B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1880/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
anfangs 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan und Libyen auf dem
Seeweg nach Italien. Am 18. Dezember 2014 sei er in die Schweiz einge-
reist, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom
24. Dezember 2014 und der Anhörung vom 19. Januar 2016 machte er zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tigriner und habe vor seiner Ausreise in B._______, Zoba
C._______, Subzoba D._______ mit seinen Eltern und Geschwistern ge-
lebt. Obschon sein Vater infolge einer Kriegsverletzung invalid gewesen
sei, habe er Militärdienst leisten müssen. Der Beschwerdeführer habe die
Schule bis etwa zur 5. Klasse besucht und habe zwei Mal eine Klasse wie-
derholen müssen. Als er seiner Mutter einige Tage auf dem Feld habe hel-
fen müssen und infolgedessen in der Schule gefehlt habe, sei er vom Un-
terricht ausgeschlossen worden. Nach seinem Schulausschluss sei er
nicht mehr nach Hause, sondern unmittelbar in ein benachbartes Dorf ge-
gangen, wo er die Nacht verbracht habe, beziehungsweise er sei vier Tage
später ausgereist. Mit drei weiteren Personen habe er beim Fluss
E._______ die Grenze zu Äthiopien überquert. Von dort aus hätten ihn die
äthiopischen Soldaten nach F._______, Äthiopien, gebracht, wo er etwa
sechs Monate in einem Flüchtlingscamp verbracht habe. Danach sei er
nach Khartum, Sudan, gelangt, wo er während drei Wochen inhaftiert ge-
wesen sei, bevor er über Libyen und Italien in die Schweiz habe weiterei-
sen können.
B.
Die Vorinstanz liess am 19. Dezember 2014 eine radiologische Knochen-
altersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersan-
gabe durchführen, welche ein Alter von [minderjährig] ergab.
C.
Am 30. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
seine Minderjährigkeit dem Kanton (…) zugeteilt.
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte das SEM dem Migrationsdienst
des Kantons (…) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde die
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kantonale Behörde darum ersucht, dem SEM und dem Beschwerdeführer
die Kontaktkoordinaten der zu bestimmenden Rechtsvertretung mitzutei-
len.
E.
Am 20. März 2015 zeigte Hanna Kunz, BLaw, Berner Rechtsberatung für
Menschen in Not, Bern, dem SEM ihre Mandatierung mit der Interessen-
wahrnehmung des minderjährigen Beschwerdeführers im Asylverfahren
an.
F.
Am 23. Juli 2015 (Eingang SEM) reichte die Rechtsvertreterin einen Fach-
bericht der Kantonalen Erziehungsberatung (…) vom 7. Juli 2015 betref-
fend eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 – der Rechtsvertretung eröffnet am
22. Februar 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2)
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug
der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylgründe des
Beschwerdeführers seien wenig fundiert und es mangle ihnen an Sub-
stanz. Namentlich scheine es fragwürdig, dass er wegen des Problems in
der Schule direkt eine Ausreise in Betracht gezogen habe. Zudem sei es
schwer vorstellbar, wie er derart spontan die Reise geplant und vorbereitet
habe. Er sei damals im Übrigen etwa [minderjährig] alt gewesen. Unter die-
sen Umständen scheine ein derartiges Verhalten unglaubwürdig. Weiter
habe er in der Erstbefragung erklärt, er sei vier Tage, nachdem er von der
Schule ausgeschlossen worden sei, ausgereist (Akte A8, S.8). In der An-
hörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass er direkt nach
seinem Schulausschluss ausgereist und nicht mehr nach Hause gegangen
sei (A20, S. 10). In der Erstbefragung habe er zudem behauptet, dass er
in der Schule gefehlt habe, weil er seine kranke Grossmutter in (…) be-
sucht habe (A8, S. 8). In der Anhörung habe er indes angegeben, er habe
seiner Mutter auf den Feldern helfen müssen (A20, S. 8). Aufgrund dieser
Ungereimtheiten würden Zweifel an den geltend gemachten Ausreisegrün-
den bestehen. Im Übrigen seien die von ihm in der Erstbefragung geltend
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gemachten Gründe – er sei ausgereist, um seiner Mutter zu helfen – nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3. AsyIG.
Sodann seien seine Ausführungen rund um die illegale Ausreise äusserst
unsubstantiiert ausgefallen und ihnen würden jegliche Realkennzeichen
fehlen (A8, S.6 und Akte A20, S.13 f.). Namentlich habe er lediglich ober-
flächliche sowie allgemeine Aussagen über die Grenzregion und den
Grenzübertritt machen können. Überdies sei er nicht in der Lage gewesen,
präzise zu erklären, wie er seine Freunde getroffen und schliesslich den
Weg Richtung Grenze gefunden habe (A20, S.13 f.). Er habe diesbezüglich
nur erklärt, dass er sein Glück versucht habe. Seine unsubstantiierten An-
gaben würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sach-
verhalt beziehe. Obschon er die wahren Umstände seiner Ausreise ver-
heimlicht habe, könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen dennoch
nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche
es jedoch aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu beru-
fen, ohne die konkreten Ausreiseumstände darzutun. Von Gesetzes wegen
gelte der Grundsatz, dass die asylsuchende Person das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen
müsse. Davon sei auch der Beschwerdeführer nicht entbunden. Unter die-
sen Umständen sei aufgrund der unglaubhaften Ausreiseschilderungen
festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete illegale Aus-
reise beziehungsweise das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
H.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 erhob die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 18. Februar 2016 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Mit Eingabe vom 24. März 2016 wurde eine Substituti-
onsvollmacht nachgereicht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachver-
haltsabklärung innerhalb der Anhörung vom 19. Januar 2016 mangelhaft
erfolgt sei. Dass sich die mit fachpsychologischem Abklärungsbericht vom
7. Juli 2015 attestierte kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers
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massgeblich auf die Anhörungssituation ausgewirkt habe, sei im Anhö-
rungsprotokoll deutlich erkennbar. So habe er diverse Fragen nicht ver-
standen, was ihn zuweilen stark verunsichert zu haben scheine (A20, Fra-
gen 8 und 26). Ferner sei im Protokoll mehrfach vermerkt worden, dass die
Dolmetscherin die Fragen zusätzlich habe erklären müssen, damit er diese
habe verstehen können (A20, Fragen 71 und 94). Daneben habe die Be-
fragungsperson explizit vermerkt, dass sich die Anhörung aufgrund der
kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers schwierig gestaltet
habe (A20, Frage 40). Vor diesem Hintergrund sei darauf zu schliessen,
dass die Anhörungssituation an sich, welche unter anderem die Anforde-
rung an den Beschwerdeführer gestellt habe, sich über mehrere Stunden
zu konzentrieren und zahlreiche Fragen ausführlich und präzise zu beant-
worten, für ihn eine Überforderung dargestellt habe. Daher dränge sich der
Schluss auf, dass die aus seiner Überforderung resultierende Verunsiche-
rung auf seine kognitive Einschränkung sowie sein junges Alter zurückzu-
führen und nicht als Ausdruck von Desinteresse zu werten sei (A20, Fragen
35). Dafür spreche auch eine entsprechende Anmerkung der bei der Anhö-
rung anwesenden Rechtsvertreterin (A20, S. 15), wonach der Beschwer-
deführer ihr nicht desinteressiert erscheine, sondern er sehr gestresst sei,
weil er den an ihn gestellten Ansprüchen nicht genügen könne. Aus dem
psychologischen Abklärungsbericht gehe auch hervor, dass es ihm beson-
ders schwer falle, Emotionen zu erkennen und diese in Worte zu fassen.
Gerade die Fragen rund um die Befindlichkeit auf dem Weg zur Grenze
seien für ihn demnach offensichtlich schwer zu beantworten gewesen, zu-
mal es ihm dafür an der notwendigen Ausdrucksfähigkeit fehle. Dass er die
Frage mit „gut“ beantwortet habe, stelle einen Ausdruck von Überforderung
dar und dürfe nicht als unsubstantiierte Äusserung gewürdigt werden. An-
lässlich einer Unterredung habe er gegenüber der Rechtsvertreterin ge-
äussert, dass er und seine Begleiter jeweils in der Nacht gelaufen seien
und am Tag geschlafen hätten, da in der Nacht die Gefahr entdeckt zu wer-
den geringer gewesen sei. Sie hätten jedoch furchtbare Angst vor den Sol-
daten gehabt. Zudem habe ihnen das Geheul der Hyänen grosse Angst
eingejagt. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass die Vorinstanz im Rah-
men ihrer Pflicht zu vollständigen Sachverhaltsabklärung gehalten gewe-
sen wäre, insbesondere die Fragen zur illegalen Ausreise in einer dem jun-
gen Alter sowie der kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers an-
gepassten Weise zu stellen. Mit ihrer Einschätzung, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien unsubstantiiert und daher unglaubhaft, habe die
Vorinstanz dem Alter des Beschwerdeführers und seinen intellektuellen Fä-
higkeiten nicht Rechnung getragen.
E-1880/2016
Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2016 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zur fristgerechten Ein-
reichung der Beschwerdeschrift zu äussern sowie einen entsprechenden
Beleg einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
J.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kam mit Eingabe vom 6. Ap-
ril 2016 dieser Aufforderungen nach und legte eine Kopie des Empfangs-
scheinbuchs der Berner Rechtsberatungsstelle ins Recht, aus welcher her-
vorgehe, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig der schweizeri-
schen Post übergeben worden sei. Überdies wurde eine Honorarnote zu
den Akten gereicht.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne davon aus-
gegangen werden, dass die Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht er-
folgt sei. Daneben hielt es fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufent-
haltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Indes schob es den Entscheid
hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bis
zur Stellungnahme der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertre-
terin zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen betreffend die Einset-
zung als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf.
L.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin einver-
standen, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtliche
Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 ordnete das Gericht dem Be-
schwerdeführer in der Person von Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Bern, für das vorliegende Ver-
fahren eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Im Übrigen lud es das SEM ein,
sich vernehmen zu lassen.
E-1880/2016
Seite 7
N.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt das SEM fest, dass ge-
mäss der Aktenlage keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Ausserdem
könne die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise im vorliegenden
Fall offen bleiben. Der Beschwerdeführer habe Eritrea ungefähr im Alter
von [minderjährig] verlassen. Somit sei er weder im rekrutierungsfähigen
noch dienstpflichtigen Alter gewesen und habe infolge einer illegalen Aus-
reise keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ferner
verfüge er auch über kein politisches beziehungsweise exilpolitisches Pro-
fil, weshalb keine Hinweise vorliegen würden, dass die eritreischen Behör-
den ein Interesse an ihm hätten oder seine Ausreise als politischer Akt ge-
gen das Regime geahndet würde. Schliesslich habe seine geltend ge-
machte kognitive Lernschwäche keinen Einfluss auf die Asylrelevanz.
O.
Vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2016 zur Einreichung einer
Replik aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 5. Juli 2016 eine Stel-
lungnahme ein und führte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts werde eine illegale Ausreise als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat qualifiziert und die Person habe bei ei-
ner Rückkehr mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen. Es seien keine
verlässlichen Informationen verfügbar, wonach dies für Personen, die im
Zeitpunkt der Ausreise minderjährig gewesen seien, keine Geltung habe.
Das SEM habe sich diesbezüglich auf eine pauschale Behauptung be-
schränkt, welche nicht zu überzeugen vermöge. Wie aus einem Bericht des
SEM vom Juni 2016 zu Eritrea hervorgehe, seien keine Informationen dar-
über vorhanden, was Personen drohe, die nach einer illegalen Ausreise
nach Eritrea zurückkehren würden. Dies werde auch in Berichten von Men-
schenrechtsorganisationen bestätigt. Der UNO-Menschenrechtsrat stelle
in seinem Bericht vom 4. Juni 2015 klar, dass Personen, welche zur Rück-
kehr nach Eritrea gezwungen würden, mit wenigen Ausnahmen festge-
nommen, inhaftiert und gefoltert würden, wobei Minderjährige hiervon nicht
ausgeschlossen seien. Beim Beschwerdeführer würden angesichts seiner
illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Es wurde eine
aktualisierte Kostennote eingereicht.
E-1880/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer am
18. Dezember 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. In der Anhörung
vom 19. Januar 2016 war seine Rechtsvertretung (in der Person von Frau
(…), Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) anwesend. We-
der die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertretung noch die Rechts-
vertreterin, die den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren vertritt, haben im Verlauf des Asylverfahrens eine allfällige Urteilsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers moniert. Auch für das Gericht besteht kein
Anlass, an der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit des Be-
schwerdeführers für das vorliegende Asylverfahren zu zweifeln (vgl. hierzu
auch E. 4).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E-1880/2016
Seite 9
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das
SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein
Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt
ist, wonach es für eine rechtsgenügliche Durchführung der Anhörung un-
abdingbar gewesen wäre, seiner kognitiven Beeinträchtigung entspre-
chend Rechnung zu tragen und die Anhörung gemäss seinen Fähigkeiten
zu gestalten.
4.2 In EMARK 1993 Nr. 15 (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre-
kurskommission) führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden be-
züglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu wer-
den, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande
sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer
Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtspre-
chung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vor-
instanz ihrer Pflicht zur Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft
sei die nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem
sei zu beachten, dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine In-
stanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde.
Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen.
Im dem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus,
dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene
Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamen-
ten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der
zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK die erneute
Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hät-
ten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand
vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens
wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil
gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet.
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4.3 Dem Anhörungsprotokoll ist in der Tat zu entnehmen, dass die Anhö-
rung teilweise nur stockend vorangekommen ist und etliche Fragen wie-
derholt respektive umformuliert werden mussten (vgl. A20, Fragen 58, 71
und 94). Auch der zuständige SEM-Sachbearbeiter, welcher die Anhörung
vom 19. Januar 2016 führte, hielt zuhanden des Protokolls fest, der Be-
schwerdeführer mache „eher einen desinteressierten Eindruck“ respektive
die Anhörung gestalte sich „bis zu diesem Zeitpunkt schwierig wegen den
kognitiven Einschränkungen des Gesuchstellers“ (vgl. A20, Frage 40).
Nach der Durchführung einer Pause hielt derselbe Befrager fest, der Be-
schwerdeführer sei „nach der Pause etwas entspannter“ (vgl. A20, S. 12).
Die Rechtsvertreterin liess am Schluss des Protokolls festhalten, sie habe
den Beschwerdeführer nicht als desinteressiert empfunden; sie habe viel-
mehr den Eindruck, dass es ihn „stresst, dass er den hier an ihn gestellten
Ansprüchen nicht genügen könnte“ (vgl. A20, S. 15). Die an der Anhörung
ebenfalls anwesende Hilfswerksvertretung hielt auf dem Unterschriftenblatt
unter der Sparte „Beobachtung der Anhörung“ keinerlei Bemerkungen fest.
Sodann geht aus dem fachpsychologischen Bericht der Kantonalen Erzie-
hungsberatung (…) vom 7. Juli 2015 insbesondere hervor, der durchge-
führte „sprachfreie Test (SON-R 6-40)“ habe ergeben, dass der Beschwer-
deführer eine Intelligenzminderung beziehungsweise einen Intelligenzquo-
tienten von 58 aufweise. Der errechnete Wert käme möglicherweise mit
längerem Aufenthalt in der Schweiz und besserer Gewöhnung an die hie-
sigen Aufgabenstellungen etwas höher zu liegen. Es sei aktuell von einer
schweren Lernbehinderung mit Sonderschulberechtigung auszugehen.
Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
SEM im vorliegenden Verfahren nicht im Sinne der skizzierten Rechtspre-
chung (vgl. E. 4.2) von Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit des Be-
schwerdeführers ausgehen musste. Anders als im geschilderten Fall war
vorliegend auch von keiner Medikamenteneinnahme die Rede. Dem Anhö-
rungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das genaue
Vorgehen seinem Alter entsprechend – er war zum Zeitpunkt der Anhörung
etwa [minderjährig] alt (A20, insbesondere Fragen 1-5) – erklärt wurde. Zu-
dem wurde während der insgesamt 3 ½ Stunden dauernden Anhörung
zweimal eine Pause von je 20 Minuten gemacht (vgl. A20 S. 7 und 16).
Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung gaben wäh-
rend der Anhörung zu verstehen, er benötige weitere Pausen oder die Be-
fragung solle abgebrochen werden. Es kann dem SEM somit nicht vorge-
worfen werden, es habe der Situation des Beschwerdeführers bei der Aus-
gestaltung der Anhörung keine Rechnung getragen. Der Befrager bemühte
E-1880/2016
Seite 11
sich, dem Beschwerdeführer alters- und verständnisgerechte Fragen zu
stellen (vgl. hierzu BVGE 2014/30); sowohl das BzP-Protokoll als auch das
Protokoll der Anhörung lassen den Eindruck entstehen, dass der Be-
schwerdeführer den Fragen zu folgen vermochte und sinnvolle Antworten
geben konnte. Der in den Befragungen erhobene Sachverhalt wird denn
auch in der Beschwerde (Beschwerde S. 3) bestätigt. Auch unter Berück-
sichtigung der vorliegend bestehenden Erschwernisse hinsichtlich seines
Gesundheitszustands ist den Befragungsprotokollen dennoch zu entneh-
men, dass er seine Asylvorbringen und deren Kerngehalt vortragen konnte.
Auf die konkrete Würdigung dieser Schilderungen ist in den nachstehen-
den Erwägungen einzugehen, wobei der kognitiven Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers und seinem Alter Rechnung zu tragen ist.
Nach dem Gesagten wurden die Befragungsprotokolle dem Entscheid kor-
rekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, insbe-
sondere die Anhörung zu wiederholen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
E-1880/2016
Seite 12
5.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein
Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im
Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgen-
den wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen eritre-
ischen Staatsangehörigen handelt.
5.4 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Auf eine abschliessende
Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (hinsichtlich des geltend
gemachten Schulabbruchs oder der illegalen Ausreise) kann vorliegend
verzichtet werden; in der Beschwerde wird diesbezüglich zutreffend fest-
gehalten, angesichts des jungen Alters bei der Befragung und der akten-
kundigen kognitiven Einschränkungen dürfe nur mit grosser Zurückhaltung
von einer mangelnden Substantiierung der Aussagen ausgegangen wer-
den (Beschwerde S. 7 f.). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
kein konkretes Ereignis, welches ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland
veranlasst hat, angeben konnte. Er erklärte lediglich, er sei von der Schule
verwiesen worden, weil er dort oft gefehlt habe, nachdem er seiner Mutter
bei der Arbeit geholfen habe (vgl. insbesondere A20, Fragen 74-79). Er
habe sich gefragt, was er denn schon im Heimatland hätte machen können;
er habe sowieso nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Vater zu sehen; er
sei ausgereist, um seiner Mutter die Hoffnung zu geben, dass er ihr helfen
könne (vgl. A20, Fragen 97 und 101-102).
Selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Beeinträchtigung und sei-
ner entsprechenden besonderen Situation ist eine – auch im eritreischen
Kontext – flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht anzuneh-
men, zumal er im Zeitpunkt der Ausreise nicht im militärdienstpflichtigen
Alter gewesen ist.
Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
E-1880/2016
Seite 13
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich ei-
nes allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte, so dass er nicht als De-
serteur oder Refraktär gelten kann. Es sprechen keine Angaben des Be-
schwerdeführers noch Hinweise aus den Akten dafür, dass er in den Fokus
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der Militärbehörden geriet respektive heute konkret im Visier der Rekrutie-
rungsbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise al-
lein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Februar 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 13. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hin-
weise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Dem Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai
2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1
AsylG zugesprochen und lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatung
für Menschen in Not, Bern, wurde ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigeordnet.
Gestützt auf den in der Kostennote vom 5. Juli 2016 ausgewiesenen, als
angemessen zu bezeichnenden Arbeitsaufwand (11 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 150.-, ausmachend Fr. 1‘650.-) ist der amtlichen
Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 1‘832.- (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechts-
beratungsstelle für Menschen in Not, wird ein amtliches Honorar zulasten
der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘832.- zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: