B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1878/2016
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (Akten SEM A6/11) durch das
SEM vom 14. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, sein Hei-
matland zusammen mit seinem Bruder am 11. Oktober 2015 über die tür-
kische Grenze verlassen und über Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland die Schweiz erreicht zu
haben, wobei er ausschliesslich in Kroatien registriert worden sei (A6/11
Rz. 5.02),
dass ihm das SEM im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur
möglichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien
(nebst der übrigen Transitländer) gewährte,
dass er dagegen vorbrachte, er sei gezielt in die Schweiz gekommen und
wolle hier die Schule fortsetzen und zusammen mit seinem Bruder in der
Nähe seiner (in der Schweiz lebenden) Schwester untergebracht werden
(A6/11 Rz. 8.01 und 9.01),
dass er weiter ausführte, es gehe ihm psychisch nicht so gut und er sei
noch immer traumatisiert vom Erlebnis, dass er hätte mitansehen müssen,
wie sieben Personen ertrunken seien (A6/11 Rz. 8.02),
dass das SEM am 5. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 17. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten, eventu-
aliter sei die Sache zur erneuten Prüfung der Zuständigkeit zurückzuwei-
sen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die
Ausreiseverpflichtung aufzuschieben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien vom Beschwerdeführer explizit
bestätigt wurde,
dass vorliegend die Vorinstanz am 5. Januar 2016 – innerhalb der in Art. 21
Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (vorliegend 6. März 2016)
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens seit dem 6. März
2016 grundsätzlich gegeben ist,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, gemäss Aktenverzeichnis des
SEM sei das "Verfristungsschreiben" am 10. März 2016 zu den Akten ge-
nommen worden (A14/1) und somit sei der Nichteintretensentscheid vom
9. März 2016 ergangen, bevor der Ablauf der Frist aktenkundig geworden
sei,
dass das SEM demnach zu früh verfügt habe, weshalb die Sache zur er-
neuten Prüfung der Zuständigkeit zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Annahme fehl geht,
dass das "Verfristungsschreiben" vom 10. März 2016 eine Mitteilung des
SEM an das kroatische Dublin Office zum Inhalt hat, dass die entspre-
chende Frist unbeantwortet abgelaufen und somit die Zuständigkeit am
6. März 2016 an Kroatien übergegangen sei,
dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass die Verfügung des SEM am
9. März 2016 ergangen ist, dem entsprechenden Antrag die Grundlage
fehlt und dieser abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Kroatiens mit der Begrün-
dung bestreitet, er sei zwar über Kroatien gereist, habe dort jedoch kein
Asylgesuch gestellt, sondern sein erstes Gesuch in der Schweiz einge-
reicht,
dass dieser Einwand unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben die kroatische Lan-
desgrenze illegal überschritten hat und somit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO grundsätzlich Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internatio-
nalen Schutz zuständig geworden ist,
dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem das Asylverfahren gemäss Dublin-III-VO durch-
zuführen ist, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe weiter vorbringt,
selbst wenn die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben wäre, ge-
prüft werden müsste, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe,
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dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
in Kroatien Schwachstellen aufwiesen,
dass gemäss dem beigelegten Bericht der (Neuen) Zürcher Zeitung Kroa-
tien regelmässig nicht bereit sei, das Asylverfahren durchzuführen, die
Flüchtlinge nach Ungarn abgeschoben würden und insofern nicht sicher-
gestellt sei, dass er in Kroatien ein faires Verfahren und die nötige Unter-
kunft erhalte,
dass das Gericht vorliegend feststellt, dass weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern
und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass es keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, Kroatien werde vorlie-
gend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Be-
schwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass er sodann auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkei-
ten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Orga-
nisationen zu wenden,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest-
zustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle
vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe
denn auch keine Vorbehalte anzubringen hat,
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dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Kroatien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür
zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers – falls dies notwendig sein sollte – entsprechend Rechnung tragen und
die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf
detailliert informieren würden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden damit in der Lage sein würden, die notwen-
digen Vorkehrungen zu treffen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Hinweis auf seine in der
Schweiz lebenden Geschwister keine Rechtsansprüche abzuleiten ver-
mag, weil Geschwister nicht als "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gelten, und er auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO geltend macht,
dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest-
stellbar ist,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
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einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien etwas zu ändern
vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger