B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1868/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kuba,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenbeschwerde;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2019 auf dem Luftweg nach Zürich
und ersuchte am 23. März 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 verweigerte das SEM ihm die Einreise
in die Schweiz vorläufig und wies ihm den Transitbereich des Flughafens
Zürich für die maximale Dauer von 60 Tagen als Aufenthaltsort zu.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. April 2019 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, sein Ziel sei
von Anfang an die Schweiz gewesen. Er habe die Schweiz ausgesucht,
weil der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) hier
seinen Sitz habe und er gedacht habe, dass er hier mehr Schutz erhalten
würde.
Als Beweismittel reichte er seinen kubanischen Reisepass, seine
Identitätskarte, zehn gerichtliche Vorladungen, eine Bestätigung eines
Gefängnisaufenthalts aus dem Jahre 2011 sowie eine Beschlag-
nahmebestätigung für elektronische Geräte (alle Dokumente im Original)
ein.
C.
Am 26. März 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 3. April 2019 entsprochen.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
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Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten nach
Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei. Weiter stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
E.
Mit Beschwerde vom 18. April 2019 (Poststempel gleichentags) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung,
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. April 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags
verfügte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme, der
Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende
Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechte-
charta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller
ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
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Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die
betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die französische
Vertretung in Havanna (Kuba) dem Beschwerdeführer am 25. Februar
2019 ein Visum für den Aufenthalt im Schengenraum (gültig für die Dauer
vom 5. bis am 29. März 2019) ausgestellt hatte. Anlässlich der BzP führte
der Beschwerdeführer aus, es handle sich dabei um ein Transitvisum. In
seiner Beschwerde macht er ebenfalls geltend, er habe lediglich ein
Transitvisum erhalten, welches ihn nicht zur Einreise nach Frankreich
berechtigten würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt
es sich beim vorliegenden Visum jedoch um ein gültiges Visum für die
Einreise und den Aufenthalt im gesamten Schengenraum, wozu auch
Frankreich gehört, und berechtigt ihn nicht lediglich zur Durchreise. Das
SEM ersuchte die französischen Behörden am 26. März 2019 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die
französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. April
2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
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Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
5.3.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in
der Schweiz bereits viele Verfahrensschritte bei der Prüfung seines
Asylgesuchs durchlaufen und es fehle nur noch die zweite Anhörung, um
den ersten Teil seines Asylverfahrens abzuschliessen. In Frankreich
müsste er das ganze Verfahren von vorne beginnen, was er wirklich nicht
wolle. Die Vorinstanz habe schon sehr viele Informationen über ihn und
seinen Fall, weshalb es sinnvoll sei, dass sie über sein Asylgesuch
entscheide. Sie habe die Möglichkeit, einen Selbsteintritt vorzunehmen
und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Weiter habe die
Vorinstanz seinem Rechtsvertreter erst kurz vor dem Erlass der Verfügung
Einsicht in seine Beweismittel gewährt, weshalb es diesem nicht mehr
möglich gewesen sei, eine Eingabe zu schreiben, welche für den Entscheid
hätte berücksichtigt werden können. Das Verfahren sei somit fehlerhaft
abgelaufen.
5.3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, erhielt sein
Rechtsvertreter vor Erlass der Verfügung Akteneinsicht. Bei den vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handelt es sich sodann um
Dokumente, welche ihm selbst bereits bekannt waren. Sein Rechts-
vertreter zeigte mit Schreiben vom 12. April 2019 die Beendigung des
Mandatsverhältnisses an und der Beschwerdeführer selbst äusserte sich
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in seiner Beschwerde nicht weiter zu den Beweismitteln. Es liegen keine
Hinweise vor, dass das Verfahren fehlerhaft abgelaufen sein soll.
Der Beschwerdeführer hat weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden. Ausserdem ist weder ersichtlich noch dargetan,
dass die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Frankreich zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach
Frankreich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3
EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom
13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]).
5.3.3 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den
Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
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einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs.
1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind unbesehen der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: