Abtei lung V
E-1869/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1869/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
yezidischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ (Distrikt
C._______, Provinz D._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Mai 2006 respektive 2007 verliess und nach einem
Aufenthalt von 20 Tagen in der Türkei per LKW über mehrere
Transitländer nach Schweden gelangte, wo er während der folgenden
drei Jahre lebte und hiernach nach Deutschland gelangte, von wo er
nach einem Aufenthalt von acht Monaten nach Schweden
zurückgeführt wurde,
dass er Schweden am 10. Januar 2009 (recte: 2010) aussagegemäss
erneut verliess, und per Zug über Dänemark und Deutschland am
12. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2006 in
Schweden aufgehalten hat,
dass das BFM am 20. Januar 2010 (...) anlässlich der Kurzbefragung
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte, wobei er geltend machte, er habe in der
Heimat als (...) gearbeitet, sei aber aufgrund seiner yezidischen
Glaubenszugehörigkeit wiederholt bedroht worden,
dass es im Mai 2005 (...) in der Nähe von E._______ zu einer
Schiesserei gekommen und dabei ein Angehöriger des (...) Stammes
F._______ tödlich verletzt worden sei,
dass den F._______ zugehörige Polizisten diesen Vorfall zu einer
persönlichen Angelegenheit erhoben hätten, weshalb der Be-
schwerdeführer bedroht und sein Freund G._______ umgebracht
worden sei,
dass er "geflohen" sei, während dreier Monate (...) gearbeitet und
aufgrund der Befürchtung, man würde ihn bei der nächsten
Personenkontrolle enthaupten, schliesslich beschlossen habe, seinen
Heimatstaat zu verlassen und nach Schweden zu reisen, um dort um
Asyl nachzusuchen,
Seite 2
E-1869/2010
dass er – nach Ergehen eines negativen Asylentscheids mit Weg-
weisungsverfügung – Mitte 2009 nach Deutschland gereist sei, man
ihn im Januar 2009 (recte:2010) nach Schweden überstellt und er zwei
Tage später, am 10. Januar 2010 einen Zug in Richtung Schweiz be-
stiegen habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Schwedens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, Schweden würde
ihn in den Irak zurückschicken, wo er als Yezide von allen Ethnien mit
dem Tod bedroht würde,
dass das BFM am 11. Februar 2010 die schwedischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass sich die schwedischen Behörden am 15. Februar 2010 zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am
22. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Schweden wegwies, ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2006 in Schweden ein
Asylgesuch gestellt habe und er dort auch daktyloskopisch erfasst
worden sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
Seite 3
E-1869/2010
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und am 15. Februar 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 15. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt
worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, die
schwedischen Behörden würden ihn in den Irak zurückschicken,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2010 (Post-
stempel: 24. März 2010) beantragte, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und dasselbe anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu er-
achten,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Be-
schwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde entschieden habe,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
Seite 4
E-1869/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
Seite 5
E-1869/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
(...) 2006 in Schweden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Schweden für die Prüfung seines am 12. Januar 2010 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO
Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver-
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, ihm
drohe im Fall einer Überstellung nach Schweden eine unzulässige
Kettenabschiebung in den Irak, weshalb auf sein Asylgesuch einzu-
treten sei,
dass Schweden sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass entgegen dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vorliegen,
wonach sich Schweden generell oder im konkreten Fall nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte,
dass vor diesem Hintergrund auch die weitergehenden Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe, wonach Schweden Flüchtlinge aus dem
Zentralirak pauschal wegweise, jeder Grundlage entbehren,
dass auch die Behauptung, im schwedischen Asylverfahren finde
keine faire, mit internationalen Verpflichtungen einhergehende Prüfung
statt, vielmehr würden dort fundamentale Garantien verletzt, mit den
Seite 6
E-1869/2010
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren
ist,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der in Schweden gestellte
Asylantrag des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden,
dass eine Überstellung nach Schweden diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
Seite 7
E-1869/2010
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-1869/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 9