Abtei lung V
E-1884/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1884/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo Faxkopien eines Schreibens vom 9. Mai 2007
zusammen mit einer Bestätigung der "Human Rights Commission of
Sri Lanka" einreichte, in welchem er um Asyl ersuchte,
dass er in seinem Schreiben geltend machte, er sei am 7. Oktober
2006 von Militärpersonen entführt und misshandelt worden, bevor er
am 9. Oktober 2006 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er am 11. Juni 2007 bei der Schweizerische Botschaft in Colom-
bo Faxkopien eines weiteres Schreibens und des bereits zuvor
eingereichten Schreibens vom 9. Mai 2007 einreichte,
dass er am 19. Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo Kopien der Schreiben vom 9. Mai 2007 und 11.
Juni 2007 per Post nachreichte,
dass ein Bekannter des Beschwerdeführers, B._______, mit Schreiben
vom 19. Juni 2007 in holländischer Sprache in der Angelegenheit bei
der Schweizerischen Botschaft in C._______ vorstellig wurde und in
der Beilage Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai
2007 und 11. Juni 2007 einreichte,
dass die Schreiben am 9. Juli 2007 (Eingangsdatum) zuständigkeits-
halber an die Schweizerische Botschaft in Colombo weitergeleitet wur-
den,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 (Eingangsdatum) bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo erneut Kopien der Schreiben
vom 9. Mai 2007 und vom 11. Juni 2007 samt Beilage per Post ein-
reichte,
dass er sich mit Schreiben vom 9. Juli 2007 (Eingang am 10. Juli 2007)
erneut an die Schweizerische Botschaft in Colombo wandte,
dass die Familie B._______ am 11. Juli 2007 eine E-Mail in
holländischer Sprache an die Schweizerische Vertretung in Colombo
übermittelte, in deren Anhang sich eine Kopie des Schreibens vom 9.
Mai 2007 samt Beilage fand,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizerischen Bot-
schaft vom 13. Juli 2007 aufgefordert wurde, seine Vorbringen unter
Beilage sämtlicher Beweismittel aufzulisten und zusammen mit Kopien
seiner Identitäsdokumente bis am 25. August 2007 einzureichen,
dass die Familie Sinniah am 13. Juli 2007 ihre E-Mail vom 11. Juli
2007 erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo übermittel-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2007 (Eingang
am 25. Juli 2007) Kopien seiner bisherigen Korrespondenz sowie Kopi-
en sämtlicher Beweismittel und Identitätspapiere seiner Familie samt
Übersetzungen einreichte,
dass die Akten von der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 30.
Juli 2007 ohne vorgängige Befragung des Beschwerdeführers dem
BFM übermittelt wurden,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. August 2007
(Eingang am 6. August 2007) an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo neue Asylvorbringen geltend machte, worauf diese beschloss,
eine Befragung durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 und am 11. De-
zember 2007 (Eingangsdaten) weitere Schreiben einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 durch die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 (Eingangsdatum) ein
weiteres Schreiben einreichte,
dass das BFM der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Datum
vom 3. Januar 2008 ihren ablehnenden Entscheid zukommen liess, der
dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 zugestellt wurde,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit Schrei-
ben vom 14. Januar 2008 das Anhörungsprotokoll vom 18. Dezember
2007 zukommen liess,
dass das BFM in der Folge mit Datum vom 12. Februar 2008 - an
Stelle der Verfügung vom 3. Januar 2008 - einen neuen Entscheid
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erliess, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 dem Beschwerde-
führer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft am 1. März
2008 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schreiben seiner Ehe-
frau vom 28. Januar 2008 sowie die Kopie eines Schreibens seines
Anwaltes vom 26. Januar 2008 einreichte,
dass er schliesslich am 5. März 2008 (Eingangsdatum) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein Schreiben vom 29. Februar 2008
zusammen mit einer Bestätigung der "Human Rights Commission of
Sri Lanka" vom 28. Februar 2008 sowie einem Schreiben vom 1. März
2008 einreichte, welche am 26. März 2008 (Eingangsdatum) von der
Schweizerischen Botschaft in Colombo im Sinne einer möglichen Be-
schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet wurden,
dass er am 14. März 2008 (Eingangsdatum) das Original seines
Schreibens vom 1. März 2008 zusammen mit einer Kopie des Bestäti-
gungsschreibens der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom
28. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, in wel-
chem er erneut um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 3. April 2008 eine E-Mail von B._______ in holländi-
scher und englischer Sprache zwecks Kenntnisnahme und Erledigung
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes
(in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätz-
lich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen wer-
den müsste,
dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden
Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ver-
zichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein
Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen
und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden wer-
den kann,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM Asylsuchenden die Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. um Ganzen Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2004 Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997
Nr. 15, S. 126 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom
12. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG - ausführt,
der Beschwerdeführer mache keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz geltend und dieser verfüge über Bekannte in den Nieder-
landen, weshalb es ihm zugemutet werden könne, einen anderen
Staat um Schutzgewährung zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen des Völker-
rechts die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und er auch nicht glaub-
haft machen könne, es bestehe eine unmittelbare Gefahr für Leib, Le-
ben oder Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten und der von ihm ge-
schilderten allgemeinen Befürchtungen klarerweise keine landesweite
asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten habe,
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dass insbesondere nicht davon ausgegangen werden müsse, der Be-
schwerdeführer habe in einem absehbaren Zeitraum mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse seitens
der srilankischen Behörden oder seitens tamilischer Organisationen zu
rechnen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung abgelehnt hat, dieser habe keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können und es sei ihm zuzumuten, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen,
dass das BFM dabei jedoch verkennt, dass D._______ die Möglichkeit
einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland nicht kennt und dem Be-
schwerdeführer wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1
Bst. A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], SR 0.142.30)
die Einreise verweigern würde, weshalb ihm nicht zugemutet werden
kann, sich in Holland um Aufnahme zu bemühen,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine asylre-
levante Verfolgung glaubhaft machen kann,
dass als verfolgt - und damit als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG - gilt,
wer in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er oder sie sie zuletzt
wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass damit nicht nur Flüchtling ist, wer eine aktuelle Verfolgung gel-
tend machen kann, sondern auch, wer vor künftiger Verfolgung flieht,
dass in Bezug auf bereits erlittene Verfolgung eine Kausalität zwischen
abgeschlossener Verfolgung und dem Ersuchen um Schutz verlangt
wird, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und
sachliche Zusammenhang genügend eng ist,
dass der zeitliche Kausalzusammenhang praxisgemäss als zerrissen
gilt, wenn zwischen Eingriff und Schutzersuchen ein zu grosser Zeit-
raum - zwischen sechs und zwölf Monate - liegt (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän-
dig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 107),
dass in Bezug auf die geltend gemachte Entführung durch Militärs
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festzuhalten ist, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die
Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen vermögen, zumal zwischen
dem geltend gemachten Eingriff und dem Ersuchen um
Schutzgewährung rund 7 Monate vergangen sind und vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, früher um Schutz zu ersuchen,
dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung
durch die Behörden, wegen seiner angeblichen Milizkaderfunktion bei
der LTTE als solche wenig glaubhaft erscheint, zumal er nach nur zwei
Tagen ohne Auflagen auf freien Fuss gesetzt wurde,
dass ein solches Verhalten der Behörden nicht nachvollzogen werden
kann, da mutmassliche Kollaborateure der LTTE in vergleichbaren Fäl-
len wesentlich länger inhaftiert und meist zur Zusammenarbeit mit den
Behörden gezwungen werden,
dass der Beschwerdeführer sodann vorbrachte, er sei zwei Tage nach
seiner Freilassung von Militärs aufgesucht und von diesen aufgefordert
worden, sich ins Militärcamp in E._______ zu begeben, worauf er
seine Adresse geändert habe (vgl. Botschaftsprotokoll S. 13 f.),
dass er einen Monat später erneut von Militärs auf Motorrädern aufge-
sucht worden sei und diese sich nach einer einfachen ID-Kontrolle wie-
der entfernt hätten (vgl. Botschaftsprotokoll S. 14),
dass er während seines Aufenthaltes in Colombo zwei Mal von der Cri-
minal Investigation Division (CID) und ein Mal von der Polizei befragt
worden sei, man ihn aber nie inhaftiert habe (vgl. Botschaftsprotokoll
S. 17),
dass er am 1. Dezember 2007 nach einer Bombenexplosion in Colom-
bo zusammen mit insgesamt 1500 Tamilen im Zuge einer Grossrazzia
verhaftet worden sei, worauf er aus Angst vor weiteren Repressalien
erneut umgezogen sei (vgl. Botschaftsprotokoll S. 14 und 16),
dass seine Schilderungen bezüglich der unbekannten und bewaffneten
Verfolger im weissen Van sodann äusserst vage, wenig detailliert und
unzureichend substanziiert ausgefallen sind und die eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet sind, den behaupteten Sachverhalt rechtsge-
nüglich zu belegen,
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dass insbesondere aufgrund der unbekannten Täterschaft keine Aus-
sagen bezüglich allfälliger Verfolgungsmotive und deren Asylrelevanz
gemacht werden können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner
Verbindungen zur LTTE von den heimatlichen Behörden gezielt ver-
folgt, den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und ins-
gesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass die Eingriffe und Repressalien durch die Behörden vielmehr
durch die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat bedingt sind und
eine Vielzahl von Personen betreffen,
dass zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Eingriffe mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden können,
oder ob die Repressionsmassnahmen der Behörden als unverhältnis-
mässig zu bezeichnen sind,
dass eine solche Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe
nicht losgelöst von der allgemeinen Situation im betreffenden Staat er-
folgen kann, wobei in Bürgerkriegssituationen oder bei der Bekämp-
fung von Unruhen und Terrorismus die Schwelle zur Annahme einer
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit höher anzuset-
zen ist,
dass im Grossraum Colombo und in anderen Teilen der Insel sich die
Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere der tamilischen und musli-
mischen Minderheit, aber auch der singhalesischen Bevölkerung, wo
sie eine Minderheit bildet, seit Beginn des Jahres 2006 allgemein ver-
schlechtert hat,
dass es in Colombo wieder zahlreiche Checkpoints gibt, an denen
Fahrzeuge und Fussgänger aufgehalten werden und Razzien und Ver-
haftungen besonders in den von Tamilen bewohnten Vierteln zuge-
nommen haben,
dass die LTTE mit ihren zunehmenden und erfolgreichen Anschlägen
auf hohe Regierungs- und Militärangehörige in Colombo bewiesen ha-
ben, dass sie ihre Ziele überall treffen können,
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dass Folge der von der LTTE verübten Anschläge jeweils eine Verstär-
kung der Sicherheitsmassnahmen ist, wobei vor allem Tamilen ins Vi-
sier der Polizei geraten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Vergan-
genheit weder angeklagt, noch gegen ihn ein Verfahren eröffnet und er
jeweils ohne Gerichtsverhandlung sowie ohne Intervention Dritter
wieder aus dem Gewahrsam der Behörden entlassen wurde,
dass angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände im Heimatstaat
die erlittenenen Eingriffe durch die Behörden das allgemein übliche
Mass nicht überschritten haben dürften und damit als verhältnismässig
zu bezeichnen sind,
dass aufgrund seiner bisherigen Kontakte mit den Behörden nicht da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht in
Zukunft das Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft machen kann und die Vorinstanz unter diesen
Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), die Beschwerde somit nach dem Ge-
sagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Vertretung in
Colombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten N _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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