Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1870/2011
Urteil vom 29. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch (…), Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus (…) stammender Kurde – stellte am
11. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er mit
einer politisch und ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung und dabei
erlittenen Misshandlungen sowie mit exilpolitischer Betätigung in der
Schweiz und daraus sich ergebender Furcht vor Verfolgung.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In
der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorfluchtgründe
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), wobei es sich unter anderem auch auf das
Ergebnis einer Botschaftsabklärung stützte. Die Nachfluchtgründe
erkannte es als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete.
Eine gegen diese Verfügung durch den damaligen Rechtsvertreter
eingereichte Beschwerde vom 26. April 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 als
offensichtlich unbegründet vollumfänglich ab. Im Besonderen erkannte
das Gericht auch ein auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachtes,
angeborenes Herzleiden als nicht vollzugshinderlich.
B.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der
Wegweisung" ein, mit welchem er die wiedererwägungsweise Gewährung
der vorläufigen Aufnahme beantragte. Das Gesuch begründete er mit
nachträglich veränderten Verhältnissen dergestalt, dass seit Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens die mittels eines neuen Arztberichts vom
(…) Dezember 2010 unterlegte neue Tatsache einer erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinzugetreten sei. Gemäss
dem Arztbericht habe sich nämlich der durch das Herzleiden
beeinträchtigte Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass ein
Wegweisungsvollzug nunmehr unzumutbar erscheine. Zudem
dokumentiere der Bericht ein heute bestehendes und die völkerrechtliche
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auslösendes Akutrisiko im
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Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien. Dieser
habe bei der Ankunft im Flughafen mit einem strengen Verhör zu
rechnen, in dessen Verlauf seine nunmehr glaubhaft erscheinenden
politischen Vor- und Nachfluchtgründe zur Sprache kämen und welches –
verbunden mit seinem schweren Herzleiden – einen lebensbedrohlichen,
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
unmenschlich erscheinenden Stress hervorrufen würde. Er sei somit
heute einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung beziehungsweise
einer begründeten Furcht davor ausgesetzt und habe daher Anspruch auf
eine vorläufige Aufnahme. Den prozessualen Weg eines an das BFM
gerichteten Wiedererwägungsgesuchs wähle er deshalb bewusst, weil
nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Tatsachen und Beweismittel nicht
auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden könnten.
Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch als Beweismittel den
erwähnten Arztbericht vom (…) Dezember 2010 bei. Gemäss dem
berichtenden Kardiologen leidet der Beschwerdeführer an einem
angeborenen Herzfehler (…). Aufgrund der komplexen Physiologie des
Patienten sei das Risiko für eine akute Gefährdung in
Ausnahmesituationen beträchtlich. Veränderungen der (…) könnten zu
einem akut lebensbedrohlichen Zustand führen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 –
lehnte das BFM das "Gesuch um Wiedererwägung" unter Kostenfolge ab;
gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 23. März 2010 als
rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde
die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung
erkannte das BFM, dass der neu ins Recht gelegte Arztbericht keine
wesentliche Veränderung des im ordentlichen Verfahren geprüften
Sachverhalts zu begründen vermöge und eine Anpassung der Verfügung
vom 23. März 2010 nicht erforderlich erscheine. Der vorgebrachte
Herzfehler sei nicht neu, sondern bereits im Jahre 2008 entdeckt, im
ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht und mittels
Arztbericht vom (…) Juni 2010 belegt sowie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden, wobei das Gericht in der
medizinischen Situation keine vollzugshinderlichen Umstände erblickt
habe. Aus dem neu vorgelegten Arztbericht vom (…) Dezember 2010
gehe keine seither eingetretene und wesentliche Veränderung hervor,
weshalb kein Anlass zur Wiedererwägung bestehe. Weiter machte das
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BFM auf die im ordentlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse
aufmerksam, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass
kontrolliert aus Syrien ausgereist sei, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche
Verfolgung oder entsprechende Befürchtungen nicht habe glaubhaft
machen können und auch kein besonderes politisches Profil aufweise.
Dementsprechend erscheine es wenig wahrscheinlich, dass er bei einer
Rückkehr nach Syrien im Rahmen der dannzumal stattfindenden
Befragung Massnahmen seitens der Behörden ausgesetzt werde, welche
ihn behauptetermassen in eine lebensbedrohliche "Ausnahmesituation"
versetzen könnten. Im Übrigen weise Syrien ein gut ausgebautes und
modernes Gesundheitssystem auf und insbesondere in Damaskus
existierten Spitäler mit kardiologischen Abteilungen. Zudem könne der
Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beantragen.
D.
Mit ebenfalls am 22. Februar 2011 beim BFM eingegangener Eingabe
vom 21. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam,
dass seine Herzprobleme bereits vor seiner Flucht aus Syrien bekannt
gewesen seien; dies könne er mit dem beiliegenden syrischen
Arztzeugnis vom (…) 2007 beweisen. Er habe diese Probleme und das
Zeugnis aber im ordentlichen Asylverfahren verheimlicht, um nicht den
Anschein zu erwecken, aus rein medizinischen Gründen in die Schweiz
gekommen zu sein. Sodann könne er ein (undatiertes) weiteres
Arztzeugnis betreffend seine im Jahre 2004 in Syrien erlittenen
Misshandlungen vorlegen. Auch dieses Beweismittel habe er zuvor
bewusst nicht eingereicht, weil er befürchtet habe, die Asylbehörden
würden ihm dann das Verschweigen seiner Herzprobleme zur Last legen.
Ein weiteres Beweismittel, eine Bestätigung der Demokratischen
Progressiven Kurdischen Partei Syriens vom (…) Januar 2011, belege
ferner seine politischen Aktivitäten im Heimatland und die darauf
basierende behördliche Verfolgung im Jahre 2004. Schliesslich machte
der Beschwerdeführer in derselben Eingabe vom 21. Februar 2011
(sowie Ergänzungen vom 2. und vom 10. März 2011) unter Vorlegung
weiterer Beweismittel auf seinen vielschichtigen Politaktivismus gegen
das syrische Regime im schweizerischen Exil aufmerksam. Auch in
letzterem Zusammenhang handle es sich um bisher nicht aktenkundige
neue Tatsachen; diese seien praxisgemäss und zusammen mit dem
restlichen Wiedererwägungsgesuch im Rahmen eines neuen
Asylgesuchs vom BFM zu prüfen.
Aus einer aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz vom 2. März 2011
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zwischen dem Rechtsvertreter und dem BFM geht hervor, dass sich die
Verfügung vom 22. Februar 2011 und die Eingabe vom 21. Februar 2011
gekreuzt hatten. Das BFM hielt jedoch fest, dass dem Antrag auf
Behandlung als neues Asylgesuch nach Ergehen der anfechtbaren
Verfügung nicht entsprochen werden könne, und die betreffenden
Ergänzungen im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 22.
Februar 2011 geltend zu machen seien.
E.
Mit Beschwerde vom 28. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2011, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung als neues Asylgesuch sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. In der Begründung wiederholt und bekräftigt er im
Wesentlichen seine im ordentlichen Asylverfahren und auf
Wiedererwägungsstufe gemachten Vorbringen. Sodann rügt er die
vorinstanzliche Weigerung, seinem Antrag vom 21. Februar 2011
betreffend Eröffnung eines zweiten Asylverfahrens Folge zu leisten, was
eine Rechtsverweigerung darstelle. Eigentlich hätte das BFM schon die
Eingabe vom 10. Januar 2011 von Amtes wegen zumindest teilweise als
zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen, da dort im
Argumentationsteil bereits um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
infolge nachträglicher Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts
ersucht worden sei. Der Beschwerdeführer bekräftigt im Weiteren das
solchermassen Vorliegen einer erheblichen Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010, welcher in seinem
politischen Vorflucht- und (aktuellen) Nachfluchtaktivismus bestehe. Die
Auffassung des BFM, wonach eine behördliche Anhaltung und Befragung
bei der Rückkehr nach Syrien in seinem Fall keine lebensgefährdende
Ausnahmesituation darstelle, sei unzutreffend, wie das Schicksal eines in
Deutschland gescheiterten und nach seiner Rückkehr mehrmonatig
inhaftierten Asylsuchenden zeige. Er selber sei angesichts seiner in
Syrien und in der Schweiz entstandenen Verfolgungssituation, seines
verschlechterten Gesundheitszustandes und der aktuellen Situation in
Syrien im Falle einer Rückkehr gar in gesteigertem Masse verletzlich und
von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht, weshalb er
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Zumindest
aber bestehe für ihn ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK, womit der
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Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und er die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme beanspruchen könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die oben erwähnte E-Mail-
Korrespondenz vom 2. März 2011 zwischen dem Rechtsvertreter und
dem BFM sowie Beweismittel betreffend seinen Exilaktivismus zu den
Akten, die er bereits mit Eingaben vom 21. Februar 2011 und
Ergänzungen vom 2. und vom 10. März 2011 dem BFM vorgelegt hatte.
F.
Mit vorsorglichen Massnahmen vom 30. März 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art.
112 AsylG mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Einschränkung
gemäss Erwägung Ziff. 4 (1. Abschnitt) unten – einzutreten.
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1.3. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache werden die
Gesuche um Gewährung aufschiebender Wirkung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
FORMTEXT Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 22. Februar
2011 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 10.
Januar 2011. Letzteres wurde von einem professionellen und in Asyl-,
Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren erfahrenen Rechtsvertreter
verfasst und beschränkte sich im materiellen Hauptantrag klar und
unmissverständlich auf die wiedererwägungsweise Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl.
Wiedererwägungsgesuch actum B1: Betitelung, Antrag Ziff. 1 sowie S. 3
oben). Zwar ist in der Begründung der Eingabe auch von Verfolgung,
Nachfluchtgründen und Flüchtlingseigenschaft die Rede, wobei aber die
betreffenden Ausführungen eindeutig nur zur Herleitung der behaupteten
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verwendet wurden (vgl. B1 S.
4 oben). Die Rüge, das BFM hätte von Amtes wegen schon in diesem
Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2011 ein zweites Asylgesuch
erkennen müssen, erscheint in Anbetracht des Gesagten und
insbesondere der klaren Antragsformulierung haltlos. Ein allfälliges
Versäumnis hätte sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein
Rechtsvertreter offensichtlich selber zuzuschreiben. Auf den Antrag
betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
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als neues Asylgesuch ist somit infolge unzulässigen Überschreitens des
Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.
Anders präsentiert sich die Sachlage seit Eingang der
Ergänzungseingabe vom 21. Februar 2011 (und Folgeeingaben vom 2.
und vom 10. März 2011), wo beim BFM formell die Eröffnung eines
zweiten Asylgesuchs beantragt und (hauptsächlich mit exilpolitischer
Betätigung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) begründet wird. Die
prozessuale Einordnung als neues Asylgesuch ist angesichts der
diesbezüglichen Praxis (vgl. insb. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c/bb
und EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3) nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
Wegen unbestrittener Kreuzung der Ergänzungseingabe(n) mit der
vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsversfügung des BFM vom
22. Februar 2011 war es dem Bundesamt nicht möglich, vor deren Erlass
auf den Antrag betreffend formeller Einleitung eines zweiten Asylgesuchs
einzugehen. Die anschliessend seitens des BFM gegenüber dem
Rechtsvertreter per E-Mail geäusserte Auffassung, wonach die neuen
Asylgründe im Rahmen des gegen den Wiedererwägungsentscheid zur
Verfügung stehenden Beschwerdeverfahrens (als Noven) vorzubringen
seien, entlastet das BFM zwar einstweilen vom Vorwurf der
Rechtsverweigerung. Die Auffassung ist aber dennoch unzutreffend, weil
der Wiedererwägungsverfahrensgegenstand – wie oben gesehen – auf
den Vollzug der Wegweisung beschränkt war und ist und daher auf
Rekursebene nicht auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls erweitert werden kann, andernfalls dem Betroffenen bei
abschlägiger Beurteilung eine Rechtsmittelinstanz verloren ginge. Es wird
daher Sache des BFM sein zu prüfen, ob die seit dem 21. Februar 2011
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs zu beurteilen seien und – bejahendenfalls – ob auf
ein solches zweites Asylgesuch nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 Bst e
AsylG überhaupt einzutreten sei.
Einstweilen ist zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit
vorsorglich die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, bis
das BFM im Rahmen dieser Prüfung als zweites Asylgesuch einen
Zwischenentscheid betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen der
aufschiebenden Wirkung beziehungsweise betreffend eine allfällige
vollzugshemmende Massnahme getroffen haben wird.
5.
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5.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit
weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2. Die im vorliegenden Verfahren sich stellende Kernfrage, ob das BFM
in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer seit dem Urteil vom
7. Dezember 2010 eingetretenen wesentlichen Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhalts (in Form einer seitherigen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes) zurecht verneint und
mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen Asylverfügung betreffend
den Vollzug der Wegweisung zurecht verweigert hat, ist offensichtlich zu
bejahen: Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (dort E. 2 [erste drei Abschnitte bis S. 2 unten sowie 2.
Abschnitt S. 3 oben]) sind vollumfänglich zu bestätigen. Tatsächlich lässt
sich weder aus dem eingereichten Arztbericht vom (…) Dezember 2010
noch aus den weiteren Vorbringen auf Wiedererwägungsebene auch nur
ansatzweise eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit des im Urteilszeitpunkt bekannten und
gewürdigten Sachverhalts entnehmen. Insbesondere werden darin
gerade keine zwischenzeitlichen Veränderungen der
Widerstandsverhältnisse von Lungen- und Systemkreislauf dokumentiert,
sondern nur die möglichen Konsequenzen im hypothetischen Eintrittsfall
erwähnt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
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Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch und
den Ergänzungseingaben nachträgliche Veränderungen der Sachlage für
den Zeitraum seit der Verfügung des BFM vom 23. März 2010 und bis
zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010
geltend macht, sind ihm die Ausführungen in Erwägung Ziff. 5.1. oben
entgegenzuhalten. Danach können zwar auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, jedoch nur, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. In casu handelt
es sich beim Urteil vom 7. Dezember 2010 jedoch um einen materiellen
Beschwerdeentscheid und eine auf Revisionsgründe gestützte
Wiedererwägung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (nach
Massgabe der Art. 66 ff. VwVG) bleibt somit ausgeschlossen. Es kann
diesbezüglich im Übrigen auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6)
verwiesen werden.
6.
Der Beschwerdeführer versucht über weite Teile seines
Wiedererwägungsgesuchs, insbesondere mit dem neuen Arztbericht vom
(…) Dezember 2010 sowie mit der Geltendmachung von weiteren
angeblich neuen Tatsachen und Beweismitteln, eine Neubeurteilung der
im ordentlichen Asylverfahren ergangenen Entscheidungen und vorab die
Einschätzung einer lebensbedrohlichen Verfolgungs- und
Gefährdungssituation im Rückkehrzeitpunkt zu erwirken. Die
Entstehungszeitpunkte dieser Tatsachen und Beweismittel liegen
teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010. Der
Beschwerdeführer macht damit offensichtlich Revisionsgründe geltend,
welche – wie zuvor in E. 5.2. (e contrario) gesehen – jedoch nur vor dem
Bundesverwaltungsgericht angebracht werden können, da es sich beim
Urteil vom 7. Dezember 2010 um einen materieller Beschwerdeentscheid
handelt. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung (S. 3 erster Abschnitt) eine (aus
Zuständigkeitsgründen) unzulässige Würdigung von vermeintlichen
Wiedererwägungsgründen (tatsächlich aber Revisionsgründen)
vorgenommen hat. Diese Erwägungen sind somit hinfällig, ohne dass
indessen am Verfügungsdispositiv eine Korrektur vorzunehmen wäre.
Anderseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
ausschliessliche Zuständigkeit des BFM behauptet, die
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Anhängigmachung eines Revisionsgesuchs ausdrücklich nicht will und
dies teilweise mit dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
begründet, wonach solche Tatsachen und Beweismittel als
revisionsbegründend ausgeschlossen sind, die erst nach dem zu
revidierenden Entscheid entstanden sind. Ungeachtet der tatsächlichen
Tragweite dieser Bestimmung kann aus dem blossen Umstand, dass
gewisse Tatsachen und Beweismittel vor der Revisionsinstanz aus
zeitlichen Gründen nicht zulässig seien, nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, sie seien diesfalls bei der erstinstanzlichen
Verwaltungsbehörde zulässig. Jedenfalls aber kann ein Gesuchsteller
nicht gezwungen werden, Partei in einem von ihm initiierten
verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde zu werden,
die er gar nicht anrufen will.
Dem Beschwerdeführer ist es selbstverständlich dennoch jederzeit
unbenommen, ein den gesetzlichen und praxisgemässen Ansprüchen
genügendes und als solches bezeichnetes Revisionsgesuch
(insbesondere mit Angabe des Anfechtungsobjekts, der
Revisionstatbestände und -gründe und unter Darlegung der
Rechtzeitigkeit) beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Indessen
ist er bereits jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass einem allfälligen
Revisionsgesuch in der Art und mit dem Inhalt der im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten revisionsrechtlichen
Vorbringen augenfällig geringe Erfolgschancen zuzumessen wären,
zumal nicht nur an der Erheblichkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen
sind, sondern auch nicht einzusehen ist, wieso er die Tatsachen und
Beweismittel in Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen
Sorgfalt und in Berücksichtigung der ihm obliegenden umfassenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im ordentlichen
Asylverfahren hätte vorlegen oder beschaffbar machen können.
Angesichts dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Prozessgeschichte
und der hinsichtlich Prozedurtyp, Inhalt und Aufbau zumindest für einen
professionellen Rechtsvertreter eher konfusen
Wiedererwägungseingabe(n) müssten künftige Eingaben mit dem
verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und
mithin mutwilliger Prozessführung betrachtet werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt angemessene Fr. 900.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ist bereits angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Im Übrigen ist
festzustellen, dass der "umgehend" zur Nachreichung in Aussicht
gestellte Bedürftigkeitsbeleg bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den
Akten gegeben wurde.
Die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) fällt
mangels eines (ganzen oder teilweisen) Obsiegens nicht in Betracht.
Dabei ist klarzustellen, dass es sich bei der im nachfolgenden
Urteilsdispositiv (Ziff. 2) angeordneten gutscheinenden Prüfung der
subjektiven Nachfluchtgründe durch das BFM im Rahmen eines allfälligen
neuen Asylgesuchs um eine Anordnung des Gerichts von Amtes wegen
handelt (vgl. oben E. 4, 2. Abschnitt), und nicht um die Gutheissung des
scheinbar gleich lautenden Beschwerdeantrags Ziffer 2, denn auf jenen
Antrag wurde mit der Begründung gemäss oben in E. 4 (1. Abschnitt)
nicht eingetreten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen (E. 4) angewiesen zu prüfen, ob
die seit dem 21. Februar 2011 bei ihm geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu beurteilen
sind.
3.
Der Wegweisungsvollzug bleibt vorsorglich bis zu einer anders lautenden
Anordnung des BFM ausgesetzt.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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1.