Abtei lung V
E-1874/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______ geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Tschechien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1874/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 2. August 2009 verliess, um mit einem Schengen-Visum,
welches von der Botschaft der Tschechischen Republik in Moskau
ausgestellt wurde, in Tschechien einzureisen,
dass er nach ein paar Tagen in Prag nach B._______ weitergereist
und am 5. August 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 7. Au-
gust 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 7. September 2009 im Wesentlichen geltend
machte, dass er in seiner Heimat angesteckt worden sei – wie bei-
spielsweise mit Tuberkulose – und nun von einer internationalen Or-
ganisation verfolgt werde, welche Bioterror betreibe,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer an dieser Befragung das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und
den Wegweisungsvollzug nach Tschechien gewährte,
dass er dabei ausführte, er habe nichts dagegen; indes habe er fest-
gestellt, dass der Einfluss der russischen Sicherheits- und Geheim-
dienste dort sehr gross sei,
dass das BFM am 21. September 2010 – gestützt auf zwei Schengen
Visa von der Botschaft der Tschechischen Republik in Moskau aus
dem Jahr 2009 (A13/7, S. 6) sowie auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöri-
ger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver-
ordnung) – die zuständigen tschechischen Behörden um Aufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die Tschechische Republik am 12. November 2010 diesem Er-
suchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am
19. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
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eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien sowie den
Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass auf-
grund der einschlägigen Staatsverträge (insbesondere das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142392.68]) Tschechien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, in der Tschechischen
Republik bestehe kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von
Art. 5 AsylG; zudem habe dieses Land das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert und wende
diese Praxis an,
dass der Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe (in
kyrillischer Handschrift) vom 23. März 2010 (Poststempel: 24. März
2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, wobei er zwei beziehungsweise drei – ebenfalls
fremdsprachige – Schreiben als Beweismittel einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. März 2010
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2010
– eröffnet am 1. April 2010 – vom Beschwerdeführer eine Übersetzung
der Beschwerde in eine der Amtssprachen verlangt hat und dafür eine
Frist von 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte,
dass diese Frist unbenutzt abgelaufen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin auf internem Weg eine
Übersetzung der Beschwerde veranlasste,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der verlangten Über-
setzung ein Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung vom
15. April 2010 mit Verfügung vom 16. April 2010 ablehnte,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung der
Beschwerde ergeben hat, dass der Beschwerdeführer beantragte, die
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 sei vollumfänglich aufzuheben
und das Asylgesuch gutzuheissen; dass ferner ein Wegweisungsvoll-
zugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
rechtzeitige Benachrichtigung der zuständigen Behörden, keine Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine
Übermittlung persönlicher Daten an diese zuzulassen, ersuchte; bei
bereits erfolgter Übermittlung persönlicher Daten sei der Beschwerde-
führer zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 lit. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 lit. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüg-
lich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1),
dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs je-
doch materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- bzw. Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
abzuweisen ist, zumal dieses nicht weiter begründet wird,
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dass zur Vollständigkeit festgestellt werden kann, dass sich aus den
dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten auch keine Hinwei-
se auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden ergeben,
dass im Rahmen von sogenannten Dublin-Verfahren übrigens auch
kein Anlass für die Schweizer Behörden besteht, mit Behörden im
Heimatland des Beschwerdeführers Kontakt auf zunehmen,
dass im Rahmen dieser Verfahren hingegen der Kontakt mit dem
vermutlich zuständigen Mitgliedstaat des Dublinraums unerlässlich ist
(vgl. Dublin-II-Verordnung), um die Zustimmung dieses Staates,
vorliegend Tschechien, zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
zu erhalten,
dass folglich auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich
der Kontaktaufnahme der zuständigen Behörden mit dem Heimat-
bzw. Herkunftsstaat sowie einer eventuellen Datenweitergabe
verzichtet werden kann,
dass angesichts einer nicht ersichtlichen Gefährdung des
Beschwerdeführers bei Bekanntgabe seiner Personendaten auch der
Antrag, ihm eine eventuell erfolgte Datenweitergabe mitzuteilen,
abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einem Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Republik Tsche-
chien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erach-
ten ist,
dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
machte, dass ihm in Tschechien gemäss Gesetz 6 Monate Haft drohen
würden; ferner würden nach einem negativen Entscheid die Asylsu-
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chenden nicht aus dem Gefängnis entlassen, sondern direkt in den
Heimatstaat deportiert werden,
dass es in der Tschechischen Republik die für seine Behandlung er-
forderlichen Medikamente nicht gebe,
dass er darüber hinaus sinngemäss auch die Befürchtung einer Ket-
tenabschiebung von der Schweiz nach Tschechien und weiter nach
Russland zum Ausdruck brachte,
dass er sich folglich implizit auf den Standpunkt stellte, es würden be-
gründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK ga-
rantierten Rechte durch die Tschechische Republik vorliegen
(Art. 107a AsylG), und die Schweiz müsse überdies ihr Selbsteintritts-
recht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ausüben,
dass demgegenüber der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Tsche-
chische Republik sowohl Signatarstaat der FK wie auch der EMRK ist
und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen würden durch die tschechischen Behörden
in genereller Weise missachtet,
dass der Beschwerdeführer ferner seine Anliegen nicht zu substan-
ziieren vermag, sondern sich lediglich auf Behauptungen beschränkt,
dass russische Spezialisten grossen Einfluss auf Tschechien hätten,
ohne diese zu belegen,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit allfälligen
asylrelevanten Vorbringen an die zuständigen Stellen Tschechiens he-
ranzutreten hat, welche dort im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft
werden können,
dass bei vorliegender Sachlage kein Anlass zur Prüfung eines Asyl-
gesuchs durch die Schweiz (Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung) besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
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Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass darüber hinaus das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne
von Art. 107a AsylG mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos
geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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