B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-186/2017
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Roman Schuler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
E-186/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (…) Juni 2015
in die Schweiz ein und stellte am Folgetag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort
behandelt werde.
C.
Am 9. Juni 2015 fand die Befragung zur Person und am 12. Juni 2015 ein
beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt.
Am 2. Juli 2015 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt.
D.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er gehöre dem Stamm der "Misiry Jablamun" an und
stamme aus dem Dorf "D._______“, West Darfur. Im Jahr 2003 sei sein
Dorf von bewaffneten Personen überfallen worden. Diese hätten die Stroh-
hütte seiner Familie angezündet und einen seiner Brüder erschossen. Er
und die übrigen Familienmitglieder seien aus ihrem Dorf weggerannt. Er
habe seine Familie dabei aus den Augen verloren und sei schliesslich in
ein Nachbardorf gelangt. Dort habe sich ein Viehhändler um ihn geküm-
mert und habe ihn mit nach E._______ genommen. Dieser Mann habe ihn
adoptiert, und er habe bis zur Ausreise bei ihm (respektive nach seinem
Tod 2012 bei dessen Witwe) gewohnt. Nach einer Weile habe ihm sein
Adoptivvater mitgeteilt, dass sein leiblicher Vater ebenfalls getötet worden
sei. Später habe er von seinem Adoptivvater erfahren, dass seine Mutter
und andere Verwandte sich in einem Flüchtlingslager im Tschad aufhalten
würden. Obwohl sie auch nach seinen übrigen Familienmitgliedern gesucht
hätten, habe er deren Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen können.
Von 2011 bis 2013 habe er in E._______ an der Universität (…) studiert.
Dort sei er Mitglied der Gruppe "Söhne Darfurs" gewesen, welche sich für
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die Sache Darfurs und gegen den Krieg eingesetzt habe. Er habe an Tref-
fen dieser Gruppe teilgenommen und sie "psychisch" unterstützt und moti-
viert. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den "Söhnen Darfurs"
und regierungstreuen Studenten gekommen, wobei diese sie geschlagen
hätten. Er habe auch ausserhalb seines Engagements für die "Söhne Dar-
furs" seine politische Meinung bei Gesprächsrunden an der Universität ge-
äussert. Im ersten Studienjahr habe ihm die Studentenunion einen Job als
Sicherheitsmann angeboten. Weil er dieses Angebot nicht angenommen
habe, hätten sie ihn von da an als Oppositionellen und als Feind betrachtet.
Wegen seiner Aktivitäten sei er in den Jahren 2011 und 2012 dreimal zu-
sammen mit anderen Personen festgenommen worden, einmal für fünf-
zehn Tage, einmal für zehn Tage und einmal für drei Tage. Die Studenten-
union habe sie damit daran hindern wollen, Einfluss auf das Ergebnis der
Studentenratswahlen zu nehmen. Namentlich sei er während der Wahlen
für den Studentenrat im Jahr 2012 von Leuten der Studentenunion wäh-
rend 10 bis 15 Tagen in einer Wohnung festgehalten worden. Bei der dritten
Festnahme sei er zuerst zum Büro der Studentenunion und danach auf die
Polizeistation bei F._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festge-
halten worden sei, nachdem eine falsche Anzeige gegen ihn eingereicht
worden sei. Es sei dann aber kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Schliesslich sei er wieder freigelassen worden, unter der Auflage,
sich nicht mehr zu Darfur zu äussern oder die Regierung zu kritisieren und
sich nicht mehr an den Diskussionen der "Söhne Darfurs" zu beteiligen. Er
habe befürchtet, umgebracht zu werden, wenn er sich nicht an diese Auf-
lagen halte. Er sei ferner damit bestraft worden, dass er mehrmals einen
Teil seines Studiengangs habe wiederholen müssen.
Im Mai 2013 habe er wegen seiner Probleme das Studium abgebrochen
und danach auf dem Markt als (…)verkäufer gearbeitet. Er habe sich
schliesslich zur Ausreise entschlossen, weil er wegen seines Konflikts mit
den Regierungskräften Angst um sein Leben gehabt habe und nicht mehr
an die Universität habe zurückkehren können. Er sei im Februar oder April
2015 mithilfe eines Schleppers nach Libyen ausgereist, von wo er nach
dreimonatigem Aufenthalt nach Italien weitergereist sei. Zum Beleg seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Scan seiner Geburtsur-
kunde sowie mehrere kopierte Fotos von Angehörigen und Freunden ein.
E.
Mit Zuweisungsentscheid vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer
in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am 9. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
G.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein:
‒ Anfrage an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) betreffend Registrierung von Verwandten im Tschad
vom 21. Dezember 2016
‒ Zwei Vorladungen des Bezirksgerichts in E._______ vom (…) 2013 und
(…) 2013 und ein Haftbefehl des Bezirksgerichts E._______ vom (…)
2013, inklusive Zustellcouvert
‒ Kartenausschnitt der Grenzregion Darfur-Tschad des US Department
of State
‒ Länderbericht 2014 der Global Coalition to Protect Education from
Attack
‒ Mehrere Fotos von Kundgebungen in G._______ und C._______
‒ Internetartikel vom (…) 2017 über Kundgebungen in C._______ und im
Sudan
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Seite 5
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ord-
nete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht
gestellten Übersetzungen von Beweismitteln innert sieben Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung einzureichen.
I.
Mit Telefax-Schreiben vom 24. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Erstreckung der Frist für die Einreichung von Übersetzungen sowie
um Zustellung der Originale der zu übersetzenden Dokumente.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 erstreckte der Instruktionsrichter an-
tragsgemäss die Frist zur Einreichung von Übersetzungen, stellte dem Be-
schwerdeführer die Originale der Dokumente zu und gewährte ihm ferner
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Feststellung dass eines der Doku-
mente eine Rasur sowie einen auffälligen Fleck aufweise.
J.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer die eingeforderten Übersetzungen sowie eine Stellungnahme ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 lud der Instruktionsrichter
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
14. März 2017 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Verfügung vom 15. März 2017 gewährten Recht zur Stellungnahme
Gebrauch und reichte zudem Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz mit
dem UNHCR betreffend den Aufenthaltsort seiner Angehörigen im Tschad
sowie weitere Dokumente zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten
(3 Fotos, Unterstützungsschreiben des Generalsekretärs des "Sudanese
Movement for Justice and Equality, Switzerland Büro" vom 8. Februar
2017) zu den Akten.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 legte die Rechtsvertretung eine Kosten-
note ins Recht.
N.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 wurden zwei ärztliche Zeugnisse vom 7. Ok-
tober 2016 und 7. April 2017 betreffend beim Beschwerdeführer festge-
stellte Folterspuren (Narben) sowie eine diesbezügliche persönliche Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 inklusive Fotos
nachgereicht.
O.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien
von Wohnsitzbescheinigungen seiner zwischenzeitlich in den Sudan zu-
rückgekehrten Mutter und Schwester vom 11. Dezember 2017, inklusive
Übersetzung zu den Akten. Er liess festhalten, im Falle weiter bestehender
Zweifel an seiner Herkunft aus dem Darfur werde die Verifizierung der
Echtheit der eingereichten Dokumente durch die Schweizerische Vertre-
tung in Khartum beantragt.
P.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM in
Anbetracht der neu vorgetragenen Sachverhaltselemente und der neuen
Beweismittel zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, die
neuen Eingaben des Beschwerdeführers enthielten keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel welche eine Änderung ihres Standpunk-
tes rechtfertigen würden.
R.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2018 eingeräumten Gelegenheit zur
Duplik Gebrauch und reichte insbesonders folgende Beweismittel ein:
‒ Originale der Wohnsitzbestätigungen inklusive Zustellcouvert und Zu-
stellungsnachweis
‒ Ein Überweisungsschreiben von Dr. med. H. H._______ vom 5. Juni
2018,
‒ Eine persönliche Stellungnahme zur Anhörung.
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Seite 7
‒ Drei im Studio von Radio I._______ aufgenommene Fotos
‒ Eine Transkription eines vom Beschwerdeführer geführten Radiointer-
views inkl. Übersetzung
‒ Zwei Fotos von Demonstrationen in G._______ vom (…) und (…) 2017
‒ Ein Unterstützungsschreiben des Präsidenten des JEM ("Justice &
Equality Movement Sudan")-Büros Schweiz vom 1. Juni 2018
‒ Einen im Internet publizierten Artikel der Zeitung "L’OBS" vom 24. April
2018
S.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres
Bestätigungsschreiben der JEM-Sektion Schweiz vom 17. Juli 2018, ein
Schreiben des internationalen Vorsitzenden der JEM vom 2. Juni 2017 so-
wie einen Vorlehrvertrag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 8
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus,
die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe bisher keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Die von ihm im Verlauf
des Verfahrens in Kopie eingereichte Geburtsurkunde sei im (…) an sei-
nem Geburtsort ausgestellt worden. Es sei unklar, wie er diese beschafft
habe, habe er doch angegeben, nach 2003 nie mehr an seinen Geburtsort
zurückgekehrt zu sein. Der in diesem Dokument vermerkte Geburtsort
"J._______" stimme nicht mit den entsprechenden Angaben des Be-
schwerdeführers überein. Seine Schilderungen dazu, wie er seinen Her-
kunftsort verlassen und nach Khartum gekommen sei, würden realitäts-
fremd anmuten. Es sei nicht klar, weshalb er sich innert Stunden zum Ver-
lassen seiner Herkunftsregion entschlossen habe, ohne den Versuch un-
ternommen zu haben, nach seinen Familienangehörigen zu suchen; dies
umso weniger als sie nach seinen Angaben gemeinsam aus ihrem Dorf
geflohen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Pflegeva-
ter ihm nicht zuallererst geholfen habe, seine eigene Familie wieder zu fin-
den, und es müsse offenbleiben, wieso der Beschwerdeführer auch später
keine entsprechenden Anstrengungen unternommen habe. Seine Aus-
sage, er habe nicht gewusst, wo seine Familie wohne, sei nicht überzeu-
gend, da er sowohl den Herkunftsort seiner Eltern als auch ihren bisherigen
Wohnort gekannt habe.
Die erheblichen Ungereimtheiten betreffend die Herkunft des Beschwerde-
führers liessen auch Zweifel an seinem geltend gemachten Engagement
für Darfur aufkommen. Seine Angaben zu seinen angeblichen Aktivitäten
für die "Söhne Darfurs" seien sehr plakativ und oberflächlich ausgefallen.
So habe er auf die Frage nach seiner konkreten Aufgabe für diese Grup-
pierung lediglich gesagt, er habe diese psychisch unterstützt und motiviert.
Aus seinen Angaben würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er
sich durch eine herausragende Rolle oder eine spezielle Tätigkeit exponiert
habe und damit ein Profil aufweise, welches das Interesse des sudanesi-
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Seite 9
schen Geheimdienstes (NISS) hätte auf ihn lenken können. Soweit der Be-
schwerdeführer vorgebracht habe, er sei dreimal von einer regierungs-
treuen Studentenorganisation beziehungsweise den Sicherheitskräften je-
weils für mehrere Tage festgehalten worden, sei festzustellen, dass er ge-
mäss seinen Aussagen jeweils gut behandelt und nicht befragt worden sei.
Es habe offensichtlich kein länger andauerndes Interesse der staatlichen
Sicherheitskräfte an ihm bestanden. Es könne daher davon ausgegangen
werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Sudan nicht mit staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität zu rechnen
habe. Diese Einschätzung werde auch durch den Umstand gestützt, dass
er vor seiner Ausreise im Zeitraum von (…) 2013 bis (…) 2015 ohne irgend-
welche staatlichen Behelligungen in Khartum habe leben können.
Im Weiteren würden sich vorliegend weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung
drohe. Schliesslich würde weder die herrschende politische Situation im
Sudan noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen.
Ungeachtet der Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus der
Region Darfur sei darauf hinzuweisen, dass es ihm aufgrund der bestehen-
den Niederlassungsfreiheit freistehe, sich ausserhalb dieser Region
niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ferner jung und gesund und
verfüge über eine gute Ausbildung. Er habe bereits vor seiner Ausreise sei-
nen Lebensunterhalt selbstständig verdienen können. Darüber hinaus
könne davon ausgegangen werden, dass er in Khartum über ein Bezie-
hungsnetz verfüge.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer zunächst
zum Sachverhalt ergänzend aus, er habe in seinem Wohnquartier immer
wieder Probleme mit Mitgliedern der Quartierverwaltung gehabt, welche
dem Volkskomitee und der Regierungspartei angehört hätten. Diese hätten
ihn wegen seines politischen Engagements bei der lokalen Polizei ange-
zeigt, und er sei am (…) 2013 sowie am (…) 2013 vom lokalen Gericht in
E._______ vorgeladen worden. Da er diesen Vorladungen nicht Folge ge-
leistet habe, sei am (…) 2013 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden.
Er habe durch einen Bekannten in Khartum die betreffenden Originaldoku-
mente beschaffen können. Ferner habe ein beim UNHCR arbeitender Bru-
der eines tschadischen Flüchtlings, den er in der Schweiz kennengelernt
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Seite 10
habe, ihm bestätigen können, dass seine Mutter und eine Schwester im
Tschad in einem Flüchtlingslager registriert worden seien. Er habe dank
dieser Informationen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter herstellen
können.
3.2.2 Im Weiteren halte die Argumentation der Vorinstanz einer eingehen-
den Prüfung nicht stand. Die beiden Befragungen im Testverfahren seien
innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erfolgt, weshalb verständlich sei,
dass er die Kopie seiner Geburtsurkunde erst nachträglich habe einreichen
können. Seine Aussage anlässlich der Anhörung, er habe keine Identitäts-
dokumente mehr, sei zutreffend, da die Geburtsurkunde nach sudanesi-
schem Recht kein eigentliches Identitätsdokument sei. Auch die Umstände
des Erhalts dieses Dokuments seien plausibel. Dieses sei von seinem
Pflegevater über die Behörden in Khartum beantragt worden. Erst nach der
Anhörung habe er sich daran erinnert, dass er in seinem E-Mail-Account
eine Kopie dieser Urkunde abgespeichert habe. Bei dem darin vermerkten
Geburtsort "J._______" und dem von der Vorinstanz aufgenommenen
Herkunftsort "D._______" handle es sich um unterschiedliche Transkripti-
onen desselben Ortsnamens. Er habe überdies detaillierte Angaben zu sei-
nem Heimatort machen können, namentlich zu geografischen Merkmalen
und den dort ansässigen Stämmen. Auch seine Angaben zur Koranlehrer-
Tätigkeit seines Vaters würden für eine Sozialisation in der Region Darfur
sprechen. Es sei demnach davon auszugehen, dass seine Herkunft aus
West-Darfur hinreichend belegt sei. Im Falle ernsthafter Zweifel an seiner
Herkunft wäre es an der Vorinstanz gelegen, eine Lingua-Herkunftsanalyse
durchzuführen.
3.2.3 Im Weitern habe er sein Heimatdorf nicht freiwillig verlassen, sondern
wegen eines Überfalls bewaffneter Reiter. Seine diesbezüglichen Schilde-
rungen, welche detailliert und reich an Realitätskennzeichen seien, seien
von der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Ebenso habe sie die Hinter-
grundinformationen zu Darfur gänzlich ausser Acht gelassen, anhand derer
es ein Leichtes gewesen wäre, den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu
verifizieren. Vor diesem Hintergrund gehe auch die Argumentation der Vor-
instanz, er habe zu wenig unternommen, um seine Eltern zu finden, kom-
plett fehl. Er habe sehr wohl entsprechende Anstrengungen unternommen.
Nach der Flucht im Jahr 2003 sei es aber zunächst wichtig gewesen, sein
eigenes Leben zu retten. Die Suche von Khartum und E._______ aus sei
schwierig und eine Rückkehr in das Kriegsgebiet für eine Suche vor Ort
nicht möglich gewesen.
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Seite 11
3.2.4 In Bezug auf seine Tätigkeit für die "Söhne Darfurs" und eine sich
daraus ergebende Gefährdung sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz den Namen der Organisation mangelhaft übersetzt habe. Sie
heisse "Rabtat Abna Darfur", auf Englisch sei die Bezeichnung "Darfur Stu-
dents Association" gebräuchlich. Es handle sich dabei um eine bekannte
Bewegung an verschiedenen sudanesischen Universitäten. Er habe durch-
aus detaillierte Angaben zu seinem Engagement für diese Gruppierung
gemacht. Der Umstand, dass er beschrieben habe, er und seine Mitstu-
denten seien anlässlich der Festhaltungen gut behandelt worden, sei ein
Indiz für die Glaubhaftigkeit, da seine Aussagen frei von Übertreibungen
seien. Es bestünden Berichte unabhängiger Quellen, wonach es in dem
von ihm genannten Zeitraum zu Protesten von Studenten aus Darfur und
zu zahlreichen Verhaftungen an verschiedenen Universitäten gekommen
sei, unter anderem auch in E._______. Die Repressalien und die Unterdrü-
ckung hätten im Verlauf seines Studiums immer mehr zugenommen. Nur
aufgrund des Umstands, dass er beim letzten Mal nach drei Tagen ohne
formelle Anklage entlassen worden sei, könne nicht darauf geschlossen
werden, dass er auf ihn ausgeübte physische und psychische Druck nicht
genügend intensiv gewesen sei, um eine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung auszulösen. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten
Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung
getragen, indem sie diese Beweisregel zu restriktiv gehandhabt habe. Die
überwiegende Mehrheit der von ihr angeführten Ungereimtheiten könnten
ohne weiteres entkräftet werden, und Unklarheiten hätten bei pflichtgemäs-
sem Nachfragen ausgeräumt werden können. Er habe seine Herkunft aus
West-Darfur anhand seiner präzisen Aussagen und der eingereichten Ge-
burtsurkunde glaubhaft machen können. Dieser könne nicht einzig mit der
Begründung, es handle sich nur um eine Kopie, jeglicher Beweiswert ab-
gesprochen werden. Aufgrund einer mangelhaften Übersetzung bei der
einzigen einlässlichen Befragung sei die Vorinstanz gar nicht in der Lage
gewesen, seine Gefährdungssituation umfassend abzuklären.
Seine Aussagen seien insbesondere vor dem Hintergrund der Landesin-
formationen und Berichte öffentlich zugänglicher Quellen sehr realitätsnah
und glaubhaft. Er sei insbesondere zu dem Zeitraum zwischen seinem Stu-
dienabbruch und der Ausreise kaum befragt worden, weshalb ihm nicht
vorgehalten werden könne, dass er die gerichtlichen Vorladungen erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Selbst verspätete
Vorbringen müssten im Übrigen gemäss Art. 32 VwVG berücksichtigt wer-
den, wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden.
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Seite 12
3.2.5 Er habe glaubhaft machen können, dass er als Kind aus seiner Hei-
matregion in West-Darfur vertrieben worden sei, und aufgrund seiner kriti-
schen Äusserungen und seines politischen Engagements in den Fokus der
sudanesischen Behörden geraten sei. Auch wenn er im Rahmen der drei-
maligen Festnahmen während seiner Studienzeit keine Misshandlungen
oder Folterungen erlitten habe, seien diese Geschehnisse als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, allein schon wegen des
durch diese verursachten psychischen Drucks. Die Tatsache, dass er auf-
grund politischer Motive verfolgt worden sei, sei ein ernstzunehmender
Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es entspre-
che zudem auch heute den Tatsachen, dass insbesondere Personen ins
Visier der sudanesischen Behörden und namentlich des Geheim- und
Sicherheitsdiensts NISS geraten würden, die sich politisch engagieren,
sich kritisch gegenüber der Regierung, der regierenden National Congress
Party (NCP), gegen die Behörden oder über die Lage in Darfur äussern,
oder die verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Dies
habe das Bundesveraltungsreicht in seinem Grundsatzentscheid BVGE
2013/5 bestätigt. Es habe in diesem Entscheid darüber hinaus zahlreiche
Übergriffe des NISS und anderer Sicherheitsbehörden auf politisch aktive
Studenten aus Darfur sowie auf Journalisten und Menschenrechts-
aktivisten in Khartum dokumentiert.
3.2.6 Er habe nach einer Anzeige von Parteivertretern aus seinem Wohn-
quartier zweimal eine Gerichtsvorladung erhalten und sei aufgrund dessen
zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Im Falle einer Rückkehr würde er
umgehend den Behörden zugeführt und hätte staatliche Verfolgung zu ge-
wärtigen. Ausserdem seien Personen nicht-arabischer Ethnie aus Darfur
der Gefahr ausgesetzt, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei einer Rück-
kehr registriert, festgehalten, verhaftet, verhört und misshandelt, sowie
nach einer Entlassung systematisch überwacht zu werden. Dies werde na-
mentlich durch die im Jahr 2007 vorgefallenen Verhaftungen von aus Dar-
fur stammenden Asylsuchenden aus England illustriert. Der Sicherheits-
dienst NISS werde für Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen
verantwortlich gemacht, die auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam
machen würden, namentlich bettreffen dies Personen, die exilpolitisch tätig
seien, die verdächtigt würden, einer Rebellengruppe anzugehören, oder
die regierungsfeindliche Aktivisten seien und ausländische Regierungen
auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam gemacht hätten. Er müsse
somit damit rechnen, bereits am Flughafen vom NISS oder der sudanesi-
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Seite 13
schen Polizei verhaftet, verhört und wahrscheinlich misshandelt oder ge-
foltert zu werden. Er habe folglich eine begründete Furcht vor staatlicher
Verfolgung.
3.2.7 Es stehe ihm ferner keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine
solche müsste gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zumutbar sein. Er verfüge aber über kein tragfähiges Verwandtschaftsnetz
in einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich im Grossraum Khartum.
Sein leiblicher Vater sowie sein Adoptivvater seien verstorben. Er habe nur
noch eine leibliche Schwester und seine Mutter, welche sich im Tschad
aufhalten würden. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe er
keine in Khartum lebenden Geschwister. Im Jahr 2014 habe er erfahren,
dass eventuell Halbgeschwister dort leben würden, es sei ihm aber nicht
gelungen, Kontakt zu diesen herzustellen. Er habe ferner seine Ausbildung
nicht abschliessen können und aufgrund seiner politischen Tätigkeit, seiner
Herkunft und seiner Landesabwesenheit nicht die Möglichkeit, wieder als
(…)händler zu arbeiten. Dies sei umso weniger der Fall, als sich im Zusam-
menhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 die Situation für
Oppositionelle, Studenten und ethnische Minderheiten weiter verschlech-
tert habe.
3.2.8 Eventualiter seien ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG zuzuerkennen. Der sudanesische Geheimdienst NISS über-
wache die im Ausland tätige Opposition genau. Gemäss Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht
nur Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Men-
schen gefährdet, die das aktuelle Regime ablehnen oder einer solchen Ab-
lehnung verdächtig würden. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden
von den sudanesischen Behörden registriert. Er habe sein politisches En-
gagement in der Schweiz fortgesetzt. Er sei Mitglied der Organisation "Su-
danjem" und habe an mehreren von dieser organisierten Kundgebungen
und Standaktionen, namentlich am (…) 2015 und (…) 2016 in G._______
und am (…) 2016 in C._______, teilgenommen. Diese Anlässe würden von
der sudanesischen Regierung registriert, weil dabei auf Menschenrechts-
verletzungen im Sudan aufmerksam gemacht werde.
3.2.9 Im Weiteren würde der Wegweisungsvollzug, da er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, im Widerspruch zu Art. 33 FK und Art. 5 AsylG stehen
und sei daher als unzulässig zu erachten. Es bestehe zudem eine reale
Gefahr, Folter und unmenschliche Behandlung zu erleiden, weshalb der
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Seite 14
Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105)
verstossen würde.
3.2.10 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, da es ihm
nicht zumutbar sei, sich ausserhalb von Darfur in einem anderen Landes-
teil Sudans niederzulassen, weil er ausserhalb seiner Herkunftsregion über
kein soziales Beziehungsnetz verfüge und keine Erwerbstätigkeit finden
würde.
3.3 In seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer
namentlich aus, der Tintenfleck auf der unteren Seite des Haftbefehls sei
kein tauglicher Hinweis auf eine nachträgliche Veränderung dieses Doku-
ments. Möglicherweise sei der Stempel noch nicht trocken gewesen, oder
das Papier sei beim Anbringen der Unterschrift gerissen. Eine nachträgli-
che Veränderung dieses Teils des Dokuments würde ohnehin keinen Sinn
ergeben, da dieser lediglich einen Verweis auf Gesetzesbestimmungen
enthalte und irrelevant sei. Eine nachträgliche Manipulation könne auch
deswegen ausgeschlossen werden, weil der Tintenfleck zu klein sei, um
eine Unterschrift zu überdecken und dieselbe Unterschrift auch oben auf
dem Dokument zu sehen sei. Derselbe Stempel sei auch auf den Vorla-
dungen angebracht.
3.4
3.4.1 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es seien anläss-
lich der Anhörung keine Einwände gegen den Dolmetscher erhoben wor-
den und es könne demnach davon ausgegangen werden, dass dieser und
der Beschwerdeführer sich problemlos verstanden hätten und der Be-
schwerdeführer tatsächlich den Namen "Söhne Darfurs" verwendet und
damit die Studentenorganisation nicht korrekt benannt habe. Es sei in
Rücksprache mit der Lingua-Fachstelle auf ein Gutachten verzichtet wor-
den, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben den Grossteil seines
Lebens in Khartum verbracht habe und somit nur noch über geringe Kennt-
nisse seiner Muttersprache verfüge. Rudimentäre Sprachkenntnisse könn-
ten aber auch auf andere Weise erworben werden und liessen keine va-
lablen Schlüsse auf die Herkunft eines Probanden zu. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Anhörung
nicht an die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gerichtsdoku-
mente erinnert habe. Er habe mit keinem Wort erwähnt, dass er bereits im
E-186/2017
Seite 15
Zeitpunkt der letzten von ihm geltend gemachten Festnahme einer Vorla-
dung ferngeblieben sei. Ebenso unerklärlich sei, dass er sich weiterhin an
der gewohnten Adresse aufgehalten habe und dennoch nie verhaftet wor-
den sei. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass er zweimal an einem Freitag
vorgeladen worden wäre, da dieser Tag im Sudan ein offizieller Ruhetag
sei. Im Übrigen handle es sich bei diesen Beweismitteln um leicht fälsch-
bare Dokumente. Da die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht
feststehe, könnten diese ihm auch nicht eindeutig zugeordnet werden. Der
Beschwerdeführer habe nie einen Unterschied zwischen Voll- und Halb-
geschwistern gemacht und er habe auch nicht ins Feld geführt, er habe
nicht nach seinen Geschwistern in Khartum gesucht, weil sie nur Halb-
geschwister seien. Er verfüge demnach weiterhin an diesem Ort über ein
familiäres Netz und stehe auch mit nahestehenden Freunden im Kontakt.
3.4.2 Betreffend die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustel-
len, dass im Blickpunkt der sudanesischen Regierung Personen stehen
würden, die sich aus der Masse der mit dem Regime und der Situation im
Land Unzufriedenen herausheben und sich als ernsthafte Regimegegner
profilieren würden. Ausschlaggebend sei dabei eine öffentliche Exponie-
rung, welche den Eindruck erwecke, dass die betreffende Person zu einer
Gefahr für den Bestand des Regimes werde. Die Mitgliedschaft bei einer
oppositionellen Organisation und die einfache Teilnahme an exilpolitischen
Veranstaltungen würden nicht automatisch zum Schluss führen, dass die
sudanesischen Behörden an der betreffenden Person interessiert seien.
Das Engagement des Beschwerdeführers erschöpfe sich in einer einfa-
chen Mitgliedschaft bei der Organisation "Sudanjem" sowie der Teilnahme
an Kundgebungen. Dieses vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch
betätigt hätte. Es sei nicht belegt, dass er tatsächlich ein Radio-Interview
gegeben habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, würden keine über-
prüfbaren Beleg dafür vorliegen, dass er sich regimekritisch geäussert
habe oder dass das Interview ausgestrahlt und der Beschwerdeführer
dabei namentlich genannt worden sei. Den Akten könnten keine Hinweise
darauf entnommen werden, dass die sudanesischen Behörden überhaupt
Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei "Sudanjem" genommen oder gar
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.
Schliesslich dürfte es den sudanesischen Behörden bekannt sein, dass
viele sudanesische Emigranten versuchen würden, durch regimekritische
Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
E-186/2017
Seite 16
3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Übersetzung
des Begriffs "Rabtat Abna Darfur" durch die Vorinstanz sei nicht falsch,
aber unvollständig. "Rabtat" heisse im Arabischen "Verband/Vereinigung"
und "Abna" heisse "Kinder". Eine fehlende Zuordnung oder Verifizierung
seiner glaubhaften Aussagen durch die Vorinstanz könne ihm nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Eine Lingua-Analyse wäre sehr wohl zielführend
gewesen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand der aus Khartum
stamme, sich Kenntnisse der Sprache einer kleinen Minderheit aus Darfur
aneignen würde. Er verfüge über Passivkenntnisse der Sprache Melereya,
welche eine eindeutige Zuordnung zulassen würden. Er habe bereits vor-
her versucht, die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gerichtsdoku-
mente zu beschaffen, allerdings erfolglos. Er sei bei der Anhörung nicht zu
seinen Problemen im Wohnquartier befragt worden, sondern einzig zu sei-
nem Engagement an der Universität. Die Festnahmen an der Universität
und die Gerichtsvorladungen würden in keinem direkten Zusammenhang
stehen. Da bei der Anhörung nur sein studentisches Engagement Thema
gewesen sei und er zu diesem Zeitpunkt noch keine Beweismittel zur Hand
gehabt habe, sei es nachvollziehbar, dass er die Vorladungen nicht er-
wähnt habe. Er gehe davon aus, dass er, falls er den Vorladungen Folge
geleistet hätte, durch Geheimdienstmitarbeiter einvernommen worden
wäre, welche auch an Feiertagen Verhöre durchführen würden. Er habe
zwar offiziell noch bei seiner Adoptivmutter gelebt, habe sich aber kaum
noch bei dieser aufgehalten, sondern sich bei Freunden und Bekannten
versteckt. Er sei bei der Zustellung der behördlichen Vorladungen nicht zu-
gegen gewesen, sondern von seiner Pflegemutter darüber informiert wor-
den. Diese Dokumente könnten ihm durchaus zugeordnet werden, da die
angegebenen Personalien mit denjenigen in der Geburtsurkunde über-
einstimmen würden.
Die familiären Bande zu Halbgeschwistern seien naturgemäss weniger eng
als diejenige zu Vollgeschwistern. Zudem habe er zu seinen Halbgeschwis-
tern seit der Flucht aus seinem Heimatdorf keinen Kontakt mehr. Auch
blosse Kontakte zu Freunden vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht
als zumutbar erscheinen zu lassen.
Betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten sei auf die Rechtsprechung des
EGMR zu verweisen, wonach bereits niederschwellige politische Aktivitä-
ten zu einer Gefährdung führen würden. Er habe an zahlreichen Demonst-
rationen gegen das sudanesische Regime an vorderster Front teilgenom-
men. Am (…) 2017 habe er beim Radio I._______ in C._______ ein Inter-
view gegeben, in welchem er Auskunft über die ethnischen Verfolgungen
E-186/2017
Seite 17
und Ermordungen der schwarzafrikanischen Bevölkerung in Darfur, Blue
Nile und Kordofan gegeben habe. Zudem habe er zum Sturz des
Regimes von Al Bashir aufgerufen. Der Termin an welchem das Interview
gesendet werde, sei noch nicht bekannt. Im Schreiben des JEM-Büros
Schweiz werde bestätigt, dass er ein sehr aktives Mitglied dieser Organi-
sation sei.
3.6 In seiner ergänzenden Eingabe vom 25. Juli 2017 brachte der Be-
schwerdeführer namentlich vor, er sei dreimal, im (…) 2012 und (…) 2013,
bei gewaltsamen Auseinandersetzungen an der Universität zwischen den
"Söhnen Darfurs" und regimetreuen Studentengruppen beziehungsweise
den Sicherheitskräften an (…) und am (…), respektive am (…), verletzt
worden. Er habe es aus Angst vor den Konsequenzen einer Abschiebung
und wegen mangelndem Vertrauen in die schweizerischen Asylbehörden
nicht gewagt, diese Umstände bei der Anhörung offenzulegen. Erst mit
Hilfe einer Vertrauensperson habe er offen über die erlittenen Misshand-
lungen sprechen können.
3.7 Das SEM führte in seiner ergänzenden Vernehmlassung aus, die ein-
gereichten Wohnsitzbestätigungen würden sich nicht auf den Beschwerde-
führer beziehen, und die darin erwähnten Personen könnten ihm nicht als
Verwandte zugeordnet werden, weshalb die Dokumente nur eine sehr be-
schränkte Beweiskraft hätten. Derartige Bestätigungen könnten ohne wei-
teres käuflich erworben werden. Es bleibe auch unklar, weshalb dem Be-
schwerdeführer die Einreichung der Originale unmöglich sein sollte. Es be-
stehe demnach kein Anlass für weitere Abklärungsmassnahmen vor Ort.
Selbst wenn die in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeug-
nisse festgestellten Narben durch Schläge entstanden sein sollten, würde
dies keine Rückschlüsse darüber zulassen, unter welchen Umständen und
durch wen diese erfolgt seien. Die Erklärungen, weshalb der Beschwerde-
führer bei der Anhörung hierüber nicht habe sprechen können, würden
nicht überzeugen, sei er doch durch seine damalige Rechtsvertretung über
die Verfahrensmodalität informiert worden, und sie sei auch bei der Anhö-
rung anwesend gewesen. Er sei auch durchaus imstande gewesen zu er-
wähnen, dass er mit dem Tod bedroht und dass andere Studierende durch
die Sicherheitskräfte getötet worden seien. Schliesslich würden nach wie
vor keine stichhaltigen Beweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdefüh-
rer durch eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit das Interesse der suda-
nesischen Behörden auf sich gezogen hätte.
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Seite 18
3.8 Der Beschwerdeführer führte in seiner Entgegnung vom 7. Juni 2018
aus, die eingereichten Wohnsitzbestätigungen seiner Familienangehörigen
könnten ihm entgegnen der vorinstanzlichen Behauptung zugeordnet wer-
den, da die Schwester denselben Familiennamen wie er trage und der ver-
merkte Nachname seiner Mutter mit seinen diesbezüglichen Angaben in
der BzP übereinstimme. Inzwischen sei es ihm gelungen, mithilfe eines
Kollegen in Khartum und seines Schwagers die Originale dieser
Dokumente beizubringen. Das Argument der leichten Käuflichkeit solcher
Papiere verfange angesichts der angehefteten Gebührenquittung des
Ministeriums für (…) des Distrikts K._______ nicht.
Er sei wegen des Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung
von seinem Hausarzt zur Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie in
L._______ überwiesen worden und habe sich erst in der Folge gegenüber
Vertrauenspersonen öffnen können. Er habe sich bei der Anhörung unwohl
und geschwächt gefühlt und auch zu seiner damaligen Rechtsvertreterin
kein Vertrauen fassen können; dies einerseits aus kulturellen Gründen und
andererseits, weil sie im Rahmen des Testverfahrens von den Behörden
gestellt worden sei und im selben Gebäude wie diese gearbeitet habe.
Diese Umstände müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berück-
sichtigt werden. Im Übrigen habe er am (…) 2018 erneut einen Auftritt in
der Sendung "(…)" bei Radio I._______ gehabt. Er habe sich in der Dis-
kussionsrunde mit M._______, dem Generalsekretär der JEM, ausführlich
zu aktuellen Themen geäussert, welche die sudanesische Diaspora be-
schäftigen würden. Zudem habe er am (…) 2017, (…) 2017 und (…) 2017
an weiteren Anlässen von JEM teilgenommen. Schliesslich würden jüngste
Zeitungsberichte davon zeugen, dass sich die Lage für politische Dissiden-
ten im Sudan weiter verschlechtert habe.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-186/2017
Seite 19
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts sind die Zweifel der Vorinstanz an der
Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur nicht gerechtfertigt. Zwar steht
seine Identität nicht zweifelsfrei fest, da er keine rechtsgenüglichen Identi-
tätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (SR 142.311) zu den Akten gereicht hat. Es sind aber bei
den vom Beschwerdeführer vorgelegten, ihn beziehungsweise seine An-
gehörigen betreffenden Dokumenten (Geburtsschein in Kopie, Wohnsitz-
bestätigungen) keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennbar und
die Dokumente stimmen inhaltlich mit seinen Vorbringen überein. Zu Recht
wies er darauf hin, dass die unterschiedlichen Schreibweisen seines Hei-
matorts im BzP-Protokoll sowie im Geburtsschein offensichtlich auf eine
unterschiedliche Transkription desselben Namens zurückzuführen sind.
Demnach sind diese Dokumente als Indiz für die Richtigkeit der Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft zu bewerten. Im Weiteren wir-
ken seine Ausführungen zu den Ereignissen in seinem Herkunftsort im
Jahre 2003 und seiner Flucht nach E._______ durchaus lebensecht und
enthalten keine wesentlichen Widersprüche oder andere Ungereimtheiten.
Zudem stehen sie im Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen zu den
Ereignissen im Darfur in jenem Zeitraum (vgl. Human Rights Watch, Darfur
Destroyed, Ethnic Cleansing by Government and Militia Forces in Western
Sudan, 7. Mai 2004; Amnesty International, Annual Report 2004). Ange-
sichts der Vertreibungen der Lokalbevölkerung erscheint es auch nachvoll-
ziehbar, dass es dem Beschwerdeführer schwer fiel, den Verbleib seiner
überlebenden Familienmitglieder ausfindig zu machen. Insgesamt sind die
E-186/2017
Seite 20
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus der Region
Darfur als überwiegend glaubhaft zu betrachten.
5.2 Der Beschwerdeführer kann indessen aus seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit sowie der von ihm vorgebrachten schwierigen allgemeinen Situation
von Personen aus dem Darfur im Sudan keine begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung ableiten; das Bundesverwaltungsgericht verneint in
konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen
Ethnien in Darfur (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Ja-
nuar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Diese Rechtsprechung bean-
sprucht nach wie vor Gültigkeit. Die vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorfälle sind, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, auf die Situation
allgemeiner Gewalt im Kontext des sudanesischen Bürgerkriegs in Darfur
zurückzuführen. Das Vorgebrachte ist nicht geeignet, eine individuelle,
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen.
5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in erster Linie da-
mit, dass er aufgrund seines Engagements für die "Söhne Darfurs" respek-
tive die "Darfur Students Association" während seines Universitätsstudi-
ums in den Jahren 2011 und 2012 dreimal für jeweils mehrere Tage fest-
gehalten worden sei und in der Folge weitere Verfolgungsmassnahmen
durch die sudanesischen Behörden befürchtet habe. Zwar wies die Vor-
instanz zu Recht darauf hin, dass seine Ausführungen zu seinem Engage-
ment für die "Söhne Darfurs" wenig substanziiert sind. Jedoch sind auch
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen während seines
Universitätsstudiums im Wesentlichen widerspruchsfrei und erscheinen
vor dem Hintergrund der verfügbaren länderspezifischen Informationen
über die Studentenproteste in diesem Zeitraum nicht von vornherein haltlos
(vgl. z.B. Immigration and Refugee Board of Canada, Sudan: Student pro-
tests in 2012, particularly at the University of Sudan and Gezira University;
treatment of protesters by security forces; role of the Darfur Students Or-
ganization and the Darfur Graduate Students Association [SDN104454.E],
7. Juni 2013).
Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann indessen festge-
stellt werden, dass es diesen Vorfällen an der asylrechtlichen Relevanz
fehlt, weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kau-
salzusammenhang mit der im Jahre 2015, mithin rund drei bis vier Jahre
später erfolgten Ausreise besteht. Dies trifft namentlich auch auf das Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu, wonach er bei gewaltsamen Auseinan-
E-186/2017
Seite 21
dersetzungen an der Universität zwischen den "Söhnen Darfurs" und re-
gimetreuen Studentengruppen beziehungsweise den Sicherheitskräften
Verletzungen erlitten habe. Da er dieses Sachverhaltselement ohne über-
zeugende Begründung erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor-
brachte, rechtfertigen sich überdies Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei durch die Er-
eignisse an der Universität einem unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen erweist sich in Anbetracht der
erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise als nicht stichhaltig. Jeden-
falls ist festzustellen, dass er gemäss seiner Darstellung sein Studium im
Jahre 2013 abbrach und sich den Akten keine substanziierten Hinweise
dafür entnehmen lassen, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise im
Zusammenhang mit seinem Engagement für die "Söhne Darfurs" irgend-
welche asylrelevanten Nachteile erlitten hätte.
5.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe vorgebracht,
er sei von Mitgliedern der Quartierverwaltung wegen seines politischen En-
gagements bei der lokalen Polizei angezeigt und es sei ein Haftbefehl ge-
gen ihn ausgestellt worden, weil er zwei Gerichtsvorladungen nicht befolgt
habe. Dazu ist zunächst festzustellen, dass er nicht plausibel zu begründen
vermag, weshalb er dieses Vorbringen im Rahmen der Befragungen nicht
erwähnte. Im Rahmen der Anhörung bestätigte er auf entsprechende
Nachfragen hin ausdrücklich, er habe alles für sein Asylgesuch Wesentli-
che vorgebracht und es gebe keine weiteren, gegen eine Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat sprechenden Gründe (vgl. Protokoll Anhörung A19 S. 14
F122 und S. 15 F135). Das Argument, er sei nur zu seinen Problemen an
der Universität befragt worden, erweist sich somit als aktenwidrig; auch
seine Erklärung, er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Ge-
richtsdokumente gewesen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Gegen
das tatsächliche Bestehen eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer
spricht ferner der Umstand, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise
dafür ergeben, dass er in dem Zeitraum zwischen dessen angeblicher Aus-
stellung und seiner Ausreise von den sudanesischen Behörden gesucht
worden wäre. Auch wenn er sich, wie von ihm geltend gemacht, nicht mehr
bei seiner Adoptivmutter gelebt, sondern sich bei Freunden versteckt hatte,
ist davon auszugehen, dass er von einer Suche nach ihm an seinem offizi-
ellen Wohnsitz durch seine Adoptivmutter erfahren hätte. Zudem wäre er
für die Behörden ohne weiteres an seinem Arbeitsort auf dem Markt auf-
findbar gewesen.
E-186/2017
Seite 22
Die Dokumente, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung des gegen
ihn angeblich eingeleiteten Verfahrens eingereicht hat, weisen im Übrigen
einige Ungereimtheiten auf: Es fällt auf, dass die beiden Gerichtsvorladun-
gen unvollständig ausgefüllt sind: Es fehlen Angaben dazu, wann die be-
troffene Person informiert worden sei, beziehungsweise weshalb keine In-
formation erfolgt sei. Ferner weisen die sowohl in den Vorladungen als
auch im Haftbefehl genannten Bestimmungen des sudanesischen Straf-
gesetzbuchs keinerlei Zusammenhang mit dem ihm angeblich vorgeworfe-
nen Straftaten auf. Schliesslich dürften in Anbetracht der weit verbreiteten
Korruption im Sudan derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar sein
(im Jahr 2017 lag Sudan auf Rang 175 von 180 des Korruptionsindexes
von Transparency International, vgl.
SDN, abgerufen am 7.11.2018). Aus diesen Gründen rechtfertigen sich er-
hebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente, und deren Beweis-
wert ist als gering einzustufen. Insgesamt kommt das Gericht bei dieser
Ausgangslage zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers,
es sei im Sudan ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, als
überwiegend unglaubhaft zu erachten ist.
5.5 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gewisse Nachteile im Zusam-
menhang mit seiner Herkunft aus der Region Darfur erlitten hat; im Zeit-
punkt der Ausreise lag aber keine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG vor. In diesem Zusammenhang ist daran zu erin-
nern, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen
Unrechts bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung
bieten soll.
5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
(Vor-)Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
6.
In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm
geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachflucht-
gründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen aber nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
E-186/2017
Seite 23
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.3
6.3.1 In Bezug auf die Situation sudanesischer Oppositioneller hielt das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom
24. August 2017 (mit Hinweis auf das frühere Referenzurteil E-678/2012
vom 27. Januar 2016 und dort aufgeführten Quellen) fest, dass der
Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt sei, landesweit
Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen seien
namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschen-
rechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von
nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen.
Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesi-
schen Geheimdienstes würden Personen dann geraten, wenn sie sich po-
litisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie
gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen
(South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt würden, eine
Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftige sich der
Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen
Oppositionsbewegungen. Es sei jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede
politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet
werde, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen,
technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen
dürften. Folglich sei davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im
Fokus der Regierung stünden, die sich aufgrund besonderer Umstände
aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Ver-
anstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. a.a.O. E. 4.4.1, mit
weiteren Hinweisen).
E-186/2017
Seite 24
6.3.2 Zum gleichen Ergebnis gelangte zuletzt auch der EGMR in zwei wei-
teren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde
Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14],
beide vom 30. Mai 2017). In beiden Entscheiden wiederholte der Gerichts-
hof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung seitens des
sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausge-
prägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen kön-
ne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde.
Auch wurde wiederholt, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der
politischen Opposition im Ausland überwache (A. I. gegen die Schweiz,
Ziff. 50 und 56; N. A. gegen die Schweiz, Ziff. 43).
In den beiden genannten Urteilen betreffend den Sudan vom 30. Mai 2017
nahm der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differen-
zierung seiner entsprechenden Praxis vor. Gestützt auf die Feststellung,
dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im
Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei,
hielt der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos
bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen
seien (A. I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N. A. gegen die Schweiz, Ziff. 46):
Das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen
aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die
Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zuge-
hörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter
Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Orga-
nisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter
des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland,
insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen
sowie ihre Aktivitäten im Internet; und schliesslich ihre persönlichen oder
familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im
Exil.
6.4
6.4.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass
glaubhafte Hinweise auf ein niederschwelliges regierungskritisches Enga-
gement während seiner Studienzeit in den Jahren 2011 bis 2013 vorliegen.
Der Umstand, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise von keinen gezielten,
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen war, lässt aber darauf
schliessen, dass er von den sudanesischen Behörden vor seiner Ausreise
nicht als prononcierter Regimegegner wahrgenommen wurde.
E-186/2017
Seite 25
6.4.2 Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements brachte der Be-
schwerdeführer vor, er sei Mitglied der Schweizer Sektion der JEM. Dem
Bestätigungsschreiben des Präsidenten des JEM-Büros in der Schweiz
vom 1. Juni 2018 und vom 17. Juli 2018 lässt sich entnehmen, dass er seit
(…) 2016 Vorstandsmitglied der Sektion L._______ der JEM ist und in die-
ser Funktion Kundgebungen organisiere sowie Leute zu Sitzungen einlade.
Sodann hat er an verschiedenen Konferenzen und Treffen der JEM mit an-
dern Organisationen teilgenommen sowie an einer Reihe von Kundgebun-
gen und Standaktionen in der Schweiz. Mit Fotos dokumentiert hat er seine
Teilnahme an Kundgebungen am (…) 2015, (…) 2016, (…) 2017 und (…)
2017 in G._______, am (…) 2016 in C._______ sowie (…) 2017 in
L._______ (vgl. Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2017 und ergänzende
Eingaben vom 30. März 2017 und 7. Juni 2018). Schliesslich ergibt sich
aus den Akten, dass er im Rahmen von zwei auf Radio I._______ ausge-
strahlten Sendungen interviewt wurde, wobei er sich unter anderem kritisch
über den sudanesischen Präsidenten Al Bashir geäussert habe.
6.4.3 Die JEM ist eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Su-
dan und wird von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Da
die JEM im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt eine gewisse Legiti-
mation erhalten hat und zudem die Regierung Al Bashir diskreditiert wird,
ist die Gefährlichkeit dieser Bewegung in den Augen der Regierung noch
gesteigert worden, was ein schärferes Vorgehen gegenüber deren Mitglie-
der ausgelöst hat (vgl. Small Arms Survey / Human Security Baseline As-
sessment [HSBA] for Sudan and South Sudan,
/fileadmin/docs/factsfigures/sudan/darfur/armed-groups/opp
osition/HSBA-Armed-Groups-JEM). Gemäss Auffassung des EGMR wür-
den Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Rebellenorganisation oder
zu deren Unterstützung verdächtigt würden, von den sudanesischen Be-
hörden verhaftet, gefangen gehalten und misshandelt (vgl. A. F. g. Frank-
reich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015, Ziffer 49).
6.4.4 Obschon der Exponierungsgrad des Beschwerdeführers aufgrund
der dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten nicht als überaus gewichtig
zu bezeichnen ist, erscheint aufgrund seines mehrjährigen andauernden
oppositionellen Engagements im Exil, dem Umstand, dass er – wenn auch
niederschwellig – bereits im Heimatstaat in Erscheinung getreten ist und
nicht zuletzt vor dem Hintergrund des dezidierten Vorgehens der sudane-
sischen Regierung gegen die JEM als überwiegend wahrscheinlich, dass
die sudanesischen Sicherheitskräfte auf ihn aufmerksam geworden sind.
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Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerde-
führer als ehemaliger Student zur Bildungselite gehört sowie seine Zuge-
hörigkeit zu der aus dem Darfur stammenden ethnischen Minderheit der
der "Misiry Jablamun", weshalb von einem erhöhten Gefährdungsprofil
auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016
E. 5.6).
6.5 Insgesamt besteht nach dem Gesagten, unter Berücksichtigung der
oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie
des EGMR, Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von den su-
danesischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regimekritiker ein-
gestuft wird und demnach bei einer Rückkehr in den Sudan mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Diese Gefahr dürfte sich be-
reits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen, womit kein
hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer
stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es ist ihm
somit eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu
attestieren und er ist folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzu-
erkennen. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
staat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausge-
schlossen (Art. 54 AsylG). Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine
Ausschlussgründe im Sinne Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Ziffern 1, 4 und 5 der
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 sind aufzuheben. Der Be-
schwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das Bundesamt ist
anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Januar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither
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massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
9.
9.1 In der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde ausserdem das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach hat er, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Über-
nahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dieses Honorar ist
auf der Basis des am 19. Januar 2017 kommunizierten Stundenansatzes
von maximal Fr. 220.– zu berechnen.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat – angesichts seiner konkreten
Rechtsbegehren praxisgemäss im rechnerischen Umfang von zwei Dritteln
– ist das Honorar dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzu-
erlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); hier wird der zu berücksichtigende Hono-
raransatz durch Art. 10 Abs. 2 VGKE definiert, weshalb der in der Kosten-
note ausgewiesene Ansatz von Fr. 300.– zur Anwendung kommen kann.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 7. Juni 2018 eine
aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemach-
te zeitliche Aufwand (16.7 Stunden) erscheint auch angesichts des deut-
lich überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs nicht als vollumfänglich an-
gemessen. Unter Berücksichtigung des nach deren Einreichung zusätzlich
entstandenen Aufwands ist der notwendige zeitliche Vertretungsaufwand
auf insgesamt 15 Stunden festzusetzen und (gleich wie die Auslagen von
insgesamt Fr. 240.–) im oben erwähnten Verhältnis des Obsiegens/Unter-
liegens zu verteilen.
9.3 Die vom SEM zu vergütende reduzierte Parteientschädigung ist dem-
nach auf insgesamt Fr. 3415.– festzulegen; der vom Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmende Honoraranteil beträgt insgesamt Fr. 1275.–
(beide Beträge je inkl. Auslagen- und Mehrwertsteueranteil).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen; im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. De-
zember 2016 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 3415.– (2/3 des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands) auszu-
richten.
4.2 Das restliche Honorar, ausmachend Fr. 1275.–, wird dem amtlichen
Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain