B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1872/2014
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem
Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ – verliess eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) und reiste am 5. Februar
2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er
wurde am 8. März 2012 befragt und am 31. Oktober 2013 zu seinen Asyl-
gründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, sein Vater habe bei (…) gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit
von Mitgliedern der lokalen Taliban bei einem Angriff auf sein Elternhaus in
B._______ getötet worden. Er selber sei nach der Ermordung seines Va-
ters auf Anraten und mit Hilfe der örtlichen Polizei zusammen mit seiner
Mutter und Schwester zu seinem Onkel nach E._______ geflohen. Dort
habe er etwa 20 bis 25 Tage später telefonisch die Nachricht erhalten, man
habe ihr Haus in Brand gesetzt. In E._______ habe er sich mit den von der
Regierung als Entgelt für die Ermordung des Vaters erhaltenen 200'000
Afghani (umgerechnet fast 3000 CHF) ein Transportfahrzeug gekauft, um
damit Fahrgäste zu befördern und Geld zu verdienen. Das habe er unge-
fähr fünf Monate lang ohne Schwierigkeiten getan. Eines Tages seien tele-
fonische Drohungen bei seinem Onkel eingegangen und einmal habe man
ihn bei der Arbeit verfolgt. Als er die Verfolger bemerkt habe, habe er sich
sofort zur nächsten Polizeistation begeben und die Verfolgung angezeigt.
Als er mit dem Polizisten aus der Station getreten sei, seien die Verfolger
verschwunden gewesen. Er wisse nichts Konkretes über die Identität sei-
ner Verfolger, ausser dass er einen dieser Personen als jemanden wieder-
erkannt habe, der früher in der gleichen Gegend wie sie gelebt habe. Die
Polizei habe lediglich die Anzeige entgegengenommen und an die Bezirks-
stelle zur Bearbeitung weitergeleitet. Diese habe ihm mitgeteilt, sie sei nicht
in der Lage, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Bei neuen Proble-
men solle er sich telefonisch melden. Ein paar Tage später habe er auf
Anraten und mit Hilfe seines Onkels das Land verlassen (vgl. Befragungs-
protokoll A6/23 S. 8 f.; Anhörungsprotokoll A17/27 S. 10 ff.). Zum Beleg
seiner Vorbringen reichte er die entsprechende Anzeige bei der Polizei (in
Kopie) ein.
A.c Mit Verfügung vom 6. März 2014 – am 10. März 2014 eröffnet – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014
(Poststempel: 8. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Aner-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der
Bedingung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgebestätigung
gut.
Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
D.
Anlässlich des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5.
Mai 2014 in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 6. März 2014 auf. Zudem verfügte sie, dass die Wegweisung zurzeit
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben werde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
ersucht mitzuteilen, ob er seine Beschwerde – soweit sie nicht gegen-
standslos geworden sei – zurückziehen wolle.
E.b Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2014 mit, er
halte an der Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung des Asyls fest.
F.
Mit Schreiben vom 4. September 2014 reichte er das Original der seiner-
zeitigen Anzeige bei der Polizei (mit deutscher Übersetzung, aber ohne
den Briefumschlag, mit welchem er das Dokument erhalten haben will)
nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Anträge in der Beschwerde vom 7. April 2014 lauteten auf Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asyl-
gewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigen,
unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzuges anzuordnen.
3.2 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung und der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers wurde den Anträgen teilweise entsprochen. Dieser Teil der Be-
schwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nach der Mit-
teilung des Beschwerdeführers, er halte dennoch an der Beschwerde fest,
bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit nur noch die Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte,
das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, oder ob die Dis-
positivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat-
staates oder nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je
m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls en-
gere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Ver-
folgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der
Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist be-
ziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen der
Ausreise und dem Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl-
suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E.
5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. So seien Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
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asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewähr-
leistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Ver-
folgung treffe, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und
wenn die um Asyl nachsuchenden Personen Zugang zu diesem Schutz
haben. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfolgern, den Taliban,
handle es sich nicht um den Staat oder seine Organe, sondern um Dritte.
Seinen Schilderungen zufolge hätten sich die afghanischen Behörden be-
reits in beachtenswerte Weise für ihn eingesetzt. Der Angriff auf das Haus
in B._______ sei untersucht worden und die Polizei habe den Beschwer-
deführer und seine Familie nach dem Angriff persönlich aus dem Dorf ge-
bracht. Sie hätten in E._______ 200'000 Afghanis von der Regierung er-
halten. Weiter habe er sich, als er in E._______ erfolgt worden sei, in eine
Polizeistation begeben können, was die Verfolger veranlasst habe, "das
Weite zu suchen". Als ihm die Bezirksstelle nicht mehr habe helfen können,
habe er für weitere solche Vorfälle eine "Telefonstelle" (womit wohl die Te-
lefonnummer einer für solche Vorfälle zuständigen Stelle gemeint sei) ge-
geben. Dies zeige, dass die Behörden in Afghanistan, insbesondere in
E._______, bemüht seien, ihrer Schutzpflicht nachzukommen.
5.2 Diesem Argumentarium hält der Beschwerdeführer entgegen, als Sohn
eines (…) gelte er für viele als Verräter und sei deshalb weiterhin gefährdet,
was durch die Verfolgung in E._______ belegt sei. Auch wenn er damals
von der Polizei Hilfe erhalten habe, könne sie das nicht immer tun. Die
politische Situation mit der im April 2014 erfolgten Wahl des Präsidenten
und der Abzug der internationalen Truppen würden zudem nicht zur Stabi-
lität in Afghanistan und in E._______ beitragen, sondern lediglich Unsicher-
heit schaffen. Da hätten Rückkehrer wie er keine Chance zu überleben.
Zudem habe er seit Monaten keinen Kontakt mehr mit seiner Familie auf-
nehmen können. Beim letzten Telefonat habe die Mutter ihm mitgeteilt, sie
lebe jetzt im Bezirk F._______ und dürfe nicht mehr mit ihm telefonieren.
Er habe sich beim Bezirk seiner letzten Wohnadresse in E._______ und
auch beim Bezirk F._______ nach seiner Familie erkundigt, indes (noch)
keinerlei Information zu deren Verbleib erhalten. Er befürchte, dass seine
Familie aus E._______ und vielleicht sogar ausser Landes habe fliehen
müssen.
6.
E-1872/2014
Seite 7
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass die von der
Vorinstanz zur Ablehnung des Gesuchs allein herangezogene, auf eine
Verfolgung durch Dritte fokussierte Schutztheorie zu kurz greift, weil der
Beschwerdeführer die Identität der Verfolger ausdrücklich offen lässt. Nach
seiner Vermutung könne es sich um Mitglieder der Taliban oder um (…)
seines Vaters handeln (vgl. A17/27 S. 23 ff.). Mithin kann gemäss seinen
Angaben eine Verfolgung durch staatliche (beziehungsweise beim Staat
angestellte oder mit dem Staat verbundene) Akteure nicht ausgeschlossen
werden.
6.2 Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Würdi-
gung sämtlicher Akten zu dem letztlich mit der Beurteilung der Vorinstanz
übereinstimmenden Schluss, dass es den insgesamt als glaubhaft ge-
macht zu qualifizierenden Vorbringen des Beschwerdeführers an Asylrele-
vanz mangelt. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten und aus einem der
flüchtlingsrechtlich relevanten Motive (vgl. E. 4.1) drohenden Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
21 E. 7 und EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).
6.2.2 Vorliegend ergeben sich indessen aufgrund der Aktenlage keine kon-
kreten Hinweise auf (zukünftige) konkrete Verfolgungsmassnahmen, sei es
durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Organisationen beziehungs-
weise Personen. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers gründet
einzig auf der Tatsache, dass sein Onkel rund fünf Monate nach dem Mord-
anschlag auf seinen Vater anonyme Telefonanrufe erhalten habe und er
selber einmal von einem ehemaligen "Bekannten aus dem Dorf" verfolgt
worden sei. Er macht zwar damit eine erfolgte und drohende Reflexverfol-
gung geltend, weil er als Sohn eines (…) als "Verräter" gelte, ohne aber
damit die Identität und insbesondere die Motive der Verfolger genauer zu
konkretisieren. Für eine Subsumtion unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3
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AsylG mangelt es seinen Vorbringen somit an eigenen äusseren oder inne-
ren, mit seiner Person untrennbar verbundenen Merkmalen (vgl. E. 4.1), na-
mentlich zum Beispiel eigener (politischer) Aktivitäten und Ansichten. Zu-
dem kann die (…) des Vaters nicht eindeutig als Ursache und Motiv der
erfolgten und insbesondere drohenden Verfolgung identifiziert werden. Da-
mit ist die Schilderung der einmaligen Verfolgung mitnichten als konkretes
Indiz für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Motive zu betrachten. Seine Befürchtungen gründen
vielmehr auf diffusen Überlegungen und Vermutungen zur Verfolgungstä-
terschaft und deren Motivation.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ver-
neint hat, da seine Vorbringen den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht
genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt mangels begründeter Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine auf die
Flüchtlingseigenschaft bezogenen Ausführungen erweisen sich somit als
unbeachtlich.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, der rechtserhebli-
chen Sachverhalt diesbezüglich richtig sowie vollständig feststellt wurde
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen sind. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist, abzuweisen.
9.
9.1 Da der Beschwerdeführer der Auflage, eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen (vgl. Sachverhalt sub Bst. C und Zwischenverfügung vom 17.
April 2014) nicht nachgekommen ist, gilt er nicht als bedürftig im Sinne von
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Art. 65 Abs.1 VwVG, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung als abgewiesen gilt.
9.2 Bei der Kostenauferlegung ist der Ausgang des Verfahrens als hälftiges
Obsiegen zu werten. Mithin sind die Kosten im Umfang von Fr. 300.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Dem hälftigen Obsiegen entsprechend wäre dem Beschwerdeführer
für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine
um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Indes dürften dem im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertretenen Beschwerdeführer
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihm trotz
seines Teilobsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Betreffend die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung (Wegweisungsvollzug und vorläufige Aufnahme) wird die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 6. März 2014
(Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: