B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1872/2019
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2019.
E-1872/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat Anfang März 2018. Sie suchte am 12. Dezember 2018 in der Schweiz
um Asyl nach und gab anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
18. Dezember 2018 an, unter anderem via Marokko und Spanien in die
Schweiz gelangt zu sein.
B.
Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits am
23. August 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war.
Es wurde ihr an der BzP das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spa-
nien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte
sie geltend, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, da sie dort keinen
Schutz habe und in der Schweiz wenigstens ihr hier lebender Vater sie be-
schützen sowie für sie sorgen könne; es gebe hier ausserdem das rote
Kreuz. Angesichts ihrer Situation und aufgrund dessen, was sie erlebt
habe, ersuche sie in der Schweiz um Schutz.
C.
Am 24. Dezember 2018 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO.
D.
Die Beschwerdeführerin wurde im Januar und Februar 2019 mehrmals
ärztlich untersucht.
E.
Das SEM verfügte am 6. März 2019 die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführerin.
E-1872/2019
Seite 3
F.
Am 11. März 2019 fand eine erweiterte Befragung in einem reinen Frau-
enteam statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ein
Myom entfernen müssen und leide noch unter Schmerzen im Unterleib.
Ihren Heimatstaat habe sie mit ihrem damaligen Partner verlassen und sie
habe keine Möglichkeit gehabt, ihre beiden Kinder mitzunehmen. Ihr
Freund habe sie allerdings in Marokko verlassen, weil er der Meinung ge-
wesen sei, er habe nicht genügend Geld, um die Reise für beide zu bezah-
len. In der Folge habe sie eine Frau getroffen, welche ihr empfohlen habe,
gegen Geld mit Männern auszugehen. Sie habe bei dieser Frau übernach-
ten können und sie dafür entschädigt. Sie habe bereits in ihrem Heimat-
staat gegen Geld mit Männern ausgehen müssen, um ihre Schule zu be-
zahlen und die Kinder grosszuziehen. In Spanien habe sie sich prostituie-
ren müssen, damit sie ihre Weiterreise in die Schweiz habe finanzieren
können. Zudem hätten die Schlepper sie zum Geschlechtsverkehr ge-
zwungen, bevor sie ausgereist sei. Sie schulde aber niemandem Geld für
die Reise in die Schweiz und werde auch nicht bedroht. Sie habe nun in
der Schweiz einen neuen Partner kennengelernt. In Spanien befürchte sie,
dass sie durch Personen aus ihrem Heimatstaat erkannt und verraten
werde. Sie wisse auch nicht, ob sie dort wieder gezwungen wäre, sich zu
prostituieren beziehungsweise dieser Arbeit nachzugehen.
G.
Gemäss den die Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Akten
wurde wegen anhaltender starker Unterleibsschmerzen eine Operation
durchgeführt und ihr eine Adenomyose diagnostiziert. Mit regelmässiger
Medikamenteneinnahme sei ihr Allgemeinzustand zufriedenstellend.
H.
Am 5. April 2019 die spanischen Behörden dem SEM mit, das Gesuch um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2018 werde
gutgeheissen.
I.
Mit Verfügung vom 5. April 2019 (eröffnet am 11. April 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Überstellung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM
E-1872/2019
Seite 4
begründete den Nichteintretensentscheid sowie die Überstellung nach
Spanien damit, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkomme und keine Hinweise darauf bestünden, dass die Asyl- und
Wegweisungsverfahren dort nicht korrekt durchgeführt würden.
Auch aus der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz könne die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser nicht
unter die in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten Familienangehörigen zu
subsumieren sei und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe.
Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendbarkeit der Souve-
ränitätsklausel gebieten würden. Die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz medizinisch behandelt worden; auch Spanien verfüge über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur, um ihre medizinischen Probleme
behandeln zu können, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihr
dort der Zugang zu medizinischer Behandlung verweigert würde. Das SEM
trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Über-
stellung Rechnung und informiere die zuständigen spanischen Behörden
vorgängig. In Spanien könne sie sich bei Bedarf auch an die schutzwilligen
und -fähigen Polizeibehörden wenden.
J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2019 (Da-
tum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin insbesondere bean-
tragen, die Verfügung vom 5. April 2019 sei aufzuheben und auf ihr
Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung. Zur Begründung der Beschwerdeanträge gab die Beschwerdefüh-
rerin an, sie sei wegen psychischer und physischer Beschwerden in medi-
zinischer Behandlung und könne hierzu in den kommenden Tagen einen
entsprechenden Bericht einreichen. Sie sei bereits in ihrem Heimatstaat
unter dem Vorwand, sie könne in Marokko als Reinigungskraft arbeiten,
rekrutiert worden. Sowohl in Marokko als auch in Spanien sei sie schliess-
lich zur Prostitution gezwungen worden. Eine Bekannte von ihr, die eben-
falls mit ihr rekrutiert worden sei, sei inzwischen verschwunden, nachdem
sie sich Hilfe suchend an die spanischen Behörden gewandt habe. Als Op-
fer von Menschenhandel und der Zuhälterei sei sie auf spezielle Behand-
lung und Schutz vor ihren Peinigern in Spanien angewiesen. Eine Unter-
brechung ihrer medizinischen Behandlung könnte zudem schwerwiegende
Folgen nach sich ziehen. Diesen Umstand hätte das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung insbesondere bei der Prüfung des Vorliegens humanitärer
Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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Seite 5
(AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigen müssen. Weiter hätte es aufgrund
von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO die Beziehung zu ihrem in der Schweiz le-
benden Vater beachten müssen. Dieser habe sich einverstanden erklärt,
sie trotz Volljährigkeit bei sich aufzunehmen, womit er und ihre Halb-
geschwister ihr wichtige moralische Unterstützung bieten könnten. Das
SEM habe sein Ermessen falsch ausgeübt und ihren Gehörsanspruch ver-
letzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
K.
Der Instruktionsrichter verfügte mit superprovisorischer Massnahme vom
23. April 2019 einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-
deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Ferner wurde der Entscheid über ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und ihr Frist zur Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung sowie aktueller ärztlicher Berichte ge-
setzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand ver-
zichtet.
M.
Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 9. Mai 2019 eine Mittellosig-
keitsbestätigung vom 2. Mai 2019 sowie die ärztlichen Akten betreffend das
bei ihr operierte Myom ins Recht.
N.
Der Instruktionsrichter liess dem SEM mit Instruktionsverfügung vom
26. Juni 2019 die Beschwerdeschrift zukommen und lud es ein, sich dazu
vernehmen zu lassen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 hielt das Staatssekretariat an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. In der Stellungnahme führte das SEM aus, es habe die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin sorgfältig geprüft und insbeson-
dere mehrere Wochen mit dem Nichteintretensentscheid zugewartet, bis
alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen seien. Zudem seien
Nachforschungen betreffend allfällige neue ärztliche Berichte betrieben
worden. Auch nach Erlass des Nichteintretensentscheids seien jedoch
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Seite 6
keine neuen ärztlichen Berichte oder psychiatrische Gutachten eingereicht
worden. Ungeachtet des bisher nicht erbrachten Nachweises der behaup-
teten psychischen Erkrankung (Posttraumatischen Belastungsstörung und
Depression) sei darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der EU-Aufnahmerichtlinie
verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zu gewähren. Ihrem Gesundheitszustand werde ausserdem bei
der Organisation der Überstellung Rechnung getragen und die spanischen
Behörden entsprechend vorinformiert.
Es hätten sich aus der gezielten Befragung zu den Lebensumständen in
Spanien keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin dort zur
Prostitution gezwungen worden wäre oder Massnahmen zur Bekämpfung
von Menschenhandel ergriffen werden müssten. Auch insofern habe es
deshalb keinen Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gegeben.
Bei allfälligen Drohungen durch Drittpersonen könnte sie sich an die spa-
nischen Behörden werden. Den Akten seien keine Hinweise auf ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater zu
entnehmen.
P.
Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruk-
tionsverfügung vom 26. Juli 2019 zugestellt und sie erhielt Gelegenheit, in-
nert Frist dazu Stellung zu nehmen.
Q.
Mit ihrer Replik vom 12. August 2019 liess die Beschwerdeführerin Termin-
bestätigungen des Durchgangsheimes für Asylsuchende sowie eine Auf-
nahmebestätigung einer Fachpsychologin vom 11. Juni 2019 einreichen.
In der Eingabe wies sie wiederum daraufhin, dass das SEM ihren durch
Arztberichte bestätigten schlechten psychischen Gesundheitszustand
nicht berücksichtigt habe. Als vulnerable alleinstehende Frau, die Opfer
von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sei, sei sie auf die
Unterstützung ihres Vaters, ihrer Stiefmutter sowie ihrer Halbgeschwister
angewiesen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
SEM anzuweisen, die Unzulässigkeit der Überstellung nach Spanien unter
humanitären Gesichtspunkten zu prüfen. Eine solche würde nämlich ihren
Gesundheitszustand massiv verschlechtern, weil sie ihre Therapie unter-
brechen müsste und aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen würde.
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Seite 7
R.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 gab die Beschwerdeführerin einen ärzt-
lichen Bericht des Psychiatriezentrums (…) vom 20. August 2019 zu den
Akten. Darin wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert und die Fortsetzung psychotherapeutischer
Behandlung dringend empfohlen. Sie habe angegeben, in Spanien zur
Prostitution gezwungen und durch schlimme Misshandlungen im Unterleib
verletzt worden zu sein, weshalb sie in der Schweiz habe operiert werden
müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1872/2019
Seite 8
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-
de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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Seite 9
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte. An-
lässlich ihrer Befragung zur Person vom 18. Dezember 2018 führte sie aus,
sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da sich ihr Vater in der Schweiz
aufhalte und für sie sorgen und sie beschützen könne. Das SEM ersuchte
die spanischen Behörden am 24. Dezember 2018 um Aufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Die spanischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wodurch
sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (sogenannte Verfristung, vgl.
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich bestätigten sie diese mit einer
Mitteilung vom 5. April 2019 zusätzlich noch ausdrücklich.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E-1872/2019
Seite 10
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden.
4.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben (vgl. statt vieler etwa BVGer F-3907/2019 vom 7. August 2019 S. 6,
E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5 oder F-3582/2019 vom 18. Juli 2019
S. 5 f.).
4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie führte diesbe-
züglich aus, sie sei Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution
geworden und benötige Schutz durch die Schweizer Behörden vor ihren
Peinigern. Sodann leide sie unter physischen und psychischen Gesund-
heitsbeschwerden und sei in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Deren
E-1872/2019
Seite 11
Unterbrechung würde ihren Gesundheitszustand verschlechtern. Ausser-
dem erhalte sie moralische Unterstützung durch ihren in der Schweiz le-
benden Vater sowie dessen Familie.
5.2
5.2.1 Anlässlich der BzP stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführe-
rin möglicherweise humanitäre Gründe geltend zu machen habe, die ge-
gen eine Überstellung nach Spanien sprechen würden. So gab sie an, sie
habe sich mit Männern getroffen, um zu überleben sowie um ihre Reise
nach Marokko und nach Spanien finanzieren zu können.
5.2.2 Aufgrund dieser Erkenntnisse führte das SEM eine erweiterte Befra-
gung in einer reinen Frauenrunde durch, anlässlich welcher die Beschwer-
deführerin durch eine auf Fragen des Organisierten Menschenhandels
spezialisierte SEM-Mitarbeiterin (vgl. Aktenstück A24/1) gezielt zu allfälli-
gen Überstellungshindernissen bezüglich Spanien befragt wurde. Sie gab
dabei zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat mit ihrem damaligen Freund
verlassen. Dieser sei in Marokko jedoch selbstständig weitergereist, weil
es für ihn einfach gewesen sei und das Geld nur für ihn gereicht habe.
Daraufhin habe ihr eine Frau eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfü-
gung gestellt und ihr geraten, mit Männern auszugehen, um ihre Weiter-
reise finanzieren zu können. Sie habe ihr lediglich Geld für die Unterkunft
bezahlen müssen. Den Namen dieser Frau könne sie aus Sicherheitsgrün-
den nicht weitergeben. Sie schulde aber weder dieser noch anderen Per-
sonen Geld. Sie habe sich bereits in ihrem Heimatstaat prostituieren müs-
sen, um ihr Leben sowie dasjenige ihrer beiden Kinder finanzieren zu kön-
nen. In Spanien habe sie sich an einem Ort aufgehalten, den sie zu ihrer
eigenen Sicherheit nicht bekannt geben könne, und habe vom bisher er-
sparten Geld gelebt. Später gab sie an, ihre Schlepper hätten sie vor ihrer
Ausreise aus Spanien zum Sex gezwungen.
5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in diesem Zusam-
menhang aus, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkomme und verpflichtet sei, die medizinischen Versorgungsleistungen
zu erbringen. Die spanischen Behörden würden zudem vor einer Überstel-
lung über ihren Gesundheitszustand sowie die notwendige medizinische
Behandlung informiert. Ausserdem verfüge Spanien als Rechtsstaat über
eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei.
Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen
fürchten, könne sie sich somit an diese staatlichen Stellen wenden.
E-1872/2019
Seite 12
5.2.4 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe die Schweizer Behörden aus Angst nicht über den Menschenhandel
sowie die Zwangsprostitution informiert, denen sie zum Opfer gefallen sei,
weil eine Bekannte von ihr verschwunden sei, nachdem sie die spanischen
Behörden davon berichtet habe. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter
sie auf, medizinische Berichte zu den geltend gemachten physischen und
psychischen Beeinträchtigungen einzureichen. Einen entsprechenden Be-
richt legte sie – nach Ablauf dieser Frist – erst mit Eingabe vom 22. August
2019 ins Recht.
5.2.5 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, es
habe zwar die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin erkannt, aber keine
weiteren Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Menschenhandel
ergriffen. Aus ihren Befragungen hätten sich keine konkreten Hinweise da-
rauf ergeben, dass sie in Spanien durch Drittpersonen zur Prostitution ge-
zwungen worden sei.
5.3
5.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Verfahrensakten kommt auch das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behör-
den würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internati-
onalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, die
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen
nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
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Seite 13
5.3.2
5.3.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen, weil sich dieser bei einer Unterbre-
chung der in der Schweiz begonnenen Behandlung verschlechtern würde.
Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Spa-
nien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK.
5.3.2.2 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.3.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwer-
deführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu begründen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht
von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung abgesehen werden müsste. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten
nichts zu ändern.
5.3.2.4 Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
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die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien
der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die spanischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch in Bezug auf die in der
Schweiz anwesenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zu
bestätigen. So gilt der Vater der Beschwerdeführerin nicht als Familienan-
gehöriger im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb sich daraus
keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Zudem geht aus den Akten auch
nicht hervor, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16
Dublin-III-VO zu ihrem Vater besteht. Anlässlich der BzP gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, ihr Vater lebe bereits seit ihrer Kindheit in
der Schweiz und sie habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. SEM-Akten, A7, S.
4). Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung der gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin – nicht davon auszugehen, es
habe sich seither ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der über
(…)-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem Vater entwickelt.
5.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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5.3.4.2 Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das erstinstanzliche
Verfahren ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere
sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein
Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
5.3.4.3 Das SEM ging den sich aus der BzP ergebenden potenziellen Hin-
weisen auf Menschenhandel oder Zwangsprostitution nach und führte
während des erstinstanzlichen Verfahrens eine einlässliche zusätzliche An-
hörung zu diesem spezifischen Themenkreis in einer Frauenrunde durch.
Den Verfahrensakten kann zudem entnommen werden, dass mit dem Ent-
scheid zugewartet wurde, bis aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorla-
gen. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 wird überzeugend darge-
legt, dass sich auch aus den Beschwerdevorbringen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in
Spanien von Drittpersonen zur Prostitution gezwungen worden wäre.
5.3.4.4 Zweifelsohne bestätigen die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel die belastende persönliche Situation der Beschwerdeführerin;
sie lassen aber keinen anderen Schluss zu.
5.3.4.5 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiteren Äusse-
rungen zur Frage des Vorliegens humanitärer Gründe gemäss Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1.
5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spa-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzu-
nehmen.
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7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das
SEM besteht ebenfalls keine Veranlassung.
8.
8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.2 Zur Sicherstellung einer nahtlosen Betreuung der Beschwerdeführerin
(vgl. in diesem Zusammenhang ARD, Tagesschau, 14. August 2019, https:
///multimedia/sendung/tt-6939.html [ab Minute 13:40])
sind die mit dem Vollzug beauftragen Behörden anzuweisen, die spani-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise insbesondere über die me-
dizinischen Umstände der Beschwerdeführerin zu informieren.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hin-
weise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die spanischen Behörden vor der Überstellung nach
Spanien in geeigneter Weise insbesondere über die spezifischen medizi-
nischen Umstände zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark