B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1876/2017
Ur t e i l vom 2 8 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
E-1876/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer suchte am 3. August
2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein damaliges
Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit seiner Geburt in
B._______, Distrikt Jaffna, gelebt und im Familienunternehmen gearbeitet.
Seit 2007 hätten Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
dieses Unternehmen dazu benutzt, um (…). Deshalb seien er und sein Va-
ter mehrmals vorgeladen und zum Militärcamp von C._______ mitgenom-
men und befragt, geschlagen und danach wieder freigelassen worden. Sie
seien auch von Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen bedroht und
zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Nachdem er nach Colombo ge-
reist sei, sei er dort von Mitgliedern des Criminal Investigation Department
(CID) zu seinem dortigen Aufenthalt befragt worden. Ausserdem seien
seine zwei Geschwister, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, zu den
LTTE gegangen; indes wisse er nicht, ob sie noch lebten. Er habe sie seit-
her nicht mehr gesehen. Aus diesen Gründen sei er ausgereist.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1656/2013 vom 9. Januar
2014 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
28. März 2013 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und
das SEM angewiesen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Der Be-
schwerdeführer verfüge über kein besonderes Profil, das die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden nach sich ziehen würde, da er weder spe-
zielle politische Aktivitäten ausgeübt noch paramilitärische Gruppierungen
unterstützt habe und sich auch nicht für die LTTE engagiert habe. Die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2015 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1416/2015 vom 6. Oktober 2015
ab.
E-1876/2017
Seite 3
A.b Mit Eingabe vom 16. November 2016 an das SEM reichte der Be-
schwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Am 20. Februar 2017 wurde er
dazu angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines
zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Aus-
reise aus der Schweiz im Februar 2016 in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht, das abgewiesen worden sei. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei
für ihn unmöglich, da sein Leben dort in Gefahr sei. In der Schweiz habe
er sechs Jahre gelebt und gearbeitet und ein Beziehungsnetz aufgebaut.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
die Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung und wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständig Einsicht in alle Asylver-
fahrensakten seines Onkels D._______ (N […]) zu gewähren, wobei ihm
nach vollständiger Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung
E-1876/2017
Seite 4
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene
Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung eine CD
mit verschiedenen Unterlagen (232 Beilagen zum vom Rechtsvertreter ver-
fassten Bericht zu Sri Lanka Version vom 12. Oktober 2016) sowie weitere
Dokumente (Zeitungsberichte, Zwischenverfügung des BVGer vom
30. September 2016 ein anderes Verfahren betreffend, Grundsatzurteil
BVGE 2011/24, Medienmitteilungen des SEM vom 4. September 2013,
30. Oktober 2013 und 26. Mai 2014, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kä-
lin vom 23. Februar 2014, Medienberichte und Länderinformationen) zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 wurde der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufge-
fordert. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper vorbehältlich allfälliger Wech-
sel bei Abwesenheiten mitgeteilt.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 wurde die Zwischen-
verfügung vom 31. März 2017 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiederer-
wägungsweise aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
E-1876/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aus organisatorischen Gründen wirkt im Spruchkörper neu Richterin
Roswitha Petry anstelle von Richterin Regula Schenker Senn mit.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des rechtlichen Gehörs (in-
klusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
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Seite 6
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Un-
terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 140 I 77 E. 5.1).
4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und
dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einge-
gangen wird.
4.4 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe gegen das
Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung
des SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert,
welche Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung führten. Eine erhebliche Anzahl von Fällen würde wie der vorlie-
gende Fall auf einer veralteten Rechtspraxis basieren. Die Erwägungen
seien im Sinne der Rechtsgleichheit zwingend in Revision zu ziehen und
die Sache in ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen. Das SEM habe sich in
seiner Verfügung vom 22. Februar 2017 in wesentlichen Teilen auf die Ver-
fügung vom 30. Januar 2015 und die dort als unglaubhaft erachteten Vor-
bringen des Beschwerdeführers gestützt, und dabei die Praxis des BVGer
in E-1866/2015 nicht beachtet. Es hätte im Sinne des Rechtsgleichheits-
gebotes die Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend in ihrer Gesamt-
heit betrachten müssen. Bei der Prüfung der Risikofaktoren hätte sich er-
geben, dass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer selber Mitglied
der LTTE gewesen sei. Da sich zahlreiche Mitglieder seiner Familie für die
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LTTE engagiert und deshalb in Europa und in den USA Asyl erhalten hät-
ten, sei eine Reflexverfolgung augenfällig. Indem dies in der angefochte-
nen Verfügung nicht abgeklärt worden sei, habe das SEM das Rechtgleich-
heitsgebot verletzt.
Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung erweist sich als nicht zutref-
fend. Das Vorgehen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom 30. Ja-
nuar 2015 festgestellte Unglaubhaftigkeit, welche mit Urteil D-1416/2015
bestätigt worden war, hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprü-
fung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, dass
das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers einfach ausgeklammert
hätte. Vielmehr hat das SEM die damaligen Vorbringen des Beschwerde-
führers in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung einfliessen las-
sen, indem darauf hingewiesen wurde, dass dieser Entscheid weiterhin Be-
stand habe (Ziff. II E. 2). In Bezug auf die Vorbringen im ersten Asylverfah-
ren durfte es auf die Verfügung in jenem Verfahren verweisen, weil der Be-
schwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorgebracht hatte. Selbst
wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf
seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit – aus welchen Grün-
den auch immer – zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vor-
liegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaf-
tigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ablei-
ten. Überdies hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer kein derartiges Profil aufweisen würde,
aufgrund dessen er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf
sich ziehen würde. Das SEM ist zwar lediglich in knapper Weise, aber den-
noch inhaltlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.
Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist nicht an
dieser Stelle zu prüfen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend, da das SEM die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs
in seiner Verfügung als irrelevant bezeichnet (Beschwerdeschrift S. 15)
und dabei die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren nicht mehr geprüft
habe. Der Beschwerdeführer sei minderjährig gewesen, als er in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund seines Alters sei offenkun-
dig, dass er nicht über ein hohes politisches Profil habe verfügen können.
Indessen müsste vor dem Hintergrund von E-1866/2015 sorgfältig abge-
klärt werden, inwieweit er aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienmitglie-
E-1876/2017
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der und seines Umfelds über Verbindungen zur LTTE verfüge. Seine fami-
liären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung (Tätigkeit sei-
ner Geschwister und seines Vaters für die LTTE) seien nicht berücksichtigt
worden. Aufgrund seiner Aussagen müsse zudem bereits teilweise eine
Reflexverfolgung vorgelegen haben. Gemäss E-1866/2015 stelle das Be-
stehen von familiären Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern und -unterstüt-
zern für die Betroffenen in Sri Lanka eine erhebliche Gefahr für eine asyl-
relevante Verfolgung dar. Weiter stehe fest, dass dem Onkel des Be-
schwerdeführers, D._______ (N […]), in der Schweiz Asyl gewährt worden
sei. Zudem sei seinem Bruder E._______ in den USA und seinem Cousin
F._______ in Frankreich Asyl gewährt worden. Sein Vater habe als Dorf-
vorsteher Angehörigen der LTTE zur legalen Registrierung im Heimatdorf
des Beschwerdeführers verholfen und sie unterstützt. Da der Vater unter-
dessen über 60 Jahre alt sei, werde er nicht mehr belangt. Der Beschwer-
deführer müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, verdächtigt zu werden,
mit anderen Familienmitgliedern an der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus beteiligt zu sein. Ferner habe es das SEM unterlassen, die
zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Er-
eignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie die Er-
eignisse bei den Rückschaffungen im Jahr 2017 korrekt und vollständig
abzuklären. Zudem wird auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka hin-
gewiesen und in diesem Zusammenhang eine vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka vom 12. Ok-
tober 2016 mit Aktualisierung per 2. März 2017 eingereicht.
4.5.1 Zu verneinen ist vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus
der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich,
dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll,
den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um sol-
che geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfäl-
tige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47
E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Ein-
zelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
E-1876/2017
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des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass
der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt ins-
besondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Pra-
xis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt,
eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin
eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu E-1866/2015 E. 3.2.3).
4.5.2 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
ebenfalls unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das
SEM hätte angesichts der neuen Rechtsprechung des BVGer in
E-1866/2015 sorgfältig abklären müssen, inwieweit er über Verbindungen
zur LTTE verfüge, ist festzustellen, dass er in seinem ersten Asylgesuch
angab, eine Schwester und einen Bruder zu haben, welche, als er zirka
zehn Jahre alt gewesen sei, zur LTTE gegangen seien und von denen er
nicht wisse, ob sie noch leben würden (vgl. A1 S. 5). Er sei unter anderem
auch geschlagen worden, weil diese bei der LTTE seien (A11 F 30). Die
Vorinstanz hatte gestützt auf diese Angaben keinen Anlass, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Insbesondere ergeben sich aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine besondere Verbindung zwi-
schen ihm und seinen Geschwistern. Im Rahmen seines zweiten Asylge-
suchs machte er dazu ebenfalls keine weiteren Angaben. Soweit er zudem
auf die Asylgewährung verschiedener Verwandter hinweist, beschlägt dies
die materielle Beurteilung, auf die nachfolgend näher einzugehen sein
wird. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zudem
vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der
Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum
anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm Einsicht in alle Akten seines Onkels D._______ (N […])
zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen (1). Zudem sei er zwingend unter Beizug einer
Fachperson, welche über ein hinreichendes Hintergrundwissen zu Sri
Lanka verfüge, ausführlich anzuhören (2). Dem Beschwerdeführer sei eine
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angemessene Frist zur Einreichung einer Übersetzung des auf Tamilisch
verfassten Asylgesuchs seines Bruders anzusetzen (3).
5.2 Nachdem das Einsichtsgesuch des Rechtsvertreters in die Akten des
Onkels (N […]) mit Verfügung des SEM vom 27. März 2017 – soweit zur
Edition freigegeben – gutgeheissen wurde, erweist sich der diesbezügliche
Antrag als gegenstandslos. Angesichts der vorliegenden Akten und Um-
stände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht veranlasst,
den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm eine Frist für die Einrei-
chung der von ihm erwähnten Übersetzung anzusetzen. Es wäre ihm zu-
mindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm wie hievor
erwähnt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismit-
tel beizubringen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht standhalten. Beim Vorbringen, wonach er während sei-
nes sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz gelebt, gearbeitet und zahl-
reiche Beziehungen aufgebaut habe, handle es sich um wirtschaftliche und
soziale Gründe, welche asylrechtlich nicht relevant seien. Ferner habe er
keine Gründe vorgebracht, die auf eine ernsthaft begründete Furcht vor
E-1876/2017
Seite 11
Verfolgung schliessen liessen. Überdies sei sein erstes Asylgesuch abge-
wiesen worden. Dort sei festgestellt worden, dass er über kein derartiges
Profil verfüge, das im Falle einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden auf sich ziehen würde. Er habe nie politische Aktivitäten
ausgeübt, sich nie für die LTTE engagiert und auch nicht vorgebracht, pa-
ramilitärische Gruppierungen unterstützt zu haben.
7.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle
mehrere der in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Er stamme aus ei-
ner Region und einem Dorf, in welchem die LTTE Kinder und Jugendliche
rekrutiert habe. Sein Vater sei als Dorfvorsteher von der LTTE gezwungen
worden, ihnen Identitätspapiere auszustellen und sie im Dorf zu registrie-
ren. Seine Geschwister sowie andere nahe Verwandte hätten die LTTE un-
terstützt. Sein Vater sei von Angehörigen der LTTE zudem für die (…) be-
nutzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der (…)firma seines Vaters
gearbeitet. Er sei mehrere Male inhaftiert worden und habe Unterschrift
leisten müssen. Damit verfüge er über eine LTTE-Verbindung. Ferner wür-
den der langjährige Aufenthalt und seine illegale Flucht zu weiteren Ver-
dachtsmomenten führen, den tamilischen Separatismus vom Exil aus zu
unterstützen. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass und sei illegal
ausgereist. Im Weiteren verweist er auf die Gefährdungslage von tamili-
schen Rückkehrenden.
Übrigens wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM
am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen
Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien
veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückge-
schaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich
eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer
Asylgrund zu berücksichtigen.
Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C erwähnten Beweis-
mittel eingereicht.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hievor verwiesen wer-
den. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E-1876/2017
Seite 12
8.2 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf seinen Bruder, einen
Cousin und einen Onkel, denen im Ausland Asyl gewährt worden sei. Was
den in der Schweiz wohnhaften Onkel betrifft ist festzuhalten, dass diesem
entgegen der Angaben in der Beschwerdeschrift in der Schweiz – mangels
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – kein Asyl gewährt wurde. Ihm wurde
lediglich eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gewährt. Hinsichtlich des Bruders, dem in den USA Asyl
gewährt worden sei, machte der Beschwerdeführer geltend, diesen – wie
auch seine Schwester, die sich ebenfalls der LTTE angeschlossen habe –
als zehnjähriges Kind zum letzten Mal gesehen zu haben. Eine Reflexver-
folgung wegen seinen Geschwistern vermochte er in seinem ersten Asyl-
verfahren nicht glaubhaft zu machen. Überdies hatte er seit deren Weg-
gang keinen Kontakt mehr zu ihnen. Zudem erwähnte er seinen Cousin,
dem in Frankreich Asyl gewährt worden sei, im Rahmen seines ersten Asyl-
gesuchs nicht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht darauf geschlossen
werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer enge
Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Auch seine in Sri Lanka
verbliebenen Verwandten (Eltern, verschiedene Onkel und eine Tante),
welche in B._______ wohnhaft seien, weisen aktuell keine Verbindungen
zu den LTTE auf. Eine Reflexverfolgung ist somit auch im heutigen Zeit-
punkt zu verneinen.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung
zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend
zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be-
reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rück-
führung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. E-1866/2015
E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrele-
vant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE
E-1876/2017
Seite 13
aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straf-
tat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Straf-
registereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund neunjähri-
gen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise – eine solche machte der Beschwerdefüh-
rer im Übrigen nicht geltend (vgl. A1 S. 6 f.) – und fehlender Identitätspa-
piere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insge-
samt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln,
welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
ziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, be-
stehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzu-
rechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgebli-
chen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an
ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen
politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum
heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern
ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
8.4 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetz-
lich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
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8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer
Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
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Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Ana-
lyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
10.3.3 Der junge und heute – mangels andersweitiger Angaben – gesunde
Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, wo er bis vor sei-
ner Ausreise gewohnt hat und seine Eltern und weitere Verwandte weiter-
hin leben. Er verfügt über eine zehnjährige schulische Ausbildung und ge-
wisse Berufserfahrungen im Familienunternehmen seines Vaters (Akte A1
S. 4). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiederein-
gliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit ver-
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fahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage
auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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