Abtei lung V
E-1878/2008/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Urs David.
A.________, geboren _______,
Kamerun, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche
Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1878/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am B._______ auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte und am 25. Februar 2008 bei den Grenzpoli-
zeibehörden am Flughafen ein Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 25. Februar 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfah-
rens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
26. Februar 2008 sowie der Anhörung vom 3. März 2008 zu den Asyl-
gründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er Staatsangehöriger von Kamerun, dort aufgewachsen und zur
Schule gegangen sei,
dass er politisch nie besonders interessiert gewesen sei oder sich gar
einer Partei angeschlossen hätte,
dass er im Jahre 1993 jedoch an einer von der SDF (Sozialdemokrati-
schen Front) organisierten Kundgebung teilgenommen habe, nachdem
just bei der Auszählung der zuvor stattgefundenen Wahlen ein weitrei-
chender Stromausfall und damit der Verdacht der Auszählungsmanipu-
lation durch die Regierung aufgetreten sei,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung festgenommen
und in der Folge gefoltert worden sei, bis sein Vater durch Bestechung
des Nachtwächters seine Freilassung habe erwirken können,
dass der Vater später in diesem Zusammenhang selber verhaftet
sowie misshandelt worden und an den Folgen einige Jahre später
gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 nach Libreville (Gabun) ge-
zogen sei, einerseits wegen der undemokratischen Zustände in seiner
Heimat und anderseits um in Gabun dem Auto- und Kleiderhandel
nachzugehen,
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dass er sich im Jahre C._______ in Kamerun einen Reisepass habe
ausstellen lassen, um mit diesem Dokument seinen Aufenthalt in
Gabun zu legalisieren,
dass er zusammen mit befreundeten Landsleuten am 31. Dezember
2007 in Libreville eine Rede des kamerunischen Präsidenten im Fern-
sehen verfolgt habe, welche auch das Thema einer mittels Verfas-
sungsänderung herbeizuführenden Verlängerung der präsidialen Amts-
zeit zum Gegenstand gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde hierauf be-
schlossen hätten, in Libreville eine Kundgebung gegen dieses Ansin-
nen des kamerunischen Präsidenten durchzuführen, zu welchem
Zweck sie Anfang Januar 2008 entsprechende Gesuche auf der hei-
matlichen Vertretung Libreville sowie beim Innenministerium Gabuns
eingereicht hätten,
dass der Freund des Beschwerdeführers einer auf den 9. Januar 2008
terminierten Einladung der Botschaft gefolgt und seither verschwun-
den sei,
dass gleichentags der Beschwerdeführer von einem bei der kame-
runischen Botschaft am Empfang arbeitenden Bekannten beziehungs-
weise Schwager gewarnt und dem Beschwerdeführer zur Flucht
geraten worden sei,
dass er sich angesichts dieser von Kamerun und Gabun ausgehenden
Verfolgungssituation vorerst versteckt und die Ausreise aus Gabun vor-
bereitet habe, zu welchem Zweck er sich zunächst ein Ausreisevisum
habe beschaffen müssen,
dass er damit am 17. Januar 2008 nach Kamerun gelangt und vier
Tage später auf dem Luftweg von Douala mit einem von den italieni-
schen Behörden ausgestellten Schengen-Visum via Zürich nach Rom
gelangt sei, wo man ihn jedoch sprachlich nicht richtig verstanden und
mangels genügender finanzieller Mittel wieder nach Zürich zurückge-
wiesen habe, wo er um Asyl nachgesucht habe,
dass er für die Dokumentenbeschaffung und Passierung der Grenzen
erhebliche Bestechungsgelder investiert habe,
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dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich,
auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei verschiedene
Dokumente, darunter insbesondere sein (echter) Reisepass, eine Auf-
enthaltsbewilligung für Gabun und ein (gefälschter) Führerausweis, ab-
genommen beziehungsweise von ihm abgegeben wurden,
dass das BFM das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung
vom 14. März 2008 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass insbesondere das Vorgehen des Beschwerdeführers im Hinblick
auf die Durchführung der beabsichtigten Kundgebung gegen die ange-
kündigte Verfassungsänderung (vor allem das Einholen einer Bewilli-
gung bei der kamerunischen Botschaft) keine Erfolgsaussichten hätte
haben können und mithin jeglichen Bezugs zur Realität entbehre,
zumal er Kamerun schon Jahre zuvor wegen des Demokratiedefizites
verlassen habe,
dass die Behauptung, wonach das Innenministerium Gabuns für die
Bewilligungserteilung auf seinem Hoheitsgebiet der vorgängigen
Zusage der kamerunischen Botschaft bedürfe, ebenfalls nicht
nachvollziehbar sei,
dass ferner die Erklärung des Beschwerdeführers zur Wahl des Tran-
sitlandes Kamerun auf seiner Fluchtroute (Benötigung eines Ausreise-
visums aus Gabun; Verwischen von Spuren) in keiner Weise verständ-
lich und überzeugend erscheine, da er dadurch ein Festnahmerisiko
beim Grenzübertritt nach Kamerun und bei der Ausreise aus Kamerun
geschaffen habe,
dass schliesslich die angebliche Demonstrationsteilnahme und Inhaf-
tierung im Jahre 1993 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr auf-
wiesen, zumal der Beschwerdeführer im Jahre C._______ von den
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heimatlichen Behörden einen Reisepass und weitere
Identitätsdokumente ausgestellt erhalten habe,
dass jene Vorbringen ohnehin erheblich zweifelhaft seien, da zu be-
sagter Zeit in Kamerun gar keine Wahlen stattgefunden hätten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit
Eingabe vom 19. März 2008 gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei dessen
Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Bewilligung seines Aufent-
haltes in der Schweiz für die ganze Verfahrensdauer unter Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges in einen Drittstaat, ferner um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten und Kosten-
vorschuss sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ersucht,
dass er in der Begründung zunächst den geltend gemachten Sachver-
halt im Wesentlichen bekräftigt und politische Gegebenheiten in seiner
Heimat erklärt,
dass die Einholung von Bewilligungen für die beabsichtigte Kundge-
bung ein durchaus normales Vorgehen darstelle und im Übrigen auch
dem Schutz von Teilnehmern und Organisatoren diene,
dass sodann sein Verhalten hinsichtlich der Fluchtreiseroute und der
Grenzkontrollen angesichts der in Afrika verbreiteten Bestechlichkeit
von Beamten, der in Kamerun herrschenden landesspezifischen
Verhältnisse und der dort nicht existenten Datenerfassungssysteme
nachvollziehbar erscheine,
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dass die Frage der Echtheit seines Führerausweises angesichts jenes
Umstandes in den Hintergrund rücke, weil dieses Dokument in der
Hauptsache der Visumsbeschaffung gedient habe,
dass er keine Unwahrheiten gesagt habe, zumal das Lügen seiner
tiefen religiösen Überzeugung widerspreche,
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch durch die Tatsache
gestützt werde, dass er als gut verdienender Handelsmann nie um
Schutz in einem fremden Land ersucht hätte, ohne verfolgt zu sein,
dass er im Weiteren die Ereignisse und Motive zu erklären versucht,
die zu seiner ersten Ausreise aus Kamerun im Jahre 1994 geführt hät-
ten, wobei er auf sein damaliges jugendliches Alter und seine damali-
ge Unwissenheit aufmerksam macht, jedoch den Tod seines Vaters als
Auslöser für seine innere Überzeugung nennt, nie mehr in seiner Hei-
mat leben zu wollen,
dass die Rückkehr nach Kamerun im Jahre 2002 deshalb nachvoll-
ziehbar sei, weil der vormals gegen ihn bestandene Haftbefehl seine
Gültigkeit verloren habe,
dass er jedoch angesichts des aktuell hohen Verhaftungsrisikos nicht
in den Verfolgerstaat Kamerun zurückkehren könne,
dass er ebenso wenig nach Gabun zurückkehren könne, da die dortige
Migrationsbehörde privatisiert worden und daher nicht mehr bestech-
lich sei,
dass er jedoch mit einer Rückkehr nach Kamerun nicht zögern werde,
sobald dort die jetzige Regierung abgetreten sei, welche Hoffnung er
immerhin per 2011 habe,
dass er aber spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer
des neuen, aktuellen Haftbefehles nach Kamerun zurückkehren werde,
dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde auf die Akten
und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2008 in Kopie und am
26. März 2008 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die prozessualen Begehren um Bewilligung des Aufenthaltes in
der Schweiz für die ganze Verfahrensdauer und um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Direktentscheid in der
Hauptsache ohne weitere Prüfung hinfällig werden,
dass auf das Gesuch um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges in einen Dritt-
staat nicht einzutreten ist, da weder Dispositiv noch Begründung der
angefochtenen Verfügung eine entsprechende Belastung des
Beschwerdeführers beinhalten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass der
Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteili-
gungen oder Befürchtungen glaubhaft machen konnte, weshalb auf die
betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise enthält,
dass sich der Rekursinhalt über weite Teile auf eine blosse Wieder-
gabe und Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts
beschränkt und hinsichtlich der erkannten Ungereimtheiten um
Beachtung kontinental- und landesspezifischer Gegebenheiten ersucht
sowie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betont wird,
dass, soweit in der Beschwerde konkret Bezug auf erkannte Unglaub-
haftigkeitselemente genommen wird, die Erklärungs- und Entkräf-
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tungsversuche offensichtlich nicht stichhaltig oder tauglich sind, eine
andere Sichtweise zu begründen,
dass die Behauptung eines gegen den Beschwerdeführer existieren-
den aktuellen Haftbefehls erstmals auf Beschwerdeebene erhoben
wird, ohne das Vorbringen jedoch näher zu substanziieren oder mittels
Beweisen zu belegen, weshalb die Behauptung eines neuen
Haftbefehls als unglaubhaft zu bezeichnen ist,
dass die gesamten Akten und Umstände, insbesondere das Anhö-
rungsprotokoll vom 3. März 2008 den nachhaltigen Eindruck hinterlas-
sen, der Beschwerdeführer weise bei weitem nicht den politischen
Sachverstand auf, um als Drahtzieher und Organisator einer gegen die
heimatliche Regierung gerichteten Kundgebung auftreten zu können,
zumal er die Rede des kamerunischen Präsidenten – gleichzeitig an-
geblicher Auslöser seiner plötzlichen politischen Verärgerung – auch in
keiner Weise zu substanziieren vermochte (vgl. actum A11 Ziff. 1, 24,
26 ff.),
dass das diesbezüglich vorgebrachte Vorgehen und Verhalten – insbe-
sondere bezüglich Bewilligungseinholung – gar an Absurdität grenzt,
welche Erkenntnis im Übrigen gleichsam auf die beschriebene Flucht-
route und auf die in der Rekursschrift aufgestellte Behauptung zutrifft,
wonach die Migrationsbehörde Gabuns privatisiert worden und des-
halb nicht mehr bestechlich sei,
dass die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers somit
offensichtlich ein unglaubhaftes Konstrukt darstellt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine solide Schulbil-
dung und Berufserfahrung sowie ein breit abgestütztes verwandt- und
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bekanntschaftliches Beziehungsnetz in Kamerun – und ebenso in
Gabun – verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), der Beschwerdeführer über gültige Identi-
täts- und Reisepapiere verfügt und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
allfälliger weiterer Dokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer ferner unbenommen ist, nach Gabun
zurückzukehren, wo er nach wie vor aufenthaltsberechtigt ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache
hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (vorab per Telefax und
per Expresskurier mit den Akten N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszu-
händigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zu-
zustellen (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren _______, Kamerun
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom .......................................
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-1878/2008 (N_______), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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