Abtei lung V
E-1883/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1883/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im August 2008 verliess und am 24. September 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er am 6. Oktober 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und sei-
nen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 26. Februar 2009 eine Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus dem Dorf
B._______, Enugu State, welches er im Jahre 2000 verlassen habe,
um an einem anderen Ort in Enugu State als Maurer zu arbeiten,
dass er im März 2008 von seinem Arbeitgeber beziehungsweise des-
sen Auftraggeber zu sich nach Hause eingeladen worden sei, wo er
mit einem Getränk betäubt worden sei und während etwa 15 Minuten
das Bewusstesein verloren habe,
dass er während dieser Zeit von diesem Mann entkleidet und sexuell
genötigt worden sei,
dass er beim Wiedererlangen des Bewusstseins Schmerzen im Anal-
bereich verspürt und sofort begonnen habe zu schreien, worauf
unverzüglich Leute ins Haus gestürmt seien, sie beide nackt gesehen
und "Abonomination" geschrien hätten,
dass der Beschwerdeführer durch den Hinterausgang habe fliehen
können,
dass der fettleibige andere Mann nicht habe fliehen können und von
den Leuten zurückgehalten und geschlagen worden sei,
dass diese Leute auch herausgefunden hätten, woher er - der Be-
schwerdeführer - stamme,
dass ihm von seinem Bruder geraten worden sei, Enugu State zu
verlassen, worauf er seinen Vater angerufen haben, welcher
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seinerseits den in Österreich leben Onkel des Beschwerdeführers
angerufen habe,
dass Letzterer ihm gesagt habe, dass man nach Gesetz bei "Abonomi-
nation" umgebracht werde und mithin auch der Beschwerdeführer
getötet werde,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb zu einer Person namens Pe-
ter begeben habe, welcher in der Folge für den Beschwerdeführer die
Ausreise via Lagos nach Österreich organisiert habe,
dass der Onkel in Österreich vom Beschwerdeführer die Rückerstat-
tung der Kosten für die Organisation der Ausreise verlangt habe, wor-
auf der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass der Onkel ihm eine
Arbeit verschaffen solle,
dass der Onkel ihn indessen habe zwingen wollen, Drogen zu
verkaufen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe, worauf
er vom Onkel weggejagt worden sei,
dass er daraufhin in Österreich eine in der Schweiz wohnhafte Person
getroffen habe, welcher er seine Probleme erzählt habe und welche
mit ihm mit dem Zug in die Schweiz gereist sei und ihn zum
C._______ gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Dokumenten-
beschaffung durch seinen Vater erfahren habe, dass der Mann, wel-
cher den Beschwerdeführer sexuell genötigt habe, vor einem Schrein
zu Tode geschlagen worden sei und dass die Familie des
Beschwerdeführers wegen dieser Geschichte aus ihrem Haus
vertrieben worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
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dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass seine Antworten bezüglich Dokumente und Reiseweg stereoty-
pen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, die nicht be-
reit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass das BFM dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein
Onkel in Österreich den Reisepass zerrissen habe und ihm sein Vater
telefonisch mitgeteilt habe, er könne die sich zu Hause befindende
Identitätskarte nicht schicken, da er aus dem Haus vertrieben worden
sei, entgegenhält, dass der Beschwerdeführer auch einen Freund mit
der Zustellung der Identitätskarte hätte beauftragen können,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach der
Beschwerdeführer irgendwelche Anstrengungen unternommen habe,
um Papiere zu beschaffen,
dass nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer den
Ankunftsort in Österreich nicht kenne, zumal bei einem Flug in der
Regel wiederholt mehrsprachige Informationen über die jeweilige
Destination via Lautsprecher durchgegeben würden,
dass ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass der
Beschwerdeführer die Reise von Österreich in die Schweiz ohne
Papiere und ohne kontrolliert worden zu sein, habe unternehmen
können,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten,
dass er sich mehrfach bezüglich wesentlicher Vorbringen - so insbe-
sondere in Bezug auf die Person, welche ihn angeblich sexuell genö-
tigt habe, sowie das Datum dieses Vorfalls - widersprochen habe,
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dass angesichts dieser signifikanten Widersprüche darauf verzichtet
werden könne, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter Eingabe vom
13. März 2009 (Datum Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben,
dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläu-
fig aufzunehmen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung)
sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe mehrere Beweismittel, dar-
unter einen Brief sowie einen Ausweis seines Vaters und zwei Fotos
(alle in Kopie) beilegte,
dass die Beschwerde am 16. März 2009 beim BFM eingegangen war
und von diesem zusammen mit einem Begleitschreiben vom 18. März
2009 sowie den vorinstanzlichen Akten an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde, wo sie am 24. März 2009 eintraf,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass sich mangels Rückscheins das Eröffnungsdatum der
vorinstanzlichen Verfügung nicht ermitteln lässt, jedoch festzuhalten
ist, dass die Verfügung vom BFM am 5. März 2009 mit eingeschrie-
bener Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers verschickt
wurde, so dass von einer Eröffnung frühestens am 6. März 2009 aus-
zugehen ist, und die Beschwerde mit Aufgabedatum vom 13. März
2009 daher fristgereicht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde teilweise auf Englisch verfasst ist
und somit, da Englisch keine Landessprache ist, eine Übersetzung
einzufordern wäre, aus prozessökonomischen Gründen jedoch darauf
zu verzichten ist,
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen -
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls
nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ei-
ner konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf widersprüchliche Angaben
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zu bestätigen ist,
dass er insbesondere nicht in der Lage war, das genaue Datum anzu-
geben, an welchem er sexuell genötigt beziehungsweise vergewaltigt
worden sei,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten in seiner
Beschwerde nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern
sich im Wesentlichen mit einer sinngemässen Wiederholung seiner
Vorbringen sowie mit allgemeinen Hinweisen (auf die politische und
allgemeine Lage, Tradition, Korruption und eine nur der Form nach be-
stehende Demokratie) zu seinem Heimatland begnügt,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage war, konkrete und
realitätsnahe Vorbringen in Bezug auf die Situation unmittelbar im
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Anschluss an die geltend gemachte sexuelle Nötigung und die
Umstände, wie sein Name bekannt geworden sei, zu machen,
dass ferner festzustellen ist, dass seine Schilderungen sowohl in
Bezug auf die Ausreise aus dem Heimatland als auch auf die Reise
von Österreich in die Schweiz aufgrund unsubstanziierter und reali-
tätsfremder Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden können, zumal
der Beschwerdeführer weder substanziierte Angaben zum Ankunftsort
in Österreich noch zu seiner Weiterreise in die Schweiz machen
konnte,
dass es fern jeglicher Realität erscheint, dass der Beschwerdefürher
von einer zufällig getroffenen Person von Österreich mit dem Zug zum
C._______ gebracht worden sei, ohne selber – wie bereits zuvor in
Österreich – die Absicht gehabt zu haben, ein Asylgesuch zu stellen
(vgl. A 10 S. 11, Fragen 124 – 127),
dass an dieser Erkenntnis auch die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal diese lediglich in
Kopie vorliegen und sich der Beschwerdeführer jeglicher Äusserung
enthält, wann und wie er in den Besitz derselben gelangt sei, und der
vom Vater verfasste Brief vom 3. März 2009 eine blosse Wiederholung
der Vorbringen des Beschwerdeführers beinhaltet,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
erscheint,
dass der 29-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten gesund ist,
während sechs Jahren die Schule besucht hat und über Berufs-
erfahrung als Maurer verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie; mit den Akten N_______)
- das D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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