Abtei lung V
E-1874/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Led,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1874/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 30. Juli 2006 und gelangte am 4. September 2006 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
in A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom
12. September 2006 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton B._______ zugeteilt. Am 12. März 2007 fand die Anhörung durch
die kantonale Fremdenpolizeibehörde statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______. Seit dem Jahre 1997 habe er sich zeitweise in D._______
aufgehalten, wo sein Vater als Bauunternehmer tätig gewesen sei,
habe aber mehrheitlich weiterhin in C._______ gelebt. Sein Vater habe
mehrere Häuser im Auftrag des früheren Regimes von Saddam Hus-
sein errichtet. Nach dem Einmarsch der Amerikaner im Irak sei ein
Gesetz erlassen worden, wonach alle Leute, die mit Saddam Hussein
kooperiert hätten, verhaftet werden sollten. In der Nacht vom 1. auf
den 2. Mai 2006 sei sein Vater zu Hause von etwa 50 Polizisten fest-
genommen worden, nachdem er zwei Tage zuvor von einem Nachbarn
als Anhänger des Regimes von Saddam Hussein denunziert worden
sei. Am 15. Juli 2006 sei ein Schreiben unter der Tür seines Eltern-
hauses hindurchgeschoben respektive ins Haus geworfen worden, in
welchem ihm gedroht worden sei, dass er von den Sadr-Anhängern
umgebracht werde, weil sein Vater mit dem Saddam-Regime zusam-
mengearbeitet habe. Er und seine Mutter hätten sich daraufhin ver-
steckt. Am 30. Juli 2006 habe er sich zu seinem Onkel in C._______
begeben und sei noch am selben Tag illegal in die Türkei ausgereist.
Von dort sei er in einem LKW versteckt durch ihm unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte
es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Voll-
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zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detail-
lierte Begründung wird –- soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2008 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. In
formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unent-
geltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gut und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Bestätigung seiner
Mittellosigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Am 3. April 2008 zahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kos-
tenvorschuss fristgerecht ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Sen-
dung vom 15. Mai 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das Bundes-
amt fest, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner
Asylvorbringen, namentlich zur Identität der Personen, welche seinen
Vater denunziert hätten, den Umständen der Zustellung und des Auf-
findens des Drohschreibens sowie zu seinem Aufenthaltsort im Zeit-
raum zwischen dem Eingang des Drohschreibens und seiner Ausreise,
widersprüchliche Angaben gemacht. Aus diesem Grunde seien seine
Asylvorbringen als unglaubhaft zu bewerten. Im Weiteren würden kei-
ne Anhaltspunkte für eine ihm drohende, durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung
vorliegen. Der Wegweisungsvollzug nach C._______, wo der Be-
schwerdeführer sich nach eigenen Angaben mehrheitlich aufgehalten
habe, sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen
Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, zumal der Be-
schwerdeführer in C._______ Familienangehörige habe und damit
über ein Beziehungsnetz verfüge.
4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst darauf hin, dass er durch die erlebten kriegerischen Ereig-
nisse und die Entführung seines Vaters stark traumatisiert sei und es
daher nachvollziehbar sei, dass er sich an diese Erlebnisse, welche er
verdrängt habe, nicht mehr vollständig erinnern könne. Zudem handle
es sich bei dem von der Vorinstanz gerügten Widerspruch zu den
Umständen, wie das Drohschreiben ins Haus seiner Familie gelangt
sei, nicht um eine wesentliche Abweichung. Die Al-Sadr arbeite
zusammen mit den amerikanischen Behörden und es sei bekannt,
dass verhaftete Personen vielfach gefoltert und ermordet würden. Die
Lage in Nordirak und namentlich in D._______ sei nach wie vor sehr
gefährlich. So komme es immer wieder zu schweren Anschlägen, bei
welchen viele Personen ums Leben kämen. Seit in D._______ im
Dezember 2006 sunnitische Extremisten das Islamische Emirat Irak
ausgerufen hätten, habe der Terror signifikant zugenommen. Zudem
sei dort nach Aussagen der US-Streitkräfte die al-Qaida noch aktiv.
Diese schüre die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sun-
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niten und Schiiten. Der Irak stehe aufgrund dieser Umstände am
Rande eines Bürgerkrieges. Zudem existiere keine hinreichend aus-
gebaute Infrastruktur, weshalb auch heute noch viele Personen flüch-
ten würden. Angesichts dieser Situation rate das EDA weiterhin von
Reisen in den Irak ab. Der Wegweisungsvollzug müsse aus diesen
Gründen als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren gebe es im
Nordirak keine Flughäfen und der Luftraum werde überwacht. Auch auf
dem Landweg sei Nordirak nur sehr schwer erreichbar. Vor diesem
Hintergrund sei ihm die Rückkehr angesichts fehlender Verkehrswege
unmöglich.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs den um-
schriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu
den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen erscheinen oberfläch-
lich und undetailliert sowie zum Teil widersprüchlich und vermitteln ins-
gesamt nicht den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse. Das von
ihm geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Verhaftung
seines Vaters (er sei von etwa 50 bewaffneten Polizisten abgeführt
worden) muss als unrealistisch bezeichnet werden, und es ist nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer Kenntnis der Identität des
Denunzianten seines Vaters sowie des Zeitpunkts der angeblichen
Denunziation erlangt haben will. Zudem sind seine Aussagen zum
Inhalt des angeblichen Drohschreibens auffallend ausweichend und
vage, und er hat widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort
vom Zeitpunkt der Entdeckung des Drohschreibens bis zur Ausreise
gemacht. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht
geeignet, die erwähnten Ungereimtheiten zu erklären. Insbesondere
vermag der Verweis auf Erinnerungslücken wegen der Traumatisierung
durch das Erlebte nicht zu überzeugen, angesichts der zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente und unter Berücksichtigung, dass diese
Behauptung nicht weiter substanziiert wird, beispielsweise durch Arzt-
zeugnisse.
Insgesamt ist angesichts der vorwiegend nicht nachvollziehbaren und
substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm vorge-
brachte Verfolgung in D._______ als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
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5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben
vor der Ausreise mehrheitlich in C._______ im kurdischen Nordirak
aufgehalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dort
über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt und nichts zu seinen
Gunsten aus der schwierigen allgemeinen Sicherheitslage in
D._______ ableiten kann. Gemäss Feststellungen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak wesent-
lich stabiler und ruhiger als im Rest des Landes und die Sicherheits-
und Justizbehörden der drie irakisch-kurdischen Nordprovinzen sind
grundsätzlich in der Lage, den Einwohnern dieser Provinzen Schutz
vor Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbrin-
gen nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den kurdischen Nordirak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit wei-
teren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
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ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8
S. 65 ff.).
7.5.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, gemäss seinen Angaben heute
(...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die
nordirakische Provinz Erbil, wo er bis zur Ausreise im Jahre 2006
mehrheitlich gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
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Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über Schuldbildung
und hat zumindest in der Schweiz berufliche Erfahrung gesammelt. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner
Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaft-
liche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt
ausserdem gemäss seinen Angaben mit seinem Onkel in C._______
über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es kann somit davon ausge-
gangen werden, dass er zumindest auf moralische Unterstützung sei-
ner Angehörigen bei der Reintegration zählen kann. Im Übrigen lässt
sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärpräsenz im Grenzge-
biet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die
nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers ableiten.
7.5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wurde mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 nur unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Indessen
hat der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit
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nicht belegt, sondern vielmehr einen Kostenvorschuss einbezahlt.
Somit fehlt es an einer der Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demzufolge
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2008 in gleicher Höhe einbe-
zahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige Fremdenpolizeibehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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