B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1861/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Mutter des Beschwerdeführers suchte erstmals mit Schreiben an
die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2007 um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und ihre
(damals minderjährigen) Kinder. Mit Verfügung vom 14. März 2008 lehnte
die Vorinstanz die Gesuche ab.
A.b Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am
14. Mai 2012 mit einem Visum, das er zur Teilnahme an der Beerdigung
seines Vaters erhalten hatte, in die Schweiz eingereist war, ersuchte er am
4. Juni 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit
Anfang 2015: SEM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März
2013 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Die dagegen am 3. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2494/2013 vom 14. Mai 2013 ab.
A.c Mit Verfügung vom 25. September 2013 suspendierte die Vorinstanz
den Wegweisungsvollzug und hob die angesetzte Ausreisefrist auf.
A.d
A.d.a Am 17. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das
Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden. Es räumte ihm
die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn
allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf
Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
A.d.b Am 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einem
Wegweisungsvollzug und verwies auf ein angeblich vom 4. Dezember
2013 datierendes Wiedererwägungsgesuch.
A.d.c Sein damaliger (und aktueller) Rechtsvertreters reichte am 5. August
2014 eine Kopie des vom 4. Dezember 2013 datierten und nicht unter-
schriebenen Wiedererwägungsgesuchs beim BFM ein mit der Erläuterung,
es sei seinerzeit vom Beschwerdeführer fälschlicherweise weder unter-
schrieben noch eingereicht worden, und wies darauf hin, dessen Inhalt sei
für das erweiterte Asylverfahren relevant und die dortigen Vorbringen seien
zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte er, sein Vertretungsmandat sei "für
das erweitere Asylverfahren" erloschen. Zur Begründung liess der Be-
schwerdeführer ausführen, die Abweisung seines Asylgesuches im März
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2013 sei aufgrund einer Lagebeurteilung erfolgt, die sich als Fehleinschät-
zung herausgestellt habe. Es bestehe für ihn eine erhebliche Verfolgungs-
gefahr.
A.d.d Das BFM nahm die Rechtschriften als neues Asylgesuch entgegen
und datierte es auf den 8. August 2014, dem Datum, an welchem das
Schreiben vom 5. August 2014 beim BFM eingegangen ist.
A.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – eröffnet am
23. Februar 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen für das Be-
schwerdeverfahren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde
vom 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
B.b Am 7. April 2015 reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 25. März
2015 und eine Ausbildungsbestätigung des (…) vom (…) ein.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an.
C.b Am 28. August 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus,
sowohl das BFM in seinem Entscheid vom 28. März 2013 als auch das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Mai 2013 hätten festgestellt,
der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung erlitten und es
bestehe keine drohende asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka. Im genannten Urteil sei festgehalten worden, dass er kein
Profil aufweise, welches darauf schliessen liesse, er würde seitens der sri-
lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenom-
men oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören. Zudem komme
dem im ersten Asylverfahren geltend gemachten einmaligen tätlichen An-
griff durch unbekannte Personen aufgrund fehlender Intensität kein asylre-
levanter Verfolgungscharakter zu. Diese Einschätzungen seien noch gültig.
Im vorliegenden Asylgesuch werde die allgemeine Menschenrechtslage in
Sri Lanka geschildert, und daraus auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen.
Inwieweit und aufgrund welcher persönlicher Umstände er zum heutigen
Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet sein solle, werde indessen nicht erläutert.
Es treffe zu, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nicht wesent-
lich gebessert habe und Mängel aufweise. Es sei möglich, dass Personen
überall und jederzeit von Sicherheitskräften kontrolliert und für Abklärun-
gen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert wür-
den. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölke-
rung im ganzen Land ausgesetzt sei, komme indessen gemäss geltender
Praxis aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu.
Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei tamili-
scher Ethnie und habe Sri Lanka vor rund zweieinhalb Jahren verlassen.
Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit
würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ei-
ner Rückkehr auszugehen.
Seine Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter von (damals) rund 21
Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen
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der Wiedereinreise und Wiedereingliederung noch erhöhen. Trotz dieser
zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur An-
nahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenann-
ten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufent-
halten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden,
zumal er seit dem Vorfall mit unbekannten Drittpersonen im (…) bis zu sei-
ner Ausreise im Mai 2012 keine persönlichen Probleme mehr mit Drittper-
sonen oder staatlichen Organen gehabt habe. Seine Befürchtungen seien
deshalb als nicht asylrelevant einzustufen.
5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, auch sechs Jahre nach der offi-
ziellen Beendigung des Krieges mache die Regierung keine Anstalten, die
militärische Besetzung der tamilischen Gebiete aufzugeben. Das eigentli-
che langjährige Ziel der Singhalesen sei die genozidale Vernichtung des
tamilischen Volkes in Sri Lanka. Tamilische Friedhöfe würden zerstört, ta-
milische Grundbesitzer enteignet, und Singhalesen aus dem Süden in ta-
milischen Gebieten angesiedelt. Gleichzeitig dürften tausende vom Krieg
vertriebene tamilische Familien nicht mehr auf ihr Land zurückkehren. Die
Verwaltung werde langsam durch singhalesische Beamte ersetzt, und es
seien Absichten der Regierung erkennbar, das Bildungswesen zu singhali-
sieren. Weiter gebe es zahlreiche Berichte über erzwungene Sterilisierung
von tamilischen Frauen und Vergewaltigungen durch Militärpersonen. Im-
mer wieder würden Polizei und Armee mit massiver Gewalt gegen tamili-
sche Demonstranten vorgehen, und Erinnerungsfeiern an gefallene Frei-
heitskämpfer seien absolut verboten.
Es stelle sich daher die Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zu-
rückschaffen dürfe, in welchem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Op-
fer von genozidalen Massnahmen würden. Dies sei mit Blick auf Art. 3
EMRK klar zu verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemein-
schaft, von der neuen sri-lankischen Regierung glaubhafte Garantien zu
verlangen, dass inskünftig keine menschenrechtswidrigen Massnahmen
gegen zurückgewiesene Asylsuchende zu erwarten seien. Eine weitere Vo-
raussetzung sei die von der UNO angeordnete Untersuchung und Auswer-
tung der vermuteten Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Solange diese
von der sri-lankischen Regierung verhindert werde, gebe es keinen Grund,
von einer Rückkehr in Sicherheit und Würde auszugehen.
Da er der tamilischen Ethnie angehöre, sei der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet.
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Die Gefahr, welche ihm durch die Milizen der Tamil Makkal Viduthalai Puli-
kal (TMVP; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher bekannt als
"Karuna Group") drohe, sei zudem ebenso bedrohlich wie die polizeiliche
Verfolgung seines Bruders B._______. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt habe auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens ta-
milischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften passiv gedeckt würden. Die Entscheide vom 28. März und 19. Juni
2013 (recte: 14. Mai 2013) hätten auf einer Lagebeurteilung beruht, welche
sich als naiv erwiesen habe. Auch im angefochtenen Entscheid würden die
zu befürchtenden Massnahmen verharmlost. Mit den Massnahmen der Si-
cherheitskräfte (und Milizen) in Sri Lanka verhalte es sich jedoch ähnlich
wie beim russischen Roulette, und die möglichen Kontrollen der Sicher-
heitskräfte könnten fatal enden. B._______ werde (…) in Sri Lanka gesucht
und habe die Schweiz verlassen, weil er sich nicht sicher gefühlt habe.
Allein die Tatsache, dass er ohne ihn zurückkehren müsste, könne den Be-
schwerdeführer in grosse Gefahr bringen, da B._______ noch immer auf
der Fahndungsliste vermerkt sei. Er müsse befürchten, weiterhin von den
TMVP-Milizen bedrängt und allenfalls erpresst zu werden. Die Milizen dürf-
ten in Erfahrung gebracht haben, dass er und seine Familie in der Schweiz
um Asyl ersucht hätten, und dass der bereits früher geflüchtete Vater in der
Schweiz gestorben sei, was ihn als mutmassliche Quelle für Erpressungs-
versuche attraktiv machen könnte.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft ma-
chen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welche wie folgt ergänzt werden:
5.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerde-
führer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits aufgrund seiner ta-
milischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesverwaltungsge-
richt verneinte in BVGE 2011/24 (E. 8.4 und 10.4.2) die Frage, ob generell
davon ausgegangen werden müsse, dass abgewiesene tamilische Asylsu-
chende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, alleine
aufgrund ihrer Landesabwesenheit als Dissidente beziehungsweise Oppo-
sitionelle wahrgenommen würden, und wies darauf hin, dass weder das
UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, ge-
nerell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch wenn Personen mit ei-
nem niedrigeren Profil als aufgrund der damaligen Kenntnisse angenom-
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men worden war, gefährdet sein mögen, geht das Gericht auch in Anbe-
tracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon aus, abgewie-
sene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich re-
levanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es ist deshalb im Einzelfall zu
prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund von weiteren
Faktoren die Gefahr einer gezielten asylrelevanten Verfolgung bestehe.
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er wäre bei einer Rückkehr durch
Milizen der TMVP bedroht, und verwies darauf, dass sein Bruder
B._______ vermutlich in Sri Lanka (immer noch) gesucht werde. Diesbe-
züglich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013 festhielt, eine Verfolgung von
B._______ seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) könne aus-
geschlossen werden, und er verfüge nicht über ein Profil, aufgrund dessen
auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen
werden müsste. In der Beschwerde wird nicht dargetan, weshalb diese Ein-
schätzung aus heutiger Sicht nicht aufrecht erhalten werden könnte. Auch
werden keine konkreten Umstände genannt, die auf eine Gefährdung des
Beschwerdeführers durch die TMVP hindeuten würden.
5.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person
wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Er-
pressungsrisiko ausgesetzt wäre. Allein die Tatsache, dass er über Ver-
wandte in der Schweiz verfügt, führt jedenfalls nicht zur Annahme, der ge-
mäss eingereichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer
würde in Sri Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrach-
tet.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mithin, dass die Vorinstanz
zu Recht den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 10
7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder er per-
sönlich gefährdet wäre.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ (Ostprovinz) stammt
und zuletzt seit 1999 in D._______ (Ostprovinz) lebte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass
er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und allenfalls an-
fänglich bei Verwandten unterkommen könnte. Die Rückreise kann er zu-
sammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern antreten, deren Be-
schwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden. Er ist jung
und gesund, hat den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht
und ist dort zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Es ist anzunehmen,
E-1861/2015
Seite 11
dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage
sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher gegenüber der
Vorinstanz ohne jeglichen Nachweis und ohne irgendeine nachvollziehbare
Begründung behauptet hat, er habe seinen sri-lankischen Reisepass nach
seiner legalen Einreise in die Schweiz vernichtet (vgl. SEM-Akten A4
F4.02), sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass diese Behauptung
zutreffen sollte, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1861/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub