B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1875/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (…).
E-1875/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. Oktober 2015 mit einem Visum in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. November
2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Juli 2017
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führt er im Wesentli-
chen aus, er stamme aus B._______ (C._______), wo er bis zur (…)
Klasse die Schule besucht habe. Da sein Onkel und seine Tante mütterli-
cherseits zum damaligen Zeitpunkt politisch für die PKK (Partiya Karkeren
Kurdistan) tätig gewesen seien, sei er eines Tages von den Sicherheitsbe-
hörden zu diesen Verwandten befragt worden und habe danach die Schule
abbrechen müssen. Für die (…) Klasse habe er eine Privatschule besucht
und danach die Schule verlassen. Im Jahr 2012 sei er von der PKK zum
Militärdienst aufgefordert worden. Er sei deshalb im (…) 2013 (…) gegan-
gen, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Da sein Vater in der Zwischen-
zeit verschwunden und seine Schwester verletzt worden sei, sei er im (…)
2013 nach Syrien zurückgekehrt. Er sei nicht nach D._______ gegangen,
wo die PKK ihn hätte einziehen können, sondern nach C._______. Im (…)
2014 sei er an einem Checkpoint angehalten und zu einem Stützpunkt ge-
bracht worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er ins Militär müsse,
seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden, er habe ein „Aufge-
botsdokument“ unterschrieben und ein Ersatzdokument erhalten, mit wel-
chem er sich an den Checkpoints habe ausweisen können. Innert 15 Tagen
hätte er sich bei der Rekrutierungsstelle melden müssen, was er aber nicht
getan habe. Da sein Bruder bereits im Militär gewesen sei, habe er selbst
den Dienst als Familienunterstützer verschieben können. Er habe danach
nichts mehr von den Militärbehörden gehört. Im Übrigen habe er ab 2010
bis (…) 2015 in E._______ (C._______) im Coiffeursalon seines Onkels
gearbeitet und im Haus seines Grossvaters in B._______ gewohnt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene
E-1875/2018
Seite 3
Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylfrage an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der mandatierten
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Be-
schwerde am 5. April 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
E-1875/2018
Seite 4
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
5.1 Vorab stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage so-
wohl im Erstgespräch als auch in der Anhörung angegeben, den Dolmet-
scher gut zu verstehen und die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unter-
schrift bestätigt.
5.2 Zur Begründung der Verfügung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der
zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten und logischen Lücken seien
E-1875/2018
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erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgekom-
men. Das Vorbingen einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen
Milizen habe er nicht plausibilisieren können, da einerseits sein älterer Bru-
der sich noch in Syrien aufgehalten habe und er selbst nach einem viermo-
natigen Aufenthalt (…) wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Diese Rück-
kehr im (…) 2013 und seine Reisetätigkeit innerhalb Syriens liessen zu-
sätzliche Vorbehalte gegen die geltend gemachten Befürchtungen aufkom-
men. Auch seine weiteren unsubstantiierten und oberflächlichen Angaben
zur Rekrutierung durch die PKK und dass er nach seiner Rückkehr keiner-
lei Konsequenzen von dieser Seite zu gewärtigen gehabt habe, begründe
erhebliche Zweifel daran.
Am mutmasslichen Aufgebot zum syrischen Militärdienst bestünden auf-
grund seiner widersprüchlichen Darlegung und der Vielzahl an Ungereimt-
heiten und logischen Lücken grundlegende Zweifel. Im Verlaufe des Ver-
fahrens sei es zu unvereinbaren zeitlichen Verortungen des angeblichen
Aufgebotes gekommen. Die Umstände der Rekrutierung habe er nicht zu
plausibilisieren vermocht. Er sei an einem Checkpoint angehalten worden,
wobei ihm gesagt worden sei, er müsse ins Militär. Es sei ihm die ID abge-
nommen worden, er habe ein Ausweisersatzblatt unterzeichnet und ihm sei
ein Suchbefehl abgegeben worden. Auf Nachfrage hin habe er sowohl den
Erhalt eines schriftlichen Aufgebots wie auch den Erhalt eines Militärbüch-
leins verneint. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb ihm kein
Militärbüchlein ausgestellt worden sei, sondern lediglich auf die veränder-
ten Abläufe in Kriegszeiten hingewiesen. An der BzP habe er angegeben,
die zivile ID sei ihm beim Rekrutierungsamt C._______ abgenommen wor-
den. Auf konkrete Nachfrage habe er angegeben, er sei nie militärisch aus-
gehoben worden, habe nie ein Aufgebot erhalten und habe dies mit der
Kontrollübernahme durch die Opposition und dem mangelnden Funktionie-
ren des Postsystems erklärt. Weiter habe er angegeben, als Familienun-
terstützer temporär vom Militärdienst dispensiert worden zu sein, da bereits
sein Bruder der Dienstpflicht nachgekommen sei. Auf Nachfrage habe er
erklärt, bis zur Ausreise nichts mehr von den Behörden wegen des Militär-
dienstes gehört zu haben. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass er
sich bis zu seiner Ausreise in B._______ aufgehalten habe dafür, dass er
nicht unter der Verfolgung der syrischen Behörden und der PKK/YPG zu
leiden gehabt habe. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an seinen
Vorbringen und diese würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E-1875/2018
Seite 6
5.3 Die für die Jahre 2010 und 2011 geltend gemachten Befragungen im
Zusammenhang mit seiner für die PKK aktiven Tante und seinem Onkel
würden nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang
zu seiner Ausreise (…) 2015 stehen. Zudem habe er angegeben, dass er
nach den Befragungen eine private Schule besucht habe und bis (…) 2015
in Syrien geblieben sei, ohne noch einmal in diesem Zusammenhang in
Kontakt mit den syrischen Behörden gekommen zu sein. Die Vorbringen
seien damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vorab gel-
tend, anlässlich der Anhörung sei es bei der Antwort zur Frage 87 (SEM-
Akten A17/23) offensichtlich zu einem Übersetzungs- oder Protokollie-
rungsfehler gekommen. Es gehe aus dem gesamten Zusammenhang her-
vor, dass er dort nicht „rekrutieren“ gesagt haben könne, obwohl dies so
protokolliert worden sei.
6.1.2 Der Dolmetscher hat bei Frage 105 des Anhörungsprotokolls ange-
merkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr lange. Dieser ma-
che verschachtelte Sätze, so dass er den Zusammenhang jeweils erst im
letzten Satz erkennen könne. Der Hilfswerksvertreter notierte auf dem Un-
terschriftenblatt, der Dolmetscher habe ihm gegenüber geäussert, der Be-
schwerdeführer würde seines Erachtens nur über einen minimalen Wort-
schatz in Arabisch verfügen. Er müsse die einzelnen Satzfragmente des
Beschwerdeführers zu einem verständlichen Satz „zusammenbasteln“.
Aus diesen Gründen sei die Übersetzung schwierig und aufwendig.
Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Aus-
sage bei Frage 87 zuzustimmen und festzustellen, dass er im genannten
Zusammenhang nicht „rekrutiert“ gemeint haben kann. Es ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer darlegen wollte, dass ihn die Behör-
den nach seinem Onkel und seiner Tante befragt haben (vgl. dazu auch
SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.04 S. 4 und Ziff. 7.01 S. 7, A17/23 F90). Die
Aussage ist in diesem Sinne zu würdigen.
6.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe nicht erfragt, ob er aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zur christlichen Religion Nachteile erlitten habe. Dazu ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vor der Vor-
instanz keinerlei Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Auch am
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Seite 7
Schluss der Anhörung, als er nochmals gefragt wurde, ob er alle Asyl-
gründe erzählt habe oder ob er noch etwas hinzufügen möchte, führte er
diesbezüglich nichts an. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde-
führer auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen. Er trägt
selbst die Verantwortung für seine Ausführungen und hat seine Angaben
substantiiert darzutun. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, jede Einzelheit
durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Schliesslich präzisiert der Be-
schwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise, inwiefern
ihm aus seiner Religionszugehörigkeit ein Nachteil erwachsen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet.
6.3.2 Diverse Quellen würden ein uneinheitliches Vorgehen der syrischen
Behörden bei der Rekrutierung beschreiben. Auch die Gewährung von
Freistellungen und temporären Befreiungen sei von Willkür geprägt. Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht vor,
er sei nie militärisch aufgeboten worden, ist festzuhalten, dass er sich in
diesem zentralen Punkt wesentlich widersprochen hat. So hat er an der
BzP ausgesagt, seine ID befinde sich beim Rekrutierungsamt in
C._______. Er habe ein militärisches Aufgebot erhalten, sei dann dorthin
gegangen, habe seine ID abgegeben und hätte einrücken sollen (SEM-
Akten A5/13 Ziff. 4.03). An der Anhörung hingegen führte er aus, er habe
kein Aufgebotsblatt erhalten (SEM-Akten A17/23 F26). Er sei im Jahr 2014
an einem Checkpoint angehalten und zu einem Stützpunkt gebracht wor-
den. Dort sei ihm der Personalausweis abgenommen, ein Ersatzdokument
ausgehändigt und gesagt worden, er müsse in den Militärdienst (F107 f.).
Diese abweichende Darstellung in einem zentralen Punkt ist nicht ver-
ständlich, und der Beschwerdeführer vermag die widersprüchlichen Anga-
ben auch mit dem Hinweis auf die verkürzte BzP nicht zu erklären. Um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich der Be-
schwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Rekrutierung massgeblich wi-
dersprochen hat, mithin eine solche nicht glaubhaft ist. Sodann ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben stets an einer
offiziell bekannten Adresse in C._______ gewohnt hat und bis zu seiner
Ausreise im (…) 2015 – ebenfalls in C._______ – unbehelligt seiner Arbeit
nachgehen konnte. Hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer
tatsächlich rekrutieren wollen, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen.
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Seite 8
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass selbst bei
Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhalts eine allfällige Bestra-
fung wegen Wehrdienstverweigerung gemäss der koordinierten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine genommen
auch im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermag. Eine Gefährdung wäre nur anzunehmen, wenn die betroffene Per-
son bereits zuvor als Regimegegnerin wahrgenommen worden wäre. Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahr 2010 wegen des politischen
Engagements seines Onkels und seiner Tante befragt worden. Wie bereits
vorstehend dargelegt, gilt der Beschwerdeführer trotz dieser familiären
Verbindung nicht als Regimegegner (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.).
6.3.3 Was sodann die geltend gemachte Rekrutierung durch die PKK be-
ziehungsweise YPG betrifft, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich
widersprüchlich ausgesagt. Einerseits hat er vorgetragen, er sei nicht nach
D._______ zurückgekehrt, da die PKK ihn dort hätte einziehen können
(SEM-Akten A17/23 F105). An anderer Stelle gab er demgegenüber an,
dass das Quartier, in welchem er gearbeitet habe, unter der Kontrolle der
Opposition und der PKK gewesen sei (a.a.O. F66). Da der Beschwerde-
führer bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Onkels in C._______ ar-
beitete und ebenfalls in C._______ wohnte, ist davon auszugehen, dass
es der PKK, hätte sie ein ernsthaftes Interesse an der Rekrutierung des
Beschwerdeführers gehabt, möglich gewesen wäre, ihn zu kontaktieren.
Indes hat die PKK den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
seiner Rückkehr aus (…) nicht mehr behelligt.
6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner
Tante und seines Onkels für die PKK nicht geprüft. Er habe wegen dieser
Familienangehörigen bereits Nachteile erlitten. Selbst wenn die Vorinstanz
den zeitlichen Kausalzusammenhang verneint habe, wäre eine mögliche
Verfolgung bei einer Rückkehr zu prüfen gewesen. Dem ist entgegen zu
halten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe in die-
sem Zusammenhang nach 2010 bis zu seiner Ausreise, mithin während
fünf Jahren, keine Behelligungen durch die Behörden mehr erfahren. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines Onkels und seiner
Tante, selbst als Regimegegner gilt. In dieser Hinsicht ist auch bei einer
allfälligen Rückkehr keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu erwar-
ten.
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Seite 9
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abge-
wiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorüberge-
hendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechts-
beiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuwei-
sen sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: