B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1876/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
[Land],
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
E-1876/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt aus [dem arabischen Land B._______].
Sie reiste am 9. März 2013 mit einem gültigen Schengen-Visum (ausge-
stellt durch die Schweizer Vertretung in C._______) gemeinsam mit ihrem
damaligen Ehemann per Flugzeug von B._______ in die Schweiz. Am
12. März 2013 beantragte sie Asyl und wurde im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ am 20. März 2013 zur Identität, zum Reise-
weg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen durch das damalige BFM fand am
27. August 2013 statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs trug die Beschwerdeführerin Folgen-
des vor: Sie stamme aus einer sehr konservativen muslimischen Familie
und sei von ihren Eltern bereits [als Minderjährige] gegen ihren Willen ver-
heiratet worden. Die Ehe sei unglücklich gewesen, ihr Mann habe getrun-
ken und Haschisch geraucht und sie geschlagen, da er eigentlich in eine
andere Frau verliebt gewesen sei. Schliesslich habe sie sich scheiden las-
sen und die (…) Kinder mit sich nehmen können. Durch ehemalige Schul-
freundinnen sei sie in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen
und habe die Kirche besucht, so lange, bis ihre Geschwister ihr verboten
hätten, das Haus zu verlassen. Danach sei sie nur noch heimlich zur Kirche
gegangen. Da der Islam voller Unterdrückung sei, habe sie sich für das
Christentum interessiert; ungefähr im Jahr 2010 sei sie konvertiert und
habe sich taufen lassen. Über eine Nachbarin habe sie ihren zweiten Mann
kennengelernt. Zunächst habe sie nicht gewusst, dass er ein konvertierter
Christ sei. Ihre Familie habe die Verbindung abgelehnt, sie habe sich je-
doch durchgesetzt und im August 2012 zum zweiten Mal geheiratet. Unge-
fähr zwei Monate nach der Hochzeit hätten die Probleme begonnen. Ihr
Bruder habe sie beobachtet, wie sie mit ihrem Ehemann zur Kirche gegan-
gen sei. Anlässlich einer Einladung ins Haus ihrer Eltern sei sie von ihren
Brüdern verprügelt worden. Ein Bruder habe versucht, sie mit dem Auto zu
überfahren und gedroht, sie beide zu erschiessen. Sie habe Anzeige bei
der Polizei erstattet, aber die Polizisten hätten sie in eine Zelle gesteckt
und verprügelt und sie als Konvertitin beschimpft. Sie seien danach aus
Angst zum Bruder ihres Mannes gezogen. Ihre Mutter habe ihre Kinder
nach ihrer Heirat mit dem zweiten Mann verstossen und im Februar/März
2013 zu ihrem Ex-Ehemann gebracht, da sie nicht die Kinder einer Christin
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aufziehen wolle. Ihr Bruder trainiere seinen minderjährigen Sohn als Pisto-
lenschützen, damit er sie erschiesse. All diese Informationen habe sie
durch Telefonate mit ihrer Schwester in Erfahrung bringen können. Weil sie
in B._______ nicht mehr sicher gewesen seien, hätten sie und ihr zweiter
Mann die Ausreise geplant, um in Frieden leben zu können. Am (…) 2013
seien sie ausgereist. Sie könne nicht zurück nach B._______, ihre Familie
würde sie töten, da sie Schande über sie gebracht habe. Auch ihr Mann
habe grosse Probleme, [Sachverhalt betreffend Asylvorbringen des Man-
nes gekürzt].
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Kopie der
Einladung der [Kirche] zur Ausstellung des Visums und eine entsprechende
Garantieerklärung ein, sowie ihren Reisepass und ihre (…) Identitätskarte.
C.
Am 27. März 2013 wurden die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehe-
mann in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) dem Kanton E._______ zugewiesen. Aufgrund von
ehelichen Problemen wurde das Paar ab (…) 2013 zumindest zeitweise
getrennt untergebracht (vgl. Akten N […] act. A24/1).
D.
Am 10. Juni 2013 verfügte [kantonale Behörde] eine Ausgrenzung gemäss
Art. 74 Abs. 1 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) für das Gebiet der
Stadt F._______ [Sachverhalt gekürzt].
E. .
Am 13. Juni 2013 zeigte die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehe-
mann bei der Kantonspolizei E._______ wegen häuslicher Gewalt, Tätlich-
keiten (Art. 126 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB],
SR 311.0) und Drohung in einer Beziehung (Art. 180 StGB) an. Sie be-
schuldigte ihn, [Sachverhalt gekürzt]. Ihr damaliger Ehemann bestritt alle
Vorwürfe.
F.
Am 29. Juli 2013 ging bei der Vorinstanz ein englischsprachiges Schreiben
des damaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser
aufgrund der ehelichen Probleme die Trennung der Asylverfahren bean-
tragte. Er brachte vor, die Beschwerdeführerin wünsche die Scheidung. Er
führte weiter aus, sie stehe wegen den Umständen des Asylverfahrens un-
ter grossem Druck und habe sich auf schlechten Umgang eingelassen.
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Dies habe die Kluft zwischen den Eheleuten verstärkt. [Sachverhalt ge-
kürzt] Sie habe selbst keine Asylgründe und die Probleme mit der Familie
beruhten einzig auf ihrer Beziehung zu ihm (dem Ehemann). Nachdem sie
sich nun trennen wolle und auch das Interesse am christlichen Glauben
verloren habe, könne sie sicher zurückkehren.
G.
Am 15. August 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht ein.
H.
Am 10. September 2013 wandte sich der damalige Ehemann der Be-
schwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und führte aus, er habe erfah-
ren, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Angaben – in
B._______ nie getauft worden sei. Sie habe die Kirche nur unregelmässig
besucht und habe auch nie den Wunsch geäussert, getauft zu werden.
Ferner brachte er vor, die Beschwerdeführerin stehe in regelmässigem te-
lefonischen Kontakt mit ihrer Familie in B._______ und die Verwandten
seien inzwischen über das laufende Asylverfahren in der Schweiz infor-
miert, weshalb er befürchte, nun erst recht von den (…) Behörden gesucht
zu werden.
I.
Am 10. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Kantonspoli-
zei Aargau wegen Hehlerei (Art. 160 StGB) angezeigt [Sachverhalt ge-
kürzt].
J.
Am 27. Januar 2014 teilte der damalige Ehemann der Vorinstanz mit, dass
er sein Asylverfahren von dem seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin)
trennen wolle; sie würden seit dem (…) 2013 getrennt leben. Auch reichte
er Quittungen ein, welche belegen sollten, dass die Beschwerdeführerin
Geld an ihre Familie in B._______ schicke (vgl. Akten N […] act. A47/1).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 informierte die zuständige Sachbear-
beiterin, dass eine Dossiertrennung nur vorgenommen werden könne, so-
fern eine Scheidungsurkunde vorliege, dass die Eheleute jedoch eine se-
parate Verfügung erhalten würden.
K.
Am 21. März 2014 erging der Entscheid der Vorinstanz. Das damalige BFM
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
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beauftragte den Kanton E._______ mit deren Vollzug. Auch das Gesuch
des damaligen Ehemanns wurde (…) abgewiesen.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien nicht glaubhaft. Bereits ihre Angaben hinsichtlich ihrer ersten
Ehe, der Scheidung und des Sorgerechts für ihre Kinder seien voller Wi-
dersprüche. Auch die Angaben zum Kontakt mit ihren Kindern seien wider-
sprüchlich. Dies gelte auch für ihre Ausführungen zu den Umständen ihrer
zweiten Ehe und den sich daraus ergebenden Problemen mit ihren Brü-
dern. Ferner habe sie nur vage und oberflächlich über ihre Konversion und
ihren christlichen Glauben sprechen können. Sie habe das Taufritual nicht
beschreiben können, überhaupt seien ihre Angaben sehr detailarm ausge-
fallen. Es sei ihr daher nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Da schon die Konversion nicht geglaubt wer-
den könne, sei auch die vorgebrachte Ehrenmorddrohung nicht glaubhaft,
weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Die
Wegweisung sei unter diesen Umständen zulässig, zumutbar und möglich.
Diese Verfügung wurde am 24. März 2014 eröffnet. Gleichentags bean-
tragte der Rechtsvertreter Akteneinsicht; dem Gesuch wurde am 28. März
2014 entsprochen.
L.
Am 8. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2014, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventuali-
ter wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar zu
erachten und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht. Zur Begründung wurde unter Zitierung und Erläuterung der fragli-
chen Passagen dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
sehr wohl detailliert und schlüssig gewesen seien. Auch wurde auf die Ge-
fährdung von muslimischen Konvertitinnen und Konvertiten in B._______
hingewiesen sowie auf verschiedene Berichte, gemäss denen die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin – Diskriminierung und Behelligungen durch
die Familie sowie Misshandlungen durch die Polizei – durchaus als plausi-
bel und möglich zu bewerten seien. Im Fall der Rückkehr drohe der Be-
schwerdeführerin eine schwere Strafe und ihr Leben sei in Gefahr. Mit Zwi-
schenverfügung vom 14. April 2014 stellte das Gericht den Eingang der
Beschwerde fest.
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Seite 6
M.
Am 15. April 2014 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des Kan-
tonsspitals F._______ vom 12. April 2014 ein, gemäss dem die Beschwer-
deführerin notfallmässig aufgenommen worden sei, weil sie versucht habe,
sich mit Tabletten das Leben zu nehmen.
N.
Am 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungserklä-
rung des zuständigen Sozialdienstes sowie den Austrittsbericht des Spitals
in F._______ ein.
O.
Mit Verfügung vom 25. April 2014 hiess das Gericht das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein.
P.
Am 28. April 2014 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des behandeln-
den Psychiaters vom 24. April 2014 ein, aus dem hervorging, dass die Be-
schwerdeführerin unter Ängsten und Einschlafproblemen leidet. Eine psy-
chotherapeutische Behandlung sei angezeigt.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 hielt das BFM am Entscheid
fest.
R.
Am 5. Mai 2014 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungs-
gericht, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 Privatklage ge-
gen ihren damaligen Ehemann erhoben habe, weil dieser ein Nacktvideo
der Beschwerdeführerin ins Internet gestellt habe. Ausserdem habe sie we-
gen eines Einschleichdiebstahls Anzeige gegen Unbekannt erstattet
(vgl. Beschwerdeakten Ziff. 9).
S.
Am 21. sowie am 28. August 2014 reichte der Rechtsvertreter weitere Arzt-
berichte zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin unter Depressionen leidet, aber nicht suizidal ist. Mit Eingabe vom
6. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht ein
und bat um Berücksichtigung des Gesundheitszustands bei der Urteilsfin-
dung.
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Seite 7
T.
Am (…) 2014 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns
durch das Familiengericht Aarau geschieden.
U.
Am 5. März 2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer-
deführerin, dass das Beschwerdeverfahren ihres ehemaligen Gatten mit
Urteil (…) rechtskräftig beendet wurde. Des Weiteren wurde ihr das recht-
liche Gehör zu den von ihrem Exmann eingereichten Beweismitteln und
Dokumenten gewährt, welche auch für ihr Asylverfahren von Bedeutung
seien, und dazu eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin
klar, die Vorwürfe ihres Exmannes seien unhaltbar [Sachverhalt gekürzt].
Es sei offensichtlich, dass ihr Ex-Ehemann versuche, ihr bei den Behörden
Probleme zu bereiten und sie in Misskredit zu bringen. Seine Behauptung,
sie habe nie wirklich zum christlichen Glauben konvertieren wollen, ent-
spreche nicht der Wahrheit. Auch in der Schweiz habe sie regelmässig den
Gottesdienst besucht, bis die Eheprobleme sie gezwungen hätten, ihre Be-
suche auszusetzen. Ihr Ex-Ehemann verbreite diese Unwahrheiten aus
Rache, weil sie ihn verlassen habe. Er habe sogar ein Sexvideo von ihr bei
[Internetplattform] hochgeladen. Dieses Video sei ihrer ganzen Familie, ih-
ren Brüdern und Neffen in B._______ bekannt geworden. Ein derartiges
Video stelle für ihre traditionell eingestellte Familie im arabisch geprägten
B._______ die grösste Ehrverletzung dar. Deshalb drohe ihr nun erst recht
Verfolgung und sogar die Ermordung. Ihr früherer Ehemann habe sie nicht
nur mit ihren psychischen Problemen alleine gelassen, sein Handeln ziele
auch auf ihre Abschiebung ab, was sie angesichts der Verletzung der Ehre
in Lebensgefahr bringe (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 19).
V.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. In der Stellungnahme vom
6. Mai 2015 führte das SEM aus, bei dem Vorbringen, die Familie hätte
Kenntnis von dem Sexvideo auf [Internetplattform], handle es sich um eine
völlig unbewiesene Schutzbehauptung, deren Beleg die Beschwerdeführe-
rin schuldig geblieben sei. Sie habe auch nicht erklären können, wie sie
von dem Video erfahren habe, beziehungsweise wie ihre Familie von dem
Video Kenntnis erlangt haben sollte. Der Umstand allein, dass sie gegen
ihren damaligen Ehemann am 27. Januar 2014 Anzeige erstattet habe, sei
kein tauglicher Beleg, da es sich um eine reine Privatklage gehandelt habe.
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Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr im Heimatland deswegen eine
Verfolgung drohe. Auch ihre übrigen Vorbringen seien so widersprüchlich,
dass das SEM diese für unwahr halte, weshalb es an seinem Entscheid
festhalte.
W.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23. April 2015
wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls zu einer unbedingten
Geldstrafe verurteilt.
X.
In der Replik vom 19. Mai 2015 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe anlässlich ihrer Anzeige das Video bei der Polizei gezeigt. Die ent-
sprechenden Strafermittlungsakten seien beizuziehen. Das Video, in dem
die Beschwerdeführerin nackt tanze, sei gedreht worden, als das Paar
noch zusammen gewesen sei, erst nach der Trennung habe der Ex-Ehe-
mann das Video hochgeladen und den Bruder der Beschwerdeführerin in
B._______ informiert. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwester te-
lefonisch darauf hingewiesen worden, dass sie einen riesigen Skandal ver-
ursacht habe [Sachverhalt gekürzt]. Die Brüder wollten die Beschwerde-
führerin nun umbringen, da sie die Ehre der Familie beschmutzt habe. Die
Beschwerdeführerin habe nach dieser Nachricht einen Selbstmordversuch
unternommen (vgl. Bst. M). Schliesslich habe sich an der bereits geltend
gemachten Gefährdung aufgrund der unerlaubten Konversion nichts geän-
dert, weshalb an den Anträgen in der Beschwerde festgehalten werde.
Y.
Am 16. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht
des Oberarztes der [psychiatrischen Klinik] vom 11. Juni 2015 ein, wohin
die Beschwerdeführerin inzwischen überwiesen worden sei. Gemäss die-
sem Bericht leide die Beschwerdeführerin unter schweren Depressionen
und habe Todesangst im Zusammenhang mit einer komplexen psycho-so-
zialen Belastungssituation. Die Verstossung durch die Familie, die Angst
aufgrund der Morddrohungen und die als irreversibel wahrgenommene
Trennung von ihren Kindern seien als ursächliche Krankheitsfaktoren zu
betrachten. Zweifellos sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung angezeigt, vorzugsweise im Rahmen einer stationären Mass-
nahme.
Z.
Am 2. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter den Austrittsbericht der
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Seite 9
Psychiatrischen Klinik H._______ vom 23. August 2015 ein, wo sich die
Beschwerdeführerin vom (…) bis zum (…) in stationärer Behandlung be-
fand. Als Behandlungsprozedere wird im Bericht eine regelmässige ambu-
lante Nachbetreuung nahegelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 10
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, weil sie die Angaben der Be-
schwerdeführerin für unglaubhaft hielt: Ihre Vorbringen seien so wider-
sprüchlich, dass an deren Wahrheitsgehalt erheblich zu zweifeln sei. Aus-
serdem seien ihre Antworten auf die Nachfragen des BFM häufig auswei-
chend und wenig konkret ausgefallen, weshalb die Vorinstanz es für erstellt
erachtete, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer asylrelevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein könne. Dies treffe insbe-
sondere auch für die erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten
Vorbringen zu, wonach der Beschwerdeführerin ein Ehrenmord drohe, weil
ihr Ex-Ehemann ein Video von ihr mit anstössigem Inhalt ins Internet ge-
stellt haben soll und sie daher Schande über ihre Familie gebracht habe
(vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 6. Mai 2015).
4.2 Die Beschwerdeführerin dagegen fürchtet sich vor gravierenden Kon-
sequenzen, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Im Fall der Rückkehr
nach B._______ befürchte sie, von ihren Brüdern ermordet zu werden.
Dies nicht nur, weil sie gegen den Willen ihrer Familie einen Konvertiten
geheiratet habe, sondern vor allem, weil ihr Ex-Ehemann im Januar 2014
ein Sexvideo von ihr auf eine Internetplattform gestellt habe und dies auch
ihren Familienmitgliedern mitgeteilt habe. In den Augen ihrer traditionell
eingestellten Familie habe sie damit grosse Schande über die Familie ge-
bracht.
E-1876/2014
Seite 11
Hinsichtlich der in den Anhörungen von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Asylgründe – angebliche Konversion zum Christentum und zu be-
fürchtende Nachteile aufgrund der Aktivitäten des ehemaligen Ehegatten
der Beschwerdeführerin sowie die Bedrohung durch die Mitglieder ihrer Fa-
milie aufgrund der Konversion – ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese
Vorbringen im Entscheid vom 21. März 2014 aufgrund der vielen Wider-
sprüche für nicht glaubhaft hielt. Tatsächlich sind die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Konversion und zu ihren kirchlichen Aktivitäten
sehr vage und oberflächlich (vgl. Ausführung im Entscheid vom 21. März
2014 sowie Akten N […] act. A31/26. F. 97 - 104). Es ist mithin nicht klar
geworden, ob sie getauft wurde oder nicht (vgl. Akten N […] act. A31/26.
F. 106 – 111) und wie nachhaltig ihr Interesse am christlichen Glauben letzt-
lich war und ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da es sich bei ih-
rem damaligen zweiten Ehemann unbestritten um einen muslimischen
Konvertit handelte und sich allein aus diesem Umstand für sie nachteilige
Konsequenzen ergeben könnten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wie geschildert nach ihrer
zweiten Ehe ihre Kinder verloren hat [Sachverhalt gekürzt]. Dieses Vorbrin-
gen korrespondiert mit der Quellenlage bezüglich der Situation von christ-
lichen Konvertiten in B._______ [Quellenangaben betreffend Land
B._______ gekürzt].
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der familiären
Probleme, welche durch die Heirat mit einem Konvertiten entstanden
seien, sind relativ oberflächlich geblieben (vgl. Act. A31/26, F. 73 – 93,
F. 167 – 180). Es fällt insgesamt auf, dass sie den Sachverhalt in der An-
hörung nur auf wiederholte Nachfrage und nicht sehr konsistent schildern
konnte. Das SEM hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für wider-
sprüchlich und unglaubhaft. Nach Ansicht des Gerichts sind bei ihren Aus-
führungen jedoch auch ihre schlechte psychische Verfassung (belegt durch
zahlreiche Arztberichte in den Beschwerdeakten) und ihre familiären Prob-
leme in der Schweiz sowie ihr niedriger Bildungsstand zu berücksichtigen.
Zudem ist im Länderkontext B._______ durchaus nachvollziehbar, dass
ihre Heirat mit einem Konvertiten den Bruch mit ihrer traditionell muslimi-
schen Familie und weitere Probleme nach sich gezogen haben könnte.
Tatsächlich stossen christliche Konvertiten in B._______ auf grosse Wider-
stände [Quellen betreffend Land B._______ gekürzt]. Andererseits wäre es
sogar möglich, dass sich das Zerwürfnis mit der Familie durch die Schei-
dung von ihrem ehemaligen Ehemann entschärft haben könnte. Dieser
hatte im Laufe des Verfahrens in verschiedenen Eingaben darauf hinge-
wiesen, dass der Bruch zwischen ihm und der Beschwerdeführerin den
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Seite 12
Problemen mit ihrer Familie die Grundlage entzogen habe (vgl. Sachver-
halt Bst. F und H) und sie nicht länger gefährdet sei. Ausserdem sei sie
angeblich auch in regelmässigem Austausch mit ihrer Schwester gestan-
den. Ob die zunächst geltend gemachten Asylgründe plausibel und glaub-
haft waren, kann jedoch offen gelassen werden. Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts haben in der Zwischenzeit noch ganz andere
Gründe an Bedeutung und Relevanz für die Einschätzung der Gefähr-
dungslage der Beschwerdeführerin gewonnen.
4.3 Aus Sicht des Gerichts haben sich während des laufenden Beschwer-
deverfahrens neue beachtliche Sachverhaltselemente ergeben. Der Um-
stand, dass der ehemalige Ehemann ein Sexvideo von der Beschwerde-
führerin auf [Internetplattform] geladen und angeblich den Link an ihre Fa-
milie in B._______ geschickt haben soll, ist im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Problemen mit der Familie der Beschwerdeführerin von
Bedeutung für die Beurteilung ihres Asylgesuchs.
Aktenkundig ist, dass die Kantonspolizei E._______ unter der Leitung der
Staatsanwaltschaft G._______ seit Oktober 2013 ein Ermittlungsverfahren
gegen den ehemaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin führte, wegen
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und
üble Nachrede, alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vgl. Akten
[kantonale Behörde], in Kopie in den Verfahrensakten N […]). Einem Poli-
zeirapport der Kantonspolizei E._______ vom 25. Juli 2014, der sich eben-
falls in den Vorakten N (…) befindet, ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin ihren Ex-Ehemann, sowie den Bekannten I._______, der Verlet-
zung des Geheim- oder Privatbereichs beschuldigte. Der Rapport hält fest,
dass der Ex-Ehemann die von ihm getrennt lebende Beschwerdeführerin
ohne deren Wissen beim Tanz ohne Kleidung gefilmt haben und die be-
sagte Sequenz im Internet veröffentlicht haben dürfte. Des Weiteren dürf-
ten diverse Nacktfotos und Fotos mit sexuellen Handlungen der Beschwer-
deführerin wie auch ein herablassender Text in arabischer Sprache im In-
ternet veröffentlicht worden sein (vgl. Polizeirapport vom 25. Juli 2014, in
den Vorakten). Der Ermittlungsbericht führt aus, dass sich auf [Internet-
plattform] ein Video befand, welches die Beschwerdeführerin (…) beim
Tanz zeigte. Das Video wurde anlässlich der Einvernahme vom (…) abge-
spielt. Auch wird festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Veröffentli-
chung des Videos die Beschwerdeführerin derart in Rage versetzte, dass
sie von den Beamten mittels Hebelgriff unter Kontrolle gebracht werden
musste. Der Rapport hält fest, sie habe die drohende Veröffentlichung "als
eigentliche Drohung" empfunden (vgl. Rapport vom 25. Juli 2014, Ziff. 8.3
E-1876/2014
Seite 13
Erkenntnisse, S. 10, in den Vorakten). Eine Untersuchung des Laptops und
des Mobiltelefons des Ex-Ehemanns, die bei einer Hausdurchsuchung am
(…) sichergestellt wurden, verlief zunächst ergebnislos. Weder befanden
sich auf dem Handy relevante Bild- oder Videodaten noch gab es im Ver-
lauf Hinweise, dass mit diesen Geräten Daten in Umlauf gebracht worden
waren. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf der Ermittlung beharrte,
wurde gestützt auf ihre erneute Anzeige vom (…) – und ihren Hinweis, das
Video sei erneut hochgeladen worden – nochmals eine Datensicherung bei
der IT-Forensik im PKO E._______ in die die Wege geleitet (vgl. Rapport,
Ziff. 9.1).
Der Erhebungsbericht vom 27. Oktober 2014 hält denn auch fest, dass bei
der Hausdurchsuchung des Ex-Ehemannes mehrere EDV-Sicherstellun-
gen getätigt wurden. Auf einer Harddisk konnten Bildmaterial und Hinweise
auf erstelltes Videomaterial betreffend die Beschwerdeführerin ermittelt
werden. Ferner wurden Daten eruiert, gemäss denen der Computernutzer
(der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin) mehrere Google-Abfragen
nach den Namen der Beschwerdeführerin oder (…) ausgeführt hatte. Es
wurde Bildmaterial gefunden, welches sexuelle Handlungen der Beschwer-
deführerin und Vorschaubilder eines Videos zeigt. Die Daten befanden sich
in einer Temporärdatei. Auch waren Hinweise auf das Video, welches die
Beschwerdeführerin beim Tanzen zeigt, vorhanden, sowie Hinweise, wel-
che auf die Erstellung des Tanzvideos hindeuten. Dieses Video wurde ge-
mäss Angaben der Internetplattformen am (…) erstellt, bevor es auf die
beiden Internetplattformen aufgeladen worden war (am […] und am ([…]).
Schliesslich konnte auch eine rufschädigende Skype-Unterhaltung über
die Beschwerdeführerin zwischen ihrem Ex-Ehemann und dem gemeinsa-
men Bekannten I._______ wiederhergestellt werden. Aufgrund dieser An-
gaben und der Aussagen anlässlich der Einvernahme der Beteiligten vom
(…) stand es aus polizeilicher Sicht "ausser Frage", dass der damalige
Ehemann der Beschwerdeführerin am (…) ein Video mit dem Titel (…) er-
stellt hatte, welches er am (…) auf der Plattform (…) und am (…) auf der
Plattform (…) veröffentlicht hatte (vgl. Erhebungsbericht der Kantonspolizei
E._______ vom 27. Oktober 2014 in den Vorakten). Das Gericht hält an-
gesichts dieser Aktenlage das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ex-
Ehemann habe ein Video von ihr ins Internet gestellt, welches sie in an-
stössiger Weise zeigt, für erwiesen.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Ex-Ehemann habe
ihre Verwandtschaft in B._______ über die Existenz des Videos informiert
und den entsprechenden Link weitergeleitet, weshalb sie nun erst recht
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gefährdet sei und einen Familienskandal verursacht habe (Vorbringen in
der Replik vom 19. Mai 2015). Die Vorinstanz hielt dieses Vorbringen für
eine unbewiesene Schutzbehauptung, da nicht belegt sei, dass die Familie
von diesem kompromittierenden Video überhaupt gewusst habe (vgl. Ver-
nehmlassung SEM vom 6. Mai 2015). Tatsächlich konnte die Beschwerde-
führerin diesen Umstand nicht nachweisen. Allerdings spricht für die Ver-
sion der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Ehemann mehrmals versuchte,
sie bei den Schweizer Asylbehörden in Misskredit zu bringen und ver-
schiedentlich vorbrachte, sie habe keine eigenen Asylgründe, sei gar nicht
getauft und nehme den christlichen Glauben nicht ernst. Sie sei auch nicht
bedroht, wofür der Umstand spreche, dass sie mit ihrer Familie in Kontakt
stehe. Überhaupt sei sie auf die schiefe Bahn geraten, weshalb sie besser
wieder nach B._______ zurückkehren sollte (vgl. Vorakten N […], A27/10,
A36/10, A47/1). Die Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben vom
31. März 2015 (Beschwerdeakten Ziff. 19) sowie in der Replik vom 19. Mai
2015 (Beschwerdeakten Ziff. 25) auf diesen Umstand hingewiesen und
auch die Problematik hinsichtlich des sie kompromittierenden Videos er-
läutert. Falls der ehemalige Ehegatte tatsächlich aus Rachegefühlen ge-
genüber seiner damaligen Frau ihre Familie über das Video im Internet in-
formiert haben sollte – was angesichts seiner Handlungen betreffend seine
Ex-Ehefrau gegenüber den Schweizer Behörden durchaus vorstellbar
wäre – so ist durchaus vorstellbar, dass sich die traditionell eingestellten
Familienmitglieder in ihrer Ehre äusserst verletzt fühlen könnten. Unter die-
sen Umständen könnte die Beschwerdeführerin in Gefahr sein, Opfer von
Vergeltungshandlungen zu werden. Das SEM hat dieses Vorbringen nicht
eingehend überprüft. Es vertrat die Auffassung, da es sich um eine Privat-
klage gehandelt habe, sei der Vorwurf nicht beachtlich. Diesen Standpunkt
vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Die Existenz des
Videos ist durch die Polizeiakten belegt. Der Umstand, dass es allenfalls
nicht zu einer Verurteilung des ehemaligen Ehemannes gekommen ist (in
den Akten N […] findet sich ein Strafbefehl vom […]; ob dieser in Rechts-
kraft erwachsen ist, geht aus den Akten nicht hervor), ist asylrechtlich un-
beachtlich, da in diesem Zusammenhang einzig die Tatsache von Bedeu-
tung ist, dass ein Video für eine gewisse Zeit im Internet verfügbar war. In
dieser Zeit hätten es auch die Familienmitglieder abrufen können. Unklar
ist, ob die Vorinstanz alle diesbezüglich relevanten Polizeiakten hinzuge-
zogen hat. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
diesen neuen Vorbringen, welche das Gericht als entscheiderheblich er-
achtet, nicht anhörte.
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5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich 2013, Rz 1043 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht unein-
geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER
in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die ent-
scheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen
und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher
noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue
Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sogenannte unechte Noven)
oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sogenannte echte Noven)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Die Behörde muss mithin jederzeit
Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls
sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1021). Dass der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist,
wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist,
hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug
auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zu-
sammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die
im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl.
zum Ganzen. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013,
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S. 117 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mit-
hin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazuge-
kommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (so auch BVGE
2012/21, E. 5).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Im Hinblick auf die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachte neue
Bedrohungssituation aufgrund des Umstandes, dass der Familie der Be-
schwerdeführerin angeblich der Internetlink zu einem Video übermittelt
wurde, welches ihre Tochter, beziehungsweise Schwester oder Tante, in
anzüglichen, kompromittierenden Posen zeigte, hat das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In
seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 bezeichnete das Staatssekreta-
riat dieses Vorbringen als unerhebliche Schutzbehauptungen, welche von
der Beschwerdeführerin nicht bewiesen worden seien. Die Vorinstanz ist
demnach implizit der Ansicht, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und kein weiterer Abklä-
rungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin inzwischen aufgrund des kompromittierenden Videos gefährdet sei,
bestehe.
Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der poli-
zeilichen Ermittlungsakten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdever-
fahren geltend gemachte Problematik rund um die anstössigen Videoauf-
nahmen der Beschwerdeführerin nicht jeder Grundlage entbehrt und daher
beachtlich ist (vgl. E. 4.4). Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache
an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu-
rückzuweisen.
6.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
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vom 21. März 2014 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzu-
weisen.
Die Beschwerdeakten, die für das wiederaufzunehmende erstinstanzliche
Verfahren relevante Unterlagen beinhalten, sind der Vorinstanz – verbun-
den mit der Bitte um Rücksendung an das Gericht innert absehbarer Zeit –
zur Einsichtnahme zuzustellen.
7.
Bei diesem Ausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erscheint eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen) angemessen. Das SEM ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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