B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1862/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
E-1862/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letz-
tem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 und reiste glei-
chentags mit einem Schweizer Visum, das ihr eine Freundin beschafft
habe, über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Am 19. Mai 2015
stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein
Asylgesuch, wo am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchge-
führt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 18.
Februar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Sie sei seit 2009 Mitglied einer Hauskirche mit Namen „Dazanmei“
(deutsch: Grosses Loben), wobei sie – nach unerfülltem Kinderwunsch und
darauffolgender Scheidung ihrer Ehe – dank ihrer Mutter zu diesem Glau-
ben gefunden habe.
Am Abend des (…) April 2011 hätten sich ihre Glaubensgeschwister bei
Mitgliedern der Gemeinschaft zu Hause zum Beten getroffen. Sie selbst sei
verhindert und somit nicht anwesend gewesen. Zwei Tage später sei eine
der Glaubensschwestern zu ihr gekommen und habe sie darüber infor-
miert, dass ein Glaubensbruder, der später dank Schmiergeldzahlungen
wieder freigekommen sei, und sechs weitere Personen von der Polizei fest-
genommen worden seien. Der Glaubensbruder habe darüber berichtet,
dass er bei der Befragung durch die Polizei eine Zeichnung der Beschwer-
deführerin gesehen habe. Wie sich später herausgestellt habe, sei sie von
einer der sechs anderen Personen verraten worden, so dass die Behörden
ein Phantombild von ihr hätten erstellen können. Eine andere Glaubens-
schwester, die denunziert worden sei, sei verhaftet worden und befinde
sich seither im Gefängnis. Auf Anraten ihrer Mutter und der zuvor erwähn-
ten Glaubensschwester habe sie, nachdem sie erfahren habe, dass sie
verraten worden sei, sofort einige Kleider gepackt und sich bei Glaubens-
genossen versteckt. Insgesamt sei sie während drei Jahren untergetaucht,
wobei sie ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und eine ge-
wisse Zeit lang in den hinteren Räumen eines Kleiderladens gearbeitet
habe. Auf die Dauer sei der Aufenthalt in China angesichts der Überwa-
chungsmassnahmen des Staates für sie aber sehr gefährlich und auch un-
erträglich geworden. Deshalb habe sie sich Ende 2014 bei der Stadtpolizei
B._______ einen Pass ausstellen lassen und sei daraufhin ausgereist.
E-1862/2018
Seite 3
Auf der Reise habe sie eine Frau kennengelernt, die ebenfalls auf dem
Weg in die Schweiz gewesen sei. Hier angekommen, habe sie erfahren,
dass diese Frau auch wegen ihres Glaubens aus China ausgereist sei. Sie
lebe nun an derselben Adresse wie diese Frau.
Seit sie hier in der Schweiz sei, habe sie es erst einmal gewagt, mit ihrer
Familie in Kontakt zu treten. Dabei habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass
die Polizei kurz vor ihrer Ausreise bei der Mutter zu Hause vorbeigekom-
men sei, dort aber niemanden angetroffen habe. Daraufhin hätten die Be-
hörden den Cousin der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm das Phan-
tombild gezeigt. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten überdies den
Wohnort gewechselt, weil sie wegen der Glaubenszugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin bei sich zu Hause nicht mehr sicher gewesen seien.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit
Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 vom Bundesverwaltungsgericht
abgewiesen wurde, soweit die Asylgewährung beantragt wurde. Weiter
wurde mit diesem Urteil die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016
insoweit bestätigt, als darin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegwei-
sung verfügt wurde (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung).
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend,
hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfü-
gung vom 23. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Feststellung des
Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidung ans SEM zurück.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete ihre Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
E-1862/2018
Seite 4
28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich, eventualiter teil-
weise aufzuheben. Dementsprechend sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz
abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnen-
den Rechtsanwalt.
F.
Am 3. April 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Rechtsmitteleingabe und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den
Beschwerdeausgang einstweilen in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – unter der Bedingung der unverzüglichen
Nachreichung ihrer Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Sie hielt fest, über das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert
Frist eingeladen.
H.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. April 2018 die gefor-
derte Fürsorgebestätigung nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurden die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der
mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
J.
Mit Eingabe vom13. April 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu
den Akten.
K.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 innert
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Seite 5
erstreckter Frist. Dieser legte sie eine CD-Rom mit BVGer-Urteilen bei, wel-
che mit Google-Translator auf Chinesisch übersetzt worden seien.
L.
Am 28. Januar 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemeldet,
dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei. Vor diesem
Hintergrund wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Februar 2018 ersucht, eine Erklärung einzu-
reichen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse
an der Fortführung des Verfahrens habe und wo ihr derzeitiger Aufenthalts-
ort sei, andernfalls werde das Beschwerdeverfahren mangels Rechts-
schutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Behandlung ihrer Beschwerde zu haben und dass sie sich momentan aus
gesundheitlichen Gründen bei einer Freundin in F._______ aufhalte und
einmal pro Woche nach G._______ komme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-1862/2018
Seite 6
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.5 Die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. August 2017 in Rechtskraft. Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bilden somit nur noch die Flüchtlingseigenschaft und
der Wegweisungsvollzug. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung
von Asyl beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidri-
ger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Un-
vollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der
geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.2 Das Bundesveraltungsgericht kam im Urteil E-1815/2016 vom 11. Au-
gust 2017 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe zwar glaubhaft ge-
macht, dass sie der von ihr genannten Hauskirche angehöre, jedoch seien
E-1862/2018
Seite 7
die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. So sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur
Glaubensgemeinschaft im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015
und mithin während sechs Jahren keinerlei Behelligungen seitens der chi-
nesischen Behörden zu gewärtigen respektive zu befürchten gehabt habe.
Indes sei damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr nach China nicht ernsthafte Nachteile drohen könnten und
ihr deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen wäre. Das SEM sei dieser Frage in der angefochte-
nen Verfügung nur ungenügend nachgegangen, behaupte es darin doch
pauschal, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr einzig wegen Ablaufs ihres Schengen-Visums mit asyl-
relevanten Nachteilen zu rechnen hätte und es nicht ersichtlich sei, wie die
chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sol-
len.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, vor dem Hintergrund der konsul-
tierten Quellen sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen,
die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrations-
gesetze verstossen hätten, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen
(vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research Response CHN31786
China – Ship Jumpers – Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian
Refugee Review Tribunal, Country Advice China CHN36150 – Tianjin –
Asylum seekers – Political lunatics – Psychiatric care – Underground Cath-
olics – Song Pingshun – Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative
Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. Au-
gust 2016; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2016 – China, 3. März 2017). Als problematisch könnte sich
vorliegend insbesondere erweisen, dass das Visum der Beschwerdeführe-
rin – anders als in den vom SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem
Zusammenhang zitierten Fällen – bereits vor mehr als zwei Jahren abge-
laufen sei und die Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach
China ausgewiesen worden sei, den heimatlichen Behörden tatsächlich ei-
nen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa liefern könnte.
Mit Bezug zu dieser Frage, sei der entscheidrelevante Sachverhalt somit
noch nicht umfassend abgeklärt. Entsprechend enthalte die angefochtene
Verfügung in diesem Punkt auch eine zu wenig dichte Begründung. Die in
diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen dürften sich umfang-
reich gestalten. Überdies solle der Beschwerdeführerin der Instanzenzug
E-1862/2018
Seite 8
erhalten bleiben. Folglich erscheine es im vorliegenden Fall angezeigt, die
Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
ans SEM zurückzuweisen.
3.3 Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 wies das SEM das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft erneut
ab. Es führte aus, subjektive Nachfluchtgründe wegen mehrjähriger Lan-
desabwesenheit und dem Ablauf des Visums seien mangels konkreter In-
dizien nach wie vor zu verneinen. Wie es bereits mit Verfügung vom
23. Februar 2016 dargelegt habe und vom Bundesverwaltungsgericht be-
stätigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus
China offenbar keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Da-
her stehe sie wohl nicht in deren Fokus und weise kein Risikoprofil auf.
Auch wenn das abgelaufene Visum zu Fragen von Seiten der chinesischen
Behörden führen würde, sei nicht davon auszugehen, dass diese eine re-
levante Intensität aufweisen geschweige denn konkrete Verfolgungsmass-
nahmen nach sich ziehen würden. Überdies sei nicht ersichtlich, wie die
chinesischen Behörden Kenntnis von ihrer Asylgesuchstellung hätten er-
halten können. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche jedenfalls
für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Demnach bestehe
kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei ihrer
Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen werde. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welches diese
Argumentation im Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 vollumfänglich
gestützt habe. Demnach würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorliegen und die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
3.4 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. März 2018 rügt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1815/2016 vom 11. August 2017 nicht nachgekommen sei.
Der relevante Sachverhalt sei seitens des SEM nicht wie seitens des Bun-
desverwaltungsgerichts gefordert vollständig abgeklärt worden. Gerade
zur Frage der Zumutbarkeit seien keine weiteren Abklärungen vorgenom-
men worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1815/2016
in Erwägung 5.2 festgehalten, vor dem Hintergrund der konsultierten Quel-
len sei eine Gefährdung von Chinesischen Staatsangehörigen, die im Aus-
land ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze
verstossen hätten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dabei sei
E-1862/2018
Seite 9
auf diverse Artikel zu diesem Thema verwiesen worden. Unter Berufung
auf genau dieselben Artikel und Beiträge halte das SEM fest, der alleinige
Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von Nachflucht-
gründen nicht aus. Weitere Abklärungen hierzu habe das SEM offensicht-
lich nicht vorgenommen und seine pauschalen Ausführungen seien offen-
sichtlich im Widerspruch zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil E-1815/2016 (E. 5.2), in welchen überdies festgehalten wor-
den sei, dass es sich als problematisch erweisen könnte, dass ihr Visum
bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen sei, und die Tatsache, dass
sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den
heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ihr Schutzersuchen
in Europa liefern könnte. Die Verfügung des SEM sei als mangelhaft und
rechtswidrig zu bezeichnen.
Im Weiteren wird vorgebracht, dass in der heutigen vernetzten Zeit euro-
päische Gerichtsentscheide weitgehend öffentlich über das Netz zugäng-
lich seien. Auch wenn die entsprechenden Entscheide anonymisiert seien,
könnten unter Eingabe bestimmter Suchbegriffe in der entsprechenden Da-
tenbank ohne Weiteres wenige Treffer erzielt werden, die erneut gefiltert
werden könnten. So habe beispielsweise eine Suchanfrage in der Ent-
scheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts mit den Angaben des
Ursprungslandes und des Ausreisemonats (Suchbegriffe: SEM China Vi-
sum Mai 2015) zwölf Suchtreffer ergeben. Wobei die Mehrheit der Urteile
aufgrund der im Sachverhalt sehr detaillierten individuellen Situationsbe-
richte ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne. Werde beispiels-
weise als weiterer Suchbegriff Flughafen Zürich eingegeben, würden nur
noch ganze drei Treffer verbleiben, darunter das Urteil vom 11. August
2017. Der darin unter lit. A geschilderte Sachverhalt lasse eindeutige Rück-
schlüsse auf sie (die Beschwerdeführerin) zu. Es stehe somit ohne Weite-
res fest, dass entsprechende Suchen auf dem Netz von China aus und
ohne spezielle geheimdienstliche Kenntnisse durchgeführt werden könn-
ten. Es würden also erhebliche Zweifel an der Feststellung des SEM be-
stehen, es wäre den chinesischen Behörden nicht möglich, über ihre Asyl-
gesuchstellung Kenntnis zu erhalten.
Weitere Recherchen auf dem Netz würden ohne Weiteres zu Tage bringen,
dass die chinesischen Behörden resolut und stark gegen ungeliebte religi-
öse Praktiken vorgehen würden. Unter der Adresse „
tem/6119.aspx“ sei unter dem Titel „Raoliang Town’ Leading Group for Pre-
vention and Handling of Cult Issues“ ein Plan zur Nachforschung von reli-
giösen Führungspersönlichkeiten, inklusive Onlinenachforschungen
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Seite 10
oder Überseenachforschungen dargelegt. Darin werde unter anderem er-
wähnt, eine Aufgabe bestehe darin, allen Religionsausübenden (insbeson-
dere auch der Sekte Falun Gong), welche ins Ausland gegangen seien,
nachzuforschen. Auch wenn darin ausgeführt werde, es werde nur nach
führenden Persönlichkeiten gesucht, sei zunächst nicht klar, wer als solche
eingestuft werde und ob nicht generell die Auslandsabwesenheit für eine
bestimmte Periode bei den zuständigen chinesischen Behörden einen Ge-
neralverdacht auslöse. Eine weitere Netzrecherche habe ergeben, dass
das Religionsgesetz am 14. Juni 2017 überarbeitet und am 1. Februar
2018 in Kraft getreten sei. Die überarbeitete Version der Verordnung über
Religionsangelegenheiten und der Strafbestimmungen liege indes nicht in
deutscher Version vor. Da es sich um eine staatliche Verordnung eines an-
deren Landes handle, sei der Text von Amtes wegen zu übersetzen. In Ka-
pitel VIII der chinesischen Verordnung über Religionsangelegenheiten
werde die rechtliche Verantwortung geregelt, wobei nebst der Androhung
empfindlicher Geldstrafen in den Art. 61 bis 74 der Verordnung in unbe-
stimmter Weise auf die allfällige strafrechtliche oder administrativstraf-
rechtliche Verantwortung fehlbarer Personen verwiesen werde. Welche
Sanktionen eine einzelne Person zu erwarten habe, welche unerlaubte re-
ligiöse Praktiken ausübe, ergebe sich aus den genannten Bestimmungen
nicht. Die Verordnung stelle im vorliegenden Fall aber einen konkreten Hin-
weis und ein konkretes Indiz dar, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach China erhebliche Nachteile aufgrund ihrer religiösen An-
schauungen und Überzeugungen zu erwarten habe. Somit würden offen-
sichtlich Nachfluchtgründe bestehen, da die Verschärfung der Verordnung
erst 2017 verabschiedet und 2018 in Kraft getreten sei. Soweit sie wegen
ihrer Glaubensausübung Nachteile in China zu befürchten habe, erfülle sie
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und sei als Flüchtling an-
zuerkennen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung und Fest-
stellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Im Sinne des Eventualantrages sei sie zumindest vorläufig aufzunehmen,
da ihr die Wegweisung nach China aufgrund der vorstehenden Umstände
nicht zugemutet werden könne. Jedenfalls sei aufgrund der obgenannten
Umstände, offensichtliche Aufforderung zur Nachforschung nach Perso-
nen, welche illegale religiöse Praktiken ausüben, die neue verschärfte Ver-
ordnung sowie der Umstand, dass Informationen über allfällige Asylgesu-
che im Ausland insbesondere in Europa über das Netz ohne Weiteres er-
hältlich gemacht werden könnten, erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach
E-1862/2018
Seite 11
China mit erheblichen Nachteilen zu rechnen habe, welche zumindest ihre
Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden.
3.5 In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2018 hielt das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden,
die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch
gelte es Folgendes anzumerken: Ihm werde in der Beschwerdeschrift vor-
geworfen, sich nicht genügend zur Gefährdung, die aus dem abgelaufenen
Visum und der zweijährigen Landesabwesenheit erwachsen sein könnte,
geäussert zu haben. Dem sei entgegen zu halten, dass das Bundesver-
waltungsgericht seit dem letzten Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017
seine Praxis diesbezüglich angepasst habe. So sei dem Urteil E-562/2018
vom 12. Februar 2018 (E. 6.5) eindeutig und unmissverständlich zu ent-
nehmen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lediglich wegen
des Schutzersuchens in der Schweiz sowie des längeren Auslandsaufent-
halts beziehungsweise des Ablaufs des Schengen-Visums nicht mit asyl-
relevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen sei. Da es sich bei der Be-
schwerdeführerin um dieselbe Konstellation handle, könne die Beurteilung
des Bundesverwaltungsgerichts analog angewendet werden.
Die Argumentation wonach die Gesuchseinreichung der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz online einfach in Erfahrung gebracht werden könne,
sei zudem nicht überzeugend. Nicht nur erscheine es äusserst unwahr-
scheinlich, dass die chinesischen Behörden bei einer Einreise eine Online-
recherche – notabene in deutscher Sprache – durchführen würden, son-
dern auch, dass sich daraus eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass
ergeben sollte. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Beschwerdefüh-
rerin sei lediglich als Parteibehauptung ohne objektive Anhaltspunkte zu
werten. Auch die Ausführungen zur Revision eines Kapitels der chinesi-
schen Verordnung über die Religionsangelegenheiten vermöge seine
früheren Einschätzungen nicht zu revidieren. Wie das Bundesverwaltungs-
gericht in Übereinstimmung mit ihm (dem SEM) festgehalten habe, seien
die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft ausgefallen. Es würden daher keine In-
dizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezeichnenderweise sei das Gesuch im Asyl-
punkt denn auch bereits rechtskräftig abgelehnt worden (vgl. E-1815/2016,
E. 6.1).
E-1862/2018
Seite 12
In Anlehnung an das Urteil E-562/2018 vom 12. Februar 2018 seien auch
im vorliegenden Fall keine überzeugenden Argumente ersichtlich, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
3.6 Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Replik vom 22. Mai 2018 ins-
besondere, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung explizit bestätigt,
den Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil E-
1815/2016 vom 11. August 2017 nicht nachgekommen zu sein. Die Vor-
instanz beschränke sich darauf, ihren erneuten ablehnenden Entscheid mit
einer Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entscheiden-
den Frage, ob wegen des Schutzersuchens sowie des längeren Auslands-
aufenthalts beziehungsweise des Ablaufs des Schengenvisums seitens
der chinesischen Behörden mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen ge-
rechnet werden müsse, zu begründen. Dies überzeuge nicht. Aus Sicht der
Beschwerdeführerin seien die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts
in seinem Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 für die Vorinstanz bin-
dend und könnten nicht mit Verweis auf die vermeintlich neue Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verweigert werden.
Sie habe bereits in der Beschwerde vom 28. März 2018 ausführlich darge-
legt, wie mit einfachen Suchbegriffen asylrechtliche Entscheide ohne wei-
teres ausfindig gemacht werden könnten. Dies könne vollständig automa-
tisiert erfolgen, so dass die entsprechenden ausländischen Datenbanken
unter Berücksichtigung bestimmter Algorithmen durchsucht werden könn-
ten. Es sei somit überhaupt kein relevanter Grund davon auszugehen, dass
die entsprechenden – nicht in chinesischer Sprache ergangenen Ent-
scheide – nicht von den chinesischen Behörden erfasst und analysiert wür-
den, dies insbesondere da die entsprechenden Entscheide voll automati-
siert durchsucht, übersetzt und verfügbar gemacht werden könnten.
3.7 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, hat das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil E-1815/2016 vom 11. August 2017 (vgl. E. 5.1
ff.) festgestellt, dass die Frage nicht beantwortet sei, ob der Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen
würden und ihr deshalb wegen subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Dies insbesondere, weil vom
Gericht konsultierten Quellen zu entnehmen sei, dass eine Gefährdung
von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch
gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen haben,
nicht von vorneherein von der Hand zu weisen sei. Es wurde als
möglicherweise problematisch erachtet, dass das bereits vor mehr als zwei
E-1862/2018
Seite 13
Jahren abgelaufene Visum und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen worden sei, den
heimatlichen Behörden einen Hinweis auf ein Schutzersuchen in Europa
liefern könnte.
Das SEM hat zwar den Sachverhalt im konkreten Verfahren nicht weiter
abgeklärt, sondern lediglich unter Hinweis auf das Urteil E-562/2018 vom
12. Februar 2018 (E. 6.5) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht zwischenzeitlich – wie im Übrigen in zahlreichen weiteren Ur-
teilen, die nach dem Urteil vom 11. August 2017 ergingen, (vgl. beispiels-
weise Urteile des BVGer E-6499/2017 vom 5. März 2019; D-5273/2017
vom 22. Juni 2018 insb. E. 5.1-5.3 m.w.H.; D-5122/2017 vom 29. Novem-
ber 2017 E. 5.3) – festgestellt hat, wegen eines längeren Auslandaufent-
halts beziehungsweise eines abgelaufenen Schengen-Visums würde keine
flüchtlingsrechtliche Gefährdung bei der Rückkehr nach China bestehen.
Damit wurde zwar keine differenzierte Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf
allfällige Unterschiede der Gefährdung bei verschiedener Länge des Aus-
landaufenthalts vorgenommen und auch nicht in Bezug auf allfällige Hin-
weise, welche Mittel den chinesischen Behörden zur Verfügung stehen
würden, um die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin in Erfahrung
zu bringen (vgl. E-1815/2016 E. 5.2 "Hinweis auf ein Schutzersuchen in
Europa"). Indes hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegen-
den Verfahrens, inklusive eines ausführlichen Schriftenwechsels, ausrei-
chend Möglichkeit, auszuführen, weshalb sie der Meinung sei, dass die
chinesischen Behörden mittlerweile auf sie hätten aufmerksam werden
können, so dass ihr bei einer Rückkehr nach China flüchtlingsrechtlich re-
levante Nachteile drohen würden. Sie hat jedoch neben allgemeinen Aus-
führungen darüber, dass sich in China die Verfolgung von Anhängern ille-
galer Kulte intensiviert habe, lediglich moniert, dass sie insbesondere auf-
grund der Auffindbarkeit und Zuordenbarkeit des anonymisierten Asylent-
scheids im Internet gefährdet wäre. Es wird aus diesen allgemeinen Aus-
führungen indes nicht klar, was das SEM weiter hätte abklären können. Im
Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM zu allen Argumenten und
Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen.
Obwohl das SEM somit tatsächlich keine weiteren Abklärungen gemacht
hat, ist, da der relevante Sachverhalt mittlerweile als rechtsgenüglich er-
stellt erachtet werden kann, auf eine neuerliche Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu verzichten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.2 Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Hauskirche wird
auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Jedoch ist noch zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin von den chinesischen Behörden als Angehö-
rige einer religiösen Gemeinschaft identifiziert worden sein könnte, was im
Sinne von Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes zu einer Gefährdung
führen könnte.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es bestehe
kein Grund zur Annahme, dass eine Person, einzig weil sie in der Schweiz
um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und wegen ihres län-
geren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil ihr Schengen-Visum ab-
gelaufen sei, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Es sei überdies nicht
ersichtlich, wie die chinesischen Behörden von ihrer Asylgesuchstellung
hätten Kenntnis erhalten können.
Obwohl die Beschwerdeführerin durch die Kassation (vgl. Urteil E-
1815/2016 vom 11. August 2017) ausreichend Zeit gehabt hätte, mehr Kon-
kretes zur Gefährdung in persönlicher Hinsicht, beispielsweise betreffend
Identifikation ihrer Zugehörigkeit zur im Sinne von Art. 300 des chinesi-
schen Strafgesetzes, darzulegen, ist den Akten nichts Substantielles dazu
zu entnehmen. Deshalb besteht auch kein Grund, das überarbeitete Reli-
gionsgesetz Chinas vom 14. Juni 2017 von Amtes wegen übersetzen zu
lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Mit ihren allge-
meinen Ausführungen zur Zunahme der Verfolgung von verbotenen Kir-
chen, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
Das einzige Argument, welches die Beschwerdeführerin dafür vorbrachte,
wie die chinesischen Behörden nach ihrer legalen Ausreise aus China hät-
ten auf sie aufmerksam werden können, war, dass diese anhand der öf-
fentlich zugänglichen, anonymisierten Gerichtsentscheide durch automati-
sierte Suchen mittels Algorithmen und Google-Translator solch detaillierte
Rückschlüsse auf die jeweilige asylsuchende Person erhalten könnten,
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dass sie beim Versuch nach China einzureisen, umgehend verhaftet
würde. Diese pauschale Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Tatsa-
che, dass mit Google-Translator anonymisierte Entscheide von Deutsch
auf Chinesisch übersetzt werden können, vermag nicht glaubhaft zu ma-
chen, dass die Beschwerdeführerin deshalb bei ihrer Rückkehr als Mitglied
von der Hauskirche Dazanmei erkannt werden und deshalb flüchtlings-
rechtlich relevante Nachteile erleiden könnte. Die alleinige Tatsache eines
abgelaufenen Visums und das Stellen eines Asylgesuchs reichen auch im
Kontext Chinas für sich alleine nicht für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft aus (vgl. Urteile des BVGer E-6499/2017 vom 5. März 2019, E-
4948/2018 vom 10. September 2018 E. 5.4; D-5273/2017 vom 22. Juni
2018 E. 5.1; E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5). Es braucht dazu
mindestens noch eine den Behörden bekannte Glaubenszugehörigkeit bei
einer illegalen Kirche, welche unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetz-
buches fällt, beziehungsweise die Gefahr als Mitglied einer solch verbote-
nen Kirche identifiziert zu werden. Da die Beschwerdeführerin somit zu-
mindest als Mitglied einer strafrechtlich verbotenen Glaubensgemeinschaft
identifizierbar sein müsste, um bei der Einreise verhaftet zu werden, was
vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann offenbleiben, ob
es sich bei der Hauskirche Dazanmei überhaupt um eine solche Glaubens-
gemeinschaft handelt. Zusammengefasst besteht kein konkreter Hinweis
darauf, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin oder ihre Mitglied-
schaft bei einer angeblich verbotenen Kirche von den chinesischen Behör-
den identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr nach China identifiziert wer-
den könnte und sie deshalb begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung haben müsste.
5.
Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die Beschwerdefüh-
rerin verfügt nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen
Geheimdienstes oder anderer Behördenmitglieder geraten lassen würde.
Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig
wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen hätte.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
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deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeich-
nen.
7.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf indivi-
duelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort
über soziale Anknüpfungspunkte sowie Arbeitserfahrung. Gesundheitliche
Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht da-
von auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine
existenzgefährdende Situation gerät.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chi-
nesischen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Nachdem keine Veranlassung für die sub-
eventualiter beantragte, indes nicht weiter begründete, Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht, ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 17. April 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf
zwischenzeitliche Änderungen der finanziellen Situation der Beschwerde-
führerin bestehen, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädi-
gen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensum-
ständen als angemessen. Die von vom Bundesverwaltungsgericht auszu-
richtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'609.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 2'609.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
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