Abtei lung V
E-1876/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______ geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1876/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus der Provinz Erbil im
Nordirak – verliess seine Heimat nach eigenen Angaben am 21. No-
vember 2007 und gelangte mit Personenwagen und Lastwagen via Is-
tanbul und ihm unbekannte Länder, unter Umgehung der Grenzkon-
trolle, am 25. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt.
B.
Am 22. Januar 2008 wurde er in Kreuzlingen summarisch zu seiner
Person und zu seinem Asylgesuch befragt und am 5. Februar 2008
vom Bundesamt für Migration (BFM) eingehend angehört.
Dabei machte er folgende Angaben: Er sei Mitglied des Barzani-Stam-
mes, der eng mit der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) zusam-
menarbeite. Bis zu seiner Ausreise habe er die Schule besucht. Zwei
Schulkameraden sei es im September 2006 gelungen, ihn zu über-
zeugen, sich propagandistisch zugunsten der Partiya Careseriya
Demokratik a Kurdistan (PCDK) zu engagieren. Direkte Kontakte zur
Partei hätten er und seine zwei Kameraden über das Parteimitglied
N.H.A. gepflegt, der für die erbrachten Leistungen jeweils Geld bezahlt
habe. Im März 2007 sei es ihm gelungen, zwei Schulkameraden für die
Partei anzuwerben. Zirka Mitte Oktober 2007 sei er vom Asaish der
KDP festgenommen und während rund 2 Stunden befragt, geohrfeigt
und angeschuldigt worden, mit einer anderen Partei zu kollaborieren.
Er sei indes nicht geständig gewesen. Etwa 10 Tage nach diesem Vor-
fall habe er sein Elternhaus in (...) verlassen und sei bei einem Onkel
untergetaucht. Da er in der Folge von der KDP per Haftbefehl gesucht
worden sei, habe er den Irak am 21. November 2007 verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien unglaubhaft, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ausser-
dem sei der Wegweisungsvollzug in die nordirakische Provinz Erbil zu-
lässig, zumutbar und möglich
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D.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob der Beschwerdeführer – soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend – Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu
verzichten.
Als Begründung wurden vorab die zahlreichen Anschläge in der Re-
gion Erbil, die in letzter Zeit stattgefunden hätten, erwähnt sowie, die
allgemein angespannte soziale Situation, welche durch eine hohe An-
zahl von RückkehrerInnen zusätzlich belastet werde.
D.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 hielt die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der
Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um eine
schriftliche Vernehmlassung.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2008 hielt das BFM an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2008 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft
erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist so-
mit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
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pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden
Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt allein nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil
BVGE E-4243/2007 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
drei kurdischen Provinzen des Nordiraks kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass dort keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen an-
gespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an
der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten
um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern er-
reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak Richtung Nordirak. Insofern kann die seit
dem 1. Mai 2007 gültige Praxis des Bundesamtes für Migration be-
stätigt werden.
4.3.3 Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
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eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch und nur mit grösster Zurückhaltung als zumutbar zu
würdigen ist ein Wegweisungsvollzug zudem bei alleinstehenden
Frauen, Familien mit Kindern sowie bei Kranken und Betagten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den nordirakischen
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
4.4 Der Beschwerdeführer ist ein 18 Jahre junger, lediger und ge-
sunder Mann, der über eine gute schulische Ausbildung verfügt. Er
stammt aus der Provinz Erbil, wo er vor seiner Ausreise in die Schweiz
sein ganzes Leben lang gelebt hat. Als Angehöriger des Barzani-
Stammes, dessen Eltern, Geschwister und andere Verwandte weiter-
hin in der Provinz Erbil wohnhaft sind, verfügt der Beschwerdeführer
somit über ein gutes soziales Beziehungsnetz in seiner Heimatregion.
Es ist ihm daher möglich, zu seiner Familie zurückzukehren und seine
schulische Ausbildung sowie seine sozialen Beziehungen sollten es
ihm erlauben, sich in seiner Heimat sowohl sozial wie auch wirtschaft-
lich zu integrieren. Des weiteren sind keine anderen individuellen
Wegweisungshindernisse ersichtlich, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2008 gestellte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch
mit Verfügung vom 9. April 2008 gutgeheissen und folglich werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie; Beilage: (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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