B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1866/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Esther Marti,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
18. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, [einem Ort in der Nähe
von] Jaffna – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im]
November 2013 und reiste am 18. November 2013 von Dubai und Italien
her kommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 28. Novem-
ber 2013 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person
befragt wurde. Am 17. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu sei-
nen Asylgründen statt.
A.b Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. November 2013
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe
wegen seiner Tante mütterlicherseits Probleme mit der sri-lankischen Ar-
mee bekommen. Seine Tante sei festgenommen worden, weil sie bei den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Daraufhin sei sie
entführt worden. Vor der Entführung, um das Jahr 2011 herum – der Be-
schwerdeführer war damals [minderjährig] – sei die Armee zu ihm gekom-
men, habe ihn eingeschüchtert, indem sie ihm ein Gewehr an die Brust
gehalten habe, und ihn nach dem Verbleib seiner Tante gefragt. Als die
Armee kurz vor seiner Ausreise wiedergekommen sei, habe er sich ver-
steckt. Er werde heute noch von der Armee gesucht, weil diese vermute,
dass auch er bei den LTTE gewesen sei.
A.c Anlässlich der Bundesanhörung vom 17. Februar 2015 machte der Be-
schwerdeführer einleitend geltend, dass er Gedächtnislücken habe und
sich nicht mehr richtig erinnern könne, was er anlässlich der Kurzbefragung
vorgetragen habe. Er sei in dieser Zeit sehr angespannt gewesen, weil er
gerade aus Sri Lanka gekommen sei. Nun gehe es ihm besser. Zu seinen
Asylgründen trug er vor, er habe seit [er eine Kleinkind sei] bei seinen Gros-
seltern und seiner Tante mütterlicherseits gelebt und sei somit bei diesen
aufgewachsen. Während des Krieges seien jeweils die LTTE bei seiner
Tante vorbeigekommen und hätten diese um Hilfe und Nahrung gebeten.
Nachdem jemand aus dem Dorf seine Tante bei den sri-lankischen Behör-
den verraten habe, habe diese Probleme bekommen und sei einer regel-
mässigen Meldepflicht unterstellt worden. Später seien in seinem Dorf vier
bis fünf Personen ermordet worden, weshalb die sri-lankische Armee seine
Tante zu Hause aufgesucht habe. Diese habe sich aber nicht mehr dort
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aufgehalten. Sie sei bereits zuvor nach C._______ gereist, wo sie schliess-
lich – vermutlich wegen ihrer Hilfe gegenüber den LTTE – [im] April 2008
entführt worden sei. Über diese Entführung sei in der Presse berichtet wor-
den. Am Tag nach der Entführung habe einer der Cousins seiner Tante bei
der Polizei Anzeige erstattet. Seitdem habe er, der Beschwerdeführer,
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, da diese glauben wür-
den, die Familie verstecke die Tante irgendwo, und die Presseberichte über
deren Entführung sowie die Anzeige bei der Polizei würden lediglich ein
Täuschungsmanöver darstellen. Die Armee habe ihn während der fünf
Jahre bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka oft aufgesucht, das erste Mal
zwei Tage nach der Entführung seiner Tante, um ihn nach deren Verbleib
zu befragen. Die Soldaten hätten ihn jeweils mit dem Tod bedroht und ihre
Waffen auf ihn gerichtet. Auch hätten sie ihm die Pflicht auferlegt, sich re-
gelmässig im Militärlager in B._______ zu melden. Er sei dieser Pflicht
während fünf Jahren, von 2008 bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 – das
heisst von seinem (…) bis zu seinem (…) Lebensjahr – nachgekommen.
Kurz vor seiner Ausreise habe er sich im Dorf versteckt und sei schliesslich
geflohen. Die Tante sei bis heute verschwunden.
Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt zu haben, indem er an einer Gedenkveranstaltung betreffend LTTE-
Aktivisten und -Kämpfer sowie an einer Demonstration in (…) teilgenom-
men habe, an welcher die Rückforderung des tamilischen Gebiets und die
Ahndung der Massaker an der tamilischen Bevölkerung durch die sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte gefordert worden sei. In Sri Lanka seien entspre-
chende Aktivitäten, selbst im Rahmen einer pro-tamilischen Partei, ange-
sichts der drohenden Sanktionen unmöglich, weshalb er erst in der
Schweiz damit begonnen habe, sich politisch zu betätigen.
Abschliessend wies der Beschwerdeführer auf das Schicksal von sechs
Personen hin, die nach Sri Lanka zurückgeschafft und von den sri-lanki-
schen Behörden gefoltert worden seien, und gab zu Protokoll, dass er sich
lieber umbringe, als nach Sri Lanka zurückzukehren.
A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz im Wesentlichen folgende Dokumente ein:
• Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom
17. März 2011 an die Mutter des Beschwerdeführers mit Fragen bezüg-
lich der beim IKRK gemeldeten Verhaftung/Entführung der Tante des
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Beschwerdeführers (im Original und in Kopie; A12/9 und A14/1, Beilage
3);
• Bestätigung einer Anzeige bei der Polizei vom (…) April 2008, welche –
nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung
– vom Cousin seiner Tante erstattet worden sei (in Kopie, ohne Über-
setzung; A12/9);
• Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" [von] 2008, in
dem bestätigt wird, dass die [im] 2008 hinterlegte Beschwerde registriert
worden sei und von der Kommission untersucht werde (in Kopie; A12/9);
• sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers (im Original, ohne
Übersetzung; A12/9);
• Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister (in Kopie, ohne Über-
setzung; A12/9);
• Vermisstenanzeige bei der "Presidential Commission to investigate into
complaints regarding missing persons" [von] 2013 (in Kopie, ohne Über-
setzung; A14/1, Beilage 1);
• Familienregister der Tante des Beschwerdeführers, auf dem die Tante
mit ihren Eltern sowie deren Adresse aufgeführt ist (in Kopie; A14/1, Bei-
lage 2).
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015, eröffnet am 20. Februar 2015, wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht Stand
hielten, da seine Schilderungen stereotyp, widersprüchlich und wenig sub-
stantiiert geblieben seien. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ange-
geben, die Behelligungen durch das Militär hätten im Jahr 2011 begonnen,
während er bei der Bundesanhörung vorgetragen habe, die Tante sei be-
reits [im] April 2008 verschwunden und die Armee hätte kurz darauf ange-
fangen, ihn zu belästigen. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung
keinerlei Andeutungen bezüglich seiner Meldepflicht gemacht. Seine dies-
bezüglichen Angaben anlässlich der Bundesanhörung seien überdies un-
plausibel. So sei es unlogisch, dass die sri-lankische Armee einem [Min-
derjährigen] während fünf Jahren eine Meldepflicht auferlegt habe, dies
insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sich in keiner Weise zu
Gunsten der LTTE betätigt habe. Auch leuchte es nicht ein, weshalb es die
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sri-lankischen Behörden gerade auf ihn abgesehen haben sollten, während
seine Eltern und Geschwister bis heute keinerlei Behelligungen erfahren
hätten. Bezüglich der auf der Reise mitgeführten Dokumente habe sich der
Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich und in unplausibler Weise ge-
äussert. So habe er zunächst angegeben, legal mit seinem eigenen Pass
ausgereist zu sein, um später vorzutragen, bei der Ausreise einen gefälsch-
ten Pass mit sich geführt zu haben, weil er von den heimatlichen Behörden
gesucht worden sei, wobei er dennoch seine echte Identitätskarte dabei
gehabt haben wolle. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden
auch die von ihm geltend gemachten Gedächtnisprobleme und die von ihm
eingereichten Dokumente nichts ändern. Bezüglich der Dokumente sei zu
erwähnen, dass diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien und auch
das Vorbringen, von den sri-lankischen Behörden belästigt und verfolgt
worden zu sein, nicht stützten. So vermöge das angebliche Verschwinden
eines Familienmitgliedes alleine noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen. Neben der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers verfüge dieser überdies nicht über ein Profil, das ihn bei
einer Rückkehr in sein Heimatland besonders anfällig für eine gezielte Ver-
folgung machen würde. So habe er sich nie politisch betätigt und weise
keine konkreten Verbindungen zu den LTTE auf. Mangels Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen sei davon auszugehen, dass er nie seriöse Probleme mit
den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei es
unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden oder irgendeine para-
militärische Organisation ihn alleine wegen seiner behaupteten Teilnahme
an tamilischen Demonstrationen in der Schweiz bestrafen wollten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte sie aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle
Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug ge-
nerell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die
nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdefüh-
rers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei
einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte die Vorinstanz
aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende
des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer
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stamme aus dem Raum Jaffna und mithin nicht aus einer Region, in welche
der Wegweisungsvollzug ausgeschlossen wäre. In Jaffna habe er seine
Eltern und Geschwister. Zudem sei er jung und verfüge über eine mehrjäh-
rige Schulbildung sowie Berufserfahrung, die ihm bei seiner Rückkehr nütz-
lich sein könne. Auch habe er während des Verfahrens keine konkreten
medizinischen Probleme vorgebracht, welche sein Leben respektive seine
physische Integrität bei einer Rückführung nach Sri Lanka gefährden könn-
ten. Folglich stünden einem Wegweisungsvollzug weder die Sicherheitssi-
tuation in Jaffna noch in der Person des Beschwerdeführers liegende indi-
viduelle Gründe entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
von seinem Rechtsanwalt gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück-
zuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen liess
der Beschwerdeführer darum ersuchen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um vollständige Einsicht in die Asylakten, insbesondere in das
vom Beschwerdeführer eingereichte, aber nicht im Beweismittelverzeich-
nis aufgeführte Schreiben einer Polizeistation vom (…) April 2008, sowie
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung ersucht. In der Begründung der Beschwerde wurde überdies
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ein-
reichung von Unterlagen bezüglich der Rolle und Bedeutung seiner Tante
in den LTTE sowie eines ausführlichen Arztberichts betreffend seinen psy-
chischen Gesundheitszustand und seine kognitiven Fähigkeiten anzuset-
zen, wobei der Beschwerdeführer danach unter Berücksichtigung seines
psychischen und intellektuellen Zustands von einer dafür geeigneten und
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geschulten Person erneut zu befragen sei. Schliesslich liess der Beschwer-
deführer darum ersuchen, ihm das Spruchgremium in seinem Rechtsmit-
telverfahren mitzuteilen.
Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus,
auf der Grundlage seiner Recherchen bestünden erste Hinweise dafür,
dass die entführte Tante des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE eine
wichtige Rolle bekleidet habe. So sei sie nicht nur im Bereich der Organi-
sation von Nahrungsmitteln tätig gewesen, sondern habe die LTTE in ihrer
Gegend auch logistisch unterstützt, indem sie sich bei der Bereitstellung
von Waffen und Sprengstoffen für Aktionen der Organisation in der Gegend
von Jaffna massgeblich beteiligt habe. Nach dem Tod des Grossvaters sei
das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Tante und seinen Gros-
seltern gelebt habe, vermietet worden. Von den Mietern dieses Hauses
habe die Familie des Beschwerdeführers erfahren, dass das Haus wieder-
holt von Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, die sich nach dem Ver-
bleib der Tante und ihm selbst erkundigt hätten. Auch im Jahr 2015 habe
es noch solche Nachfragen gegeben.
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe – zwecks Vergleich mit dem vor-
liegenden Verfahren – den Entscheid eines anderen tamilischen Asylbe-
werbers, dessen Flüchtlingseigenschaft bejaht worden war, ins Recht. Zu-
dem reichte er neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und
verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 eine
CD-Rom mit verschiedenen Berichten betreffend Sri Lanka ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Zudem stellte es ihm die vorinstanzlichen Ak-
tenstücke A6/1, A11/2, A12/9 sowie das Beweismittelcouvert in A14/1, ein-
schliesslich der Beilagen 1 bis 3, zur Einsicht zu und räumte ihm Gelegen-
heit zur Beschwerdeergänzung und Einreichung einer Übersetzung der im
Vorverfahren eingereichten Beweismittel ein. Ferner wies es den Antrag
betreffend Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Unterlangen bezüg-
lich der Rolle und Bedeutung der Tante des Beschwerdeführers bei den
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LTTE sowie eines ausführlichen Arztberichts betreffend seinen psychi-
schen Gesundheitszustand und seine kognitiven Fähigkeiten ab, wobei es
auf die Möglichkeit zur Einreichung ausschlaggebender Parteivorbringen
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hinwies. Schliesslich orientierte das Ge-
richt den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremi-
ums im vorliegenden Verfahren und forderte diesen – unter Androhung,
nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten – zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ auf.
E.
Mit fristgerechter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2015 er-
suchte der Beschwerdeführer das Gericht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, eventualiter um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er zum
offengelegten Schreiben der Polizeistation vom (…) April 2008 (A12/9)
eine deutsche Übersetzung ein und führte dazu aus, dass die ehemalige
Mitbewohnerin der Tante des Beschwerdeführers in C._______, welche zu-
sammen mit dieser entführt und später freigelassen worden sei, bei der
Polizeistation C._______ Anzeige erstattet habe, was zur Entstehung die-
ses Schreibens geführt habe. Nachdem die Mitbewohnerin die Verwandten
des Beschwerdeführers über das Verschwinden der Tante informiert habe,
hätten diese selbst noch Anzeige bei der Polizei erstatten und Abklärungen
in die Wege leiten lassen. Dieses Dokument zeige, dass die vom Be-
schwerdeführer erwähnte Entführung seiner Tante gezielt gegen diese er-
folgt sei, und dass die Täter ein erhebliches Verfolgungsinteresse hätten.
Zudem könne das Verschwinden der Tante nun auch klar auf (…) April
2008 datiert werden. Das SEM sei mithin zu Unrecht von der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Entführung
der Tante ausgegangen. Gestützt auf diese neuen Kenntnisse beantragte
der Rechtsanwalt erneut die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Un-
terlagen bezüglich der Rolle und Bedeutung der Tante bei den LTTE. Fer-
ner reichte der Rechtsvertreter eine Kopie eines Schreibens der Grossmut-
ter des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2009 – einschliesslich der deut-
schen Übersetzung – ein, in dem diese gegenüber der Eelam People's Re-
volutionary Liberation Front (EPRLF) in (...) die Mitteilung macht, dass die
Tante im (…) 2007 nach C._______ gegangen sei, angibt, wo die Tante
gewohnt habe und die EPRLF bittet, bei deren Suche behilflich zu sein.
Auch dieses Schreiben belege den Zeitpunkt des Wegzuges der Tante
nach C._______, ihr Verschwinden, und dass die Familie erfolglos nach ihr
gesucht habe. Schliesslich informierte der Rechtsvertreter darüber, dass
der Beschwerdeführer nun bei Dr. med. D._______, Spécialiste FMH en
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psychiatrie, psychogériatrie et psychotherapie, (...), in psychiatrischer Be-
handlung sei, es indes mindestens vier bis fünf Konsultationen brauche,
bis der Arzt seriöse Aussagen über den Gesundheitszustand und die kog-
nitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers machen könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des erneuten Antrags
um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Unterlagen betreffend
die Rolle der Tante bei den LTTE führte das Gericht aus, dass darüber be-
reits in der Instruktionsverfügung vom 31. März 2015 befunden worden sei,
und verwies auf Ziffer 4 der entsprechenden Verfügung.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer von seinem
Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 29.
April 2015, einschliesslich des Fragenkatalogs, an dem sich dieser Bericht
orientiere, einreichen. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerde-
führer bislang zwei Konsultationen hatte. Dabei beobachtete der Unter-
zeichnende, dass der Beschwerdeführer während beiden Sitzungen ange-
spannt gewesen sei und regelmässig geseufzt habe. Zudem stellte er fest,
dass der Beschwerdeführer weder an visuellen noch an auditiven Halluzi-
nationen leide und manchmal zwar suizidale Gedanken habe, aber noch
nie daran gedacht habe, diese tatsächlich umzusetzen. Schliesslich hielt
der Arzt fest, dass er nach nur zwei Sitzungen noch nicht in der Lage sei,
eine konkrete Diagnose zu stellen, und dass er eine Fortführung der Sit-
zungen für nötig und angebracht erachte.
Der Rechtsvertreter hielt in der Eingabe vom 6. Mai 2015 fest, dass er den
Arzt gebeten habe, so bald als möglich einen ausführlichen spezialärztli-
chen Bericht zu erstellen. Zudem ersuchte er erneut um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts. Das Gericht liess
dieses Ersuchen angesichts der Tatsache, dass es dieses bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 31. März 2015 abgelehnt hatte, unbeantwortet.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Koordina-
tion aller elf sri-lankischen Beschwerdeverfahren, in welchen er Rechtsver-
treter sei und die derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig seien.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gewisse Sektionen
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Seite 10
des SEM begonnen hätten, von der im Mai 2014 begründeten vorinstanz-
lichen Praxis abzuweichen. Da die elf Verfahren bei verschiedenen Rich-
tern und Richterinnen hängig seien, könne eine einheitliche Praxis nur bei
deren koordinierter Behandlung sichergestellt werden.
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Kopie eines Zeitungsartikels aus der tamilischen
Zeitung (...) [von] 2008, einschliesslich deutscher Übersetzung, ein, aus
dem hervorgeht, dass die Tante des Beschwerdeführers zusammen mit ei-
ner anderen Frau mit Namen E._______ in einem weissen Wagen entführt
worden sei. Dies sei von der Grossmutter und vom Onkel des Beschwer-
deführers bei der Polizeistation in C._______ zur Anzeige gebracht wor-
den. Zu diesem Zeitungsartikel führte der Rechtsvertreter aus, dass die
Tante des Beschwerdeführers zusammen mit E._______ in C._______ un-
terwegs gewesen sei. Kurz nach der Entführung seien die beiden Frauen
getrennt worden. E._______ sei nach der Überprüfung ihrer Personalien
freigelassen worden und habe unmittelbar danach bei der Polizeistation
C._______ Anzeige wegen Entführung erstattet. Ferner habe sie die Ver-
wandten des Beschwerdeführers über die Entführung seiner Tante infor-
miert, was eine weitere Anzeige und weitere Abklärungen ausgelöst habe.
E._______, die eine wichtige Zeugin der Entführung der Tante des Be-
schwerdeführers sei, habe bislang noch nicht ausfindig gemacht werden
können.
J.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 gelangte der Rechtsvertreter erneut
ans Bundesverwaltungsgericht und reichte aufgrund der sri-lankischen
Parlamentswahlen vom 17. August 2015 eine Ergänzung zu seinem Be-
richt zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 (vgl. Bst. C) sowie
eine CD-Rom mit weiteren Berichten betreffend Sri Lanka seit März 2015
ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass der Vor-
sitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Richterin Regula
Schenker Senn auf die Richterin Christa Luterbacher übertragen worden
sei. Weiter informierte es den Beschwerdeführer darüber, dass das
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Seite 11
Spruchgremium im Übrigen gleich bleibe, wobei die Richterin Esther Kar-
pathakis neu Esther Marti heisse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 12
3.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) verletzt, ihre
Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör liess der Beschwerdeführer zunächst vortragen, dass die Vor-in-
stanz die – im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Tante und
den Behelligungen durch die Armee – eingereichten Unterlagen nicht in
Bezug auf diese Vorbringen gewürdigt und nicht einmal deren Übersetzung
veranlasst habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange indes, dass
das SEM einer gesuchstellenden Person eine angemessene Frist ansetze,
um Übersetzungen von Beweismitteln einzureichen, und die gesuchstel-
lende Person nach dem Vorliegen der Übersetzungen mit allfälligen Wider-
sprüchen oder anders lautenden Sachverhalten konfrontiere (vgl. E. 3.1.3).
Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt, weil das SEM dem Beschwerde-
führer keine Gelegenheit gegeben habe, einen Arztbericht zu seinem Ge-
sundheitszustand einzureichen, obwohl es – kombiniert mit der schlechten
Schulbildung und dem speziellen Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers – offensichtlich sei, dass er sich in sehr schlechter psychischer Verfas-
sung befinde (vgl. E. 3.1.4).
3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen der Betroffenen – zu denen nicht nur deren Aus-
sagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören –
tatsächlich hört, sorgfältig prüft und angemessen in der Entscheidfindung
berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem sind ge-
suchstellende Personen von der Vorinstanz möglichst mit Widersprüchen
in ihren Vorbringen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben,
diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im
Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13
E. 3b).
E-1866/2015
Seite 13
3.1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Bundes-
anhörung zu den von ihm eingereichten Unterlagen – insbesondere auch
zu jenen, die in Tamilisch verfasst sind – angehört (vgl. A15/14, F3-5,
F64 ff. und F96 ff.). Jene Dokumente, welche die Identität des Beschwer-
deführers betreffen, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung insofern ange-
messen berücksichtigt, als sie die entsprechenden Vorbringen nicht in
Zweifel gezogen hat. Zu den übrigen Dokumenten, welche sie anlässlich
der Befragung dazu als Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ver-
schwinden der Tante identifiziert hatte, führte sie in ihrem Entscheid aus,
dass diese das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den sri-lan-
kischen Behörden verfolgt, nicht stützen würden; ferner hielt sie fest, das
vorgetragene Verschwinden eines Familienmitgliedes begründe für sich al-
leine noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Folglich ist die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Übersetzung der einge-
reichten Beweismittel und mangels Würdigung in Bezug zu den Verfol-
gungsvorbringen unbegründet. Überdies erhielt der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene Gelegenheit, eine Übersetzung für die im Vorverfahren
eingereichten Unterlagen einzureichen (vgl. Bst. D). Diese Gelegenheit
wurde nur mit Bezug auf das Schreiben der Polizeistation vom (…) April
2008 wahrgenommen.
Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Bundesan-
hörung mit den in ihrer Verfügung angeführten Widersprüchen konfrontiert
(vgl. A15/14, F8 ff., F54 und F105 f.). Widersprüche zwischen den einge-
reichten Dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers wurden
diesem nicht angelastet. Sollten die ins Recht gelegten Unterlagen die von
der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche ausräumen können, hätte der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Gelegenheit gehabt, dies gel-
tend zu machen.
3.1.4 Bezüglich der Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine
Gelegenheit gegeben, einen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand
einzureichen, ist festzuhalten, dass er einzig zu Beginn der Bundesanhö-
rung darauf hingewiesen hatte, dass er Gedächtnislücken habe, welche er
darauf zurückzuführen schien, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise in die
Schweiz sehr angespannt gewesen sei, weil er gerade aus Sri Lanka ge-
kommen war. Auf die Frage, wie es ihm seither gehe, antwortete er, es
gehe ihm gut und er fühle sich wohl (vgl. A15/14, S. 2). Entgegen der An-
sicht des Rechtsvertreters ist den beiden Befragungsprotokollen denn
auch nichts Spezielles bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers zu entnehmen. So schien er bei beiden Befragungen in der Lage
E-1866/2015
Seite 14
zu sein, klare, in sich logische und orientierte Angaben zu machen. Vor
diesem Hintergrund musste das SEM nicht davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer an einer für seinen Entscheid relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigung leide, weshalb der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht
werden kann, den Beschwerdeführer nicht auf die Gelegenheit zur Einrei-
chung eines Artzeugnisses hingewiesen zu haben. Will der Beschwerde-
führer eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Entscheid mitberücksich-
tigt wissen, hat er jederzeit die Möglichkeit – im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht aber auch die Obliegenheit – ein Arztzeugnis einzureichen;
darauf wurde er im Übrigen mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015
auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. Bst. D). Nach dem Gesagten ist auch
die Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Auffor-
derung zur Einreichung eines Arztzeugnisses unbegründet.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der Rüge der Missachtung der Begründungspflicht liess
der Beschwerdeführer vortragen, dass das SEM bei seinen Erwägungen
und Ausführungen am äusserst komplexen rechtserheblichen Sachverhalt
vorbeigegangen sei, wie sich beispielsweise aus Ziffer 2 auf Seite 2 der
angefochtenen Verfügung ersehen lasse. Die für das Verständnis der Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers wesentlichen Punkte seien in der
angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise aufgeführt, weshalb
auch nicht von der sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen
auszugehen sei. Weiter sei die Begründungspflicht deshalb verletzt, weil
sich das SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht auf
seine aktuelle Praxis stützte und eine Auseinandersetzung mit den aktuel-
len Länderinformationen vermissen lasse.
3.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
E-1866/2015
Seite 15
3.2.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM in
seiner angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüg-
lich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien we-
der glaubhaft noch verfüge er über ein für die Rückkehr nach Sri Lanka
relevantes Risikoprofil, leiten liess. Dazu, inwiefern die vorliegende Be-
gründung mangelhaft wäre, wurden in der Rechtsmitteleingabe denn auch
keine konkreten Ausführungen gemacht. Die vom Rechtsvertreter beispiel-
haft genannte Stelle betrifft nicht die Begründung, sondern den Sachver-
halt. Auch hat die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts in der angefochte-
nen Verfügung in verständlicher und hinreichend substantiierter Weise dar-
gelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt ist, dass es nicht gerechtfertigt
sei, den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka generell für unzulässig res-
pektive unzumutbar zu erklären, sondern im Einzelfall geprüft werden
müsse, ob eine Gefährdung vorliege, und im vorliegenden Fall keine sol-
che gegeben sei. Das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuel-
len Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abge-
stützt, stellt eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM
und mithin eine Kritik in der Sache dar. Das Argument taugt somit von vor-
neherein nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Da
es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres möglich
war, die Verfügung vom 18. Februar 2015 sachgerecht anzufechten (vgl.
Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unbe-
rechtigt.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Kritik der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsabklärung liess der Beschwerdeführer zunächst vortragen, dass seine
offensichtliche psychische Störung durch das SEM vor Erlass der Verfü-
gung nicht abgeklärt worden sei. So sei er aufgrund des Verschwindens
seiner Tante, welche während seiner Kindheit seine Bezugsperson gewe-
sen sei, wegen der Übergriffe und Bedrohungen seitens der sri-lankischen
Armee sowie aufgrund der jahrelangen Meldepflicht, welcher er bereits als
Kind habe nachkommen müssen, schwer traumatisiert. Dies manifestiere
sich in der massiven Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit, sei-
nes Erinnerungsvermögens und seines intellektuellen und logischen Den-
kens und erkläre die Widersprüchlichkeit in seinen Vorbringen. Überdies
sei die Abklärung des Gesundheitszustandes auch für die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Ferner sei der Sachverhalt
deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, weil das SEM die
E-1866/2015
Seite 16
notwendigen Übersetzungen der eingereichten Beweismittel nicht einge-
fordert habe. Zudem habe sich das SEM offensichtlich keine Gedanken
darüber gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entführung
seiner Tante im Jahr 2008 erst [etwas mehr als 10 Jahre] alt gewesen sei
und sich allenfalls gar nicht mehr konkret an diese Zeit erinnern könne res-
pektive nicht über ausreichende Informationen zur Tätigkeit seiner Tante
bei den LTTE verfüge. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Gedenkausstellung betreffend LTTE-Aktivisten und -Kämpfer, welche er in
der Schweiz besucht und im Rahmen der Bundesanhörung erwähnt habe,
denn auch plötzlich daran erinnert, dass einer der dort gewürdigten Kämp-
fer regelmässig – phasenweise gar drei Mal wöchentlich – bei seiner Tante
vorbeigekommen sei. Eine bisher noch unbestätigte Mitteilung aus dem
Umfeld dieses gefallenen Kämpfers, mit welchem der Beschwerdeführer in
Kontakt getreten sei, deute darauf hin, dass die Tante nicht nur in der Or-
ganisation von Nahrungsmitteln für die LTTE, sondern auch in der Beschaf-
fung von Waffen, Sprengstoffen und Munition für diese Organisation tätig
gewesen sei. Beim Vorliegen ausreichender Länderinformationen hätte
dem SEM klar werden müssen, dass der Tante bei den LTTE eine weitaus
wichtigere Rolle zugekommen sei.
Auch werde aufgrund verschiedener Fragestellungen und Äusserungen
bei der Anhörung sowie in der angefochtenen Verfügung klar, dass der zu-
ständige SEM-Mitarbeiter nicht über ausreichende Länderkenntnisse zu
Sri Lanka verfüge. So sei ihm offensichtlich nicht klar gewesen, dass, je
nach Rolle und Bedeutung einer LTTE-Aktivistin, auch heute noch ein Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegenüber deren Verwand-
ten und Bekannten existiere. Ferner werde aus den gestellten Fragen zur
Verhaftung respektive zum Verschwinden oder der Entführung der Tante
klar, dass die enge Verknüpfung von paramilitärischen Gruppen und ver-
schiedenen Abteilungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte dem SEM-Mit-
arbeiter nicht bekannt sei und er auch nichts über die – im Jahr 2008, als
die Tante verschwunden sei – teilweise nicht funktionierenden Informati-
onskanäle zwischen diesen Gruppierungen wisse. Genauso wenig sei dem
SEM-Mitarbeiter bekannt, dass der Textbaustein aus negativen Asylent-
scheiden, wonach eine Ausreise bei einer bestehenden Suche ohne Kon-
trollen und mit einem Reisepass nicht möglich sei, überholt sei und es
schon früher möglich gewesen sei, die Kontrollen gegen Bezahlung einer
grossen Geldsumme und mit Hilfe eines Schleppers zu umgehen und trotz
einer bestehenden Suche aus Sri Lanka auszureisen. Überdies müsste vor
dem Hintergrund der Inhaftierung eines abgewiesenen tamilischen Asylsu-
chenden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im September 2013 – wegen
E-1866/2015
Seite 17
seiner Teilnahme an einer exilpolitischen Kundgebung als einfacher Teil-
nehmer – klar sein, dass selbst eine blosse Teilnahme an einer gegen die
Verletzung von Menschenrechten durch die sri-lankischen Behörden ge-
richtete Gedenk- oder Protestveranstaltung in der Schweiz überwacht
werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verfolgungsmassnahmen
führe. Schliesslich müsste einem Angestellten des SEM bekannt sein, dass
der auf Seite 4, viertletzter Abschnitt, zitierte Entscheid des EGMR bezüg-
lich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr der aktuellen
Praxis des Staatsekretariats entspreche.
3.3.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fas-
sen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von
ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherhei-
ten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
3.3.3 Bezüglich der Rügen, die behauptete psychische Störung des Be-
schwerdeführers sei nicht abgeklärt und die notwendige Übersetzung der
eingereichten Beweismittel sei nicht veranlasst worden, ist auf E. 3.1.3 und
3.1.4 zu verweisen.
Bezüglich der im Sinne einer Sachverhaltsergänzung behaupteten Mitwir-
kung der Tante des Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Waffen,
Sprengstoffen und Munition für die LTTE, ist festzuhalten, dass den Befra-
gungsprotokollen keine entsprechenden Hinweise für eine solche bedeu-
tendere Rolle der Tante bei dieser Organisation zu entnehmen sind. Viel-
mehr sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Aktivitäten
der Tante für die LTTE sehr vage und oberflächlich geblieben (vgl. A15/14,
F59, F78 ff. und F115 f.). Auch die Indizien, welche der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe anführt und auf die er die
behauptete bedeutendere Rolle der Tante abstützt, sind wenig substantiiert
und unbelegt geblieben. Mithin musste sich das SEM nicht veranlasst se-
hen, weitere Ermittlungen in diese Richtung zu tätigen. Aufgrund der vagen
Sachverhaltsergänzungen in der Rechtsmitteleingabe erscheint es folglich
nicht angezeigt, von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch
das SEM auszugehen. Ferner sind auch die in diesem Zusammenhang auf
Beschwerdeebene gestellten Beweisofferten nur vage geblieben. So teilte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt mit, bis anhin keine
E-1866/2015
Seite 18
weiteren Erkenntnisse betreffend angeblich vertiefte LTTE-Kontakte der
Tante erhältlich gemacht zu haben (vgl. die Eingaben vom 15. April 2015,
S. 4, und vom 17. Juli 2015, S. 2). Vor diesem Hintergrund drängte sich
eine Fristansetzung zur Beibringung von diesbezüglichen Beweisunterla-
gen auch im Instruktionsverfahren auf Rechtsmittelstufe nicht auf.
Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-
Mitarbeiters ist schliesslich festzuhalten, dass die diesbezüglich konkret
angeführten Argumente eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes
durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen. So lässt sich von
der fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführ-
ten Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse schliessen. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz beispielsweise die Frage
der Verfolgungsinteressen der sri-lankischen Behörden gegenüber Ange-
hörigen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und die Verknüpfung der sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte mit anderen paramilitärischen Gruppen in der an-
gefochtenen Verfügung unbehandelt liess, weil sie nicht von einer bedeu-
tenden Rolle der Tante des Beschwerdeführers bei den LTTE ausging und
– wie im vorangehenden Absatz ausgeführt – auch nicht davon ausgehen
musste.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrich-
tigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet.
3.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit
kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die entspre-
chenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1866/2015
Seite 19
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie in Bst. B ausgeführt, stufte das SEM die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Daneben vertritt es die An-
sicht, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat besonders anfällig für eine gezielte
Verfolgung machen würde.
5.2 Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer dazu vortragen,
dass eine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung erst vorgenommen werden
könne, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abgeklärt worden
sei, namentlich die notwendigen ärztlichen Informationen, die Übersetzung
der bestehenden Dokumente sowie weitere Informationen und Unterlagen
zur Rolle seiner Tante bei den LTTE vorlägen.
Es sei aber bereits jetzt klar, dass der Beschwerdeführer als nächste Be-
zugsperson einer Tante, welche eine wichtige Rolle bei den LTTE wahrge-
nommen habe, in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten
und mithin in den Jahren 2008 bis 2013 massiven Bedrohungen und einer
jahrelangen Meldepflicht ausgesetzt gewesen sei. Die Erreichung seiner
Volljährigkeit habe zu einer Intensivierung dieser Bedrohung geführt, da
E-1866/2015
Seite 20
sich die sri-lankischen Behörden davon versprochen hätten, dass er so-
wohl über den vermeintlichen Aufenthaltsort seiner Tante, als auch über
deren frühere Aktivitäten und über deren Beziehungsnetz Aussagen ma-
chen könne.
Was seine exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, müsse noch heute davon
ausgegangen werden, dass selbst eine einfache Teilnahme an einer Ver-
anstaltung der LTTE oder an einer Kundgebung zu einer Registrierung und
Beobachtung durch die sri-lankischen Behörden führe. Auch wenn die hei-
matlichen Behörden ihn nicht direkt bei solchen Aktivitäten beobachtet hät-
ten, würden sie ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zwangsläufig da-
nach befragen, was angesichts der bekannten Verhör- und Foltermethoden
dazu führe, dass solche Aktivitäten auch eingestanden würden. Folglich sei
bereits sein niederschwelliges Engagement im exilpolitischen Rahmen
rechtserheblich. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe
keine Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten beigebracht, wes-
halb diese als reine Behauptungen zu werten seien, halte dem Grundsatz,
dass die Flüchtlingseigenschaft nur glaubhaft gemacht werden müsse,
nicht stand.
Des Weiteren sei zu erwähnen, dass er zur bestimmten sozialen Gruppe
der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gehöre, die bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstüt-
zung der LTTE mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch durch
die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Fol-
ter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde.
Nach dem Gesagten und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und die Präjudizen des SEM zur Asylge-
währung von Tamilen, erfülle der Beschwerdeführer – aufgrund der famili-
ären Verbindungen zu den LTTE und seiner exilpolitischen Tätigkeiten –
bei weitem ein Risikoprofil, welches ihn bei einer Rückkehr in asylrelevan-
ter Weise in Gefahr bringen würde und mithin zu einer Asylgewährung füh-
ren müsse. So sei das SEM in einem identisch gelagerten Fall eines tami-
lischen Asylsuchenden – dessen Entscheid der Rechtsmitteleingabe bei-
gelegt wurde – denn auch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Obwohl es
die Vorbringen jenes Gesuchstellers nicht geglaubt respektive nicht als
asylrelevant eingeschätzt habe, sei es aufgrund dessen längeren Ausland-
aufenthaltes, dessen Teilnahme an mehreren Gedenktagen, Versammlun-
gen und Demonstrationen, dessen Herkunft aus dem Norden Sri Lankas,
dessen Alters sowie der angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatland
E-1866/2015
Seite 21
zum Schluss gelangt, die sri-lankischen Behörden könnten jenen Gesuch-
steller bei einer Rückkehr der oppositionellen Tätigkeit im Ausland verdäch-
tigen, weshalb von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Das Gleichbehandlungsgebot ge-
biete, dass auch beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werde, dass
die genannte Bestimmung erfüllt sei.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu
Recht verweigert hat.
Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Beste-
hen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft machen
konnte und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre (vgl. E. 7).
Anschliessend ist der Frage nachzugehend, ob dem Beschwerdeführer
wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka – angesichts seiner Vorbringen – ernsthafte Nachteile dro-
hen würden, weshalb wegen Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. Dabei wird
insbesondere auf das in Berichten von Menschenrechtsorganisationen so-
wie Tageszeitungen wiederholt aufgegriffene Thema der gegenüber rück-
kehrenden Tamilen in Sri Lanka drohenden ernsthaften Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter eingegangen (vgl. E. 8 und 9).
7.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft machen konnte, ist mit der Vor-instanz
zu verneinen.
Zwar erscheint es nicht völlig unwahrscheinlich, dass die Tante des Be-
schwerdeführers verschwunden ist, wurden doch Unterlagen eingereicht,
welche darauf hindeuten, dass sie von ihren Angehörigen vermisst wird
(vgl. A12/9; A14/1, Beilagen 1 und 3). Selbst wenn sie sich aber tatsächlich
in der einen oder anderen Weise für die LTTE eingesetzt hätte, was – wie
nachfolgend dargelegt (vgl. E. 9.2.1) – bezweifelt wird, sind die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. So erscheint es – neben den
nicht unerheblichen Ungereimtheiten zwischen der Kurzbefragung und der
E-1866/2015
Seite 22
Bundesanhörung bezüglich des Zeitpunkts der wesentlichen Verfolgungs-
vorbringen – unplausibel, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2008, als
seine Tante verschwunden sein soll, bis zu seiner Ausreise im Novem-
ber 2013, mithin während mehr als fünf Jahren (das heisst im Alter von […]
bis […] Jahren), von den sri-lankischen Behörden – zwecks Ermittlung des
Verbleibs der Tante, ihrer behaupteten früheren Aktivitäten bei den LTTE
und ihres geltend gemachten Beziehungsnetzes – in asylrelevanter Weise
behelligt worden sein soll, obwohl er bis heute nichts Wesentliches weiss.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden zu dras-
tischeren Massnahmen gegriffen hätten, wenn sie tatsächlich erwartet hät-
ten, relevante Informationen beim Beschwerdeführer erhältlich machen zu
können, beziehungsweise ihn andernfalls bald einmal in Ruhe gelassen
hätten. Die vorgetragene Dauerbehelligung des Beschwerdeführers ist
umso weniger nachvollziehbar, als dieser anlässlich der Bundesanhörung
nicht nur mit keinem Wort geltend machte, dass seine Grossmutter – die ja
ebenfalls mit der Tante unter einem Dach gelebt habe – je behelligt worden
sei, sondern eine im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tante ste-
hende Belästigung seiner Eltern und Geschwister durch die Behörden gar
ausdrücklich verneinte (vgl. A15/14, F90 f. und F30). So wäre zu erwarten
gewesen, dass die sri-lankischen Behörden bei einem tatsächlichen Ver-
folgungsinteresse gerade auch die Eltern des Beschwerdeführers ins Visier
genommen hätten, ist objektiv betrachtet doch davon auszugehen, dass
diese mehr über die behaupteten Aktivitäten der Tante bei den LTTE und
die Umstände ihres Verschwindens wissen müssten, da sie im Zeitpunkt
dieser geltend gemachten Ereignisse und während des Bürgerkrieges be-
reits erwachsen waren. Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer denn
auch bestätigt, machte er anlässlich der Bundesanhörung doch geltend,
seine Eltern hätten ihm von der behaupteten Unterstützung seiner Tante
gegenüber den LTTE erzählt (vgl. A15/14, F80). Selbst wenn der Be-
schwerdeführer, wie von ihm vorgetragen, tatsächlich bei seiner Tante auf-
gewachsen ist, wäre den Behörden wohl bekannt gewesen, dass die leib-
liche Mutter des Beschwerdeführers die Schwester seiner Tante ist und mit
grosser Wahrscheinlichkeit etwas über diese weiss (vgl. A15/14, F74 sowie
Beschwerde vom 23. März 2015, S. 7; vgl. ferner A14/1, Beilage 2). Dass
eine Behelligung der Eltern des Beschwerdeführers seitens der sri-lanki-
schen Behörden vor diesem Hintergrund ausgeblieben ist, legt die Vermu-
tung nahe, dass das Verfolgungsinteresse des Staates an der Tante des
Beschwerdeführers doch nicht so gross sein konnte, wie von diesem gel-
tend gemacht. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die ein-
gereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für
E-1866/2015
Seite 23
die auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 15. April 2015 ins Recht ge-
legte Kopie eines Schreibens der Grossmutter des Beschwerdeführers an
die EPRLF sowie den mit Eingabe vom 17. Juli 2015 eingereichten Zei-
tungsartikel aus der tamilischen Zeitung (...) [von] 2008 bezüglich der Ent-
führung der Tante und ihrer Freundin (vgl. Bst. E und I). So belegen diese
eingereichten Dokumente nur, dass die Tante des Beschwerdeführers von
ihren Angehörigen vermisst wird. Indes sind diesen Dokumenten keinerlei
Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich von
den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden wäre (vgl. A12/9
und A14/1, Beilagen 1 und 3, sowie Beilage [vom 4. Juli 2009] zur Eingabe
vom 15. April 2015 und Beilage [vom 3. Mai 2008] zur Eingabe vom 17. Juli
2015).
Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im
Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft zu machen. Das zwar
zutreffende Argument des Rechtsvertreters, es sei – entgegen der Ansicht
der Vorinstanz – sehr wohl möglich, trotz bestehender Fahndung aus Sri
Lanka auszureisen (vgl. oben E. 3.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012, E. 3.3.2 und 3.3.3), vermag die
zuvor angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht auszuräumen. Auch ändert dieses Argument nichts
daran, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm bei der
Ausreise mitgeführten Dokumenten, wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht ausgeführt, widersprüchlich sind (vgl. dazu E. 9.2.3).
8.
Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthafte Nachteile drohen würden (vgl. E. 9), drängt sich vorgängig eine
Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka auf. Zu diesem
Zweck wurden die in E. 8.1 aufgeführten einschlägigen Quellen bezüglich
Verhaftung und Folter rückkehrender Tamilen nach Sri Lanka genauer un-
tersucht, wobei der Schwerpunkt bei den für die Jahre 2009 bis 2013 iden-
tifizierten Fällen liegt (vgl. E. 8.1.1), da sich für die Zeit danach und insbe-
sondere für die Zeit nach Amtsantritt des neuen Präsidenten, Maithripala
Sirisena, – angesichts der nachhinkenden Identifikation neuer Opfer von
Verhaftung und Folter – mangels Informationen noch keine zuverlässigen
Schlüsse ziehen lassen (vgl. E. 8.1.2). Neben Hinweisen zu den Haupt-
schauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri
Lanka (vgl. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (vgl. 8.3), werden
E-1866/2015
Seite 24
in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risi-
kofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach
Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen
Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5
wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen,
welche der Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenen-
falls ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
8.1
8.1.1 Trotz Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009, wurde für
die Zeit danach und bis heute in verschiedenen Quellen wiederholt von
Verhaftungen und Folter (einschliesslich sexuellem Missbrauch) von rück-
kehrenden Tamilen durch die sri-lankischen Behörden berichtet. Dies
dürfte damit zusammenhängen, dass die sri-lankischen Behörden ihren
Fokus bezüglich ihrer Befürchtung, die LTTE könnte wiederaufleben, in den
vergangenen Jahren verstärkt vom Inland auf die grosse tamilische
Diaspora verschoben haben (vgl. United Kingdom [UK], Upper Tribunal
[Immigration and Asylum Chamber], GJ and Others [post-civil war: re-
turnees] Sri Lanka CG v. Secretary of State for the Home Departement,
[2013] UKUT 00319 [IAC], 3. Juli 2013, S. 62 ff. und 71). Human Rights
Watch (HRW) dokumentierte insgesamt 33 Fälle von tamilischen Perso-
nen, welche im Zeitraum zwischen Mai 2009 und September 2012 nach
ihrer Rückkehr respektive zwangsweisen Rückschaffung aus europäi-
schen Ländern von den sri-lankischen Behörden festgenommen und ge-
foltert wurden. Von diesen 33 Personen hielten sich 19 in Grossbritannien,
fünf in Frankreich, zwei in der Schweiz, je eine Person in Belgien und in
Deutschland und fünf weitere in unbekannten europäischen Ländern auf
(vgl. HRW, "We will teach you a lesson", Sexual violence against Tamils by
Sri Lankan security forces, 26. Februar 2013; HRW, United Kingdom: Doc-
ument containing cases of Sri Lankan deportees allegedly tortured on re-
turn, 15. September 2012; HRW, UK: Suspend Deportations of Tamils to
Sri Lanka, Further Reports of Torture of Returnees Highlight Extent of Prob-
lem, 29. Mai 2012; HRW, UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka,
Credible Allegations of Arrest and Torture upon Return, 24. Februar 2012;
vgl. ferner Landinfo, Sri Lanka: Human rights and security issues concern-
ing the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 7. Dezem-
ber 2012, S. 31 ff.). Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) be-
richtete im Februar 2013 ferner davon, die sri-lankischen Behörden hätten
am 8. Dezember 2012 darüber informiert, dass sie 29 sri-lankische Staats-
angehörige, darunter 25 Tamilen, welche aus Grossbritannien zurückge-
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Seite 25
schafft worden seien, für weitere Befragungen durch das Criminal Investi-
gation Departement (CID) festgenommen hätten. Das weitere Schicksal
dieser Personen sei unbekannt (vgl. IRB, Sri Lanka: Treatment of Tamil
Returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants, 12. Februar
2013). Die U.S. Amerikanische Organisation Tamils against Genocide
(TAG) dokumentierte in ihrem Bericht vom 16. September 2012 47 Fälle
von tamilischen Personen, welche nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach Sri
Lanka in den Jahren 2010 bis 2012 verhaftet und gefoltert wurden. 35 die-
ser Personen kehrten von Grossbritannien und eine Person aus einem un-
bekannten anderen europäischen Land nach Sri Lanka zurück. Bezüglich
der übrigen elf Personen ist unklar, wo sie sich vor ihrer Rückkehr aufge-
halten hatten (vgl. TAG, Returnees at risk: Detention and torture in Sri
Lanka, 16. September 2012, S. 3-5). In ihrem jüngsten Report "Tainted
Peace: Torture in Sri Lanka since May 2009" von August 2015 berichtete
die Organisation Freedom from Torture (FfT) von 71 Personen, mehrheit-
lich Tamilen, welche nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland zwischen Mai
2009 und September 2013 von den sri-lankischen Behörden gefoltert wur-
den. Während es sich bei 55 dieser Personen um Rückkehrende aus
Grossbritannien handelte, ist der frühere Aufenthaltsort der übrigen 16
Rückkehrenden unbekannt (vgl. FfT, Tainted Peace: Torture in Sri Lanka
since May 2009, August 2015, S. 9 f., S. 29). The Bar Human Rights Com-
mittee of England and Wales [BHRC] and The International Truth & Justice
Project, Sri Lanka weisen in ihrem von YASMIN SOOKA verfassten Bericht
"An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri Lanka 2009-2014"
auf weitere 40 Tamilen, hauptsächlich aus dem Norden und dem Osten Sri
Lankas, hin, welche nach einem Aufenthalt im Ausland nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt waren und dort in den Jahren 2009 bis 2014 gefoltert wurden.
Wo sich diese 40 Personen vor der Rückkehr nach Sri Lanka aufgehalten
hatten, ist unbekannt (YASMIN SOOKA, The Bar Human Rights Committee
of England and Wales [BHRC] and The International Truth & Justice Pro-
ject, Sri Lanka, An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri
Lanka 2009-2014, S. 6, 16, 31, 53, 57, 62). Ferner berichtete LankaeNews
am 29. November 2010 von der Festnahme eines einige Wochen zuvor
aus der Schweiz zurückgekehrten Tamilen, bei dem es sich nach Angaben
der Zeitung um ein wichtiges LTTE-Mitglied gehandelt habe (vgl. Lanka-
eNews, Powerful LTTE suspect who arrived from Switzerland arrested, 29.
November 2010). In TamilNet war am 15. Oktober 2012 zudem von einem
Tamilen mit britischer Staatsbürgerschaft zu lesen, welcher bei einem Be-
such in Sri Lanka am 3. Oktober 2012 am Flughafen in Colombo verhaftet
und gefoltert wurde (vgl. TamilNet, UK Tamil tortured in Colombo, returned
after payment of ransom to CID, 15. Oktober 2012). Schliesslich wurden
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Seite 26
im September 2013 zwei Fälle von tamilischen Personen bekannt, welche
im Sommer 2013 von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft und bei
der Einreise für längere Zeit inhaftiert wurden, wobei nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Betroffenen in Haft gefoltert wurden (vgl. statt vieler
Tages Anzeiger, Trotz Folterbericht schaffte die Schweiz weiter nach Sri
Lanka aus, 4. September 2013 sowie ADRIAN SCHUSTER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamili-
scher Personen, 16. Juni 2015, S. 19, m.w.H.). Ob sich die hier zusam-
mengetragenen Fälle – insgesamt 224 Rückehrende aus europäischen
Ländern für die Jahre 2009 bis 2013 – teilweise überschneiden, das heisst
dieselben Personen in den konsultierten Quellen wiederholt erwähnt wur-
den, ist unklar, wobei für einzelne Fälle Hinweise dafür bestehen.
8.1.2 Trotz positiver Entwicklungen mit Bezug zur Menschenrechtslage
und zur nationalen Aussöhnung – namentlich die kürzlich, das heisst am
25. Mai 2016, vorgenommene Ratifikation des Internationalen Überein-
kommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (vgl.
cations.aspx) – wurde auch für die Zeit nach der Wahl des neuen Präsi-
denten, Maithripala Sirisena, im Januar 2015 (vgl. hierzu unten E. 13.2.2)
verschiedentlich von der Verhaftung und Folter von tamilischen Rückkeh-
renden berichtet, wobei ein Grossteil der Betroffenen aus Ländern im Na-
hen Osten respektive aus Australien zurückgekehrt war, wo sie gearbeitet
hätten (vgl. TamilNet, 16 Batticaloa Tamils arrested within last 100 days at
Colombo airport, 3. Mai 2015; TamilNet, SL military continues to arrest
Tamils from East returning from Middle East, 31. Mai 2015; Tamil Guardian,
Two Tamils arrested on return to Sri Lanka, 6. Februar 2015; Groundviews,
PTA detainees – Ignored under “Yahapalanaya?”, 5. September 2015; The
Sri Lanka Mirror, Another Tamil returnee arrested, 1. Juli 2015; Ceylon
News, TID arrests another Tamil man on return from abroad, 16. April 2016;
Tamil Guardian, Tamil youth detained at Colombo airport, 25. Januar 2016;
TamilNet, Tamil youth from Batticaloa reported missing at Colombo airport,
22. Dezember 2015; International Crisis Group [ICG], Sri Lanka between
Elections, 12. August 2015, S. 17; vgl. ferner Daily Mirror, Two deported
Lankans arrested, 10. Februar 2016; Ceylontoday, 16 deported Sri
Lankans arrested at BIA, 24. Februar 2016; Daily News, Sixteen deported
from Australia arrested at BIA, 25. Februar 2016; Journalists for Democ-
racy in Sri Lanka [JDS], Four Tamils arrested at Colombo airport in midst
of election fever, 20. August 2015). Verschiedenen Medien zufolge wurden
im Februar und März 2015 indes auch sechs Tamilen, die aus Italien de-
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Seite 27
portiert wurden, und eine aus Frankreich kommende Tamilin mit ihrer acht-
jährigen Tochter, beide angeblich französische Staatsangehörige, vom Ter-
rorism Investigation Departement (TID) verhaftet (vgl. The Tamil Diplomat,
Abduction and arresting of Tamil returning from foreign countries are on the
increase, 18. Februar 2015; Ceylontoday, 'Don't return to Sri Lanka' -
Premachandran warns Tamil Diaspora, 8. März 2015; Tamil Guardian,
Tamil woman and 8y old daughter arrested on return to Sri Lanka by anti-
terror police, 3. März 2015). Auch Freedom from Torture berichtete davon,
dass sie neben den im Zeitraum zwischen Mai 2009 und September 2013
dokumentierten 71 Folterfällen bei Rückkehrenden von weiteren solchen
Fällen, welche sich im Jahr 2014 und auch im Jahr 2015 zugetragen hät-
ten, Kenntnis erhalten hätten (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 9 sowie FfT,
Torture casts a shadow over Sirisena’s first year as President of Sri Lanka,
5. Januar 2016). Schliesslich machte International Truth & Justice Project,
Sri Lanka, in ihrem neusten Report von Januar 2016 auf bis zu acht wei-
tere, während der Amtszeit Sirisenas stattgefundene Folterfälle, die tamili-
sche Rückkehrende aus dem Ausland (das genaue Herkunftsland ist un-
bekannt) betreffen, aufmerksam (vgl. International Truth & Justice Project,
Sri Lanka, Silenced: Survivors of torture and sexual violence in 2015, Ja-
nuar 2016, S. 3 und 9).
8.2 Von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten 224 Verhaftungs-
respektive Folterfällen von aus Europa zurückgekehrten sri-lankischen
Staatsangehörigen, insbesondere Tamilen, trug sich – sofern gemäss den
im ersten Abschnitt von E. 8.1 zitierten Quellen bekannt – knapp die Hälfte
sofort bei der Einreise am Flughafen in Colombo zu (vgl. FfT, a.a.O., August
2015, S. 24 f.; TAG, a.a.O., 16. September 2015; HRW, a.a.O., 24. Februar
2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW, a.a.O., 15. September 2012; IRB,
a.a.O., 12. Februar 2013; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; TamilNet, a.a.O.,
15. Oktober 2012; Tages Anzeiger, a.a.O., 4. September 2013; ADRIAN
SCHUSTER, a.a.O., S. 19). Der Flughafen Colombo stellt für Rückkehrende
mithin einen besonders kritischen Ort dar. So wurde davon berichtet, dass
tamilische Rückkehrende bei ihrer Ankunft am Flughafen teilweise stun-
denlang überprüft und verhört werden (vgl. Ceylontoday, a.a.O., 8. März
2015). In der Regel werden sie zuerst von Mitarbeitenden der Immigrati-
onsbehörde (Departement of Immigration & Emigration [DIE]) befragt, be-
vor sie vom State Intelligence Service (SIS) und anschliessend vom CID
kontrolliert und vernommen werden, wobei davon berichtet wurde, dass
Rückkehrende manchmal nur eine oder zwei dieser Instanzen passieren
mussten. Bei Verdachtsmomenten wird das TID für weitere Verhöre einge-
schaltet (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 12, m.w.H.). Die
E-1866/2015
Seite 28
Sicherheitsbehörden am Flughafen bedienen sich zwecks Kontrolle der
Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank, in der gesuchte
Personen gespeichert sind. In dieser Datenbank wird zwischen der soge-
nannten "Stop List" (auch: "Black List") und der sogenannten "Watch List"
unterschieden. In der "Stop List" sind die Daten von Personen gespeichert,
welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten ver-
dächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haft-
befehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ein Ein-
trag in der "Stop List" kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person
die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. In der "Watch List" auf-
geführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil. Sie werden bei
ihrer Einreise am Flughafen zwar üblicherweise nicht angehalten, können
bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka indes einer verdeckten Überwachung
ausgesetzt werden, was zu einer späteren Verhaftung führen kann. Die Si-
cherheitsbehörden am Flughafen haben über die genannte Datenbank Zu-
gang zu Informationen, die über Jahre zurückreichen. Gemäss den konsul-
tierten Quellen habe die zentralisierte Sammlung dieser Informationen
Mitte der 1990er Jahre begonnen und umfasse weitreichende Details zum
tamilischen Teil der sri-lankischen Bevölkerung, insbesondere betreffend
ihre Verbindungen zu den LTTE, zumal die Sicherheitskräfte am Ende des
Bürgerkrieges tausende Tamilen befragt und die dadurch gewonnen Infor-
mationen in die Datenbank aufgenommen hätten (vgl. UK, Upper Tribunal,
a.a.O., S. 18 f., 31, 32 ff., 186 ff.; YASMIN SOOKA, a.a.O., S. 18; Landinfo,
Landinfo, Temanotat Sri Lanka: Sikkerhetssituasjonen, LTTE og retur til
hjemlandet, 3. Juli 2015, Ziff. 4; ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015,
S. 13 ff., m.w.H.; IRB, Sri Lanka: Ability of single Tamil woman to relocate
and access housing and employment in Colombo; whether and how they
can be traced by the government or paramilitaries [2014-March 2015], 8.
April 2015).
Die andere Hälfte der für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten 224 Ver-
haftungs- respektive Folterfälle ereignete sich – sofern gemäss den im ers-
ten Abschnitt von E. 8.1 zitierten Quellen bekannt – erst nach einigen Ta-
gen, Wochen oder Monaten, seltener nach einigen Jahren, nachdem die
Betroffenen an ihren Wohnort zurückgekehrt waren, was eine gewisse lan-
desweite Überwachung dieser Personen durch die sri-lankischen Behör-
den vermuten lässt (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 24 f.; TAG, a.a.O., 16.
September 2015; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai
2012; HRW, a.a.O., 15. September 2012; IRB, a.a.O., 12. Februar 2013;
HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; LankaeNews, a.a.O., 29. Novem-
ber 2010). So wurde denn auch verschiedentlich davon berichtet, dass
E-1866/2015
Seite 29
Rückkehrende, selbst wenn sie nach den Verhören am Flughafen frei ein-
reisen konnten, an ihrem Wohnort durch die Sicherheitskräfte überwacht
und teilweise gar erneut verhört und anderweitig schikaniert wurden (vgl.
Ceylontoday, a.a.O., 8. März 2015; ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni
2015, S. 20, m.w.H.). Auch das gut organisierte Überwachungssystem auf
lokaler Ebene scheint seinen Beitrag dazu zu leisten und es den Rückkeh-
renden zu verunmöglichen, unbemerkt in ihre Dörfer zurückzukehren (vgl.
YASMIN SOOKA, a.a.O., S. 19; ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S.
3 ff., S. 20 f., m.w.H.; IRB, Sri Lanka: Treatment of suspected members or
supporters of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], including infor-
mation about how many are in detention; whether the government contin-
ues to screen Tamils in an attempt to identify LTTE suspects [2011-January
2015] {LKA105041.E}, 11. Februar 2015).
Unklar bleibt, ob nur jene Rückkehrenden, deren Namen sich auf der "Stop
List" respektive "Watch List" befinden, von den sri-lankischen Sicherheits-
behörden am Flughafen festgenommen beziehungsweise nach der Ein-
reise ins Land überwacht und allenfalls später festgenommen werden.
8.3 Obwohl die vorliegend für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten 224
Verhaftungs- und Folterfälle von Rückkehrenden aus europäischen Län-
dern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehr-
heitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo –
betrafen (vgl. HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar
2013), kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell ange-
nommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufent-
halts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt ist. So machen die 224 dokumentierten Fälle gemessen an den be-
kannten Zahlen der Rückkehrenden aus Grossbritannien, Frankreich, Bel-
gien, Deutschland für die Jahre 2010 bis 2013 und aus der Schweiz für die
Jahre 2012 und 2013 (die Zahlen von 2010 bis 2011 sind nicht bekannt),
total 5'112 Personen, lediglich zwischen 4 und 5 Prozent aus (vgl. Eurostat,
Third country nationals returned following an order to leave – annual data
(rounded) [migr_eirtn] (Country of Citizenship: Sri Lanka, Indicator on Mig-
ration: Total number of Persons returned), undatiert, /euro-stat/web/asylum-and-managed-migration/ data/database# >,
abgerufen am 2. Dezember 2015). Zwar kann davon ausgegangen wer-
den, dass längst nicht alle Verhaftungs- und Folterfälle tamilischer Asylsu-
chender für den Zeitraum zwischen 2009 und 2013 dokumentiert wurden,
so dass die Zahl entsprechender Fälle mehr als 224 betragen kann (vgl.
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FfT, Sri Lankan Tamils tortured on return from the UK, Briefing, 13. Sep-
tember 2012, S. 5; vgl. ferner FfT, a.a.O., August 2015, S. 27). Andererseits
ist aber auch zu berücksichtigen, dass in der Zahl der Rückkehrenden für
die Jahre 2010 bis 2013 lediglich jene Personen enthalten sind, welche
nach einem Wegweisungsentscheid des Gaststaates nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sind, nicht aber jene, die freiwillig beispielsweise zwecks Fa-
milienbesuch oder Ferien in ihr Heimatland gereist sind (Eurostat, Enforce-
ment of Immigration Legislation (migr_eil) Reference Metadata in Euro
SDMX Metadata Structure (ESMS), 30. April 2015, /eurostat/ca-che/metadata/en/migr_eil_es-ms.htm >, abgerufen
am 2. Dezember 2015). Demgegenüber berichteten gerade Freedom from
Torture und Human Rights Watch bezüglich der von ihnen untersuchten
Verhaftungs- und Folterfälle, dass einzelne Betroffene freiwillig nach Sri
Lanka zurückgekehrt waren, in der Regel für einen kurzen Aufenthalt, bei-
spielsweise zwecks Besuch der Familie (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S.
23; HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013).
In jedem Fall dürfte der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehren-
den gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden somit zahlenmäs-
sig tief ausfallen, weshalb zu ermitteln ist, ob gewisse Personen aufgrund
bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behör-
den misshandelt zu werden.
8.4 Wie eingangs erläutert, wird nachfolgend zunächst dargelegt, welche
Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in den einschlägigen Quellen identifiziert wurden.
8.4.1 Freedom from Torture identifizierte bezüglich der von ihr in ihrem
jüngsten Report dokumentierten 55 Fälle von Rückkehrenden aus Gross-
britannien als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. So
handelte es sich bei 34 der 55 untersuchten Personen um (ehemalige) Mit-
glieder und Anhänger der LTTE, während 20 der 55 Personen Angehörige
oder anderweitig Nahestehende von (ehemaligen) Mitgliedern und Anhä-
ngern der Organisation sind. Nur eine Person hatte keinerlei Verbindung
zu den LTTE und wurde wegen ihrer Beziehung zu einer regimekritischen
politischen Gruppe verhaftet. Ob die Mitgliedschaft respektive Anhänger-
schaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig oder unfrei-
willig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten, schien in den
untersuchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein (vgl. FfT, a.a.O., Au-
gust 2015, S. 23 f.). Dies wird von Tamils against Genocide bezüglich der
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Seite 31
von ihr identifizierten Rückkehrenden insofern bestätigt, als die Organisa-
tion in ihrem Bericht vom 16. September 2012 festhält, dass die Unter-
schiede in der Intensität der tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung
zu den LTTE die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter nicht zu er-
klären vermögen. So sei die Verbindung zu den LTTE in sechzig Prozent
der Fälle, bei denen dieses Kriterium für Verhaftung und Folter durch die
sri-lankischen Behörden entscheidend gewesen sei, schwach gewesen
(vgl. TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 11 f.). Auch in den von Human
Rights Watch dokumentierten 33 Fällen schien die Verbindung zu den
LTTE einen Hauptrisikofaktor darzustellen. So berichteten 22 der 33 unter-
suchten Rückkehrenden davon, während den Verhören der Mitgliedschaft
bei respektive der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden zu sein, wo-
bei den konsultierten Berichten von Human Rights Watch bezüglich zehn
der 33 Fälle keine Angaben zum Grund der Verhaftung und zu den im Rah-
men der Verhöre gestellten Fragen zu entnehmen sind. In elf der 22 zuvor
erwähnten Fälle ist aufgrund der Schilderungen der Betroffenen davon
auszugehen, dass sie die LTTE tatsächlich direkt oder indirekt und in mehr
oder weniger intensiver Weise unterstützt hatten. Für die verbleibenden elf
Fälle bleibt demgegenüber unklar, ob tatsächlich eine Verbindung zu den
LTTE bestand, oder dies den Betroffenen von den sri-lankischen Behörden
nur unterstellt wurde (vgl. HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O.,
15. September 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW, a.a.O., 24. Feb-
ruar 2012; vgl. ferner Gesellschaft für bedrohte Völker [GfbV], "Bei Ankunft
Folter", Die Schweizer Wegweisungspraxis von Asylsuchenden nach Sri
Lanka 2011-2013, S. 9 ff.). Im Bericht der BHRC and The International
Truth & Justice Project, Sri Lanka, wurde ebenfalls erwähnt, dass in den
Verhören der darin dokumentierten 40 Fälle von Folteropfern fast immer
die Verbindung zu den LTTE thematisiert wurde, wobei die Befrager häufig
bereits die Antworten auf die diesbezüglichen Fragen gekannt und über
entsprechende Beweise verfügt hatten (vgl. YASMIN SOOKA, a.a.O., S. 30
und 64; vgl. ferner International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O.,
Januar 2016, S. 43). Wie in E. 8.2 bereits erwähnt, sind die Namen von
Personen, bezüglich welcher die sri-lankischen Behörden von einer Ver-
bindung zu den LTTE ausgehen, in einer "Stop List" eingetragen, auf wel-
che am Flughafen in Colombo zugegriffen werden kann. Human Rights
Watch berichtete ferner davon, dass ehemalige LTTE-Mitglieder sich dazu
bereit erklärt hätten oder dazu gezwungen worden seien, Personen mit di-
rekter oder indirekter Verbindung zu den LTTE bei ihrer Einreise am Flug-
hafen zu identifizieren (vgl. IRB, a.a.O., 12. Februar 2013). Entsprechend
gaben die Betroffenen in drei der von Human Rights Watch dokumentierten
Fälle an, die sri-lankischen Behörden hätten sie durch ehemalige LTTE-
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Seite 32
Mitglieder, welche nun als Informanten für die Regierung tätig seien, iden-
tifizieren lassen (vgl. HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O.,
15. September 2012; vgl. zum Einsatz von Informanten ferner International
Truth & Justice Project, Sri Lanka, A still unfinished war: Sri Lanka's survi-
vors of torture and sexual violence 2009 – 2015, Juli 2015, S. 103 ff.).
8.4.2 Tamils against Genocide vertritt in ihrem Bericht vom 16. Septem-
ber 2012 die Auffassung, dass der Umstand der Verbindung zu den LTTE
vom Umstand der Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlun-
gen als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden ab-
gelöst wurde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Person aus
einem "Zentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung" zurückkehre
beziehungsweise sich in einem Land aufgehalten habe, dessen Regierung
und Medien die sri-lankische Regierung kritisiert hätten (vgl. dazu auch AD-
RIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 18). So hätten die sri-lankischen
Behörden in den untersuchten Fällen grosses Interesse an den politischen
Aktivitäten der Betroffenen gezeigt. In mindestens vier der beleuchteten
Fälle seien den Betroffenen anlässlich der Verhöre Fotografien von ihnen
an Demonstrationen im Ausland gezeigt worden (vgl. TAG, a.a.O., 16. Sep-
tember 2012, S. 10). Auch aus den von Human Rights Watch dokumentier-
ten Fällen geht hervor, dass die exilpolitische Aktivität von Rückkehrenden
einen ernstzunehmenden Risikofaktor für Verhaftung und Folter in Sri
Lanka darstellt. So gaben 16 der 33 untersuchten Personen an, sie seien
anlässlich der Verhöre nach ihren regierungskritischen Aktivitäten – wozu
auch die Unterstützung der LTTE im Ausland gezählt wird – befragt wor-
den. Zwei dieser Personen gaben ferner an, die sri-lankischen Behörden
hätten ihnen Fotografien respektive Filme gezeigt, auf denen sie an De-
monstrationen im Ausland zu sehen gewesen seien. Bezüglich zehn der
33 Fälle lassen sich in den konsultierten Berichten von Human Rights
Watch keine Angaben zum Grund der Verhaftung und zu den im Rahmen
der Verhöre gestellten Fragen entnehmen (HRW, a.a.O., 26. Februar 2013;
HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW,
a.a.O., 24. Februar 2012). Gemäss Freedom from Torture hätten sich 14
der in ihrem Report dokumentierten 55 Rückkehrenden aus Grossbritan-
nien dort in irgendeiner Form kritisch gegenüber ihrem Heimatland geäus-
sert, sei dies anlässlich rechtmässiger Demonstrationen, Versammlungen
oder anderer Aktivitäten, wobei keine dieser Personen angegeben habe,
einer hochprofilierten politischen Aktivität nachgegangen zu sein. Alle 14
Rückkehrenden seien während ihres Verhörs durch die sri-lankischen Be-
hörden nach ihren Aktivitäten in Grossbritannien befragt worden, 13 von
ihnen sogar spezifisch zur Teilnahme an Protesten und Demonstrationen.
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Seite 33
Acht von diesen 13 Rückkehrenden seien anlässlich ihrer Verhöre Foto-
grafien und Videos von Personen an Demonstrationen in Grossbritannien
gezeigt worden, auf denen die sri-lankischen Behörden sie identifiziert ha-
ben wollen (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 25). Diverse Quellen weisen
denn auch darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische
und pro-tamilische Demonstrationen und Versammlungen in wichtigen
Ländern genau überwachen und Fotografien sowie Videos von ihren Teil-
nehmern erstellen. Es sei davon auszugehen, dass diese an den SIS wei-
tergeleitet würden, welcher sich vermutungsweise hochentwickelter Ge-
sichtserkennungssoftware bediene, um Demonstrations- und Versamm-
lungsteilnehmer bei ihrer Rückkehr zu identifizieren (vgl. YASMIN SOOKA,
a.a.O., S. 19 und 73; TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 10; IRB, a.a.O.,
12. Februar 2013; ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 18, m.w.H.;
vgl. ferner Daily News, LTTE ghosts still active abroad, 17. Juli 2013; 20
Minuten Online, Angst unter Tamilen: Steckt UNO-Delegation hinter Droh-
briefen?, 28. März 2012; 20 Minuten Online, Todesdrohung an Tamilen:
"Dies ist unsere letzte Warnung", 27. März 2015; International Truth & Jus-
tice Project, Sri Lanka, a.a.O., Januar 2016, S. 43).
8.4.3 Freedom from Torture identifizierte als weiteren Risikofaktor für Ver-
haftung und Folter das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. So seien 14 der dokumentierten
55 Rückkehrenden aus Grossbritannien bereits vor ihrer Ausreise dorthin
in Haft gewesen, wobei sich nur drei dieser 14 Personen im Gastland
gleichzeitig regimekritisch betätigt hätten. Fünf der 14 Betroffenen seien
bereits vor Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges, die restlichen im Jahr
2009 verhaftet worden (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 26). In anderen
Quellen wird davon berichtet, dass jede Verhaftung seit Mitte der 90er
Jahre aufgezeichnet und der Name der betroffenen Person mit dem Ver-
merk "schädliche Interessen" ("adverse interest") versehen wird. Diese In-
formationen seien über die zentrale Datenbank, auf die auch am Flughafen
zugegriffen werden könne (vgl. E. 8.2), einsehbar. Ob eine Person, welche
bereits einmal verhaftet wurde, auf die "Stop List" oder die "Watch List"
gesetzt wird, ist unklar. Wenn ein Eintrag zu einer Person indes den Hin-
weis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalte, lande
deren Name immer in der "Stop List" (vgl. UK, Upper Tribunal, a.a.O., S.
82 und S. 186 ff.; ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff.,
m.w.H.). Dasselbe trifft wohl zu, wenn ein Strafverfahren gegen eine Per-
son eröffnet wurde (vgl. Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, Ziff. 4). Zum im Urteil
E-1866/2015
Seite 34
des EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be-
schwerde Nr. 41178/08, § 13 und 69, weiterhin für anwendbar erklärten
Risikofaktor eines Strafregistereintrags liess sich in aktuelleren Quellen
nichts finden. Sollte ein Strafregistereintrag infolge einer tatsächlichen oder
vermeintlichen Verbindung zu den LTTE beziehungsweise einer anderen
regimekritischen Handlung erfolgt sein, wäre er vor dem Hintergrund des
zuvor Ausgeführten wohl weiterhin als Risikofaktor zu berücksichtigen.
8.4.4 Human Rights Watch führte als weiteren Risikofaktor das Fehlen der
erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka an. Eine Per-
son, welche keine ordentlichen Identitätsdokumente auf sich trage, werde
von den sri-lankischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüft
und nach dem Verbleib ihrer Papiere sowie dem Grund ihrer Ausreise be-
fragt (vgl. IRB, a.a.O., 12. Februar 2013). In anderen Quellen wurde davon
berichtet, dass Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten
(Emergency Travel Document, Laisser-Passer, Temporary Travel
Document) von den sri-lankischen Behörden immer angehalten, befragt
und gründlich überprüft würden. Dies erstaunt insofern wenig, als die Aus-
reise ohne Reisepass – wie auch die Ausreise ab einem anderen als einem
dafür zugelassenen Ort – gemäss Art. 34 ff. des sri-lankischen "Immigrants
and Emigrants Act" ein Delikt, und ein temporäres Reisedokument, so die
konsultierten Quellen, einen Hinweis für die Begehung dieses Delikts dar-
stellt. Personen, die ohne ordentlichen Reisepass aufgegriffen werden,
werden in der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen,
vom Staat bei Nichtbezahlung üblicherweise zwangsvollstreckten Busse
von 50'000 bis 100'000 Rupien bestraft. Angesichts der Tatsache, dass
diese Strafe im asylrechtlichen Sinn grundsätzlich legitim ist, da sie noch
keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt und
Singhalesen und Tamilen gemäss den konsultierten Quellen gleichermas-
sen belangt werden, sind Nachfluchtgründe aufgrund von Republikflucht
allein wegen des Fehlens ordentlicher Identitätsdokumente im Sri Lanka-
Kontext zu verneinen (vgl. Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, Ziff. 4; ADRIAN
SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff., m.w.H.; The Guardian, Asylum
Seekers transferred at sea by Australia to face court in Sri Lanka, 19. Feb-
ruar 2015; Human Rights Law Centre, Can't flee, can't stay, Australia's in-
terception and return of Sri Lankan asylum seekers, März 2014, S. 34 f.;
The Sydney Morning Herald, Asylum denied, a penalty waits at home,
8. Dezember 2012). Indes erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente zweifelsohne das Risiko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-
lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie
über den Grund seines Auslandaufenthaltes befragt zu werden. Selbst
E-1866/2015
Seite 35
wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass das Fehlen ordentlicher Identi-
tätsdokumente für sich alleine genommen einen Risikofaktor für Verhaf-
tung und Folter darstellt, kann es zur Erhärtung eines Verdachts seitens
der sri-lankischen Behörden beitragen. Ähnlich verhält es sich mit Perso-
nen, welche vom Gesuchs- respektive Aufenthaltsstaat zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden und – gemäss einem Bericht von Landinfo
vom 3. Juli 2015 – auch mit Personen, welche über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, werden die
sri-lankischen Behörden in letzterem Fall doch über die Ankunft der Rück-
kehrenden informiert. Auch diese beiden Personengruppen unterliegen ei-
nem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden (vgl. AD-
RIAN SCHUSTER, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff., m.w.H.; Landinfo, a.a.O.,
3. Juli 2015, Ziff. 4; The Guardian, a.a.O., 19. Februar 2015; UK, Upper
Tribunal, a.a.O., S. 188; Landinfo, a.a.O., 7. Dezember 2012, S. 31 ff.).
8.4.5 Ein weiterer von verschiedenen Quellen identifizierter Risikofaktor
sind Narben am Körper der Rückkehrenden. So würden Narben von den
sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Be-
troffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben, auch
wenn bekannt ist, dass ein Grossteil der Zivilbevölkerung, insbesondere
während der Endphase des Bürgerkrieges, verletzt wurde (vgl. Human
Rights Law Centre, a.a.O., März 2014, S. 39; UK, Upper Tribunal, a.a.O.,
S. 188 f.). Freedom from Torture geht angesichts der bei den untersuchten
Opfern aus Sri Lanka zahlreich vorhandenen, auf Folter zurückzuführen-
den Narben gar so weit, anzunehmen, dass mit dem Zufügen von später
noch sichtbaren Verletzungen nicht nur der Zweck verfolgt wird, die Be-
troffenen physisch und psychisch zu schädigen, sondern auch, sie in der
Zukunft wieder als LTTE-Verdächtige zu identifizieren (vgl. FfT, a.a.O., 13.
September 2012, S. 8). Weisen Rückkehrende gut sichtbare Narben an
Stellen, die sich nur schwer verdecken lassen, wie beispielsweise im Ge-
sicht, auf, besteht somit ein erhöhtes Risiko, dass sie bei ihrer Einreise in
Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen
dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Ausland-
aufenthaltes befragt werden. Narben an verdeckbaren Stellen können
dann zu einem Problem werden, wenn eine Person aus anderen Gründen
verhaftet wird, da Verdächtige während den Verhören häufig bis auf die
Unterhosen oder gar nackt ausgezogen werden (vgl. UK, Upper Tribunal,
a.a.O., S. 189; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O., 15. Septem-
ber 2012; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012; FfT, a.a.O., 13. September 2012,
S. 6 und 11). Selbst wenn – ähnlich wie beim Fehlen ordentlicher Identi-
E-1866/2015
Seite 36
tätsdokumente oder bei der zwangsweisen respektive durch IOM begleite-
ten Rückführung nach Sri Lanka – keine Hinweise dafür bestehen, dass
Narben alleine Verhaftung und Folter nach sich ziehen, können sie zur Er-
härtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen
(vgl. UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 189).
8.4.6 Tamils against Genocide vertritt ferner die Ansicht, dass eine gewisse
Aufenthaltsdauer in Grossbritannien oder in einem anderen westlichen
Land für sich selbst einen Risikofaktor darstelle. Darüber, wann eine solche
kritische Zeitspanne genau erreicht ist, äussert sich Tamils against Ge-
nocide indes nicht (vgl. TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 3 und 5). Tat-
sächlich erscheint es problematisch, die Wahrscheinlichkeit von Verhaf-
tung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im
Gaststaat zu messen. So führte Freedom from Torture aus, dass einige der
von ihr untersuchten 55 Rückkehrenden aus Grossbritannien sich während
Jahren, andere während einer kürzeren Zeit dort aufgehalten hätten, bevor
sie nach Sri Lanka zurückgekehrt seien (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S.
23).
8.5
8.5.1 Weiter ist zu prüfen, welche der Rückkehrenden – die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe
gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Dabei
erscheint es hilfreich, der Frage nachzugehen, welche Beweggründe dem
Handeln der sri-lankischen Behörden zugrunde liegen. Mit Blick auf die po-
litische Situation im Land scheint es auch nach dem Machtwechsel im Ja-
nuar 2016 ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches
Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So ist der
drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Verhaftun-
gen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Ver-
dacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft,
obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im
September 2015 versprochen hat, den PTA zu widerrufen und durch ein
Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards ver-
einbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einherge-
hende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes
sind gemäss den konsultierten Quellen nach wie vor sehr hoch. Des Wei-
teren wurde verschiedentlich davon berichtet, dass die tamilische Diaspora
weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht wird (vgl.
E-1866/2015
Seite 37
Amnesty International [AI], Amnesty International Report 2015/16 – The
State of the World’s Human Rights – Sri Lanka, 24. Februar 2016; Land-
info, a.a.O., 3. Juli 2015, S. 3; International Truth & Justice Project, Sri
Lanka, a.a.O., Januar 2016, S. 30; ADRIAN SCHUSTER, SFH [Hrsg.], Sri
Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versor-
gung in Haft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. April 2016, S. 1-6,
m.w.H.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Sri Lanka:
Tamil separatism, Mai 2016, S. 22 ff. und S. 34 f., m.w.H.; United States
Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices –
Sri Lanka, 13. April 2016). Schliesslich gelangten auch Fälle von Verhaf-
tungen und Folter Rückkehrender, welche sich nach der Machtübernahme
Sirisenas zugetragen haben, an die Öffentlichkeit (vgl. E. 8.1.2), wobei ge-
mäss den konsultierten Quellen bei einem Grossteil der Opfer eine Verbin-
dung zu den LTTE vermutet wird (vgl. Ceylontoday, a.a.O., 8. März 2015;
Tamil Guardian, a.a.O., 3. März 2015; TamilNet, a.a.O., 3. Mai 2015; Tamil-
Net, a.a.O., 31. Mai 2015; Tamil Guardian, a.a.O., 6. Februar 2015; The Sri
Lanka Mirror, a.a.O., 1. Juli 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 17). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat zu gefährden. Dabei fallen nicht nur besonders enga-
gierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Ver-
dacht (vgl. zum Ganzen United States Department of State, Country Re-
ports on Terrorism 2015 - Sri Lanka, 2. Juni 2016).
8.5.2 Mit Blick auf die in E. 8.4 dargelegten Risikofaktoren sind in erster
Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flug-
hafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist. In diese "Stop-List"
aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis
auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl
auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Wäh-
rend unklar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Straf-
registereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führen, wird
eine Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als
Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn
wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE steht. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht
E-1866/2015
Seite 38
vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und
ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen.
8.5.3 Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behör-
den infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die
nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen
wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen
betroffen. So ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen,
dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bür-
gerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wieder-
erstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Be-
strebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle
Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintli-
che, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern
nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den eth-
nischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen
und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im
Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beur-
teilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss.
8.5.4 Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im
Ausland regimekritisch betätigt haben. So vermögen geltend gemachte
exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Per-
son seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Ak-
tivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpo-
litisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des
gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen
als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Ge-
fahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr
glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern. Dabei gebüh-
rend zu berücksichtigen ist die tatsächliche und seitens des sri-lankischen
Staates wahrgenommenen Rolle der Schweiz bezüglich der exilpolitischen
E-1866/2015
Seite 39
Aktivität der hierzulande lebenden grossen tamilischen Diaspora (vgl.
BVGE 2011/24, E. 8.4.1 und 8.4.2; vgl. ferner Ministry of Defence and Ur-
ban Development, Sri Lanka, Evolution of Liberation Tigers of Tamil Eelam
[LTTE] International Network, ohne Datum, sowie E. 8.4.2) sowie die Tat-
sache, dass die sri-lankischen Behörden – wie unter E. 8.4.2 bereits er-
wähnt – regimekritische und pro-tamilische Veranstaltungen im Ausland
genau und unter Verwendung hochentwickelter Technologien beobachten.
Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versamm-
lungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den
exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lan-
kischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken.
Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des Terrorismus
verdächtigter Personen wurden von der sri-lankischen Regierung publiziert
(vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I:
Section (I) – General, Government Notifications, The United Nations Act.
No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated persons under regu-
lation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November
2015,
SCR/List/1941_44(SL)/1941_44(E).pdf>, abgerufen am 13. Januar 2016;
gemäss einer Mitteilung des aktuellen Aussenministers Mangala Samara-
weera, wonach die neue Regierung die Ansicht vertrete, dass gewisse der
bisher verbotenen exilpolitisch tätigen Organisationen lediglich Befürworter
der Rechte der Tamilen seien und bislang kein Beweise dafür vorlägen,
dass sie eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen [vgl. Landinfo, a.a.O., 3.
Juli 2015, Ziff. 6] – ist davon auszugehen, dass diese Botschaft der Regie-
rung diejenige vom 21. März 2014 ersetzt [vgl. The Gazette of the Demo-
cratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) – General, Govern-
ment Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, List of Desig-
nated persons, groups & entities under paragraph 4(2) of the United Na-
tions Regulations No. 1 of 2012, 21. März 2014, /docs/UNSCR/-List/1854_41(SL)/1854_41-(E).pdf >, abgeru-
fen am 1. Dezember 2015]).
8.5.5 Die zuvor genannten Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Ver-
bindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobe-
gründend zu qualifizieren, da sie unter den dargelegten Umständen bereits
für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können.
Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei
der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
E-1866/2015
Seite 40
gleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass sie in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, indes das Risiko eines Rückkehren-
den erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von
diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes
befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren
können sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Nicht zuletzt wegen der
durch die nach wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden (vgl. HRW, World Report 2016 –
Sri Lanka, 27. Januar 2016; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; United States
Department of State, a.a.O., 13. April 2016), kann aber auch das Vorliegen
mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechtfertigen. Folglich sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in
einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss.
8.5.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die in den einschlä-
gigen Quellen identifizierten Risikofaktoren – alleine oder in Kombination
miteinander – unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen
und zur Asylgewährung führen können. War eine Person vor ihrer Ausreise
aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung
von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese
Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die be-
troffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, be-
reits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von Nach-
fluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin
ernsthaften Nachteilen hat. So kann beispielsweise eine Person mit Ver-
bindungen zu den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade we-
gen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen
werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden war (vgl. FfT,
a.a.O., 13. September 2012, S. 2).
9.
9.1 Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka,
Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu
E-1866/2015
Seite 41
werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten
an den in den zuvor genannten Berichten identifizierten Risikofaktoren. Da-
bei wägt es – wie in E. 8.5 ausgeführt – im Einzelfall und vor dem Hinter-
grund der dargestellten Beweggründe, die dem Handeln der sri-lankischen
Behörden zugrunde liegen, ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risi-
kofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betroffenen Person
ergeben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in
den zuvor erwähnten Quellen identifizierten Risikofaktoren nicht abschlies-
send zu verstehen sind. Folglich prüft das Gericht auch die im Einzelfall
vorgebrachten Umstände sorgfältig daraufhin, ob sie das Risiko von Ver-
haftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG begründen respektive verstärken können.
9.2 In Anwendung dieses in E. 8.5 dargelegten Prüfschemas gelangt das
Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage, ob dem Beschwerdeführer
wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in
sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden und mit Blick auf
seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – wegen der behaupteten Verbin-
dung seiner Tante zu den LTTE und seiner angeblichen Teilnahme an einer
Gedenkveranstaltung betreffend LTTE-Aktivisten und -Kämpfer sowie an
einer Demonstration in (…), kombiniert mit seiner angeblich unrechtmässi-
gen Ausreise, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und seinem Al-
ter bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden als Bedrohung
wahrgenommen zu werden – zu folgendem Schluss:
9.2.1 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine Tante, bei der
er aufgewachsen sein will, die LTTE in der einen oder anderen Art und
Weise unterstützt hat. So sind seine Ausführungen diesbezüglich gänzlich
unsubstantiiert geblieben. Auch erwecken seine Antworten im Rahmen der
beiden Befragungen den Eindruck, er weiche einer detaillierteren Aussage
zur behaupteten Verbindung seiner Tante zu den LTTE aus (vgl. A4/9,
Rz. 7.01 f. und A15/14, F59, F78 ff. und F 115 f.). Selbst wenn er die Hin-
tergrundinformationen bezüglich der behaupteten Aktivität seiner Tante bei
den LTTE angesichts seines jungen Alters noch nicht hätte verstehen kön-
nen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er sich diesbezüglich im Laufe
des Erwachsenwerdens bei seinen leiblichen Eltern respektive seinen
Grosseltern genauer informiert hätte, basieren doch seine gesamten Ver-
folgungsvorbringen und mithin seine behauptete Furcht auf dieser angeb-
lichen Verbindung seiner Tante zu den LTTE. Die Unglaubhaftigkeit der be-
E-1866/2015
Seite 42
haupteten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Aus-
reise rückt auch die dieser Verfolgung zugrundeliegende Unterstützung der
LTTE durch seine Tante in ein unplausibles Licht. Daran ändern auch die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts, ist darin doch
nirgends auch nur ansatzweise von einer LTTE-Verbindung seiner Tante
die Rede. Da mithin bereits eine einfache Verbindung der Tante mit den
LTTE unwahrscheinlich ist, muss auf die auf Beschwerdeebene lediglich
behauptete, bedeutendere Rolle der Tante bei den LTTE nicht näher ein-
gegangen werden.
9.2.2 Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend
darzulegen, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. So sind
seine entsprechenden Vorbringen – welche er im Übrigen nicht von sich
aus, sondern erst auf Nachfrage hin gemacht hat – oberflächlich und pau-
schal geblieben (vgl. A15/14, F107 ff.). Auch erscheint eine exilpolitische
Tätigkeit mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zuvor noch nie
politisch betätigt haben will (vgl. A15/14, F38), wenig wahrscheinlich. Vor
diesem Hintergrund wäre es opportun und für den auf Beschwerdeebene
vertretenen Beschwerdeführer auch relativ leicht gewesen, die behaupte-
ten exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos und ähnlichen Dokumen-
ten zu untermauern, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner
Person durch die sri-lankischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Der
Beschwerdeführer hat indessen keinerlei entsprechende Beweisunterla-
gen eingereicht.
9.2.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er ohne ordentliche Iden-
titätsdokumente aus Sri Lanka ausgereist ist. Während er nämlich anläss-
lich der Kurzbefragung noch zu Protokoll gegeben hatte, mit seinem eige-
nen Pass legal ausgereist zu sein respektive einen mit seinem Foto verse-
henen und auf seinen Namen lautenden Pass durch den Schlepper erhal-
ten zu haben (vgl. A4/9, Rz. 4.02 und 5.01), trug er anlässlich der Bundes-
anhörung vor, dass er mit einem gefälschten Pass mit einem Foto von ihm
und falschen Personalien ausgereist sei, weil er wohl nicht hätte ausreisen
können, wenn er versucht hätte, mit seinem echten Pass legal auszureisen
(vgl. A15/14, F8 und F50). Im Widerspruch dazu will der Beschwerdeführer
aber dennoch seine echte Identitätskarte mitgeführt haben (vgl. A15/14,
F51 ff.). Angesichts dieser Ungereimtheiten, und weil der Beschwerdefüh-
rer vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei
seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, erscheint das Vorbringen der
Ausreise ohne ordentliche Identitätsdokumente unplausibel. So wurde die
E-1866/2015
Seite 43
unrechtmässige Ausreise beim vom Rechtsvertreter auf Beschwerde-
ebene angestellten Vergleich des Falles des Beschwerdeführers mit dem
Fall eines anderen sri-lankischen Asylsuchenden, dessen Flüchtlingsei-
genschaft wegen Nachfluchtgründen bejaht wurde, denn auch nicht als Kri-
terium aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 28), obwohl dieses bei der Beurtei-
lung des Falles jenes Asylsuchenden durch die Vorinstanz eine Rolle ge-
spielt hatte.
9.2.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in seinem Heimatland auf-
grund seines Alters und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte.
Bezüglich der in Erwägung 8.1.1 dokumentierten Fälle ergibt sich, dass die
Betroffenen, deren Alter bekannt ist, im Zeitpunkt von Verhaftung und Fol-
ter zwischen 19 und 51 Jahre alt waren, wobei ein Grossteil von ihnen das
27 Altersjahr überschritten hatte, aber nicht älter als 34 war (vgl. HRW,
a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; FfT, a.a.O.,
13. September 2012, S. 4, 9 und 13; TAG, a.a.O., 16. September 2012, S.
13). Aufgrund dieser breiten Streuung kann betreffend den Aspekt des Al-
ters mithin keine klare Risikogruppe definiert werden, wobei hinsichtlich
Personen um die dreissig festzustellen ist, dass diese statistisch gesehen
ein wenig stärker gefährdet sein dürften, als andere. Der Beschwerdefüh-
rer ist (…) Jahre alt und bewegt sich mithin zwar innerhalb der zuvor er-
wähnten Streuung, jedoch nicht im stärker gefährdeten Alterssegment.
Folglich lässt sich aus dem Alter des Beschwerdeführers keine besondere
Gefährdung für ihn herleiten. Daran ändert auch die Berücksichtigung der
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas
stammt. Selbst wenn sich für die in Erwägung 8.1.1 dokumentierten Fälle
ergibt, dass die Betroffenen, wo bekannt, grösstenteils aus der Nord- oder
Ostprovinz respektive aus Colombo stammten (vgl. HRW, a.a.O., 15. Sep-
tember 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013), lässt sich darin noch kein
eindeutiger Risikofaktor identifizieren. So kommen siebzig Prozent der Ta-
milen aus der Nord- oder Ostprovinz des Landes, während nochmals 15
Prozent der Tamilen in Colombo wohnen (vgl. Department of Census and
Statistics, Sri Lanka, Population by ethnic group according to districts,
2012, Name=pop42&gp=Activities&tpl=3 >; Department of Census and Statistics,
Sri Lanka, Population by Ethnicity and Province, 2012, /Pop-HouSat/PopulationAtla_2012/02_Pro-vin-
cialMaps/Map%20P1.4.1%20Population%20by%20Ethnici%20ty%20-
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and%20Province,%202012.pdf >). Wie in Kapitel 8.3 erörtert, sind nicht
alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen
Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter
und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
Schliesslich erscheint es – wie in E. 8.4.6 erwähnt – auch problematisch,
die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach
Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist das Bestehen von Nachfluchtgründen eben-
falls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in
seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche
Furcht vor Verfolgung zu begründen.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2, m.w.H.).
12.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
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Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in E. 8 identifizier-
ten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark,
a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in
Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu
schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine
betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei
einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 9 (in Anwendung der in E. 8
erarbeiteten Risikofaktoren) ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat,
dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung in Sri Lanka drohen.
12.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
13.
Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann
nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr
in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst
bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völ-
kerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Fol-
gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht
in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwen-
dung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer kon-
kreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizini-
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sche Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – we-
gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invali-
dität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff.,
m.w.H.).
13.1
13.1.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich
die generelle Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai
2009 deutlich verbessert habe. Bezüglich der Nord- und Ostprovinz sei der
Wegweisungsvollzug somit zwar grundsätzlich zumutbar, dennoch dränge
sich im Einzelfall aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien auf. Ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet sei
nach wie vor unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Per-
sonen sei deshalb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative
in einem anderen Teil Sri Lankas zu prüfen. Der Wegweisungsvollzug für
Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammten, sei
schliesslich zumutbar.
13.1.2 Dies entspricht im Wesentlichen den Ergebnissen der vom Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zuletzt getätigten Analyse der politi-
schen und allgemeinen Lage in Sri Lanka. Das Gericht kam in diesem am
27. Oktober 2011 ergangenen Grundsatzurteil zum Schluss, dass seit
Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 grundsätzlich von einer ver-
besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen
sei, auch wenn sich das Land noch immer in einem Entwicklungsprozess
befinde (vgl. BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiere sich jedoch nicht
in allen Landesteilen gleich (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
In der Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) habe sich
die Lage weitgehend stabilisiert und normalisiert. Zwar gebe es vermehrt
Berichte über kriminelle Aktivitäten, bei denen davon ausgegangen werde,
dass sie von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen wür-
den. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien sei aber relativ
entspannt, obwohl sich die Tamilen und Muslime im Osten weiterhin vor
einer "Singhalisierung" dieser Region fürchteten. Die Polizeipräsenz sei
vergleichbar mit jener in Colombo. Vor dem Hintergrund dieser Feststellun-
gen gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in
die gesamte Ostprovinz zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1).
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In der Nordprovinz sei die Lage differenziert einzuschätzen. In den Gebie-
ten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, das
heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Va-
vuniya und Mannar, sei grundsätzlich der Alltag eingekehrt. Es herrsche
dort keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumut-
bar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirt-
schaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, sei aber betreffend die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs danach zu differenzieren, ob eine
Person aus der Nordprovinz stamme und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen habe, oder ob deren letzter
Aufenthalt dort bereits längere Zeit zurückliege. Im ersten Fall sei der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, während im zweiten Fall die ak-
tuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären seien und das
Vorhandensein begünstigender Fakten (Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu
prüfen sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Zum sogenannten "Vanni-Gebiet" – dessen Grenzen in BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1 definiert wurden – hielt das Bundesverwaltungsgericht im We-
sentlichen fest, dass bis heute circa 180'000 intern Vertriebene dorthin zu-
rückgekehrt seien, wobei diese in prekären Verhältnissen lebten. Es fehle
den Menschen an einer Lebensgrundlage. Die Infrastrukturen in dieser Re-
gion seien in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen
worden. Die meisten Häuser seien zerstört, der Zugang zu Schulen und
Spitälern sei erschwert. Das "Vanni-Gebiet" sei zudem sehr stark militari-
siert und vermint und werde nach wie vor von der PTF (Presidential Task
Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen hätten nur einen
sehr beschränkten Zugang. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zum
Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" im Sinne der
Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 als unzumutbar einzustufen sei
(BVGE 2011/24 E. 13.2.2).
Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst
aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [na-
mentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der
Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar.
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13.1.3 Angesichts der Tatsache, dass diese letzte Lagebeurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts über vier Jahre zurückliegt, erscheint es ange-
bracht, sich im Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktu-
ellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen.
13.2
13.2.1 Der frühere sri-lankische Staatspräsident, Mahinda Rajapaksa,
baute während seiner zehnjährigen Herrschaft ein autokratisches, von Ne-
potismus gekennzeichnetes Regime auf. Während regierungskritische
Äusserungen rigoros unterdrückt wurden, grassierte insbesondere bezüg-
lich Fällen von Folter durch die Polizei, aber auch hinsichtlich Menschen-
rechtsverletzungen und Übergriffen auf Medieninstitutionen notorische
Straflosigkeit. Ferner wurde die Unabhängigkeit der Justiz stetig ausge-
höhlt. Anstatt ernsthafte Schritte zur Aufarbeitung der während des sri-lan-
kischen Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen zu unternehmen,
hielt die von Rajapaksa geführte Regierung an der starken Militärpräsenz
im Norden und Osten des Landes, und insbesondere im "Vanni-Gebiet",
fest und erschwerte damit eine tatsächliche, nachhaltige Lösung des eth-
nischen Konflikts (vgl. Colombo Telegraph, Infographics: Rajapaksa family
and nepotism, 20. März 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Sri Lanka, Prä-
sident Rajapaksa will sich vorzeitig wiederwählen lassen, 20. Novem-
ber 2014; Deutsche Welle [DW], Sri Lanka, Kommentar: Ein Autokrat muss
abtreten, 9. Januar 2015; The Guardian, Sri Lanka's new president sworn
in, 10. Januar 2015; NZZ, Vier Jahre nach dem Bürgerkrieg, Die Killing
Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; U.S. Department of State, Country
report on human rights practices 2012 – Sri Lanka, 19. April 2013; Foreign
& Commonwealth Office [FCO], Quarterly updates: Sri Lanka, 31. Dezem-
ber 2012; FCO, Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign & Com-
monwealth Office Report, April 2013, S. 233; YASMIN SOOKA, a.a.O., S. 12
ff.; The Independent, a.a.O., 9. Februar 2016).
13.2.2 Am 9. Januar 2015 wählte Sri Lanka mit Maithripala Sirisena über-
raschend einen neuen Präsidenten. Sirisena, vormals Gesundheitsminister
unter Rajapaksa, machte Ranil Wickremesinghe – der bis zur Parlaments-
wahl vom 17. August 2015 einer Minderheitsregierung vorstand – zum Pre-
mierminister. Seit den durch die EU als frei und fair bewerteten Parlaments-
wahlen vom August 2015 (vgl. Europäische Kommission, Final Report, De-
mocratic Socialist Republic of Sri Lanka: Parliamentary Elections 17 Au-
gust 2015, 17. Oktober 2015) regieren nun Sirisena von der Sri Lankan
Freedom Party (SLFP) und Wickremesinghe von der United National Party
(UNP) in einer grossen Koalition. Die Tamil National Alliance (TNA) ist die
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Seite 50
grösste Partei der Opposition und führt diese somit – mit Rajavarothiam
Sampanthan – erstmals seit 1983 wieder an. Der ehemalige Präsident
Rajapaksa (ebenfalls von der SLFP), versuchte ohne Erfolg bei den Parla-
mentswahlen eine Rückkehr in die Regierung (vgl. NZZ, Machtwechsel in
Sri Lanka, 9. Januar 2015; The Guardian, Sri Lanka election set to be clos-
est and most significant in decades, 6. Januar 2015; The Guardian, Sri
Lanka wakes up to new era under President Sirisena, 10. Januar 2015;
Reuters, Tamil named as Sri Lankan opposition leader for first time since
1983, 3. September 2015; Reuters, Sri Lankans give election verdict on
Rajapaksa comeback bid, 17. August 2015). Eine grosse Mehrheit der Ta-
milen im Norden stimmte für Sirisena, obwohl deren Situation und die Aus-
söhnung nicht explizit Wahlkampfthema des amtierenden Präsidenten wa-
ren (vgl. The Huffington Post, Sri Lanka's Tamil Political Prisoners: An Ab-
dication of Presidential Leadership, 13. Dezember 2015; The Guardian,
a.a.O., 6. Januar 2015). Sirisena veröffentlichte nach seiner Wahl zum Prä-
sidenten ein 100-Tage-Reform-Programm, in dem er ankündigte, in Sri
Lanka "Good Governance" einzuführen, das heisst in erster Linie die Kor-
ruption zu bekämpfen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzuset-
zen und den Rechtsstaat wiedereinzuführen (vgl. GfbV, Sri Lanka: 100
Tage Regierungswechsel – Minderheitenrechte bleiben auf der Strecke,
23. April 2015). Nach Ablauf dieser 100 Tage begrüssten diverse Medien
und Organisationen zwar die positiven Entwicklungen in gewissen Berei-
chen, wiesen jedoch gleichzeitig auf die verbleibenden, teilweise tiefgrei-
fenden Probleme hin, die auch von der neuen Regierung noch nicht ange-
gangen worden seien.
Das UK Foreign and Commonwealth Office würdigte im Juli 2015 die sich
verbessernde Menschenrechtslage in Sri Lanka. Neue Institutionen seien
geschaffen und rechtliche Reformen an Hand genommen worden. Zudem
sei die Meinungsäusserungsfreiheit verbessert worden, indem verbannte
Journalisten eingeladen worden seien, nach Sri Lanka zurückzukehren, die
Reisebeschränkung für ausländische Journalisten im Norden aufgehoben
und gesperrte Websites wieder freigegeben worden seien (vgl. UK FCO,
Human Rights and Democracy Report 2014: Sri Lanka - in-year update
July 2015, 15. Juli 2015). Ferner seien diversen Quellen zufolge Gedenk-
veranstaltungen für die Opfer des Bürgerkrieges sowie vereinzelte De-
monstrationen von Angehörigen verschwundener Personen und auch das
Singen einer tamilischen Version der Nationalhymne erstmals seit Langem
wieder straffrei möglich gewesen (vgl. Integrated Regional Information Net-
works [IRIN], Sri Lanka's NGOs test limits of new freedoms, 28. Januar
2015; GfbV, Minority Rights in Sri Lanka: Progress or blind spot?, April
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Seite 51
2015, S. 2; NZZ, Wo der Präsident seiner Partei die Niederlage wünscht,
15. August 2015). Im Norden und im Osten des Landes sei die Polizeiprä-
senz an den Gedenkveranstaltungen für die Opfer des Bürgerkrieges indes
sehr hoch gewesen, und in Mullaitivu, dem Schauplatz der Endgefechte
des Bürgerkrieges, seien entsprechende Zeremonien gar von den Sicher-
heitskräften verboten worden (AI, a.a.O., 24. Februar 2016; United States
Department of State, a.a.O., 13. April 2016). Als positive Entwicklung
wurde demgegenüber verschiedentlich davon berichtet, dass unter der
neuen Regierung eine Änderung der Verfassung verabschiedet worden
sei, welche eine Beschränkung der weitreichenden präsidialen Befugnisse
zur Folge habe, die neue Regierung die Überprüfung von Fällen politischer
Gefangener angeordnet habe und die Exekutivgewalt in der Nord- und Ost-
provinz von militärischen Befehlshabern auf zivile Regierungsbehörden
übertragen worden sei (vgl. HRW, Sri Lanka, undatiert,
, abgerufen am 7. Januar 2016; The
Guardian, Sri Lankan president appoints civilian governor in Tamil-con-
trolled north, 15. Januar 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 15 f.; GfbV,
a.a.O., April 2015, S. 2; Reuters, Sri Lanka's nice-guy president channels
his inner Machiavelli, 21. August 2015; NZZ, a.a.O., 15. August 2015;
HRW, a.a.O., 27. Januar 2016; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; United States
Department of State, a.a.O., 13. April 2016).
Neben dieser grundsätzlich positiven Resonanz wurde jedoch kritisiert,
dass die Präsenz der Armee, insbesondere im Norden Sri Lankas, nach
wie vor sehr hoch sei und deren damit einhergehende Besetzung des Lan-
des sowie deren Einfluss auf das zivile Leben andaure (vgl. UK FCO,
a.a.O., 15. Juli 2015; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2; vgl. ferner AI, a.a.O.,
24. Februar 2016). So fehle es weiterhin an einem umfassenden Pro-
gramm für die Demilitarisierung des Nordens und die Rückkehr Vertriebe-
ner, was zu wachsender Frustration seitens der Betroffenen führe (vgl.
ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 15 f.; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2). In
diesem Zusammenhang erntete auch die Beförderung von General Sarath
Fonseka – welcher die sri-lankischen Regierungstruppen bei ihrem Sieg
über die LTTE militärisch führte – zum Feldmarschall und die Ernennung
von Major General Jagath Dias – welcher wegen der Beteiligung der von
ihm geführten Division an potentiellen Kriegsverbrechen in den letzten Mo-
naten des Konflikts in Verruf geriet – zum Oberbefehlshaber der Armee
grosse Kritik. Als Erklärung für diese Nominierungen wurde angeführt, dass
Sirisena im Vorfeld der Wahl Zugeständnisse an die singhalesisch-natio-
nalistische Wählerschaft habe machen müssen (vgl. The Guardian, Ex-
army chief Sarath Fonseka, jailed for treason, made field marshal in Sri
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Lanka, 23. März 2015; Reuters, Sri Lanka promotes former general who
defeated Tigers to field marshal, 22. März 2015; ICG, a.a.O., 12. Au-
gust 2015, S. 22, FN 113; ALAN KEENAN, ICG Blog, A new Sri Lanka?, 18.
Mai 2015). Während die Regierung unter Präsident Sirisena zwar einige
positive Signale mit Bezug zur nationalen Aussöhnung – erwähnt sei die
kürzlich, das heisst am 25. Mai 2016, vorgenommene Ratifikation des In-
ternationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Ver-
schwindenlassen (vgl. E. 8.1.2) – ausgesendet hat, wurde ferner auch in
den neuesten Berichten kritisiert, dass bislang wenige ernsthafte Bemü-
hungen in dieser Hinsicht an den Tag gelegt wurden. So seien bis jetzt
kaum konkrete Massnahmen zwecks Ahndung allfälliger Kriegsverbrechen
respektive Menschenrechtsverletzungen während und nach dem Bürger-
krieg unternommen worden (vgl. United States Department of State,
a.a.O., 13. April 2016; HRW, Sri Lanka: Fulfill Rights Council Call for Jus-
tice, 25. Januar 2016; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Sri Lanka Country
Report, 2016, S. 24; HRW, a.a.O., ,
abgerufen am 7. Januar 2016). Die Untersuchungen bezüglich verschwun-
dener Personen zielten weiterhin nicht darauf ab, die Wahrheit zu finden
respektive Gerechtigkeit zu schaffen, sondern fokussierten sich darauf, die
Betroffenen mit Kompensationen zum Schweigen zu bringen (vgl. GfbV,
a.a.O., April 2015, S. 2). Zudem sei auch der drakonische Prevention of
Terrorism Act (PTA), welcher die – nach wie vor weitverbreitete – Straffrei-
heit der Sicherheitsbehörden zur Folge habe, weiterhin in Kraft, wobei die
neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im September
2015 versprochen hat, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terroris-
musgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei
(vgl. HRW, a.a.O., , abgerufen am 7.
Januar 2016; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2; HRW, a.a.O., 27. Januar 2016;
AI, a.a.O., 24. Februar 2016).
13.2.3 Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 sind mithin gewisse
positive Veränderungen eingetreten. Betreffend die einzelnen, vorliegend
interessierenden Teile des Landes kann folgendes festgehalten werden:
13.3
In der Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Va-
vuniya) stellt sich die aktuelle Lage wie folgt dar:
13.3.1 Gemäss übereinstimmenden Berichten ist die Präsenz der Armee
in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch und die
Militarisierung allgegenwärtig. So waren verschiedenen Quellen zufolge in
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Seite 53
den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, welche
zusammen rund eine Million Einwohner zählen, im Jahr 2014 zwischen
120'000 und 160'000 Soldaten stationiert (vgl. The Oakland Institute, The
long shadow of war – The struggle for justice in postwar Sri Lanka, 2015,
S. 3 und 10; ICG, The forever war?: Military control in Sri Lanka's North,
25. März 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Wenn Erinnern und
Trauern verboten sind, 31. August 2015; IRB, a.a.O., 11. Februar 2015).
Der unter dem Präsidenten Sirisena neu eingesetzte militärische Oberbe-
fehlshaber gab gegenüber einer sri-lankischen Tageszeitung im März 2015
an, dass auch die neue Regierung nicht die Absicht habe, die Truppenzahl
im Norden des Landes zu reduzieren (vgl. Sunday Observer, Troops,
camps remain in North - Army Commander, 29. März 2015). International
Crisis Group kam in ihrem Beitrag vom 25. März 2014, nach einer Analyse
der Mission und Aufgaben des Hauptquartiers der sri-lankischen Armee in
Kilinochchi, zum Schluss, dass das Militär in dieser Region zivile Regie-
rungsaufgaben – unter anderem in den Bereichen Wirtschaftsentwicklung,
humanitäre Hilfe und Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung – über-
nommen habe. Besonders beunruhigend seien die ausgeklügelten Über-
wachungs- und Kontrollmechanismen, die in die weitreichenden Tätigkei-
ten des Militärs eingewoben seien (vgl. ICG, a.a.O., 25. März 2014). Dass
die von der neuen Regierung initiierte Übertragung der Exekutivgewalt in
der Nordprovinz von einem Militär auf einen Zivilen (vgl. E. 13.2.2) und der
Transfer des sogenannten NGO-Sekretariats vom Verteidigungsministe-
rium auf das Ministerium für politische Planung und Wirtschaft (vgl. Internal
Displacement Monitoring Centre [iDMC] und Norwegian Refugee Council
[NRC], Time for a new approach: Ending protracted displacement in Sri
Lanka, 1. Juli 2015, S. 3) demnächst etwas daran ändern wird, bleibt zwei-
felhaft. So wurde bezüglich des Nordens Sri Lankas – insbesondere be-
züglich der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya – davon
berichtet, dass sich das Militär und die Polizei im Jahr 2015 weiterhin in
zivile Angelegenheiten eingemischt hätten, und auch die Überwachung der
Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte anhalte. Zurückkehrende intern
Vertriebene – deren Anteil vor allem in Kilinochchi und Mullaitivu sehr gross
ist – müssten sich immer noch beim Militär registrieren (vgl. Landinfo,
a.a.O., 3. Juli 2015, S. 4; Groundviews, Tamils in North & East Sri Lanka
remember those killed despite intimidation and surveillance, 20. Mai 2015;
UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Statement by UN
High Commissioner for Human Rights Zeid Ra'ad Al Hussein via videolink
to the Human Rights Council, 30. September 2015; ADRIAN SCHUSTER,
a.a.O., S. 3 f.; iDMC / NRC, a.a.O., 1. Juli 2015, S. 4 f.; International Truth
& Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Juli 2015, S. 103 ff., 111 ff.; IRB, a.a.O.,
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11. Februar 2015; International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O.,
Januar 2016, S. 43; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; Bertelsmann Stiftung,
a.a.O., 2016, S. 6 und 8; United States Department of State, a.a.O., 13.
April 2016).
Gemäss diversen Berichten dient die zuvor erwähnte hohe militärische
Präsenz im Norden längst nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sind die Sol-
daten auf besetztem tamilischem Land doch vermehrt ökonomisch tätig,
vor allem im Tourismussektor, aber auch in der Landwirtschaft (vgl. The
Oakland Institute, a.a.O., 2015, S. 3; FAZ, a.a.O., 31. August 2015; The
New York Times, Sri Lanka's tamil minority grows impatient with just prom-
ises, 15. März 2015; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 15 f.; United
States Department of State, a.a.O., 13. April 2016). Vielmehr scheint dies
Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetrie-
benen „Singhalisierungsprozesses“ zu sein, im Zuge dessen neben Sied-
lungspolitik weitere Massnahmen, wie die Errichtung von buddhistischen
Tempeln und Kriegsdenkmälern zu Ehren der sri-lankischen Armee, ergrif-
fen wurden (vgl. YASMIN SOOKA, a.a.O., S. 13; The Oakland Institute,
a.a.O., 2015, S. 25 ff.). Zwar wurde davon berichtet, dass die Landrück-
gabe an Tamilen unter dem neuen Präsidenten Sirisena beschleunigt wor-
den sei, seien im März respektive April 2015 in Valikammam, Distrikt Jaffna,
doch rund 4'000 km2 militärisch besetzten Landes an die während des Krie-
ges vertriebenen Eigentümer retourniert worden. Neben der Tatsache,
dass es auf dem zurückgegebenen Land indes weiterhin an grundlegender
Infrastruktur fehle, sei aber nicht absehbar, dass das Land, das – anders
als der Grossteil des bereits retournierten Territoriums – vom Militär öko-
nomisch genutzt werde, so schnell an dessen Eigentümer zurückgegeben
werde (vgl. ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 16; IRIN, Sri Lanka returns
land confiscated by military during decades-long war, 19. Juni 2015;
Groundviews, Valalai [Jaffna]: Re-militarisation of released villages with fa-
çade of resettlement, 17. Mai 2015; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016,
S. 15; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016). Internal
Displacement Monitoring Centre und Norwegian Refugee Council gehen in
einer Studie von April 2015 bezüglich den Nord- und Ostprovinzen denn
auch weiterhin von rund 73'700 intern Vertriebenen aus. Rund 36'000 unter
ihnen sind im Distrikt Jaffna angesiedelt. Ihre Situation droht sich insofern
zu verschärfen, als die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund
und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen
würde. Zudem haben zehntausende der landesweit rund 800'000 als zu-
rückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte
Lösung gefunden (vgl. iDMC / NRC, a.a.O., 1. Juli 2015, S. 1, 6 und 8). In
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der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und
Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürger-
kriegs vertrieben wurde, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zu-
rückgekehrt ist, ist die Situation besonders prekär. So sind die Spuren des
Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Investitionen der früheren Re-
gierung in den Wiederaufbau wurden bislang hauptsächlich vom Militär ver-
waltet, wobei die lokale Bevölkerung kaum davon profitierte. Die Unterstüt-
zung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten
Häuser der Rückkehrenden blieb bislang weitgehend aus und die Entwick-
lungsdefizite in der Region sind unübersehbar (vgl. iDMC / NRC, a.a.O., 1.
Juli 2015, S. 4 f.; NZZ, Sri Lankas Tamilen: Die Wunden des Krieges, 13.
Februar 2015; Inter Press Service [IPS], Ghosts Of War Give Way to De-
velopment in Sri Lanka, 27. Juni 2015; ICG, Sri Lanka’s North II: Rebuilding
under the Military, 16. März 2012; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016,
S. 3, 18 und 20 f.; vgl. ferner United States Department of State, a.a.O.,
13. April 2016).
Ferner sind trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen
weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und
Mannar vermint. Gemäss einem Bericht von Integrated Regional Informa-
tion Network, wird die verbleibende Entminung deutlich mehr Zeit in An-
spruch nehmen als jene, die in den letzten Jahren nach Kriegsende statt-
gefunden hat, da die Minen von Hand und in schwierigem Gelände entfernt
werden müssen (vgl. IRIN, Final phase of Sri Lankan demining will take
longer, 5. Februar 2014).
Schliesslich wurde davon berichtet, dass es vor allem in der ehemaligen
Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehlt und die Armutsrate dort drei- bis
fünfmal höher liegt, als jene im Rest des Landes (vgl. NZZ, a.a.O., 13. Feb-
ruar 2015; IPS, a.a.O., 27. Juni 2015; IRIN, Burning issues facing Sri Lanka
ahead of January polls, 16. Dezember 2014; Bertelsmann Stiftung, a.a.O.,
2016, S. 11 und 17). Von dieser in der Nordprovinz Sri Lankas vorherr-
schenden desolaten Wirtschaftslage ausgenommen ist der Distrikt Jaffna,
welcher in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeich-
nen konnte und dabei gar einige der Distrikte im Süden des Landes über-
traf (vgl. IPS, a.a.O., 27. Juni 2015; France 24, Revisited: Sri Lanka: Tamil
ex-stronghold Jaffna on the road to recovery, 23. Februar 2015). Indes pro-
fitieren davon längst nicht alle Tamilen, vor allem nicht jene ausserhalb der
Stadt Jaffna. So ist ein Grossteil der im ländlichen Teil des nördlichsten
Distrikts lebenden Tamilen – unter anderem aufgrund des fehlenden Zu-
gangs zu fruchtbarem Land und zum Meer – weiterhin arm (vgl. ABC News,
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Six years after the end of Sri Lanka's civil war, Tamils in Jaffna still strugg-
ling to rebuild their lives, 12. Oktober 2015). Zudem sind die Lebenskosten
in Jaffna im Verhältnis zu jenen im Süden des Landes relativ hoch (vgl.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland, Länderinformati-
onsblatt Sri Lanka, Juni 2014, S. 20). In diesem Zusammenhang wurde mit
Bezug zur gesamten Nordprovinz verschiedentlich darauf hingewiesen,
dass insbesondere die ärmere Bevölkerung aufgrund der in den letzten
Jahren aufgekommenen Vergabe von Kleinkrediten hoch verschuldet ist
(vgl. NZZ, a.a.O., 13. Februar 2015; FAZ, a.a.O., 31. August 2015).
13.3.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem Dis-
trikt Jaffna und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt,
ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungs-
vollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des
"Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) auf-
rechterhalten werden kann. Die Frage, wie die Situation im "Vanni-Gebiet"
einzuschätzen ist, kann demgegenüber vorliegend offen bleiben und wird
im Rahmen eines späteren Urteils zu beantworten sein.
13.3.3 Während die Wirtschaft Jaffnas – wie zuvor dargelegt – in den ver-
gangenen Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt hat, bleibt die ökono-
mische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der
übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der De-
finition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) – angesichts der andauernden Be-
setzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär
respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der ver-
hältnismässig hohen Lebenskosten – nach wie vor fragil. Auch die huma-
nitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht
grundlegend verändert. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht – in
Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. E. 13.1.1) – davon aus, dass der
Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann.
13.4 Den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee,
Batticaloa, Ampara) erachtet das SEM, ebenfalls unter der Voraussetzung,
dass das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
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Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann, als zumutbar (vgl. E. 13.1.1).
Tatsächlich wurde in den konsultierten Quellen auch bezüglich der Ostpro-
vinz davon berichtet, dass die Besetzung von tamilischem Land durch das
Militär andauert und die Armee respektive der Staat (angeblich im Dienste
der Entwicklung der lokalen Bevölkerung), im Zuge einer auch im Osten
Sri Lankas seit Ende des Krieges fortschreitenden Singhalisierung, das pri-
vate Territorium, ehemals im Besitz von nunmehr intern Vertriebenen, –
ohne adäquate Entschädigung beziehungsweise Beteiligung der ansässi-
gen Bevölkerung – vermehrt ökonomisch (d.h. vor allem landwirtschaftlich
oder für den Tourismus) nutzt. Dadurch wird insbesondere einem Teil der
ländlichen Bevölkerung die Lebensgrundlage genommen beziehungs-
weise werden ihre Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Ferner wurde
auch bezüglich der Ostprovinz von einer anhaltenden Kontrolle und Über-
wachung der Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte berichtet (vgl. The
Oakland Institute, a.a.O., 2015, S. 3, 5 f., 11-14, 23-25, 28; Poverty Global
Practice, World Bank Group, The spatial distribution of poverty in Sri Lanka,
August 2015, S. 7; The Guardian, Asylum seekers should not be sent back
to Sri Lanka yet, say religious leaders, 8. Juni 2015; OHCHR, a.a.O., 30.
September 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 16; ADRIAN SCHUSTER,
a.a.O., S. 3; Groundviews, a.a.O., 20. Mai 2015; International Truth & Jus-
tice Project, Sri Lanka, a.a.O., Juli 2015, S. 103 ff.; IRB, a.a.O., 11. Februar
2015; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016,
S. 8 und 15 ff.; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016).
Vor diesem Hintergrund stützt das Gericht die bisherige Praxis des SEM,
wonach der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz ebenfalls zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation)
bejaht werden kann.
14.
14.1 Wie unter Bst. B ausgeführt, ging das SEM im konkreten Fall von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer
aus einem [Ort in der Nähe von] Jaffna stamme und es das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien bejahte. Dem wurde in der Be-
schwerde entgegengehalten, dass klare Hinweise dafür vorlägen, dass der
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Beschwerdeführer das Risiko eingehe, in Sri Lanka im Sinne einer konkre-
ten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tö-
tung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte zu werden.
Auch drohten nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen bereits am Flug-
hafen Verhöre und Verhaftungen verbunden mit einer Misshandlungsge-
fahr. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen
durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch
nach einer Einreise. Des Weiteren seien die individuellen Zumutbarkeitskri-
terien für einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka – entgegen der Einschätzung des SEM – nicht gegeben. So leide er
unter einer erheblichen psychischen Erkrankung. Auch habe seine Familie
die gesamten Ersparnisse dafür eingesetzt, ihm die Ausreise aus Sri Lanka
zu ermöglichen. Seine Eltern hätten seine (…) jüngeren Geschwister zu
ernähren und zu betreuen, ebenso die Grossmutter (…). Die [berufliche
Tätigkeit] im Heimatland würde es dem Beschwerdeführer, in Kombination
mit seinen offensichtlich fehlenden schulischen und intellektuellen Fähig-
keiten, nicht erlauben, sich wirtschaftlich selbstständig zu machen.
14.2
14.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, [einem Ort in der
Nähe von] Jaffna, und mithin – wie zuvor bereits erwähnt – nicht aus dem
"Vanni-Gebiet" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1. An-
lässlich der beiden Befragungen gab er zu Protokoll, während mindestens
acht Jahren die Schule besucht zu haben (vgl. A4/9, Rz. 1.17.04; A15/14,
F18). Folglich fehlt es ihm nicht – wie auf Beschwerdeebene angedeutet –
gänzlich an schulischer Bildung. Zudem will er eine Anlehre als [berufliche
Tätigkeit] gemacht und während ungefähr zwei Jahren auf diesem Beruf
sowie als [weitere berufliche Tätigkeiten] gearbeitet haben (vgl. A4/9, Rz.
1.17.04 und 1.17.05; A15/14, F21 f.). Ferner gab er an, dass seine Familie,
das heisst seine Eltern und seine (…) jüngeren Geschwister, in B._______
leben (vgl. A4/9, Rz. 3.01) und er zudem eine Tante väterlicherseits in (…)
und eine angeheiratete Tante mütterlicherseits in (…) habe (vgl. A15/14,
F44 ff.). Zudem scheinen nach Angaben des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. Juli 2015 noch weitere Ver-
wandte, namentlich ein Onkel, in der Heimatregion des Beschwerdeführers
zu leben (vgl. Bst. I). Weiter gab der Beschwerdeführer in der Bundesan-
hörung zu Protokoll, dass es seiner Familie finanziell gut gehe, da sein
Vater als [Beruf] arbeite (…) (vgl. A15/14, F12 und F40 ff.). Angesichts des-
sen ist davon auszugehen, dass seine Eltern über genügend laufendes
Einkommen verfügen, selbst wenn sie – wie auf Beschwerdeebene be-
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hauptet, vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen aber nicht er-
wähnt – ihre gesamten Ersparnisse in seine Ausreise investiert haben soll-
ten.
14.2.2 Bezüglich der auf Beschwerdeebene behaupteten psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese nachgescho-
ben wirkt. So gab er – wie bereits in E. 3.1.4 ausgeführt – zu Beginn der
Bundesanhörung zwar zu Protokoll, dass er Gedächtnislücken habe, wel-
che er damit begründete, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz sehr
angespannt gewesen sei, antwortete dann aber auf die Frage nach seinem
Wohlbefinden, dass es ihm gut gehe und er sich wohl fühle (vgl. A15/14,
S. 2). Aus diesem einmaligen Hinweis auf Gedächtnislücken auf eine psy-
chische Erkrankung zu schliessen, erscheint weit hergeholt, insbesondere
wenn man bedenkt, dass die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers bis heute nicht belegt wurde. Das mit Eingabe vom
6. Mai 2015 eingereichte Arztzeugnis vom 29. April 2014 (vgl. oben Bst. F)
genügt als entsprechender Beleg jedenfalls nicht. So lässt sich diesem we-
der eine Diagnose noch ein Verdacht auf eine Diagnose entnehmen. Auch
wird offengelassen, inwiefern den darin festgehaltenen Beobachtungen
des Arztes – Anspannung des Beschwerdeführers während den beiden Sit-
zungen, regelmässiges Seufzen, rein abstrakte suizidale Gedanken ohne
jeglichen Realisierungsimpuls – überhaupt Krankheitswert zukommt.
Selbst wenn aber der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden lei-
den würde, wären diese – angesichts der bislang aktenkundigen medizini-
schen Massnahmen – kaum von gravierender Natur. Sollte er tatsächlich
auf eine Behandlung seiner psychischen Beschwerden angewiesen sein,
ist von der Möglichkeit und vom Zugang dazu auszugehen. Diesbezüglich
ist zwar festzuhalten, dass sich das öffentliche Gesundheitssystem im Nor-
den Sri Lankas durch Kapazitätsengpässe, limitierten Zugang zu Spezial-
behandlungen und mangelhafte Infrastruktur kennzeichnet. Nichtsdestot-
rotz gibt es im Distrikt Jaffna sechs verschiedene staatliche Institutionen,
welche – grundsätzlich vom Staat bezahlte – ambulante psychiatrische Ge-
sundheitsversorgung bieten: das Jaffna Teaching Hospital, das Tellipalai
Base Hospital, das Point Pedro Base Hospital, das Chabakacheri Base
Hospital, das Velanai Divisional Hospital und das Maruthankerny Divisional
Hospital. Zwar ist auch der Zugang zu ambulanter Behandlung in diesen
Institutionen beschränkt. Dennoch dürfte es dem Beschwerdeführer zu-
mutbar sein, sich – sollte er tatsächlich an psychischen Beschwerden lei-
den – an eine dieser Kliniken zu wenden. So ist beispielsweise die ambu-
lante Station des Jaffna Teaching Hospitals an sechs Tagen pro Woche
E-1866/2015
Seite 60
geöffnet (vgl. ADRIAN SCHUSTER, SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Gesundheitsver-
sorgung im Norden Sri Lankas, Bern 26. Juni 2013, S. 12; The Economist
Intelligence Unit, Sri Lanka's healthcare challenges, 24. November 2014).
Bezüglich eines allfälligen Bedarfs des Beschwerdeführers an Medikamen-
ten – welcher bislang ebenfalls nicht belegt wurde – sei darauf hingewie-
sen, dass der sri-lankische Staat durch die State Pharmaceutical Corpora-
tion (SPC) kostenlos diverse Medikamente zur Behandlung psychischer
Krankheiten zur Verfügung stellt, wobei die Nachfrage in der Bevölkerung
das Angebot des SPC übersteigt. Im privaten Sektor ist die Verfügbarkeit
von Medikamenten besser, wobei die Patienten die Kosten selbst decken
müssen. Wie in der vorangehenden Erwägung E. 14.2.1 dargelegt, ist da-
von auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers über genügend
laufendes Einkommen verfügt, um auch einen allfälligen Medikamentenbe-
darf zu decken. Demnach stellt die auf Beschwerdeebene behauptete psy-
chische Erkrankung des Beschwerdeführers – selbst wenn sie geglaubt
würde – kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
14.2.3 Unter diesen Umständen ist das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien für eine Wegweisung an den früheren Wohnort des Be-
schwerdeführers – mit der Vorinstanz – zu bejahen. So ist anzunehmen,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und Berufs-
erfahrung möglich ist, sich in Sri Lanka wirtschaftlich wieder zu integrieren.
Selbst wenn ihm dies nicht auf Anhieb gelingen sollte, verfügt er in
B._______ über ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz, das ihm –
jedenfalls vorübergehend – Unterstützung und eine Unterkunft bieten
kann. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle
Notlage geraten würde.
14.2.4 Bezüglich des Vorbringens auf Beschwerdeebene – der Beschwer-
deführer gehe als nach Sri Lanka zurückkehrender Tamile nicht nur das
Risiko ein, bereits am Flughafen verhaftet und misshandelt zu werden, son-
dern es bestehe vorliegend auch die konkrete Gefahr, dass er jederzeit
Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheits-
kräfte oder paramilitärischen Kräfte werde – wird schliesslich auf die Aus-
führungen unter E. 5-9 verwiesen, wo bereits eine auf den Fall des Be-
schwerdeführers bezogene Auseinandersetzung mit diesen geltend ge-
machten Gefahren respektive Risiken stattgefunden hat.
14.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.
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Seite 61
14.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Auf den mit Eingabe vom 16. Juni 2015 gestellten Antrag um Koordination
aller beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren be-
treffend Sri Lanka, in denen der rubrizierte Rechtsanwalt der Rechtsvertre-
ter ist, wird nicht eingetreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt
dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
17.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1866/2015
Seite 62
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: