B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1863/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (…).
E-1863/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Ja-
nuar 2017, der Erstbefragung vom 15. Februar 2017 und der Anhörung
vom 9. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
im Oktober 2010 seien während seiner Abwesenheit vier Männer des Cri-
minal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und
hätten ihn im Zusammenhang mit seinem den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) nahestehenden Cousin B._______ gesucht. Wenige Tage
später seien sie erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf-
gefordert, sich innerhalb von zehn Tagen bei ihnen zu melden. Er sei dieser
Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin ihn dieselben Personen am
(…) März 2011 ein weiteres Mal aufgesucht und in ein Camp mitgenom-
men hätten. Dort sei er befragt, geschlagen und schliesslich vergewaltigt
worden. Mitte Juni 2011 seien sie abermals zu ihm nach Hause gekom-
men, hätten ihn wieder mitgenommen und ein weiteres Mal vergewaltigt.
In der Folge sei er von einem hohen Offizier zu einem anderen Ort gebracht
worden, wo er ihn zwei Tage lang festgehalten habe. Der Offizier habe ihn
zuerst zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Die anschliessenden sexuel-
len Kontakte seien jedoch einvernehmlich gewesen. In den folgenden Mo-
naten habe sich zwischen dem Offizier und ihm eine Affäre entwickelt. Als
er nach einem gemeinsamen Ausflug im August 2016 zu sich nach Hause
zurückgekehrt sei, habe ihn seine Familie gezwungen, das Haus zu ver-
lassen, da sie von seiner homosexuellen Beziehung erfahren habe. Der
Offizier habe ihn daraufhin bei sich aufgenommen. Eines Tages habe ihm
dieser erzählt, dass er von einem anderen Offizier auf ihre Affäre angespro-
chen worden sei. Am folgenden Tag sei der Offizier nach der Arbeit nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt. Zudem sei das Haus drei Tage nach sei-
nem Verschwinden von Unbekannten mit Steinen beworfen und sie als
„Schwuchteln“ beschimpft worden. Da er den Offizier nicht erreichen habe
können, habe er beschlossen, das Haus zu verlassen. Vor der Türe habe
ihn ein Mann, der sich als Vater des Offiziers zu erkennen gegeben habe,
abgefangen und ihm gesagt, das Leben seines Sohnes sei wegen ihm in
Gefahr, weshalb er verschwinden müsse. Der Vater des Offiziers habe da-
raufhin seine Ausreise organisiert und er sei einige Monate später ausge-
reist.
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Seite 3
B.
Am 14. März 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte der Rechts-
vertreter namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Er
führte zusammenfassend aus, die Ausführungen im Entscheidentwurf
seien spekulativ. Der Beschwerdeführer weise diverse Risikofaktoren auf.
Die Verbindung zu seinem den LTTE nahestehenden Cousin, sein Aufent-
halt in der Schweiz, seine glaubhaft geltend gemachte Vorverfolgung und
die fehlenden Identitätspapiere seien Faktoren, aufgrund deren ihm bei ei-
ner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und Folter
drohe. Das Bestehen weiterer Risikofaktoren könne nicht ausgeschlossen
werden, da der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Eine Rück-
kehr sei ihm wegen seiner homosexuellen Orientierung auch individuell
nicht zumutbar.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 16. März 2017 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz
mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet wor-
den.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
neue Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nich-
tig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzufüh-
ren. Die angefochtene Verfügung sei eventuell wegen der Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl
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zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 4
und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesver-
waltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien. Weiter sei ihm vollständig Einsicht in die
gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Nachdem dies geschehen
sei, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, ein Formular des sri-lankischen General-
konsulats, verschiedene Artikel und Berichte (Neue Zürcher Zeitung, Uni-
ted Nations, AP, Eurasia Review, The Huffington Post, Colombo Gazette,
Committee against Torture, Human Rights Council, Human Rights Watch,
Sri Lankan Monitoring Accountability Panel, New York Times) sowie eine
Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive An-
hang (CD mit Quellen).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf
das Akteneinsichtsgesuch nicht ein, setzte dem Beschwerdeführer Frist für
die Einreichung weiterer Beweismittel an, wies die Anträge auf Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Anordnung einer weiteren An-
hörung ab, setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an und forderte
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G.
Am 4. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten.
H.
Am 16. Mai 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
I.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Länderberichte und Zeitungsartikel als Beweismittel ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: unvollständige Akteneinsicht,
Nichtigkeit aufgrund einer Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen
Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht sowie weitere Bundes-
rechtsverletzungen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide
an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig ma-
che. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit,
da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den gefällten Entscheid
zuständig gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346
m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter
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Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der man-
gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwach-
sen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name
der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin des SEM
sowie der Name des Sektionschefs a.i. bekannt gegeben. Das Fehlen der
Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders
schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach
sich ziehen würde. Durch die Bekanntgabe der Namen war es dem Be-
schwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vor-
instanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu
überprüfen.
In seiner Eingabe vom 31. Mai 2017 wiederholte der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf zwingende Kassation der vorinstanzlichen Verfügung. Er
machte jedoch auch nach Kenntnisnahme der Namen des Fachspezialis-
ten des SEM und des Sektionschefs a.i. keine Ausstandsgründe gegen
diese geltend. Die Unterlassung der Nennung der Namen in der Verfügung
selbst ist nicht so gravierend, dass die Verfügung zwingend zu kassieren
ist. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2378/2013 vom 5. März 2015 ist mit der vorliegenden Situation
nicht vergleichbar. Es erübrigt sich, auf seine Eingabe näher einzugehen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
2013/23 E. 6.1.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
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Seite 8
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zufallsprinzip bei der Zuteilung
zum Testverfahren sei nicht dokumentiert worden. Zudem sei die Dolmet-
scherin bei der Personalienbefragung nicht persönlich anwesend gewesen
und es sei nicht klar, um was für eine Art von Befragung es sich bei derje-
nigen vom 15. Februar 2017 gehandelt habe. Anlässlich der Anhörung vom
9. März 2017 habe er weder frei erzählen können noch sei seine Stellung-
nahme vom 15. März 2017 in der Verfügung des SEM vom 16. März 2017
berücksichtig worden.
Betreffend die vorgebrachte Verletzung im Rahmen der Bestätigung des
Zufallsprinzips ist darauf hinzuweisen, dass nebst der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bis heute bei der Vorinstanz keine solche Bestätigung
beantragt hat, keine rechtliche Anspruchsgrundlage dafür besteht, die Zu-
fälligkeit der Zuweisung in das Testverfahren zu bestätigen. Daneben ist
auch der Einwand, seine Verfahrensrechte seien durch die telefonische
Übersetzung und die fehlende Rückübersetzung bei der Personalienauf-
nahme verletzt worden, unbehelflich, zumal er nicht darlegt, welche seiner
Verfahrensrechte verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, er
habe den telefonischen Dolmetscher gut verstanden. Sodann wurde ihm
im Anschluss an die Personalienaufnahme die Möglichkeit gewährt, zu-
sammen mit seiner damaligen Rechtsvertretung seine Personalien zu kon-
trollieren und Ergänzungen anzubringen, die von der Vorinstanz berück-
sichtigt wurden. Auch der Vorwurf, es sei nicht klar, ob es sich bei der Be-
fragung am 15. Februar 2017 um eine Erstbefragung oder Anhörung ge-
handelt habe, ist unbegründet, da es sich hierbei lediglich um ein unerheb-
liches redaktionelles Versehen handelt. Aus der Verfahrenslogik ergibt sich
ohne Weiteres, dass es sich bei der Befragung vom 15. Februar 2017 um
eine Erstbefragung im Sinne von Art. 16. Abs. 3 TestV handelte. Ebenso
ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 9. März 2017 keine Hin-
weise für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Be-
schwerdeführer konnte seine Vorbringen frei ausführen und bestätigte zum
Schluss der Anhörung, dass er alle wichtigen Gründe habe vorbringen kön-
nen. Allfällige Unterbrechungen durch den Befrager, die seinen Redefluss
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gestört hätten, sind aus dem Protokoll nicht erkennbar. Darüber hinaus ist
aus der Verfügung vom 16. März 2017 deutlich ersichtlich, dass die Stel-
lungnahme des vormaligen Rechtsvertreters berücksichtigt wurde (vgl.
Verfügung vom 16. März 2017, S. 8). Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.
5.4 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, das Dossier
seines Cousins beizuziehen und abzuklären, welche Konsequenzen seine
Narben bei einer Rückkehr für ihn hätten.
Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht
hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug
auf seinen Cousin genügend abgeklärt hat. So wird in der Verfügung fest-
gehalten, dass es sich bei B._______ um den Cousin des Beschwerdefüh-
rers handle und angenommen werde, dass dieser Probleme mit den sri-
lankischen Behörden gehabt habe. Es lasse sich daraus jedoch nicht eine
asylrelevante Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ableiten.
Ebenso äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung des Risi-
koprofils des Beschwerdeführers zu den vom ihm behaupteten Narben.
Soweit der Beschwerdeführer weitergehend in seiner Rechtsmitteleingabe
eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend
macht, bezieht er sich mehrheitlich auf die Beweiswürdigung. Die Rüge
des Beschwerdeführers ist unbegründet.
5.5 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist da-
rauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des
Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der an-
gefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine
sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich
sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begrün-
dungspflicht der Vorinstanz.
5.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die bisherigen Be-
fragungen seien ungenügend gewesen, zudem sei ihm die vollumfängliche
Akteneinsicht verweigert worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 zu verweisen.
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5.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.
6.
Bezüglich des gestellten Beweisantrags, der Beschwerdeführer sei durch
eine Fachperson erneut anzuhören, ist auf die entsprechenden Erwägun-
gen in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017, in welcher der Beweisan-
trag abgelehnt wurde, zu verweisen. Auf die in der Eingabe vom
1. Mai 2017 vorgebrachten Einwände gegen die Ablehnung dieses Antra-
ges ist nicht weiter einzugehen, zumal die Kassation einer Verfügung nicht
notwendigerweise bedeutet, dass ein Asylbewerber erneut anzuhören ist,
und nicht rechtsgenüglich begründet wird, inwiefern der Instruktionsrichter
in Verletzung seiner Kompetenzen gehandelt habe.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum das CID dem Beschwerdeführer beim ersten Besuch keine
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Seite 11
Frist gesetzt und ihn beim zweiten Mal nicht mitgenommen habe. Es
leuchte nicht ein, weshalb der Offizier gerade mit ihm, einem Terrorismus-
verdächtigen, ein Verhältnis angefangen habe und warum sie nie Gesprä-
che über Persönliches geführt hätten. Der Beschwerdeführer könne in sei-
nen Erzählungen weder Zeitangaben machen noch könne er Details be-
schreiben. Seine oberflächlichen und zum Teil widersprüchlichen Angaben
würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst er-
lebt habe, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Nach dem
Kriegsende habe der Beschwerdeführer noch sieben Jahre in Sri Lanka
gelebt, weshalb allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofak-
toren kein Verfolgungsinteresse bei den sri-lankischen Behörden ausgelöst
hätten. Aus der Tatsache, dass er der Cousin einer Person sei, die Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe, könne nicht geschlos-
sen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Stellungnahme zum Entschei-
dentwurf ändere nichts daran, dass seine Vorbringen den Anforderungen
an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei üblich, dass die sri-
lankischen Sicherheitskräfte bei Verwandten von LTTE-Mitgliedern Nach-
forschungen betreiben würden. Dass eine willkürlich verhaftete Person ihre
Peiniger nicht frage, weshalb sie vorgeladen worden sei, sei nachvollzieh-
bar. Bei einer Beziehung, die von Abhängigkeit und Ängsten geprägt sei,
sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer seinem Partner keine Fra-
gen gestellt habe, die dessen berufliche Aktivitäten betroffen hätten. Die
Tabuisierung der Homosexualität in der tamilischen Gesellschaft sei gross.
Es sei einleuchtend, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht noch
Gespräche mit ihm geführt habe, sondern der Familienausschluss direkt
erfolgt sei. Seine Antworten seien angesichts seines grossen Schamge-
fühls detailliert ausgefallen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass
er nicht wisse, wie die Behörden und seine Familie von seiner Beziehung
erfahren hätten. Die von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche seien
auf deren bewusste Fehlinterpretation zurückzuführen. Er erfülle zahlrei-
che vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. So verfüge
er über eine enge familiäre Verbindung zu einem gesuchten LTTE-Aktivis-
ten, habe sichtbare Narben, besitze keinen gültigen Reisepass, zudem
müsse er bei einer Rückkehr damit rechnen, von den Behörden verhört zu
werden. Er habe kürzlich vom Mann seiner Cousine erfahren, dass gegen
ihn wegen eines angeblichen Vorfalls im Januar 2014 ein Strafverfahren
eröffnet worden sei. Mit dieser Lüge hätten die sri-lankischen Behörden die
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Seite 12
Basis geschaffen, um ihn bei einer Rückkehr zu inhaftieren und des Sepa-
ratismus zu verdächtigen.
7.5 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Befragungen zur sexuellen Ori-
entierung sowie zu sexuellen Übergriffen mit gewissen Schamgefühlen
verbunden sind. Mit der Zusammenstellung eines reinen Männerteams
wurde diesem Umstand soweit als möglich Rechnung getragen. Die
Schamgefühle des Beschwerdeführers vermögen jedoch nicht die ihm ge-
setzlich auferlegte Mitwirkungspflicht wegzubedingen und die zahlreichen
Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Ausführungen zu erklären.
Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er sei das erste Mal im
Oktober 2010 von vier Personen des CID aufgesucht worden. Sie hätten
ihm keine Frist angesetzt, jedoch hätten sie ihn bei ihrem zweiten Besuch
Ende Oktober 2010 verpflichtet, sich innerhalb von zehn Tagen zu melden.
Am (…) März 2011 seien sie ein weiteres Mal zu ihm nach Hause gekom-
men. Dieses Mal hätten sie ihn mitgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz,
A27, S. 3 - 5). Es erscheint nicht plausibel, dass das CID dem Beschwer-
deführer beim ersten Besuch keine Frist angesetzt, ihn aber beim zweiten
Mal persönlich vorgefunden, jedoch trotzdem nicht mitgenommen haben
soll, sondern ihn ohne örtliche Angaben aufforderte, sich binnen zehn Ta-
gen bei ihnen zu melden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das
CID den Beschwerdeführer im Oktober 2010 zwei Mal hätte aufsuchen sol-
len, ihn jedoch nicht mitgenommen hat, sondern erst Monate später, nach-
dem er die Frist unbenutzt verstreichen liessen, wieder behelligt haben soll.
Desgleichen erstaunt, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner geschilder-
ten Angst, die ersten zwei Besuche nur mit grosser Mühe zeitlich einord-
nen, hingegen für den dritten Besuch ein genaues Datum benennen
konnte. Genauso wenig plausibel ist der Umstand, dass sich der Offizier
einen LTTE-Verdächtigen als Affäre ausgewählt, sich mit diesem über
Jahre getroffen sowie mit ihm Ferien an einem belebten Touristenort ver-
bracht haben soll und ihn schliesslich sogar bei sich habe wohnen lassen,
obwohl er dadurch seine berufliche und gesellschaftliche Stellung riskiert
hätte. Genauso scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Offi-
ziers, der ihm gemäss seinen Aussagen den Tod gewünscht habe, ihn noch
Monate in Sri Lanka habe bleiben lassen und ihm schliesslich die gesamte
Ausreise bis in die Schweiz habe finanzieren sollen. Auffällig ist zudem,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch im August 2015
ohne Probleme einen Pass habe bestellen können, obwohl er längst im
Visier der Behörden gewesen sei. Auch die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers fielen sehr knapp und detailarm aus. So wäre zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest den Nachnamen seiner
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Seite 13
fünf Jahre dauernden Affäre benennen und Angaben zu dessen berufli-
chem Umfeld hätte machen können. Selbst auf Nachfrage konnte er keine
weiteren Details schildern. Auch zur Frage, wie sich zu seinem anfängli-
chen Vergewaltiger innerhalb von zwei Tagen eine Beziehung habe entwi-
ckeln können, konnte er keine Angaben machen. Schliesslich muss darauf
hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, trotz der ihm gewährten
Frist, keine Beweismittel einreichte, welche seine Angaben stützen wür-
den, insbesondere auch nicht die in Aussicht gestellte Dokumentation sei-
ner Narben. Für das Ansetzen einer weiteren First, wie in der Eingabe vom
31. Mai 2017 beantragt wurde, besteht kein Anlass, zumal dem Beschwer-
deführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 eine im Rahmen von
Art. 110 Abs. 2 AsylG liegende Frist zur Einreichung von Beweismitteln an-
gesetzt wurde. Die bereits mit der Beschwerde zu den Akten gereichten
Beweismittel vermögen, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, an der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Hierbei handelt es
sich grösstenteils um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka
und die politische Situation beschreiben. Aus diesen Beweismitteln kann
der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung ableiten noch
sind sie geeignet, seine zahlreichen Widersprüche zu entkräften. Im Übri-
gen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen.
7.6 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend,
er habe vom Ehemann seiner Cousine erfahren, dass gegen ihn ein Straf-
verfahren eingeleitet worden sei, weil er angeblich durch den Gebrauch
von Feuerwerkskörpern im Januar 2014 die Bevölkerung gefährdet habe.
Er könne dies mit Gerichtsdokumenten und weiteren Unterlagen belegen.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange-
setzt, um entsprechende Dokumente zu den Akten zu geben. Bis zum heu-
tigen Zeitpunkt sind keine Unterlagen eingegangen, welche die neuen Vor-
bringen belegen würden. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal
zu seinen Asylgründen befragt und hatte wiederholt die Möglichkeit, diesen
Sachverhalt bei der Vorinstanz geltend zu machen. Erklärungen dafür,
weshalb er erst innert der zehntägigen Beschwerdefrist von diesem Um-
stand Kenntnis erhalten haben soll, bringt er nicht vor. Zudem erscheint
nicht plausibel, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden sechs Jahre nach
dem ersten Verhör die Ausführung eines gemeinrechtlichen Delikts unter-
stellen sollten. Die neuen unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers
sind als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren.
E-1863/2017
Seite 14
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die vorge-
brachte Reflexverfolgung – unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst aus-
führte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zudem unterliess es der
Beschwerdeführer bis heute, seine geltend gemachten Narben zu doku-
mentieren, obwohl ihm mit der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 eine
dreissigtägige Frist zur Einreichung von Beweismitteln gewährt wurde. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie und der mehrmonatigen Landesabwesen-
heit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Be-
schwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Solches lässt sich nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
7.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E-1863/2017
Seite 15
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem
E-1863/2017
Seite 16
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt D._______, wo er
seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Gemäss eigenen An-
gaben hat er weiterhin Kontakt mit seiner Mutter sowie seiner Cousine und
deren Mann. Er hat die Schule bis und mit dem O-Level besucht und da-
nach als Maler gearbeitet. Er ist nebst leichten Hüft- und Knieproblemen
bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass ihn
seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine neue
Existenz wird aufbauen können.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-1863/2017
Seite 17
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurch-
schnittlichen Umfangs der Eingabe auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 16. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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