B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1876/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Noémie Wermelinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2016 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. August 2016 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei malischer
Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er mit seiner Mutter
bis zur Ausreise am 31. Dezember 2012 gewohnt habe,
dass er Mali verlassen habe, weil Krieg geherrscht habe und er arbeitslos
und mittelos gewesen sei, weshalb er nicht habe studieren können (A5
S. 8),
dass dem Beschwerdeführer am 10. August 2016 rechtliches Gehör be-
züglich seiner geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt wurde,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Minderjährigkeit als
nicht glaubhaft befand und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf
den (…) festlegte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 14. Februar 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs zusätzlich an-
führte, er sei von den Islamisten verfolgt, weil er anders bete, das Kind
eines Soldaten sei und an Raubüberfällen beteiligt gewesen sei (A25 F29,
88 und 90 ff.),
dass er ausserdem in C._______ Probleme mit der Vermieterin der Woh-
nung und deren Sohn gehabt habe, weil seine Mutter die Miete nicht immer
habe bezahlen können (A25 F89),
dass er ferner befürchte, Opfer von Rachehandlungen zu werden, weil er
Personen bedroht und erpresst habe, um Geld zur Nahrungsbeschaffung
für sich und seine Mutter zu erhalten (A25 F42 und 88 ff.),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. März 2018 – eröffnet am 3. März 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe im Verlaufe der Befragungen zahlreiche widersprüchliche
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Angaben bezüglich seiner Schullaufbahn und familiären Situation gemacht
und daher die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass deshalb den angeführten Fluchtgründen grundsätzlich ebenfalls der
Boden entzogen werde,
dass ferner die an der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die
Islamisten und die Angst davor, Opfer von Racheakten zu werden, als
nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten seien,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen – Krieg in Mali (ohne persönliche
Betroffenheit), finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit der Vermiete-
rin sowie deren Sohn – keine asylrelevanten Verfolgungen im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu erteilen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Erhebung
des vollständigen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2018 festgestellt
wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstwei-
len in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Geburtsdatum, welches das SEM nach Gewährung des rechtli-
chen Gehörs auf den (…) festlegte, unangefochten geblieben ist, weshalb
die Vorinstanz in der Folge zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausging,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich
irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass die geltend gemachten Verständigungsprobleme mit der in der BzP
mitwirkenden Dolmetscherin in den Akten keine Stütze finden: Dem Proto-
koll sind nicht nur keine Hinweise auf sprachliche Besonderheiten zu ent-
nehmen, der Beschwerdeführer gab vielmehr zweimal zu Protokoll, die in
seiner Muttersprache D._______ übersetzende Person „gut“ zu verstehen
(A5 S.2 und 9),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers am Schluss der BzP in seine
Muttersprache rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als korrekt ge-
nehmigt wurden (A5 S.9),
dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde,
zu den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, und dieser keine überzeu-
gende Erklärung für die Differenzen zu geben vermochte (A25 F134 ff.),
dass das SEM daher uneingeschränkt auf die Protokollaussagen abstellen
durfte,
dass das vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene angeführte
mangelnde Verständnis der Tragweite einer unterschriftlichen Genehmi-
gung verspätet geltend gemacht wird und als nachgeschoben qualifiziert
werden muss,
dass unabhängig davon Verständigungsprobleme zwar geringfügige Ab-
weichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers erklären könnten,
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die groben Widersprüche in den Befragungen allerdings nicht aufzulösen
vermögen,
dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Schullaufbahn und seiner familiären Situation vom SEM zu Recht
als widersprüchlich und unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass dem SEM ferner beizupflichten ist, wenn es festhält, dass es sich bei
dem Vorbringen einer Verfolgung durch die Islamisten um einen Nach-
schub handelt, welcher als unglaubhaft zu betrachten ist,
dass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die
Verfolgung aus Scham und Angst vor dem Asylausschluss nicht bereits bei
der BzP habe geltend machen können, nicht zu überzeugen vermag,
dass eine Verfolgung aufgrund der Erpressung und Bedrohung von Perso-
nen nicht aus asylrelevantem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt,
weshalb offengelassen werden kann, ob die damit zusammenhängenden
Vorbringen glaubhaft gemacht wurden,
dass ausserdem ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die von der Erpressung
und Bedrohung betroffenen Personen den Beschwerdeführer wiedererken-
nen (der Beschwerdeführer sei zur Zeit seiner Ausreise etwa (…) Jahre alt
gewesen, vgl. A25 F102) und verfolgen würden,
dass Angriffe von Dritten gemäss der Schutztheorie als asylrechtlich rele-
vant zu betrachten sind, wenn sich der heimatliche Staat als nicht schutz-
fähig oder -willig erweist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise wegen seiner Tätigkeit keine
Nachteile erlitten hat (vgl. A25 F101) und er deshalb auch den staatlichen
Schutz nicht beanspruchte, weshalb es ihm somit insgesamt nicht gelun-
gen ist, eine diesbezüglich asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass das SEM schliesslich zu Recht erwogen hat, der Krieg in Mali (ohne
persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, vgl. A5 S. 8), die finan-
ziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Probleme mit
seiner Vermieterin und deren Sohn würden keine Asylrelevanz im Sinne
von Art. 3 AsylG entfalten,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Gericht mit dem SEM einig geht, wenn dieses ausführt, die per-
sönliche Situation des Beschwerdeführers könne aufgrund seiner unglaub-
haften Aussagen nicht beurteilt werden und seine gesundheitliche Situation
(die […]operation verlief gemäss ärztlichem Bericht gut und es stehen le-
diglich noch einige Termine für die Physiotherapie an, vgl. A28 S. 2) stehe
einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. zur Schwelle bei ge-
sundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2 E.9.3.2 m.w.H.),
dass in den nördlichen und zentralen Provinzen von Mali zwar Spannun-
gen existieren, jedoch keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Amnesty International [AI], Am-
nesty International Report 2017/18 – Mali, Februar 2018; Human Rights
Watch [HRW], World Report 2018 – Mali, Januar 2018; Urteil des BVGer
E–91/2016 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 und 8.2) und der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge aus C._______ stammt, welche im Süden des
Landes liegt,
dass somit weder die allgemeine Lage in Mali noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aus-
sichtslos erweisen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Noémie Wermelinger
Versand: