B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1881/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2018 / N (…).
E-1881/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann suchten zusammen mit ihrer
erstgeborenen Tochter am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach.
Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden.
A.b Am 20. März 2017 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin
aufgenommen.
A.c Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 24. März 2017 im
Rahmen des Dublin-Gesprächs summarisch. Dabei führte sie aus, ihr
Mann habe am 19. Dezember 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht.
Am 9. März 2016 sei sie mit ihrer Tochter mit einem Schengenvisum nach
Ungarn gereist. Sie hätten dort unter prekären Verhältnissen gelebt. Des-
halb sei sie mit ihrer Tochter nach Österreich gereist und habe dort um Asyl
nachgesucht. Es sei mit ihrem Ehemann abgesprochen gewesen, dass er
ihnen nach Österreich folgen werde. Als er in D._______ angekommen sei,
seien sie zusammen nach Deutschland gegangen und hätten dort ein Asyl-
gesuch eingereicht. Die deutschen Behörden hätten jedoch entschieden,
Ungarn sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde sei abge-
wiesen worden. Deswegen seien sie in die Schweiz gekommen.
Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin sodann im Rahmen des
Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn,
Deutschland und Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, eine Wegwei-
sung nach Deutschland oder Österreich würde sie akzeptieren. In Ungarn
würden die Menschen Flüchtlinge jedoch nicht mögen. Sie hätten dort auf
der Strasse gelebt. Trotz Nachfrage bei den Sozialbehörden hätten sie
keine Hilfe erhalten.
B.
B.a Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
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Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter.
B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die deutschen Behörden die
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab. Ungarn sei
aufgrund der Zustimmung vom 20. Oktober 2016 für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Nach-
trag zum Sachverhalt betreffend Ungarn zu den Akten.
D.
D.a Am 4. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
nähere Informationen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Aufent-
halt in Ungarn.
D.b Die ungarischen Behörden antworteten am 11. Mai 2017 und führten
aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (…) 2014 in Ungarn als
Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe die ungarische Botschaft in Is-
lamabad der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Einreisevisum aus-
gestellt.
D.c Aufgrund dieser Antwort ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Be-
hörden am 11. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter.
E.
Am (…) wurde C._______ geboren.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen ärzt-
lichen Bericht des (…) vom 6. Juni 2017 betreffend die Tochter B._______
zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie an einer leichten (…) leidet.
G.
Die Vorinstanz informierte die ungarischen Behörden am 25. Juli 2017 über
die Geburt des zweiten Kindes.
E-1881/2018
Seite 4
H.
Am 31. Juli 2017 teilte die Vorinstanz den ungarischen Behörden mit, dass
diese aufgrund der Verfristung für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig geworden seien.
I.
I.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] auf die Asylgesuche nicht ein und
verfügte die Wegweisung nach Ungarn.
I.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn.
J.
J.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 8. August 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil
E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
J.b Gleichentags hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Verfahren E-4578/2017 eben-
falls gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
K.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am
21. Januar 2018 mit, dass ihr Mandat weiterhin bestehe.
L.
L.a Mit Verfügung vom 21. März 2018 trat die Vorinstanz abermals gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und
forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang
nach Ungarn zurückgeführt würden. Weiter verpflichtete die Vorinstanz
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 5
L.b Mit Verfügung vom 21. März 2017 trat die Vorinstanz auch auf das
Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wiederum gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Ungarn und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
M.
M.a Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die
Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, von den ungarischen Behörden individuelle Zusicherungen
bezüglich einer altersgerechten und die Einheit der Familie wahrenden Un-
terbringung sowie hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren einzuholen.
In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu-
sehen.
Mit der Beschwerde wurden E-Mail-Auskünfte des Schweizerischen
Flüchtlingshilfswerks (SFH) vom 29. März 2018 und 14. Februar 2018, eine
Abklärung des SFH-Rechtsdienstes zu Ungarn: Situation von Familien mit
Kindern (mit Schutzstatus) vom 22. Februar 2018 sowie eine Fürsorgebe-
stätigung vom 14. Februar 2018 zu den Akten gereicht.
M.b Am gleichen Tag focht der Ehemann der Beschwerdeführerin die ihn
betreffende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an
(Beschwerdeverfahren E-1880/2018).
M.c
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder gleichentags per sofort einstweilen aus.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des
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Seite 6
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorintsanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5,
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E-1881/2018
Seite 7
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Im ersten Beschwerdeverfahren (E-4552/2017) kam das Gericht zum
Schluss, das Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 könne trotz
der speziellen Konstellation, die darin bestehe, dass der Ehemann in Un-
garn als Flüchtling anerkannt sei, nicht völlig ausgeblendet werden. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, welche Bedingungen die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung nach Ungarn vor-
fänden. Namentlich sei unklar, ob sie den Ausgang ihres Verfahrens in ei-
ner Transit- oder Prätransitzone abwarten müssten. Die Sache wurde des-
halb zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen – unter Berücksich-
tigung der Familieneinheit und des Kindeswohls – an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
4.2. Die Vorinstanz führt in der nun angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach Ungarn ein Asylgesuch
einreichen. Während des hängigen Asylverfahrens würden sie und die Kin-
der nicht als illegal anwesende Personen betrachtet. Ungarn habe die
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie),
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) sowie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für
die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Perso-
nen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flücht-
linge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umge-
setzt. Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe seit
Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen.
Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsu-
chenden Personen in Ungarn aber weiterhin gewährleistet. Die Beschwer-
deführerin habe darauf hingewiesen, dass das Sozialamt ihr nicht geholfen
habe und dies auch ihrem Anwalt nicht möglich gewesen sei. Sie habe aber
Ungarn nach (…) Tagen verlassen. Es sei davon auszugehen, dass sie
während des kurzen Aufenthaltes in Ungarn noch nicht alle Mittel ausge-
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Seite 8
schöpft habe, um eine passende Unterkunft für die Familie zu finden. Auf-
grund des Umstandes, dass sie nur drei Wochen dort gewesen sei, hätten
die ungarischen Behörden nur eine sehr kurze Frist zur Regelung ihrer Un-
terbringungssituation gehabt. Zudem habe sie in Ungarn kein Asylgesuch
eingereicht, weshalb unklar sei, ob die ungarischen Migrationsbehörden
überhaupt von ihrer Ankunft in Ungarn gewusst hätten. Aus dem E-Mail
vom 16. August 2017 des (…) gehe auch nicht hervor, weshalb sie in Un-
garn nicht um Asyl nachgesucht respektive ein Familiennachzugsverfahren
eingeleitet habe, um so ihren Aufenthaltsstatus sowie die Unterbringungs-
situation zu regeln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich in Ungarn nicht
mit ihrem Anwalt um den Abschluss eines solchen Verfahrens bemüht habe
und bereits nach (…) Wochen ausgereist sei. Die ungarischen Behörden
hätten sie, die Kinder und ihren Mann aufgrund der bewilligten Einreisevisa
als Familie identifiziert.
Sodann handle es sich um eine spezielle Konstellation, die nicht mit den
regulären Dublin-Wegweisungen verglichen werden könne, die im Refe-
renzurteil D-7853/2015 thematisiert würden. Es würden keine Hinweise
vorliegen, wonach sämtliche durch die EMRK garantierten Rechte in Un-
garn systematisch verletzt würden. Es bestehe kein Grund zur Annahme,
Ungarn würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten oder dass sie in eine existentielle
Notlage geraten würden. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zwar habe die Situation in Ungarn An-
lass zu Kritik gegeben. Dennoch würden im ungarischen Asylsystem keine
systemischen Mängel vorliegen, die die Überstellungen nach Ungarn ge-
nerell unzulässig erscheinen lassen würden. In der vorliegenden Konstel-
lation sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder bei einer Überstellung gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wä-
ren, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylge-
suchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner würden auch keine
Gründe gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflich-
ten würden, die Asylgesuche zu prüfen.
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Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zwecks Fa-
milienzusammenführung nach Ungarn habe einreisen dürfen, spreche da-
für, dass sie in Ungarn als Familie behandelt würden. Die Überstellung
werde mit der Wegweisung des Ehemannes koordiniert. Dublin-Verfahren
würden von vielen Mitgliedsstaaten getrennt von jenen im Bereich der
Rückübernahmeabkommen behandelt. Diese administrative Trennung be-
deute aber keine räumliche.
Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
anzeigen würden. Es sei ihm Rahmen des Dublin-Verfahrens davon aus-
zugehen, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitglied-
staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Bestimmungen der
Aufnahmerichtlinie einhalte. Es gehe aus dem konkreten Fall nicht hervor,
dass Ungarn Völker- respektive Europarecht verletze, den notwendigen
Schutz nicht gewähren und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde. Es liege nicht in
der Verantwortung der Schweizer Asylbehörden auszumachen, ob sie
nach einer Überstellung nach Ungarn zufriedenstellende Lebensbedingun-
gen vorfänden. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könnten sie sich
an eine medizinische Institution in Ungarn wenden.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG und des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz. Der vorliegende Entscheid genüge den For-
derungen des Gerichts nicht. Die geforderten Abklärungen seien von der
Vorinstanz nicht vorgenommen worden. Sie blende wiederum aus, dass
die Beschwerdeführerin und ihre Töchter in Ungarn in einer Transitzone ein
Asylgesuch stellen müssten. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid wiede-
rum mit Textbausteinen begründet. Sie sei ihrer Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen.
6.
6.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
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Seite 10
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.2. Vorab ist festzustellen, dass es nicht relevant ist, weshalb die Be-
schwerdeführerin vor der Ausreise aus Ungarn dort kein Asylgesuch bezie-
hungsweise kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte. Wesent-
lich ist einzig, dass sie sich mit ihren Kindern nun im Dublin-Verfahren be-
findet und zu prüfen ist, ob Hindernisse vorliegen, die einer Überstellung in
den grundsätzlich zuständigen Staat Ungarn entgegenstehen.
6.3. Wie aus den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, ist
die Vorinstanz den Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 nicht nachgekommen. Sie hat nicht
überprüft, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der spezi-
ellen Fallkonstellation bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der
Dublin-III-VO nicht in eine Transit- oder Prätransitzone kommen. Die
Vorinstanz hat sodann nach wie vor nicht dargelegt, weshalb das Refe-
renzurteil des Gerichts D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 bei der vorliegen-
den Fallkonstellation nicht einschlägig sein sollte, hat sie doch die Über-
stellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Rahmen des Dublin-
Verfahrens verfügt. Insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen, wo-
nach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Ungarn Zugang zum Fa-
miliennachzugsverfahren erhalten würden, beantwortet die Frage nicht, ob
sie nach erfolgter Überstellung in eine solche Zone gebracht würden. Be-
sonderes Augenmerk wäre zudem auf die Wahrung des Kindeswohls zu
legen, vor allem, da das jüngste Kind erst knapp ein Jahr alt ist. Aus der
angefochtenen Verfügung geht aber nirgends hervor, inwiefern das Kindes-
wohl berücksichtigt worden wäre.
6.4. Abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung den Vorgaben
im Urteil E-4552/2017 nicht nachkommt, wurden auch die im vorgenannten
Referenzurteil geforderten Abklärungen nicht getätigt. Bereits im ersten
Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin wurde auf das genannte
Referenzurteil hingewiesen, in welchem die Entwicklung der Situation für
Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert wurde; insbesondere für
jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
Vor allem wurde in diesem Referenzurteil darauf hingewiesen, dass es dem
Bundesverwaltungsgericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
die neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der
Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen
E-1881/2018
Seite 11
Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen. Es hat die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 13).
7.
7.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2. Zusammenfassend ist es dem Gericht vorliegend erneut nicht möglich,
den Fall zu beurteilen. Wie vorstehend erwogen, müssen weitere Sachver-
haltsabklärungen vorgenommen werden. Es ist deshalb unerlässlich, die
Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderli-
chen Abklärungen – insbesondere auch unter den Aspekten der Familien-
einheit und des Kindeswohls – wiederum an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Inhalt der Beschwerde zum
integralen Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens wird. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf
die weiteren Rechtsbegehren noch einzugehen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
E-1881/2018
Seite 12
8.2. Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 6. April
2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
8.3. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach
wie vor im beschleunigten Verfahren befindet. Nach der Eröffnung des erst-
instanzlichen Asylentscheids besteht in den Testphasenverfahren kein
Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfah-
ren zu bejahen (vgl. Art. 19 der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 [TestV, SR 142.318.1]). Im beschleunigten Verfahren dauert die
Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die
Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pau-
schale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. Art. 25
Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist deshalb
keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1881/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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