B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1873/2014
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
E-1873/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien (…) auf dem Luftweg und ge-
langte über Istanbul am (…) in die Schweiz. Sie suchte am (…) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Ihre Befra-
gung zur Person (BzP) fand am (…) statt, ihre Anhörung am
27. November 2013.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die (…)-jährige Beschwerde-
führerin vor, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Mit 12 Jah-
ren sei sie beschnitten worden. Im Alter von 14 Jahren sei sie vergewal-
tigt worden. Sie habe bis zur achten Klasse die Schule in B._______ und
ab dem Jahr (…) drei Jahre lang die Highschool in C._______ besucht. In
der Folge habe sie ein Jahr lang in D._______ studiert und das
(…)diplom erworben. Danach sei sie drei Jahre (…) in B._______ gewe-
sen. Im (…) sei sie nach F._______ gezogen und habe vier Jahre lang an
G._______ (…) studiert. Im Jahr (…) sei sie für zwei Monate in ihr Hei-
matdorf B._______ zurückgekehrt. Anschliessend habe sie ein sechsmo-
natiges Praktikum in (…) gemacht. Sie habe ein (…) Stipendium für ein
Studium in H._______ erhalten und in der Folge in I._______ in einem
Jahr das Masterstudium in (…) abgeschlossen. Am (…) sei sie in der Ab-
sicht nach K._______ zurückgekehrt, zum Thema ihrer Masterarbeit eine
Doktorarbeit zu schreiben. Sie habe erneut in einer Wohnung auf dem
Gelände des G._______ gewohnt, sei jedoch zwecks Forschungsarbeiten
manchmal für mehrere Wochen oder gar Monate im Inland unterwegs
gewesen und habe zudem an einem dreiwöchigen Seminar in L._______
und einem siebentägigen Seminar in M._______ teilgenommen. Im (…)
habe sie ein (…) zwecks Teilnahme an einem (…) erhalten. Vor ihrer Rei-
se in die Schweiz habe sie sich in B._______ aufgehalten und dabei ge-
rüchteweise gehört, dass ihre Familie sie zwangsverheiraten wolle. Ihre
Schwester N._______ habe ihr zudem mitgeteilt, im (…) vergewaltigt
worden und als Folge davon schwanger zu sein. Um zu verhindern, dass
ihre Eltern von dieser Schwangerschaft erfahren, habe sie N._______
nach F._______ zu Freunden gebracht. Ihren Eltern habe sie erklärt,
N._______ könne dort ihre schwachen schulischen Leistungen verbes-
sern. Danach habe sie für ihre andere Schwester, genannt O._______,
ein privates College für ein (…) organisiert, damit diese auch nach
F._______ habe gehen und N._______ unterstützen können. Aus Angst,
ebenfalls vergewaltigt zu werden, sei sie (die Beschwerdeführerin) nach
dem (…) in der Schweiz im (…) nicht nach K._______ zurückgekehrt.
E-1873/2014
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Ausserdem sei sogar P._______ gegen ihre Arbeit gewesen, weil sie fe-
ministische Ansichten vertrete und zudem einer minoritären Ethnie ange-
höre.
Bei der Anhörung ergänzte sie, sie habe nach ihrer Rückkehr aus
H._______ in F._______ keine Anstellung finden und somit ihre geplanten
Forschungsarbeiten nicht durchführen können. Sie habe sich an die Uni-
versität in H._______ gewandt, jedoch eine Absage erhalten, weil sie kein
Stipendium mehr gehabt habe. In Q._______ hätte man sie an der Uni-
versität angenommen, jedoch habe sich der Präsident von R._______
aufgrund nicht erfüllter Anforderungen für ein Doktorat – namentlich eine
zweijährige Berufserfahrung und feste Anstellung – geweigert, ihren An-
trag zu unterschreiben. Zwischendurch habe sie Übersetzungen aus dem
Amharischen ins Englische und umgekehrt gemacht. In den Jahren (…)
und (…) sei sie insgesamt zweimal telefonisch bedroht worden. Eine ihr
unbekannte Person habe ihr am Telefon gesagt, sie würde untergehen,
und habe sie verbal beleidigt. Nach diesen Vorfällen habe sie Angst ge-
habt, zu ihrer Familie zu gehen, weil sie nicht habe ausschliessen kön-
nen, dass diese etwas mit den Drohanrufen zu tun gehabt haben könn-
ten. Ihre Eltern hätten sie damals aufgrund ihres Alters immer wieder ge-
fragt, wann sie vorhabe zu heiraten.
Die Beschwerdeführerin gab ihren äthiopischen Reisepass, ihre Geburts-
urkunde (je im Original) und ihr provisorisches Bachelor-Diplom, ihr Mas-
ter-Diplom, eine Einladung des S._______, Auszüge aus dem (…) er-
schienen Buch "(…)" und Dokumente betreffend ihre Schwestern
O._______, N._______ und deren Sohnes (je in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit am 6. März 2014 eröffneter Verfügung vom 5. März 2014 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuch vom 21. Oktober 2010 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin liess die vorinstanzliche Verfügung durch ihre
Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 7. April 2014 anfechten. In mate-
rieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme, sub-
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eventualiter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und das Bestellen ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin. Weiter ersuchte sie um eine Nachfrist zur Vervollständigung
der Beschwerdebegründung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine ergänzende Erklärung zur
Anhörung betreffend (…) in Äthiopien und zum Inhalt und Hintergrund der
Telefondrohungen vom 3. April 2014 und weitere Dokumente zu den Ak-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies den Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ab und forderte sie auf, bis zum 8. Mai 2014 entwe-
der einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 eine Mittel-
losigkeitserklärung des T._______ vom 17. April 2014 sowie weitere Be-
weismittel zu den Akten und teilte mit, sie habe am (…) eine Panikattacke
erlitten und das Bewusstsein verloren, worauf sie hospitalisiert worden
und anschliessend wieder in das U._______, wo sie sich in der Zeit vom
(…) stationär aufgehalten habe, eingetreten sei.
F.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
bestellte Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin und forderte die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Juni 2014 ärztliche Berichte im Sinne
der Erwägungen einzureichen.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ergänzen-
de Ausführungen und mehrere ärztliche Berichte zu den Akten.
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Seite 5
H.
Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 5. Juni 2014 Gelegenheit zur
Vernehmlassung ein; diese ging am 18. Juni 2014 beim Gericht ein.
I.
Das Gericht erhielt die Replik der Beschwerdeführerin samt weiteren Be-
weismitteln am 7. Juli 2014. Zur Stellungnahme eingeladen hielt das
Bundesamt innert erstreckter Frist am 30. Juli 2014 fest, die Replik ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten.
J.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 verwies die Beschwerdeführerin betref-
fend die Kriterien der Beweiswürdigung auf ein Rechtsgutachten von (…)
und reichte die Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
E-1873/2014
Seite 6
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige respektive unrichtige
Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).
3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist
demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsabklärung im Einzelnen, das Bundesamt habe es unterlas-
sen, ihre Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechtssitua-
tion von Frauenrechtsaktivistinnen zu prüfen. So seien bei der Würdigung
der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft begründet sei, sämtliche Fakto-
ren wie die erlittene Genitalverstümmelung (FGM), die Vergewaltigung
und ihr durch das persönlich erlebte Unrecht erwachsenes erstarktes En-
gagement für die Frauenrechte einzubeziehen und in einen Gesamtzu-
sammenhang zu bringen. Indessen hat sich die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. Die Be-
weiswürdigung ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die Beschwer-
E-1873/2014
Seite 7
deführerin ihre Asylvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren im Kern mit
der Furcht vor einer Zwangsverheiratung und nicht, wie erst auf Be-
schwerdeebene vorgebracht, im Zusammenhang mit der Menschen-
rechtssituation von Frauenrechtsaktivistinnen begründet hat.
3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, eine Furcht vor Zwangsverheiratung sei im Falle der Beschwerde-
führerin unbegründet und ein solches Vorgehen ihrer Eltern unwahr-
scheinlich. So habe sie bereits als junge Frau ein – für äthiopische Ver-
hältnisse – sehr autonomes und privilegiertes Leben geführt. Aufgrund
des Umstandes, dass ihre Eltern in all den Jahren nie konkret versucht
hätten, sie zu verheiraten oder zu diesem Zwecke zu entführen, erschei-
ne es höchst unwahrscheinlich, dass sie diese heute im Alter von (…)
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Seite 8
Jahren zu einem solchen Akt zwingen könnten oder wollten. Die Erfah-
rung im äthiopischen Kontext zeige zudem, dass Töchter, die noch bei ih-
ren Eltern wohnten, sich dem Willen des Familienoberhaupts zu beugen
hätten. Hätten sie hingegen das Elternhaus bereits verlassen und sich
selbständig in einer Stadt niedergelassen, mische sich der Vater meist
nicht mehr ein. Dies scheine auch im Fall der Beschwerdeführerin zuzu-
treffen. Ausserdem würden ihre zwei jüngeren Schwestern immer noch
zusammen in F._______ leben. Der Umstand, dass ihre Eltern auch die
jüngeren Schwestern nach F._______ hätten gehen lassen und nichts un-
ternommen hätten, um diese zu verheiraten, spreche gegen eine begrün-
dete Furcht, noch im Alter von (…) Jahren zu einer Heirat gezwungen zu
werden. Nicht zuletzt erscheine die geschilderte Bedrohung zu wenig in-
tensiv, um Asylrelevanz zu entfalten. So mache die Beschwerdeführerin
geltend, teils über Jahre gar keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt zu ha-
ben. Auch die vorgebrachten Drohanrufe habe sie nur indirekt und vermu-
tungsweise in Verbindung mit ihren Eltern bringen können. Sie mache
geltend, bereits seit Jahren an verschiedenen Orten in Äthiopien allein
gelebt zu haben. Zudem wüssten ihre Eltern bis heute nicht, dass ihre
Schwester N._______ einen Sohn habe und wo diese und ihre Schwester
O._______ in F._______ leben würden. Das seien Hinweise dafür, dass
ihre Eltern wenig bis keine Kontrolle über ihre Lebensweise in F._______
gehabt hätten und auch wenig bis kaum über das tatsächliche Leben ih-
rer Schwestern in F._______ informiert seien. Da sie sich der Furcht vor
einer Zwangsverheiratung durch einen Wegzug nach F._______ habe
entziehen können und sich diese innerstaatliche Fluchtalternative wäh-
rend Jahren und bis zu ihrer Ausreise bewährt habe – was auch im Falle
ihrer jüngeren Schwestern zutreffe – , sei sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
Aus der Vergewaltigung ihrer Schwester und der daraus resultierenden
Folgen für diese lasse sich keine Asylrelevanz für die Beschwerdeführerin
herleiten.
Nach dem letzten der beiden Drohanrufe Anfang (…) sei die Beschwerde-
führerin noch fast zwei Jahre in Äthiopien geblieben, ohne erneut telefo-
nisch bedroht worden zu sein. Im Jahr (…), während sie für das
G._______ gearbeitet und auf dessen Gelände gewohnt habe, habe sie
zudem nicht mehr so viel Angst vor diesen Drohungen gehabt. Schliess-
lich könnte sie sich an die lokalen Behörden wenden, falls es erneut zu
Drohungen kommen sollte.
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Es sei nicht auszuschliessen, dass P._______ betreffend ihre feministi-
schen Ansichten nicht immer derselben Meinung gewesen sei. Gleichzei-
tig scheine sie jedoch viele Gelegenheiten erhalten zu haben, während
ihres Studiums sowie ihrer Arbeit für das G._______ zu ihren themati-
schen Interessen an Seminaren teilzunehmen und ihr Wissen weiterzu-
vermitteln. Insgesamt könnten aus ihren Aussagen und in Berücksichti-
gung ihrer bisherigen akademischen und beruflichen Erfahrungen keine
Hinweise darauf entnommen werden, dass sie als (...) oder (…) derart
diskriminiert worden sei, dass ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien
für sie unmöglich geworden wäre.
Die geltend gemachten, äusserst bedauerlichen Vorfälle der Beschnei-
dung und der Vergewaltigung lägen zum Zeitpunkt der Ausreise (…) be-
ziehungsweise (…) Jahre zurück, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch
sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer
Ausreise klar zu verneinen sei.
Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Angesichts der feh-
lenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftig-
keitselemente in den Schilderungen einzugehen.
Aus den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem würden weder die im Hei-
matstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
5.2 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nach einer Rekapitula-
tion des Sachverhaltes und unter Hinweis auf mehrere Berichte zur Men-
schenrechtssituation in Äthiopien und die Rechtsprechung entgegen-
gehalten, es bestehe im Heimatland keine Meinungsäusserungsfreiheit,
und die Repression des äthiopischen Staates sei in diesem Bereich be-
sonders stark. Die Situation von Frauenrechtsaktivistinnen sei zunächst
vor dem Hintergrund zu würdigen, dass Äthiopien ein Land mit starker
geschlechtsspezifischer Repression und Gewalt gegen Frauen sei. Dies
führe für Frauenrechtsaktivistinnen zu einer Verstärkung der grundsätzli-
chen Willkür und Schutzlosigkeit bei allen Menschenrechtsverletzungen.
Die Berufswahl der Beschwerdeführerin als (...) sei gut bedacht gewesen.
So habe sie anfangs auch in gender-based-Projekten arbeiten können.
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Erst mit dem Vorlegen der Master-Thesis sei sie von P._______, deren
Haltung als konservativ gelte, als zu radikal ausgegrenzt worden.
Verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden sich besorgt über
die Entwicklung in Äthiopien in den letzten Jahren äussern. Das Regime
nehme zunehmend autoritäre Züge an, und regierungskritische Stimmen
würden nicht toleriert. Die bedeutendste Frauenrechtsorganisation in
Äthiopien, die "V._______") werde mittlerweile vom Regime als oppositio-
nelle Bedrohung angesehen, obwohl sie sich lediglich für die Rechte der
Frauen einsetze und keinerlei politischen Ambitionen habe.
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Engagements in zwei Telefonan-
rufen massiv bedroht worden und P._______ habe ihr weitgehend den
Schutz entzogen, indem sie ihre berufliche Laufbahn und Forschungspro-
jekte abgeblockt habe. Bei einer Wegweisung bestehe die Gefahr, vom
äthiopischen Staat als Frauenrechtsaktivistin wahrgenommen und be-
droht zu werden.
Sie sei mit 12 Jahren genitalverstümmelt und mit 14 Jahren vergewaltigt
worden. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) komme in seinem Bericht vom März 2014 zum Schluss,
dass nicht nur die Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung (FGM),
sondern auch die bereits erlittene FGM die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, sie erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sollte zumindest die vorläufige Aufnahme
verfügt werden, da die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzu-
mutbar wäre.
5.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 führt die Beschwerdeführerin nebst
Wiederholungen zum Sachverhalt und weiteren Verweisen auf Berichte
von Menschenrechtsorganisationen zur FGM aus, es dränge sich gerade
im vorliegenden Kontext, in welchem sie so tiefgreifende Lebensent-
scheidungen aus den Rechtsverletzungen getroffen habe, auf, diese als
eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verletzung zu qualifizieren.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3852/2012 vom
10. April 2013 hervorgehoben habe, könne eine Kombination von Risiko-
faktoren den Ausschlag für die flüchtlingsrelevante Gefährdung geben. Im
Falle einer Rückkehr drohe ihr auch eine Gefährdung von nicht-
staatlichen Akteuren, gegen die sie der Staat nicht schützen würde.
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5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 dar-
auf hin, es erscheine widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin nach
den Drohanrufen Schutz auf dem Gelände des G._______ gesucht und
gefunden habe, behaupte sie doch gleichzeitig, von P._______, welcher
G._______ angehöre, diskriminiert und bedroht worden zu sein. Es sei
auch nicht erwiesen, aus welchem Grund sie Mühe bei ihrer Stellensuche
gehabt haben sollte. Sie verfüge über ein (…)diplom, womit es ihr auch
offenstehen würde, ihre Tätigkeit als (...) wieder aufzunehmen.
Die zwei Drohanrufe seien erst anlässlich der Bundesanhörung und vor
allem im Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsverheiratung und
nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit der P._______ erwähnt
worden. Sie habe sich nach jenen Vorfällen weder an die Polizei gewandt
noch offenbar dermassen bedroht gefühlt, dass sie bereits damals eine
Flucht in Betracht gezogen hätte. Sie hätte bei ihren Reisen nach
L._______ und M._______ im Jahre (…) verschiedentlich Gelegenheit
gehabt, sich in diesen Ländern um Schutz zu bemühen.
Es sei insgesamt nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in
F._______ in einer derart gefährdeten Lage befunden hätte, dass ihr ein
dortiges Leben nicht zuzumuten gewesen wäre.
Die mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ergänzend geschilderte Familiensitua-
tion widerspreche den Schilderungen anlässlich der Bundesanhörung.
Gemäss dem Bericht der U._______ seien die Kriterien für ein posttrau-
matisches Stresssyndrom (PTBS) vorliegend nicht erfüllt. Das blosse
Vorhandensein einer psychischen Erkrankung gebe noch keine Anhalts-
punkte hinsichtlich der Ursache. Es falle zudem auf, dass im Arztbericht
vom (…) im Zusammenhang mit der Furcht vor einer Zwangsverheiratung
von einem Onkel die Rede sei. Dieser sei während des ganzen Asylver-
fahrens mit keinem Wort erwähnt worden. Sollte in Zukunft die Notwen-
digkeit bestehen, sei auf die Möglichkeit einer psychiatrischen Behand-
lung, speziell bei PTBS, im (…) in (…) hinzuweisen.
5.5 In der Replik hebt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine bei-
gelegte persönliche Erklärung zu einzelnen Einwänden in der Vernehm-
lassung erneut hervor, die erlittenen Rechtsverletzungen könnten nicht
von ihrem Entscheid, sich für die Verbesserung der Frauenrechte einzu-
setzen, getrennt werden. Das Thema Zwangsverheiratung sei eine der
Rechtsverletzungen, welche die Beschwerdeführerin zu vermeiden ver-
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Seite 12
sucht habe, für sich selber, aber auch für ihre Schwester. Der Entscheid,
um Asyl zu ersuchen, ergebe sich aus dem Zusammentreffen aller Prob-
leme, dessen letzte Auslöser die Situation ihrer Schwester gewesen sei.
Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften/Union (EuGH) sei festzuhalten, dass eine Person ihren
Einsatz für Menschenrechte nicht geheim zu halten habe.
Sie habe nie ausgesagt, von P._______ bedroht worden zu sein. Viel-
mehr sei sie in ihrer Laufbahn, die ihr unter anderen Umständen offen
gewesen wäre, aufgrund ihrer zu radikalen Thesen blockiert gewesen.
6.
6.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), sind Flüchtlinge Per-
sonen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
ten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei wird für die Anerken-
nung als Flüchtling eine gewisse Intensität der Eingriffe vorausgesetzt.
Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Fol-
ter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Inten-
sität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die
genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Be-
lästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation
zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu set-
zen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufge-
führten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei
diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grund-
sätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu
stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem
Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird.
6.2 Sodann bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Massgeb-
lich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei der Zeit-
punkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die
Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der
Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfol-
gerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt
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Seite 13
der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolg-
ten Verfolgungsmassnahme oder anderweitigen Kenntnisnahme einer
Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusam-
menhang besteht.
6.3 Die Beschwerdeführerin kann aus der Vergewaltigung und der Be-
schneidung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese bedauerlichen Vorfäl-
le datieren aus den Jahren (…) und (…), womit das BFM zutreffend fest-
gehalten hat, dass kein zeitlicher Zusammenhang zur (…) beziehungs-
weise (…) Jahre später erfolgten Ausreise besteht. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch ein sachlicher Zusammen-
hang zu verneinen. Selbst wenn es nachvollziehbar ist, dass diese ein-
schneidenden Erlebnisse die Beschwerdeführerin geprägt und in ihrem
Entschluss, sich als (...) mit dem Thema der Verbesserung der Frauen-
rechte zu befassen, bestärkt haben, erscheint der vermittelte Eindruck,
sie sei in ihrem Heimatland als Frauenrechtsaktivistin aufgetreten, doch
massiv übersetzt. So widmete sie sich nach der Rückkehr aus
H._______ im Jahr (…) den Forschungsarbeiten für ihre geplante Dok-
torarbeit und bringt weder vor, noch finden sich in den Akten Hinweise da-
für, dass sie sich seither einer öffentlichkeitswirksamen Bewusstseins-
und Aufklärungsarbeit gewidmet hätte, wie es von einer Frauenrechtsakti-
vistin zu erwarten wäre (vgl. dazu beispielsweise: DER STANDARD vom
10. Juni 2013, Äthiopische Frauenrechtsaktivistin Gebre ausgezeichnet,
tin-Bogaletch-Gebre-ausgezeichnet>, abgerufen am 18. August 2014). Es
ist namentlich auch nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass sie
der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung radikal-feministischer Abhand-
lungen bekannt geworden wäre; von ihrer Masterarbeit wurde eigenen
Angaben zufolge nur ein kleiner Artikel in einem Buch veröffentlicht (vgl.
Akten BFM A14/26 F90). Insgesamt sind den Akten vor dem Hintergrund
des Eintretens für die Verbesserung der Frauenrechte keine asylrelevan-
ten Gefährdungsaspekte zu entnehmen. In dieser Auffassung wird das
Gericht dadurch bestärkt, dass die entsprechenden Vorbringen erstmals
auf Beschwerdeebene erhoben worden sind und damit als nachgescho-
ben erscheinen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ihre Master-Arbeit sei
von P._______ in ihren feministischen Ansichten als zu radikal erachtet
und ihre beruflichen Bemühungen seien von jenem Zeitpunkt an fast ganz
abgeblockt worden und P._______ habe ihr weitgehend den Schutz ent-
zogen, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach ihrer Rückkehr aus
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H._______ im Jahr (…) bis zu ihrer Ausreise im Jahr (…) Gelegenheit er-
hielt, in L._______, M._______ und (…) an (…) Seminaren zu frauen-
spezifischen Themen teilzunehmen, im (…) am G._______ immerhin be-
fristet angestellt und von P._______ zur Abschlussfeier des S._______
am (…) eingeladen wurde. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass
P._______ betreffend die feministischen Ansichten nicht stets derselben
Meinung wie die Beschwerdeführerin gewesen ist, erscheint vor diesem
Hintergrund das Vorbringen der angeblich gegen sie gerichteten gezielten
Diskriminierung seitens P._______ nicht glaubwürdig. Wie das BFM zu-
treffend festgehalten hat (vgl. Vernehmlassung vom 17. Juni 2014), ist
nicht nachvollziehbar, warum P._______ eine liberale (...) noch hätte in
dieser Form unterstützen sollen, wenn sie diese tatsächlich als so radikal
feministisch erachtet hätte. Auch erfüllt ein blosses Blockieren der berufli-
chen Laufbahn die von Art. 3 AsylG für einen ernsthaften Nachteil gefor-
derte Intensität in keiner Weise. Überdies ist den Akten nicht zu entneh-
men, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer anderen Institution oder
P._______ um eine Anstellung bemüht hätte, um die für eine Doktorarbeit
erforderliche Anstellungsdauer von zwei Jahren zu erreichen (vgl. A14/26
F100), was ihr zuzumuten wäre.
6.5 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres feministi-
schen Engagements in zwei Telefonanrufen in den Jahren (…) und (…)
massiv bedroht worden, widerspricht deren Aussagen anlässlich der
Bundesanhörung, wo sie die Drohanrufe hauptsächlich im Zusammen-
hang mit der befürchteten Zwangsverheiratung und nicht mit ihren bei
P._______ unwillkommenen feministischen Ansichten brachte. Die ge-
schilderte Bedrohung erscheint zudem zu wenig intensiv, um Asylrelevanz
zu entfalten. So blieb die Beschwerdeführerin nach den Anrufen noch fast
zwei Jahre bis zur Ausreise in Äthiopien, ohne erneut telefonisch bedroht
worden zu sein. Bezeichnenderweise erwähnte sie diese angeblich zent-
ralen Ereignisse bei der BzP nicht, so dass nicht davon auszugehen ist,
diese hätten ein Ausmass angenommen, das ein menschenwürdiges Le-
ben in Äthiopien verunmöglichte.
6.6 Das Gericht erachtet die Furcht vor Zwangsverheiratung im Falle der
Beschwerdeführerin als unbegründet und teilt die Auffassung des BFM in
der angefochtenen Verfügung, auf welche anstelle von Wiederholungen
verwiesen wird, vollumfänglich. Mangels entsprechender Beschwerde-
vorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zu einer anderen
Betrachtungsweise führt auch nicht der in der Replik erwähnte Verweis
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3852/2012 vom 10. April
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2013. Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im
Unterschied zum vorliegenden Fall war jener Beschwerdeführer ver-
schiedener der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genannten Risikogrup-
pen zuzuordnen.
6.7 Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin blieben insgesamt trotz
wiederholten Nachfragen eher vage, und die Kernvorbringen veränderten
sich im Laufe des Verfahrens. Bezeichnenderweise führte sie anlässlich
der Bundesanhörung (vgl. A14/26 F210) zusammenfassend aus, sie sei
nicht nur hierher gekommen, weil man sie habe zwangsverheiraten wol-
len, sondern weil ihr Leben ein Durcheinander sei.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
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Seite 16
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
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nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl
im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und ei-
nem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offe-
nen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszuge-
hen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisie-
rung der Lage zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist.
8.3.3 Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegwei-
sungshindernisse entnehmen. Die Beschwerdeführerin befand sich auf-
grund psychischer Destabilisation vom (…) und vom (…) in stationärer
Behandlung im U._______. Dem ärztlichen Austrittsbericht vom (…) ist zu
entnehmen, dass sie nach der Zusicherung eines Zimmerwechsels im
Asylantenheim deutlich ruhiger und entspannter gewirkt habe, eine weite-
re Medikation mit der Begründung, es nun ohne Tabletten versuchen zu
wollen, verweigerte; sie konnte am (…) in stabilisiertem Zustand entlas-
sen werden. Sie hat zwischenzeitlich von keinen weiteren Beschwerden
berichtet, so dass davon auszugehen ist, dass keine grösseren gesund-
heitlichen Probleme mehr vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt über
eine sehr gute Ausbildung, Sprachkenntnisse und Berufs- und Auslander-
fahrung. Sie hat bis zu ihrer Ausreise (…) Jahre lang in Äthiopien gelebt,
davon die letzten neun Jahre in F._______, wo zwei ihrer Schwestern –
die eine mit abgeschlossenem (…) – leben, die sie bei Bedarf bei der
Reintegration unterstützen könnten.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Verfügung vom 20. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der Umfang der mit Verfügung vom 20. Mai 2014 gewährten amtli-
chen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit
und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. MARTIN KAYSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen
2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Der in
der Kostennote vom 8. August 2014 ausgewiesene zeitliche Aufwand so-
wie die Barauslagen erscheinen angemessen im Sinne von Art. 12 i.V.m.
Art. 10 VGKE. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 2822.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Ge-
richtskasse auf Fr. 2822.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festge-
setzt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und W._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger