B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1875/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 lehnte die schweizerische Vertre-
tung in Colombo das Visumsgesuch der Beschwerdeführerin ab.
B.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Ein-
sprache gegen die Verfügung der schweizerischen Vertretung in Colombo.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wies das SEM die Einsprache ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht –
weitergeleitet mit Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo – reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.
1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art.62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition kann sie die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie darüber
hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, wobei sie namentlich ausreichende Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise bieten müssen. Drittstaatsangehörige dürfen so-
dann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,
Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex
[SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Ver-
ordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010,
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S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann an-
zunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsge-
biet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des
BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsan-
gehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise
aus der Schweiz erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.).
3.2 Erfüllt eine Drittstaatsangehörige die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht, sieht das Schengen-Recht vor, dass ein Mitgliedstaat, wel-
cher es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, berech-
tigt ist, dieser Person, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex). Ein solches Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene
in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend
der genannten Bestimmung (in seiner jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober
2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Ein-
zelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus hu-
manitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder interna-
tionaler Verpflichtungen bewilligen.
Die Vorschrift hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der
dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS
2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde,
bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der
entsprechende aArt. 20 AsylG wurde zum genannten Zeitpunkt aufgeho-
ben und aArt. 19 AsylG wurde angepasst. Der Bundesrat hat jedoch in die-
sem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung
des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition
der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich
unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der
Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende
Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl.
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BBl 2010 4455). Aufgrund der restriktiveren Einreisevoraussetzungen wür-
den jedoch voraussichtlich weniger Personen in die Schweiz einreisen. Zu-
dem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesu-
chen der administrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbeson-
dere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr statt-
finden würden (BBl 2010 4490).
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den früheren Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilli-
gungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den
derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2011/10 E. 3.3). Darauf wurde auch vom Bundesrat in seiner Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, es sei nicht nachgewiesen, dass eine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefahr für Leib und Leben, mithin eine besondere Notsituation
vorliege. Im Übrigen seien auch die Bedingungen für die Ausstellung eines
ordentlichen Schengenvisums nicht erfüllt. Dies insbesondere deshalb
nicht, weil die Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft in der
Schweiz zu bleiben, womit die gesetzlich geforderte fristgerechte Ausreise
nicht gewährleistet sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht und wiederholt, die
sri-lankische Regierung sei bereits informiert, dass die Beschwerdeführerin
an einer (…) teilgenommen habe. Nach dieser Information sei sie im Jahre
(…) worden und jetzt als (…) registriert, was ihr ein Leben in der Öffentlich-
keit verunmögliche. Wenn sie die Regierung über die Tatsache informieren
würde, (…), müsse sie sich all den Leiden und Folterungen im Zusammen-
hang mit (…) unterziehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige
der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
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Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Es obliegt ihr in diesem Zu-
sammenhang zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der
Schweiz erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex,
vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.).
Im Beschwerdeverfahren werden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz
zu den fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Vi-
sums nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass eine Wie-
derausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf
der Visumsfrist nicht gewährleistet ist. Im Gegenteil, ersucht die Beschwer-
deführerin doch um Schutz in der Schweiz vor Gefährdungen in ihrem Hei-
matland und gab bereits im Visumsantragsformular den Hauptzweck der
Reise an: To save my life (Visumsantrag S. 2).
Folglich ist der Nachweis einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise
aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Beschwerdeführe-
rin nicht erbracht, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt
die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.
6.
6.1 Praxisgemäss gilt die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen ent-
wickelte Rechtsprechung, wonach die Einreisebewilligung für asylunwür-
dige Personen ausser Betracht fällt (BVGE 2011/10), auch im Bereich der
Gesuche um Erteilung humanitärer Visa (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1; D-6510/2013 vom
31. März 2013 E. 8.1; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014, E. 6).
6.2 Nach Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") wird Flüchtlingen dann kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben oder gefährden. Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung"
sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil
des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art.
10 Abs. 2 StGB: abstrakte maximale Strafandrohung von mehr als drei Jah-
ren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein ge-
meinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Bei Straf-
taten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erfor-
derlich. Die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das
heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Per-
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son einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig ge-
macht hat, genügt. Die Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extre-
mistisch aufzufassenden Organisation allein führt noch nicht zur Asylun-
würdigkeit. Vielmehr ist auf den individuellen Tatbeitrag, zu dem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind, abzustellen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2 m.w.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerin räumte bereits anlässlich des Gesprächs auf
der schweizerischen Auslandsvertretung in Columbo ein, dass sie einem
B._______-C._______ angehört hatte. Aktenkundig ist, dass sie bereits am
(…) Mitglied der B._______ geworden war, zunächst in der (…) Abteilung
gewirkt hatte und dann bei den D._______. Sie wurde zu einem (…) (u.a.
Bestätigungsschreiben vom […]). Im Jahr (…) ist sie auf E._______ Befehl
hin, zusammen mit weiteren D._______, in das von der (…) geschickt wor-
den und hat unter anderen (…), woraufhin sie die (…) mit F._______ (…)
(Aktennotiz vom 29. Oktober 2014 und Anhang zur Verfügung vom 3. No-
vember 2014). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin
mit den Zielen und der Vorgehensweise der B._______ identifiziert hat. Es
bestehen demnach konkret begründete Anhaltspunkte für die Annahme,
dass die Beschwerdeführerin – insbesondere als (…) der D._______ – zu-
gunsten der B._______ verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG begangen haben muss. Bereits die Ablehnung vom 3. November
2014 stützt sich ausdrücklich auf Art. 53 AsylG. Hierzu hat die Beschwer-
deführerin in ihrer Eingabe vom 10. November 2014 nichts eingewendet.
Aufgrund der Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese
Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg angedauert
haben. Die Auflösung des C._______ erfolgte schliesslich nicht freiwillig,
sondern aufgrund der (…) durch die G._______. Damit fällt die Erteilung
einer Einreisebewilligung aus humanitären Gründen praxisgemäss ausser
Betracht.
7.
Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung eines Schengen-Visums
als auch eines humanitären Visums zu Recht verweigert und die Einspra-
che zutreffend abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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