Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1876/2009
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Solothurn, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein
Heimatdorf im November 2007 über Lhasa in Richtung Nepal. Nach
einem Aufenthalt von zirka vier Monaten habe er Nepal am 26. März
2008 auf dem Luftweg verlassen und sei am 27. März 2008 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die
summarische Befragung fand am 14. April 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 28. April 2008 führte das
BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Februar 2009 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt. Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen
und der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
C.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 22. März 2009 (Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die
Ziffern 1. bis 3. der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April
2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April
2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege - unter Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheissen.
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F.
Mit Eingabe vom 21. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz liess sich am 5. Mai 2009 - nach Einladung vom 29. April
2009 - zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, da
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April
2010 wurde das BFM unter Hinweis auf die inzwischen präzisierte
Rechtsprechung bezüglich illegal aus China ausgereister Tibeter
(Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/29) zu
einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 zog das BFM seine Verfügung vom
18. Februar 2008 teilweise in Wiedererwägung, wobei es dessen
Dispositivziffern 1 und 4 aufhob und feststellte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Demnach sei der Vollzug der
Wegweisung (in die Volksrepublik China) nicht zulässig und werde zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wurde
festgestellt. dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren - soweit
die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - infolge Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden sei. Als
Gegenstand des Verfahrens verbleibe somit die Frage der
Asylgewährung und der Wegweisung an sich.
Eine Prüfung der Akten habe zudem ergeben, dass die Erfolgsaussichten bezüglich der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem
Heimatland ergeben könnten, und somit bezüglich der Gewährung von Asyl, als nicht erheblich einzustufen
seien.
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Bei dieser Sachlage erscheine es angezeigt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die
Beschwerde, soweit sie nicht wiedererwägungsweise gegenstandslos geworden sei, zurückzuziehen. Bei
einem Rückzug der Beschwerde könnten die Verfahrenskosten erlassen werden (Art. 6 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Verfahren könnte als gegenstandlos
abgeschrieben werden. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens habe das Gericht die Zusprechung
einer Parteientschädigung zu prüfen (Art. 15 VGKE). Der Beschwerdeführer wurde demnach eingeladen,
eine Kostennote für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten einzureichen.
L.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, es werde an der Fortführung des Verfahrens
festgehalten, zumal das Gericht noch zu klären habe, ob die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei oder nicht, weshalb an der Beschwerde
festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai
2010 seine Verfügung vom 18. Februar 2009 teilweise in
Wiedererwägung gezogen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt
hat. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
wurden folglich aufgehoben.
3.2. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem die Beschwerde nicht
zurückgezogen wurde, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
noch die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgelehnt
und die Wegweisung angeordnet hat (Dispositivziffer 2. und 3. der
angefochtenen Verfügung).
3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt
es sich bezüglich des verbliebenen Prozessgegenstandes - der Prüfung
der Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die sich vor seiner
Ausreise aus seinem Heimatland verwirklicht haben, die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm somit Asyl zu gewähren ist - um ein
offensichtlich unbegründetes Begehren, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China brachte der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörungen im Wesentlichen vor, am 16. Oktober 2007 habe in seinem Heimatdorf eine Versammlung
stattgefunden, an der ein hoher chinesischer Funktionär die Dorfbevölkerung aufgefordert habe,
unterschriftlich zu bestätigen, keine Bilder des Dalai Lama aufzubewahren und sich nicht für ein
unabhängiges Tibet einzusetzen. Als einziger Dorfbewohner habe der Beschwerdeführer die Unterschrift
verweigert, worauf ihm der Funktionär gedroht habe, die Polizei einzuschalten. Aus Angst vor einer
Festnahme habe er umgehend die Flucht ergriffen und sich auf dem Landweg nach Lhasa begeben, bevor
er sein Heimatland verlassen habe.
5.2 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die
Vorbringen seien einerseits tatsachenwidrig und widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten
Erkenntnissen des Bundesamtes. Das Risiko, Bilder des Dalai Lama zu besitzen, aufzubewahren oder
weiter zu verteilen, sei in Tibet bereits seit Jahren als oppositionelle Tätigkeit bekannt und daher verpönt.
Die lokale Bevölkerung sei darüber bestens und seit längerer Zeit informiert. Im tibetischen Kontext sei die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Dorfbevölkerung am 16. Oktober 2007 diesbezüglich das
erste Mal informiert worden sei, als tatsachenwidrig zu erachten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
das Ereignis wenig umfassend, lebensnah und überzeugend schildern können und habe somit den
Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem widersprächen die
Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Seine
Aussagen als wahr unterlegt, wäre er den chinesischen Behörden nach dem Vorfall vom 16. Oktober 2007
einschlägig bekannt geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie er aus der Provinz Kham das
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gesamte Gebiet Tibets nach Westen und schliesslich die Grenze zwischen Tibet und Nepal hätte
durchqueren können, ohne von den chinesischen Behörden belangt zu werden. Insbesondere auf diesem
Weg seien diverse Personen- und Sicherheitskontrollen zu passieren, wobei er sich zwangsläufig hätte
ausweisen müssen. Das Bundesamt verzichtete aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf die
Prüfung der Asylrelevanz.
5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vorab geltend, die Verständigung mit dem
Dolmetscher an der Anhörung sei schwierig gewesen. Durch die Sprachprobleme sei er an beiden
Anhörungen bei der Schilderung seiner Erlebnisse eingeschränkt gewesen. Im Weiteren brachte er im
Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass seine Schilderung nicht lebensnah gewesen sei. Zudem habe er
im Zeitpunkt der Verweigerung der Unterschrift nicht mit einer grossen Sanktion gerechnet, da er davon
überzeugt gewesen sei, dass die anderen Dorfbewohner auch nicht unterschreiben würden und er
angenommen habe, dass nicht ein ganzes Dorf verhaftet werden könne. Auch habe er seine Reise
detailliert geschildert. Zum Teil habe er versteckt reisen können, bei einem anderen Streckenabschnitt
habe es keine Kontrollen gegeben und bei der zu Fuss - nur nachts - bewältigten Wegstrecke habe er
Dörfer umgangen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität
der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Erwägungen des BFM entsprechen der
Aktenlage, sind ausgewogen und berücksichtigen zutreffend auch länderspezifische Eigenheiten. Die
geschilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten nehmen in wesentlichen Teilen - die das BFM konkret
und korrekt spezifisch bezeichnete - keine hinreichend realistisch anmutenden Konturen an; ihnen fehlen
weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe,
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wonach der Beschwerdeführer durch Sprachprobleme an beiden Anhörungen bei der Schilderung seiner
Erlebnisse eingeschränkt gewesen sei, überzeugen nicht. Anlässlich beider Anhörungen erklärte der
Beschwerdeführer, er verstehe den Dolmetscher gut (Akten BFM A1/12 S.2, A10/12 F2). Selbst wenn er
nicht in seinem angestammten Dialekt befragt werden konnte, können die nur äusserst vagen Angaben zu
den zentralen Elementen des geltend gemachten Ereignisses nicht auf diesen Umstand zurückgeführt
werden (vgl. etwa A10/12 F47, F48, F52, F56, F66). Auch ist die Einschätzung des BFM, dass im
tibetischen Kontext die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Dorfbevölkerung am 16. Oktober
2007 bezüglich der aufgeworfenen Themen das erste Mal diesbezüglich informiert worden sei, als
tatsachenwidrig zu erachten sei, zu stützen. Die entsprechende Entgegnung in der Beschwerde in Form
einer leztlich blossen Gegenbehauptung vermag nicht zu überzeugen (vgl. hierzu A10/12 F42, F43). Auch
die weiteren Erkenntnisse des BFM sind nicht zu beanstanden. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die weiteren Ausführung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers bleiben damit nicht glaubhaft, und somit erscheint auch
seine Verfolgung aus den angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz,
als nicht glaubhaft gemacht.
Nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abwies.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat
keine Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 hinsichtlich
der Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 (Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) nicht gegenstandslos geworden ist
- als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem
Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte ermässigte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5
sowie Art. 2 und 3 VGKE). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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10.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
wiedererwägungsweise durchgedrungen. Es ist ihm eine - soweit obsiegend und somit um die Hälfte
reduzierte - Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat trotz Einladung keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Die Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Sie ist
durch das BFM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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