B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1874/2017
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Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
E-1874/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 1. September
2015 auf dem Luftweg. Er reiste am 21. September 2015 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2015
wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. Februar
2017 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei
seit dem Jahr 2013 als Chauffeur tätig gewesen. Anfang August 2015 sei
er von der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; auf englisch: Tamil Pe-
oples Liberation Tigers) aufgefordert worden, Fahraufträge zu erledigen.
Dies habe er am 3. August 2015 auch gemacht, jedoch sei er nicht bezahlt
worden. Weil er einen weiteren Auftrag nicht erledigt habe, sei er am 8. Au-
gust 2015 telefonisch bedroht und am 9. August 2015 angehalten, geschla-
gen und mit einer Waffe bedroht worden. Dies habe er auch der Polizei
berichtet, doch die Polizisten hätten ihn nicht gehört beziehungsweise nicht
hören wollen. Als er weitere Aufträge der Partei nicht erledigt habe, sei er
am 18. August 2015 zu Hause gesucht worden. Er sei nicht da gewesen,
jedoch habe ihm sein Vater davon erzählt. Aus diesem Grund sei er nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich versteckt. Am 1. Septem-
ber 2015 habe er sein Heimatland schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 24. Februar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustel-
len, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und ge-
rechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei und die Vorinstanz sei
anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör,
eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll-
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ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Ver-
fügung in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem
Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa-
che betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsge-
richt zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig aus-
gewählt worden seien. Weiter sei ihm vollständig Einsicht in die gesamten
Akten der Vorinstanz zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
von ihm eingereichten Beweismittel einzeln aufzulisten, einheitlich zu er-
fassen und ein korrektes Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Nachdem
dies geschehen sei und die Beweismittel ordentlich konsultiert werden
könnten, sei ihm eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewäh-
ren.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, ein Schreiben einer Privatperson, ein
Rechtsgutachten, eine Medienmitteilung der Vorinstanz, verschiedene Be-
weismitteldokumentationen (Fahrzeug, TNA-Politiker, TMVP, exilpoliti-
sches Engagement, Haus seiner Eltern), verschiedene Artikel und Berichte
(South Asia Intelligence Review, The News Minute, The Nation, Internal
Truth & Justice Project, NZZ, United Nations, AP, Eurasia Review, The Huf-
fington Post, Colombo Gazette, Commitee against Torture, Human Rights
Council, Human Rights Watch, Sri Lankan Monitoring Accountability Panel,
New York Times), das Formular Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zu-
sammenstellung von Länderinformationen, ein Arztzeugnis und einen La-
borbericht seiner Mutter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, hiess
das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, wies die Anträge auf Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, amtliche Abklärung seines Ge-
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sundheitszustandes, Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines medizini-
schen Berichts sowie Anordnung einer Anhörung ab und forderte den Be-
schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
E.
Am 18. April 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
F.
Mit Schreiben gleichen Datums wandte sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit (E. 4), Verletzung des
rechtlichen Gehörs (E. 5.1 ff.), unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (E. 5.6) sowie verschiedene Bundes-
rechtsverletzungen (E. 6 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an
einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache.
Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da
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aus ihr nicht hervorgehe, welche Person für den gefällten Entscheid zu-
ständig gewesen sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Er verkennt, dass die ange-
fochtene Verfügung nicht von einer bestimmten Person erlassen wurde,
sondern von der vorliegend zuständigen Behörde, nämlich dem Staatssek-
retariat für Migration. Die verfügende Behörde geht aus der angefochtenen
Verfügung ohne weiteres hervor, weshalb der Entscheid diesbezüglich
nicht unter einem Formmangel leidet und keine Nichtigkeit anzunehmen
ist. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit ist nicht verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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5.2 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Form einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts ist auf die diesbezügli-
chen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 3. April 2017 zu verwei-
sen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Anhörung habe erst ein-
einhalb Jahre nach seiner Flucht respektive der Erstbefragung sowie unter
unhaltbaren Bedingungen stattgefunden. Es sei im Gebäude gebaut wor-
den und die Befragerin habe unter Zeitdruck gestanden. Er habe unter die-
sen Umständen nicht alles sagen können. Ausserdem habe die BzP ledig-
lich eine Stunde gedauert und er sei wiederholt angewiesen worden, sich
kurz zu fassen.
In den Protokollen der beiden Befragungen des Beschwerdeführers finden
sich keine Anzeichen für allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
Aus der Tatsache, dass die BzP lediglich eine Stunde gedauert hat, kann
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dafür, dass er
vom Übersetzer immer wieder unterbrochen worden wäre und dieser ihm
nicht erlaubt habe, zu sprechen, finden sich im Protokoll keine Anzeichen
(vgl. SEM-Akten, A3/10). Gleiches gilt für die Anhörung. Weder aus dem
Protokoll noch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung geht
hervor, dass die Anhörung nicht innerhalb der gesetzlichen Anforderungen
stattgefunden habe. Gegen Ende der Anhörung wird der Beschwerdeführer
mehrfach gefragt, ob er alles habe sagen können. Da er dies weder klar
verneint noch bejaht, wird ihm nochmals die Möglichkeit gegeben, weitere
Gründe für die Stellung seines Asylgesuchs anzugeben (SEM-Akten,
A12/15 F114 ff.). Weil er vorerst vom Thema abschweift, wird er kurz un-
terbrochen und angehalten, sich auf seine Verfolgungsgründe zu be-
schränken. Schliesslich wird noch kurz auf seine beabsichtigte Kandidatur
als Abgeordneter eingegangen, bevor er nochmals gefragt wird, ob er noch
etwas ergänzen wolle. Da er lediglich sein Vertrauen in die Schweizer Re-
gierung ausspricht und sich um Hilfe bezüglich einer Ausbildung in der
Schweiz erkundigt, wird die Befragung beendet. Von Zeitdruck oder stö-
rendem Baulärm ist dabei nichts zu lesen. Aus dem Protokoll geht klar her-
vor, dass der Beschwerdeführer alles Wesentliche zum Ausdruck bringen
konnte. Schliesslich bestätigt er unterschriftlich, dass das Protokoll ihm
Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt wor-
den sei sowie dass es vollständig sei und seinen freien Äusserungen ent-
spreche (SEM-Akten, A12/15 S. 14). Aus dem eingereichten Schreiben ei-
ner Privatperson, welche als seine Begleitung an der Anhörung anwesend
gewesen ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ergibt
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sich auch aus der zeitlichen Differenz zwischen Flucht beziehungsweise
BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die dies-
bezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe zahlreiche Be-
weismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Die
Vorinstanz habe deren Relevanz und Bedeutung verkannt. Damit liege
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht
vor.
Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung.
Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls
nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sach-
verhalt aufgenommen (vgl. angefochtenen Verfügung S. 2 unten) und
diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4).
5.5 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit al-
len Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss
(vgl. hierzu E. 5.1). So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass
sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne wei-
teres möglich war. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf-
geführten Punkte (vgl. Beschwerdeeingabe S. 18 ff.) beziehen sich sodann
auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht
der Vorinstanz.
5.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Auch diesbezüglich
setzt sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene grossmehrheitlich
mit der Beweiswürdigung auseinander. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt.
5.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in
der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Begründungspflicht,
Rechtsgleichheit) vor. Die Rüge ist unbegründet.
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Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache er in we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben. Er widerspreche sich be-
züglich der Aufforderungen der TMVP, als Chauffeur tätig zu sein. Ausser-
dem sei davon auszugehen, dass er versucht habe, seinen Asylgründen
an der Anhörung mehr Gewicht zu verleihen, indem er erstmals behauptet
habe, bei der Verfolgung durch die TMVP handle es sich um ein politisches
Komplott. Weiter würden seine Vorbringen auf einer Häufung von Zufällen
basieren, weshalb diese konstruiert wirken würden. Schliesslich würden
auch die eingereichten Beweismittel nichts an der Schlussfolgerung der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ändern können.
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Seite 9
7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die BzP habe nur summa-
rischen Charakter und es könne keinesfalls von diametralen Abweichun-
gen in seinen Vorbringen die Rede sein. Ausserdem sei zwischen den Be-
fragungen viel Zeit vergangen. Des Weiteren handle es sich bei einem von
der Vorinstanz hervorgehobenen Widerspruch um ein klassisches Beispiel
einer Konkretisierung. Bezüglich den von der Vorinstanz erwähnten Zufäl-
len müsse festgestellt werden, dass diese mit keinem Wort ausführe, was
genau erfahrungswidrig und unlogisch sei. Vielmehr seien seine Vorbrin-
gen stringent und würden dem Setting der Zeit vor grossen Wahlen ent-
sprechen. Zudem habe die Vorinstanz aktuelle Länderhintergrundinforma-
tionen nicht in ihre Würdigung miteinbezogen. Vor diesem Hintergrund
werde klar, dass er wegen seiner Unterstützung der TNA (Tamil National
Alliance) eine Verfolgung durch die TMVP und die sri-lankischen Behörden
zu befürchten habe.
7.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer wesent-
liche Punkte seiner Asylvorbringen erstmals in der Anhörung vorbringt und
andere Aussagen sich widersprechen. Er bringt in der Anhörung vor, dass
er vermute, dass es sich um ein politisches Komplott gehandelt habe
(SEM-Akten, A12/15 F83). Liest man seine Gesuchsgründe, welche an-
lässlich der BzP summarisch erfragt wurden, kommt man nicht zum
Schluss, dass es sich um eine politische Verfolgung gehandelt haben
könnte. Vielmehr erhält man den Eindruck, dass es um eine simple Ausei-
nandersetzung über den Gebrauch eines Fahrzeuges gegangen sei (SEM-
Akten, A3/10 S. 6). Das Vorbringen muss deshalb als nachgeschoben und
somit unglaubhaft qualifiziert werden. Diese Schlussfolgerung bestärkt die
Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, wonach er sich nie politisch
betätigt habe (SEM-Akten, A3/10 S. 6). In der Anhörung bringt er jedoch
vor, er habe für die TNA Plakate geklebt, als Chauffeur gearbeitet und so-
gar beabsichtigt, bei den Wahlen zu kandidieren (SEM-Akten, A12/15 F88
ff. und F120 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, lässt dies vermuten,
dass er versucht hat, seinen Ausführungen in der Anhörung eine politische
Note zu geben und so seinen Asylgründen im Nachhinein mehr Gewicht zu
verleihen.
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Seite 10
Ebenfalls finden sich mehrere Widersprüche in seinen Aussagen. Wie der
Beschwerdeführer korrekt ausführt, handelt es sich bei der BzP lediglich
um eine summarische Befragung der Asylgründe. Der Beschwerdeführer
wird lediglich gebeten, das Wesentliche kundzutun. Er schildert die asylre-
levanten Ereignisse in der BzP jedoch in mehreren Punkten anders als in
der Anhörung. In der BzP gibt er zu Protokoll, am 2. August 2015 erstmals
von der TMVP aufgefordert worden zu sein, Leute zu transportieren. Dies
habe er verweigert. Weitere Aufforderungen seien am 3. August 2015 und
am 8. August 2015 ergangen (SEM-Akten, A3/10 S. 6). In der Anhörung
bringt er vor, sein Lieferwagen sei erstmals am 1. August 2015 von der
Partei reserviert worden und er habe die Reservation entgegengenommen.
Weitere Anfragen erwähnt er nicht. Er sei am 8. Augst 2015 nochmals an-
gerufen worden, wobei sich die zuständige Person beklagt habe, warum er
an diesem Tag nicht vorbeigekommen sei und für sie gearbeitet habe
(SEM-Akten, A12/15 F43 ff.). Er terminiert den Beginn der Ereignisse somit
auf einen anderen Tag als in der BzP und erwähnt andere Telefonate. Zu-
dem widerspricht er sich hinsichtlich der Frage, welche Aufträge er ange-
nommen und ausgeführt habe und welche nicht. Diese Widersprüche er-
klärt er einzig damit, dass die beiden Befragungen lange Zeit auseinander-
gelegen hätten. Anlässlich der Anhörung hätte er jedoch die Möglichkeit
gehabt, zu sagen, dass er sich nicht mehr genau erinnere oder die ge-
nauen Daten nicht mehr wisse, was er nicht getan hat. Stattdessen hat er
mehrere sich widersprechende Angaben gemacht und genaue Daten ge-
nannt. Seine Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft zu erachten.
Dass er am 9. August 2015 zufällig an Anhängern der TMVP vorbeifährt
und von diesen angehalten wird, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Aus dem Vorbringen, er sei Sympathisant der TNA, kann er keine individu-
elle Verfolgung ableiten.
Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass seine Ausführungen
über die ganze Anhörung hinweg gesehen oberflächlich und unsubstanti-
iert ausgefallen sind. So bringt er zu Beginn der Anhörung zur Sache in
freier Rede lediglich vor, dass er in seiner Heimat bedroht worden sei
(SEM-Akten, A12/15 F30). Auf Nachfrage hin gibt er zu Protokoll, dass die
Drohungen von einer wichtigen Person der TMVP ausgesprochen worden
seien (SEM-Akten, A12/15 F31). Auch auf weitergehende Fragen antwortet
er grossmehrheitlich einsilbig (SEM-Akten, A12/15 F32 ff.). Realkennzei-
chen, welche auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden, finden sich in sei-
nen Aussagen kaum.
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Seite 11
Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist
auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Diese vermögen, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, an der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Gleiches gilt für die
im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel. Dabei handelt es
sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri
Lanka und die politische Situation beschreiben. Daraus kann er keine indi-
viduelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine zahl-
reichen Widersprüche zu entkräften.
7.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend. Er habe im Oktober 2015 an einer De-
monstration teilgenommen. Zu seinem Erstaunen sei er ein Jahr später auf
dem offiziellen Flyer des Veranstalters abgebildet worden. Unverhofft sei
er daher zu einem Unterstützer einer Organisation geworden, welche von
der sri-lankischen Regierung auf der sogenannten Blacklist geführt werde.
Durch seine einmalige Demonstrationsteilnahme hat sich der Beschwerde-
führer jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Auf dem
Flyer ist der Beschwerdeführer zwar ersichtlich, jedoch in Mitten hunderter
anderer Demonstranten und ohne Namensnennung. Schliesslich ist auch
die zu erwartende Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem srilanki-
schen Generalkonsulat nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung hervorzurufen.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE [Liberation Tigers of Tamil
Eelam] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu
qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
E-1874/2017
Seite 12
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015
E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind und sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig be-
zeichnet werden muss, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobe-
gründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Be-
schwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länder-
informationen.
7.6 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
E-1874/2017
Seite 13
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus dem (…) in der Ostpro-
vinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen (zur Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Ostprovinz: Urteil E-
1866/2015 E. 13.4). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Be-
schwerdeführers um einen jungen Mann mit Arbeitserfahrung als Chauf-
feur. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienange-
hörige in Sri Lanka.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene psychische Probleme
geltend. Aus dem eingereichten Arztbericht geht hervor, dass er unter An-
passungsstörungen mit kurzer depressiver Reaktion bei negativem Asyl-
entscheid leidet.
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Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
Bei der diagnostizierten Krankheit handelt es sich offensichtlich nicht um
eine schwere Störung, welche bei einer Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers führt. Sein eingeschränkter Gesundheitszustand hängt
offensichtlich mit seiner unsicheren Aufenthaltssituation (negativer Asylent-
scheid) zusammen. Sollte sich sein Zustand mit einer Rückkehr in sein
Heimatland nicht verbessern, ist dieser dort ohne weiteres therapierbar
(vgl. Urteil des BVGer E-5751/2016 vom 14. November 2016 E. 9.3.2). Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
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3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
18. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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