B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1861/2013
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Jemen,
vertreten durch Elodie Debiolles,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. März 2013 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Februar 2010 bei den Grenzpoli-
zeibehörden am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein, welches vom
BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 mangels Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen abgelehnt wurde – unter gleichzeitiger Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens B._______. Die dagegen vom Beschwer-
deführer am 16. März 2010 (Poststempel) erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1655/2010 vom 13. April 2010
ab. Mit Eingabe vom 28. April 2010 ersuchte er um revisionsweise Aufhe-
bung dieses Urteils. Mit Urteil E-3019/2010 vom 28. Mai 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab.
B.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, ans BFM gerichteter Ein-
gabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2010 ersuchte der Beschwer-
deführer um wiedererwägungsweise Neubeurteilung seines Asylgesuchs
sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seines Gesuchs be-
kräftigte er seine bisherigen Vorbringen und machte zudem geltend, mit
seiner Vorführung vor der jemenitischen Botschaft am (…) Juni 2010 hät-
ten die jemenitischen Behörden erfahren, dass es sich bei ihm um einen
Oppositionellen handle und als Folge davon sei sein Sohn, welcher beim
staatlichen jemenitischen (…)unternehmen (…) gearbeitet habe, entlas-
sen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen auf die Iden-
tität A._______ lautenden jemenitischen Reisepass im Original, seinen
Eheschein in Kopie, inklusive Übersetzung, einen Brief seines Sohnes,
inklusive Übersetzung, vom 23. Juni 2010, ein Entlassungsschreiben
betreffend seinen Sohn, ein Bestätigungsschreiben der Organisation Sou-
thern Observatory for Human Rights (SOHR) vom 11. Juli 2010 und einen
auf der Website der Zeitung „Khaleej Aden“ publizierten Artikel ein. Mit
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2010 wiederholte er sein
Gesuch um Vollzugsaussetzung und reichte ein Schreiben von Amnesty
International (ai) vom 14. Juli 2010 zu den Akten.
C.
Das BFM wies mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 das Gesuch
um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, wogegen der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2010 (vorab per Telefax)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Zur Stützung seiner
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Beschwerde legte er eine Kopie des Schreibens von ai vom 14. Juli 2010,
den Antrag der Kantonspolizei B._______betreffend Verlängerung der
Aus-schaffungshaft vom 13. Juli 2010 sowie sechs im Internet publizierte
Artikel über die Lage im Jemen ins Recht. Der Instruktionsrichter ordnete
mit Telefax vom 17. August 2010 einen vorsorglichen Vollzugsstopp an.
Mit an das BFM gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesener Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
23. August 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und
reichte das Original des Ehescheins, einen im Internet publizierten Artikel
vom 13. August 2010, inklusive Übersetzung, sowie zwei DVDs, welche
Aufnahmen einer vom Beschwerdeführer organisierten Demonstration im
Jahre 2009 zeigen sollen, und mehrere Standfotos aus diesen Videoauf-
nahmen ein.
Mit Urteil E-5816/2010 vom 31. August 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Zwischenverfü-
gung des BFM auf und wies dieses an, die vom Bundesverwaltungsge-
richt provisorisch angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
aufrechtzuerhalten, bis das BFM über das Wiedererwägungsgesuch ent-
schieden habe.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2010 mit Ver-
fügung vom 29. September 2010 ab und erklärte seine Verfügung vom
3. August 2010 (recte: 9. März 2010) für rechtskräftig und vollstreckbar.
Die dagegen am 29. Oktober 2010 erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM im Rahmen
des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 29. September 2010 mit Ver-
fügung vom 22. September 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben und
das Wiedererwägungsverfahren wieder aufgenommen hatte.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 bzw. mit Eingabe vom 30. März
2012 teilte die Rechtsvertreterin den Selbstmord eines Sohnes des Be-
schwerdeführers mit und ersuchte um Ausstellung eines Ausreisevisums
bzw. machte auf die Lage im Heimatland aufmerksam. Mit Beweismit-
teleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. August 2012 bzw. vom
14. September 2012 bzw. vom 30. Januar 2013 ans BFM legte der Be-
schwerdeführer die Kopie der Anzeige eines Sohnes des Beschwerdefüh-
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rers zuhanden des jemenitischen Innenministeriums vom 15. Juni 2010,
einschliesslich Übersetzung, die Kopie eines Haftbefehls, einschliesslich
Übersetzung, die Kopie eines Schreibens des SOHR vom 23. April 2012,
die Kopie einer Vorladung eines Sohnes des Beschwerdeführers vom
1. Juli 2010, einschliesslich Übersetzung, sowie zwei im Internet publi-
zierte Artikel bzw. einen im Internet publizierten Artikel bzw. einen ärztli-
chen Bericht vom 9. Januar 2013 einer Fachärztin für Allgemeinmedizin
FMH zu den Akten.
F.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2010 mit Ver-
fügung vom 8. März 2013 (eröffnet am 11. März 2013) ab. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache neue
Tatsachen geltend und lege neue Beweismittel ins Recht, deren Erheb-
lichkeit zu verneinen sei. Der angebliche Nachweis seiner Identität durch
die Einreichung seines Reisepasses sei nicht ausschlaggebend, da damit
seine Asylvorbringen noch nicht bewiesen seien. Die eingereichten Be-
weismittel vermöchten angesichts der gänzlich unsubstanziierten Asyl-
vorbringen nicht zu überzeugen. So sei erstaunlich, dass der Sohn des
Beschwerdeführers trotz der angeblich jahrelangen prominenten Opposi-
tionstätigkeit seines Vaters bis vor kurzem in einem staatlichen Betrieb
habe tätig sein können. Aus dem Entlassungsschreiben gehe zudem der
Entlassungsgrund nicht hervor. Auf den DVDs seien lediglich Stimmen zu
hören bzw. eine kurze Sequenz einer Demonstration zu sehen, auf wel-
cher der Beschwerdeführer nicht klar erkennbar sei. Die Vorführung vor
der jemenitischen Botschaft stelle keine Gefährdung dar, zumal den je-
menitischen Behörden nicht mitgeteilt worden sei, aus welchem Grund er
die Schweiz verlassen müsse; zudem sei den jemenitischen Behörden
bewusst, dass viele Landsleute in der Schweiz ein Asylgesuch stellten,
um einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Es sei nicht anzunehmen, dass
die jemenitischen Behörden ihn zu verfolgen beabsichtigten, nur weil er
der Botschaft vorgeführt worden sei. Die eingereichten Beweismittel wie-
sen als Kopien einen geringen Beweiswert auf. Die Anzeige bei der je-
menitischen Polizei beweise den geltend gemachten Angriff nicht, son-
dern enthalte ausschliesslich seine Darstellung, ohne das er den angebli-
chen Angriff hätte beweisen oder auch nur substanziiert schildern können.
Unerklärt geblieben sei zudem der Grund, warum die Anzeige erst sechs
Monate nach dem angeblichen Angriff erfolgt sei. Mit der Anzeige beim
Innenministerium Schutz zu suchen, widerspreche ausserdem der Kons-
tellation, dass er von den jemenitischen Behörden angeblich verfolgt wer-
de. Beim eingereichten Haftbefehl handle es sich lediglich um eine Kopie.
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Es werde nicht erklärt, wie er in den Besitz des Beschwerdeführers ge-
langt sei. Zudem sei es unüblich, dass auf einem Haftbefehl aufgeführt
werde, warum eine Person gesucht werde. Beim Bericht der SOHR, dem
Brief seines Sohnes sowie der Internet-Beiträge handle es sich um blosse
Gefälligkeitsschreiben. Zur Vorladung seines Sohnes sei zu bemerken,
dass es unüblich sei, den genauen Grund für eine Besprechung an-
zugeben. Ausserdem biete der Beschwerdeführer keine Erklärung für das
späte Einreichen dieses Dokuments an. Der Freitod eines Sohnes stelle
zwar ein tragisches Vorkommnis dar, ein Zusammenhang mit der Verfol-
gungsgeschichte des Beschwerdeführers sei indes nicht nachgewiesen
worden. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so sei die Lage im Je-
men zwar nicht optimal, es herrsche aber auch kein Zustand von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Was die medizinischen Gutachten
anbelange, sei fraglich, ob ein Facharzt der inneren Medizin über ausrei-
chende fachliche Kenntnisse verfüge, psychiatrische Störungen zu attes-
tieren. Aber auch im Attest werde lediglich eine leichte (…) Episode diag-
nostiziert, was eine vorläufige Aufnahme nicht rechtfertigen könne. Da die
Asylgründe nicht glaubhaft seien, könnten sie auch nicht die Quelle des
psychischen Leidens sein. Die Rückkehr in das Heimatland und die Wie-
dervereinigung mit den Angehörigen habe dagegen vermutlich positive
Auswirkungen auf den mentalen Zustand des Beschwerdeführers. Betref-
fend den attestierten (…) könne der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat genauso gut auf seine Ernährung achten bzw. Schonkost einneh-
men. Bezüglich der geltend gemachten (…) sei zu sagen, dass das Gut-
achten keinerlei Informationen, sondern lediglich Vermutungen enthalte.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. April 2013 liess der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft sei zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, auf seine Beschwerde sei einzutre-
ten und ihr sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen [recte: der Vollzug
der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen], und er-
suchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer Partei-
entschädigung. Zur Stützung seiner Begehren reichte er ein medizini-
sches Gutachten vom 9. April 2013 (in Kopie) und einen Internetartikel
vom 9. Juni 2012 (einschliesslich Übersetzung) zu den Akten. Auf die Be-
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schwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Telefax vom 10. April 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung bis nach Eingang und Prüfung der vo-
rinstanzlichen Akten aus.
I.
Mit Beweismitteleingabe vom 25. April 2013 legte der Beschwerdeführer
unaufgefordert ein fremdsprachiges Dokument, angeblich ein Bestäti-
gungsschreibens des Präsidenten der Bewegung des Südjemens, ein-
schliesslich Übersetzung, und den Bericht der SOHR vom 28. September
2012 zusammen mit einem Schreiben des Beschwerdeführers ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
E-1861/2013
Seite 8
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsge-
suchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 (mithin seit dem 13. April 2010)
geltend machen kann. Vorbringen und Beweismittel, die er bereits in ei-
nem früheren Verfahren (ordentliches Asyl- oder Revisionsverfahren) gel-
tend gemacht bzw. eingereicht hat, können nicht erneut angeführt wer-
den. Angesichts des Urteils vom 13. April 2010 können genauso wenig
Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs
angerufen werden. Tatsachen, die sich vor dem 13. April 2010 ereignet
haben sollen, und neu aufgefundene Beweismittel, welche sich auf solche
Tatsachen beziehen, können vorliegend mithin nicht berücksichtigt wer-
den. Nach dem Gesagten hat das BFM in der angefochtenen Verfügung
zu Unrecht neu erfahrene Tatsachen und neu aufgefundene Beweismittel
auf ihre Erheblichkeit überprüft. Soweit sich die Beschwerde auf solche
Vorbringen und Beweismittel bezieht oder solche Beweismittel vorlegt, ist
darauf nicht einzugehen. Dies gilt für die geltend gemachten Demonstra-
tionen im Jahre 2009, den angeblichen Mordversuch im Jahre 2009, sein
politisches Engagement für die TAJ oder die eingereichten DVDs und
Standbilder.
6.2 Wie bereits im Urteil vom 31. August 2010 festgestellt, sind die im
Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten neuen Ereignisse im Sinne einer
wesentlich veränderten Sachlage auf ihre Glaubhaftigkeit und ihre We-
sentlichkeit hin zu überprüfen. Dies gilt für die geltend gemachte Entlas-
sung des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem staatlichen (…)werk,
die mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Vorführung
vor der jemenitischen Botschaft am 9. Juni 2010 sowie die seit dem Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens in diesem Zusammenhang ent-
standenen Beweismittel. Ausserdem zu prüfen sind der im Laufe des
Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachte Freitod eines Sohnes des
Beschwerdeführers, die geltend gemachte zwischenzeitliche Suche nach
dem Beschwerdeführer und das im Laufe des Wiedererwägungsverfah-
rens eingereichte ärztliche Gutachten vom 9. Januar 2013 sowie das auf
Beschwerdeebene eingereichte Gutachten vom 9. April 2013.
E-1861/2013
Seite 9
6.3 Zwischen der angeblichen Entlassung des Sohnes des Beschwerde-
führers von (…) und der geltend gemachten aktuellen Verfolgungsgefahr
von dessen Vater, dem Beschwerdeführer, ist kein Zusammenhang er-
sichtlich, zumal der Entlassungsgrund im Entlassungsschreiben nicht
ausgewiesen wird. Dieses Vorbringen und das in diesem Zusammenhang
eingereichte Beweismittel sind nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungs-
gefahr darzutun. Es handelt sich bei der Entlassung mithin nicht um eine
im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentlich veränderte Sachlage.
Dies trifft offensichtlich auch auf den Freitod eines andern Sohnes zu,
auch wenn es sich dabei zweifellos um einen tragischen Vorfall handelt.
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Vorführung des Beschwerde-
führers vor seiner heimatlichen Botschaft alleine keine Verfolgungsgefahr
begründet (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4877/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5.2.2.2). Die Wesentlichkeit der
vorgebrachten veränderten Sachlage ist auch vor dem Hintergrund der
rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit aller bisherigen Vorbringen
zu verneinen. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, asylre-
levante Verfolgung zu beweisen, zumal sie, soweit sie einen asylrelevan-
ten Gehalt aufweisen und sich auf den Beschwerdeführer persönlich be-
ziehen, als blosse Gefälligkeitsschreiben (Schreiben des Sohnes, Schrei-
ben des Präsidenten der TAJ) zu werten sind bzw. einseitig die Darstel-
lung des Beschwerdeführers wiedergeben (Anzeige) bzw. geringen Be-
weiswert aufweisen, da es sich um blosse Kopien handelt, wobei die
Echtheit der Originale unter den Umständen zu bezweifeln ist (Haftbefehl,
Vorladung). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen, denen nichts hinzuzufügen ist. Entsprechendes gilt
für den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der SOHR vom 28.
September 2012 und das Bestätigungsschreiben des Präsidenten der
TAJ. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Suche nach dem Be-
schwerdeführer bei seinen Angehörigen wird nicht substanziiert und er-
scheint unter den oben geschilderten Umständen als unglaubhaft. Was
den Wegweisungsvollzug betrifft, so ist dem BFM darin zu folgen, dass
dem Beschwerdeführer keine schweren gesundheitlichen Probleme attes-
tiert werden, welche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine existen-
zielle Notlage begründen würden. Es ist auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz zu verweisen. Ausserdem räumen die ärztlichen Gut-
achten vom 9. Januar 2013 und vom 9. April 2013 selber ein, dass die
psychischen Probleme mit der Entwurzelung und der Trennung von den
Angehörigen zusammenhängen. Insbesondere wird darin aber nicht dar-
gelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit dem 13. April 2010
wesentlich verändert, d.h. erheblich verschlechtert hätte. Bezüglich des
E-1861/2013
Seite 10
(…), dem schwersten attestierten Krankheitsbild wird dagegen bereits im
ärztlichen Attest vom 9. Januar 2013 eingeräumt, dass der Beschwerde-
führer seit über drei Jahren, also bereits vor dem 13. April 2010, daran
leide, während eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes seit dem 13. April 2010 aus den ärztlichen Zeugnissen nicht er-
sichtlich ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als
aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen
Bedürftigkeit – gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vor-
liegenden Direktentscheid werden die übrigen Prozessanträge gegen-
standslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1861/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: