) in Sri Lanka verhalte es sich jedoch ähnlich wie beim russi-
schen Roulette, und die möglichen Kontrollen der Sicherheitskräfte könn-
ten fatal enden. C._______ werde (…) in Sri Lanka gesucht und habe die
Schweiz verlassen, weil er sich nicht sicher gefühlt habe. Allein die Tatsa-
che, dass sie ohne ihn zurückkehren müssten, könne die Beschwerdefüh-
rerinnen in grosse Gefahr bringen, da C._______ noch immer auf der
Fahndungsliste vermerkt sei. Sie müssten befürchten, weiterhin von den
TMVP-Milizen bedrängt und allenfalls erpresst zu werden. Die Milizen dürf-
ten in Erfahrung gebracht haben, dass sie einen verstorbenen Ehemann
beziehungsweise Vater und mehrere Geschwister beziehungsweise Onkel
und Tanten in der Schweiz hätten, was sie als mutmassliche Quelle für Er-
pressungsversuche attraktiv machen könnte.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerinnen keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
welche wie folgt ergänzt werden.
5.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Beschwerde-
führerinnen wären bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits aufgrund ih-
E-1860/2015
Seite 8
rer tamilischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesverwal-
tungsgericht verneinte in BVGE 2011/24 (E. 8.4 und 10.4.2) die Frage, ob
generell davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren
würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente bezie-
hungsweise Oppositionelle wahrgenommen würden, und wies darauf hin,
dass weder das UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine dies-
bezügliche generell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch wenn Per-
sonen mit einem niedrigeren Profil als aufgrund der damaligen Kenntnisse
angenommen worden war, gefährdet sein mögen, geht das Gericht auch
in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon aus,
abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es ist deshalb im
Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund
zusätzlicher Faktoren die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung
bestehe.
5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, sie wären bei einer Rück-
kehr durch Milizen der TMVP bedroht, und verwiesen darauf, dass der
Sohn beziehungsweise Bruder C._______ vermutlich in Sri Lanka (immer
noch) gesucht werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013 festhielt,
eine Verfolgung von C._______ seitens der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) könne ausgeschlossen werden, und er verfüge nicht über
ein Profil, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Gefährdung geschlossen werden müsste. In der Beschwerde wird nicht
dargetan, weshalb diese Einschätzung aus heutiger Sicht nicht aufrecht
erhalten werden könnte. Auch werden keine konkreten Umstände genannt,
welche auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch die TMVP
hindeuten würden.
5.3.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende
Personen wahrgenommen würden und somit einem erhöhten Entführungs-
und Erpressungsrisiko ausgesetzt wären. Allein die Tatsache, dass sie über
Verwandte in der Schweiz verfügen, führt jedenfalls nicht zur Annahme, die
gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftigen Beschwerdeführe-
rinnen würden in Sri Lanka als Personen mit beträchtlichen finanziellen
Mitteln betrachtet.
E-1860/2015
Seite 9
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mithin, dass die Vorinstanz
zu Recht die Beschwerdeführerinnen nicht als Flüchtlinge anerkannt und
ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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Seite 10
7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hät-
ten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, o-
der sie persönlich gefährdet wären.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
die Beschwerdeführerinnen ursprünglich aus D._______ (Ostprovinz)
stammen und zuletzt seit 1999 in E._______ (Ostprovinz) lebten.
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Seite 11
Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Sri Lanka über ein tragfähiges ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin 1 gab zwar an,
ihre Familie habe sie in der Vergangenheit nicht unterstützt (vgl. SEM-Ak-
ten C15/16 F27). Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass sie bei
einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und allenfalls anfänglich
bei Verwandten unterkommen können. Wie die Vorinstanz feststellte, war
es ihnen offenbar in der Vergangenheit möglich, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten. Zudem können sie die Rückreise mit ihren weiteren Familien-
mitgliedern antreten, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls
abgewiesen werden. Die volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwis-
ter der Beschwerdeführerinnen sind jung und bei guter Gesundheit und
werden zum Unterhalt der Familie beitragen können.
7.2.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1
leide unter Kniebeschwerden. Sie müsse Schmerzmittel einnehmen und
es werde eine Operation erwogen. Entgegen der Ankündigung in der Be-
schwerde wurde kein ärztliches Zeugnis nachgereicht. Aufgrund der Akten
ist nicht davon auszugehen, sie sei dringend auf eine medizinische Be-
handlung angewiesen, welche sie in Sri Lanka nicht erhalten könnte. Zu-
dem war sie eigenen Angaben zufolge wegen der Probleme mit ihren Bei-
nen in Sri Lanka bereits in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F32), und
könnte eine solche gegebenenfalls wieder in Anspruch nehmen.
7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine ge-
wichtige Bedeutung zu. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung sowie der Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in
der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration
der noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz. Angesichts
E-1860/2015
Seite 12
der Dauer des hiesigen Aufenthalts ist nicht von einer Entwurzelung in Be-
zug auf Sri Lanka auszugehen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen
des Kindeswohls von einem Vollzug abzusehen.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, welche gegenüber
der Vorinstanz ohne jeglichen Nachweis und ohne irgendeine nachvollzieh-
bare Begründung behauptet haben, sie hätten ihren sri-lankischen Reise-
pass nach ihrer legalen Einreise in die Schweiz vernichtet (vgl. SEM-Akten
C4 F4.02), sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass diese Behaup-
tung zutreffen sollte, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich übeprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerin-
nen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1860/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub