B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1870/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Aegypten,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2015 im Flughafen Zü-
rich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die
Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 3. März
2016 wurde er von der Flughafenpolizei zur Person befragt. Die Vorinstanz
hörte ihn am 18. März 2016 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, geltend, er stamme aus
B._______, C._______. Sein Vater sei Besitzer (...). Ab seinem (…). Alters-
jahr habe er den Vater bei dessen Tätigkeiten unterstützt und später als
begabten Fachmann (…) gegolten. Seit dem (…). Altersjahr habe er auch
auf anderen (…) gearbeitet.
Er sei homosexuell. Im Alter von 14 Jahren sei es zu einem ersten homo-
sexuellen Kontakt gekommen. Er sei deshalb einerseits von der Schule
ausgeschlossen, andererseits von seinem Vater hart bestraft worden. Da-
mit habe das ganze Dorf von seiner sexuellen Neigung Kenntnis erhalten.
Seine Familie habe mit verschiedenen Methoden (Aufsuchen eines Wun-
derheilers, Auflegen von Heilmitteln, etc.) versucht, ihn von seiner Neigung
zu heilen. Mit 17, 18 Jahren sei ihm klar geworden, dass er sich nicht für
das weibliche Geschlecht interessiere.
Im Jahre 2012 oder 2013 sei er nach Libyen ausgereist, um dort zu arbei-
ten. Indes sei er öfters nach B._______ zurückgekehrt. Im August 2013 sei
er bei sexuellen Kontakten beobachtet und in der Folge aufgrund eines
Hinweises von der Polizei angehalten und misshandelt worden. Ab Sep-
tember 2014 sei er zu Hause wieder als (…) tätig gewesen. Mit einem Kol-
legen aus dem Dorf habe er homosexuelle Kontakte gepflegt. Als sein On-
kel davon erfahren habe, habe er – der Beschwerdeführer – auf den Koran
schwören müssen, von solchen Kontakten Abstand zu nehmen. Gleichzei-
tig habe sein Onkel geschworen, ihm die Beine abzuschneiden. Schliess-
lich habe ihn der Onkel mit einem Messer an den Beinen verletzt. Im Feb-
ruar 2015 sei es auf einem (…) zu sexuelle Kontakten gekommen. Dabei
seien er und sein Partner erwischt und deshalb nackt an einen (…) gefes-
selt und mit Wasser abgespritzt worden. Er sei eine Nacht an den (…) ge-
fesselt geblieben und habe deshalb einen Schock erlitten. (…) habe er sich
umgehend zu seinem Bruder nach Alexandria begeben. Der (…) habe
seine Familie über den Vorfall orientiert. Da sein Vater (…) gewesen sei,
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habe der Onkel die Verantwortung für die Familie übernommen und ge-
schworen, ihn umzubringen. Nach der Rückkehr seines Vaters habe dieser
beim Dorfvorsteher eine Erklärung eintragen lassen, wonach das Leben
seines Sohnes (Beschwerdeführer) 4 Kurush (0,04 Ägyptische Pfund,
EGP) Wert sei. In Anbetracht dessen, dass ein Leben in Ägypten rund
380'000 EGP Wert habe, sei sein Leben nun wertlos. Während seines ein-
jährigen Aufenthalts bei seinem Bruder in Alexandria habe er telefonischen
Kontakt mit seiner Mutter gehabt und sei von seiner Familie finanziell un-
terstützt worden. In Alexandria habe er christliche Kollegen kennen gelernt.
Diese seien in Bezug auf seine sexuelle Neigung viel toleranter als seine
muslimischen. Er habe deshalb bereits in Alexandria mit dem Gedanken
gespielt, dem islamischen Glauben abzuschwören. Er habe davon abge-
sehen, da er in Ägypten deswegen getötet worden wäre. Er gedenke je-
doch, in der Schweiz zu konvertieren.
Aus zwei weiteren Gründe sei er ausgereist. Zum einen habe ihn der Sohn
eines hohen Regierungsbeamten vor zwei seiner Freunde beleidigt. Weil
seine Freunde für ihn Partei genommen hätten, habe der Sohn des Regie-
rungsbeamten den einen Freund mit einem Messer schwer verletzt und
den andern erschossen. Der Täter sei für seine Taten nie belangt worden.
Zum andern habe er mittels einer durch Bestechung erhaltenen und ge-
fälschten Urkunde seine Militärdienstpflicht bis ins Jahre 2020 verschieben
können. Falls die Militärbehörden davon Kenntnis erhalten würden, müsse
er mit einer Haftstrafe von mindestens 15 Jahren oder mit dem Tod rech-
nen. Da der Dorfvorsteher einerseits Kenntnis über seine Homosexualität,
andererseits über die unrechtmässige Verschiebung des Militärdienstes
habe, müsse er diesem bis zum 30. Altersjahr jährlich ein Schweigegeld
bezahlen, was er bis anhin nicht getan habe. Schliesslich stelle die Armee
homosexuellen Angehörigen rote Zertifikate aus. Damit wäre er bei behörd-
lichen Kontrollen als Gay erkennbar und würde Nachteile gewärtigen. Aus
all diesen Gründen habe er Ägypten legal auf dem Luftweg verlassen.
A.b Die Flughafenpolizei nahm dem Beschwerdeführer einen ägyptischen
Reisepass, ein (…) und eine Ausreisegenehmigung des Verteidigungsmi-
nisteriums ab. Der Beschwerdeführer gab seinerseits vier akademische
Zertifikate zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet gleichentags – stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am
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Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er
in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt wer-
den könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Be-
schwerdeführer über die Flughafenpolizei beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 24. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E.
Am 4. April 2016 traf die vom ehemals zuständigen Instruktionsrichter ver-
anlasste Übersetzung der fremdsprachigen Begründung der Beschwerde-
schrift beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte Be-
schwerde ist vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet. Indes ergibt sich
aus der der Rechtsmitteleingabe beigelegten und vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Empfangsbestätigung, dass ein Mitarbeiter der Flughafen-
polizei die Eingabe vom Beschwerdeführer zur Weiterleitung an das Ge-
richt erhalten hat. Aufgrund dieser Sachlage besteht vorliegend keine Ver-
anlassung, die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zu-
rückzusenden. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungs-
gericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
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Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3).
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
geltend macht, die Beschwerdefrist von fünf Tagen sei unzulässig, ist fest-
zuhalten, dass diese geltendem Recht entspricht (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) und vorliegend von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde.
5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdefüh-
rer habe in wesentlichen Punkten stereotyp, nicht nachvollziehbar, unsub-
stantiiert, wenig detailliert sowie widersprüchlich und damit insgesamt
nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich seien die Vorbringen im Zusam-
menhang mit dem Erkennen und Bewusstwerden seiner sexuellen Nei-
gung stereotyp ausgefallen. Auch weiche er diesbezüglich wesentlichen
Fragen aus oder enthalte sich Antworten. Weiter sei sein äusserst langer
Sachvortrag sehr lückenhaft, insbesondere was die Angaben zu den se-
xuellen Kontakten in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Vor-
kommnis betreffe. Weiter vermöge die undifferenzierte Darstellung der
ägyptischen Mentalität nicht zu überzeugen und sei es gewagt, zu be-
haupteten, alle Christen würden sich gegenüber der Homosexualität offen
zeigen. In diesem Zusammenhang erstaune und sei realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer einerseits in einer ländlichen Umgebung das
Thema Homosexualität (…) besprochen haben wolle und diese darauf
positiv reagiert hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er als im
Dorf bekannter Homosexueller auf (…) habe arbeiten können, ohne aus-
gegrenzt zu werden. Die Erklärung sei nicht nachvollziehbar, wonach er
als Chef und Sohn des (…) eine zu respektierende Person gewesen sei
und die Männer ohne weiteres hätte bestrafen können, so dass seine
Neigungen keine Rolle gespielt habe. Auch bleibe er stichhaltige Aus-
künfte über die angeblichen homosexuellen Partner und Liebesbeziehun-
gen und Folgen für die Partner schuldig. In Anbetracht der Tatsache, dass
das ganze Dorf über seine Homosexualität Kenntnis gehabt und er seine
Neigung im Dorf auch ausgelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er
nicht ausführlich über seine homosexuellen Bekannten habe berichten
können. Ferner sei befremdend, dass er während seines einjährigen Auf-
enthalts in Alexandria keine Kontakte geknüpft haben wolle. Insbeson-
dere sei nicht glaubhaft, dass er seine Homosexualität im Heimatdorf
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ausgelebt habe, in Alexandria hingegen nicht, obwohl dort das Risiko ei-
ner Erkennung und Verfolgung weit geringer sei. Sodann habe er nicht
schlüssig erklären können, weshalb er immer wieder in sein Heimatdorf
zurückgekehrt sei. Der Hinweis auf die viermonatige (…) sowie die (…) in
Libyen seien unlogisch. Betreffend den Vorfall vom September 2014 falle
schwer zu glauben, dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in
Libyen ins Heimatdorf zurückgegangen sei, um sich dort mit einem homo-
sexuellen und drogenkonsumierenden Freund in der Öffentlichkeit zu zei-
gen. Weiter fehlten Erklärungen für die nach Jahren erstmalige Interven-
tion des Onkels. Was die Ereignisse auf dem (…) im Februar 2015 anbe-
lange, so sei die entsprechende Darstellung stereotyp und erstaune die
Reaktion seines Kollegen und dessen andere Behandlung durch die (…).
Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Ver-
halten nach dem Vorfall auf dem (…). Zur Beziehung zu seinem Bruder
habe er nichtssagende Angaben gemacht und in diesem Zusammenhang
erstaune, dass ihn seine Familie in Alexandria nach wie vor finanziell un-
terstützt habe. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass er den Islam ab-
geschrieben habe und zum Christentum habe konvertieren wollen, da er
keine Kenntnisse über diese Religion und bislang diesbezüglich nichts
unternommen habe. Bezüglich des Angriffs auf die beiden Freunde sei
sodann nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als hauptbetroffene
Person dem Angriff habe ausweichen können. Schliesslich seien die aka-
demischen Zertifikate entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers
zum Ausstellen des (…) nicht nötig gewesen, zumal der (…) ein früheres
Ausstellungsdatum aufweise.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet. Die vorinstanzliche Beweis-
würdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung
wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers stereotyp, nicht nachvollziehbar, unsubstanti-
iert sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was
in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
die Aussagen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Soweit er
vorbringt, die ihm anlässlich der Befragung gestellten Fragen hätten nichts
mit seinem Fall zu tun und würden nur Daten betreffen, trifft dies offensicht-
lich nicht zu. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher
substantiierten Hinweis auf die Dauer der Befragung die zahlreichen Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Schliesslich legt er mit
dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und
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dem Hinweis auf seine Homosexualität nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es be-
steht keine Veranlassung, dem Wunsch des Beschwerdeführers zu ent-
sprechen, seine Homosexualität ärztlich untersuchen zu lassen. Der An-
trag ist abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April
2015, mit Verweisen).
Der Beschwerdeführer konnte seine Asylvorbringen im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Homosexualität nicht glaubhaft machen. Inso-
weit bestehen erhebliche Zweifel an seiner behaupteten sexuellen Nei-
gung. Sodann machte er für die Zeit seines Aufenthalts bei seinem Bruder
in Alexandria weder sexuelle Kontakte noch Schwierigkeiten, namentlich
mit den heimatlichen Behörden geltend, mithin steht es ihm frei, in diese
Grossstadt zurückzukehren, zumal dort sein Bruder lebt und er damit über
einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt. Sodann hat der Beschwerdefüh-
rer Arbeitserfahrungen als (…) sowie (…) und ist es ihm zuzumuten, eine
neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis am 28. Februar 2019 gül-
tigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
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haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger