B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1884/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, der seit seiner Geburt und bis (…) in B._______ (Distrikt
C._______, Nordprovinz) und während drei Monaten vor seiner Ausreise
in D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) gelebt habe – eigenen An-
gaben zufolge Sri Lanka am (…) verliess und über Kenia, Uganda und die
Türkei am 10. Februar 2016 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass er gleichentags in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zu-
gewiesen wurde, wo am 15. Februar 2016 eine Personalienaufnahme
stattfand (SEM-Akten A10/7) und das Testverfahren eingeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgrün-
den vom 25. April 2016 (SEM-Akten A20/14) im Wesentlichen geltend
machte, er habe zusammen mit Kollegen während etwa drei Wochen bei
der Wahlkampagne der Tamil National Alliance (TNA) für die Wahlen vom
(…) geholfen, indem er Plakate geklebt, Flyer verteilt und ähnliches getan
habe,
dass die TNA eine Sympathisanten-Partei der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) sei und für die Tamilen kämpfe,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, sein (…) sei Kämpfer der LTTE
gewesen und habe (…) den Heldentod erlitten, was seine Motivation ge-
wesen sei, der TNA bei den Wahlen zu helfen,
dass ansonsten keine Familienangehörigen politisch aktiv gewesen seien
und auch sonst in keiner Form der Bewegung geholfen hätten,
dass er nicht wisse, was den (…) bewogen habe, politisch aktiv zu sein, da
er damals noch sehr klein gewesen sei,
dass er einmal, ungefähr zehn bis vierzehn Tage, nachdem er mit der Wahl-
propaganda begonnen habe, unterwegs von vier Personen auf Motorrä-
dern – wahrscheinlich EPDP (Eelam People's Democratic Party)-Mitglieder
oder Sympathisanten – angehalten und beschuldigt worden sei, für eine
Partei, die gegen die Regierung arbeite, tätig zu sein,
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dass er vier oder fünf Tage später zu Hause von zwei Personen aufge-
sucht, bedroht und mit einem Helm geschlagen worden sei, und dass er
erst im Spital das Bewusstsein wieder erlangt habe,
dass er sein Handy am Tag dieses Angriffs verloren habe und vermute, die
Angreifer hätten es dem CID (Criminal Investigation Departement) überge-
ben, weil EPDP und CID zusammenarbeiteten,
dass auf diesem Handy Fotos und Videos seines (…) und einige Lieder zu
finden seien, und er befürchte, entführt oder festgenommen zu werden,
zumal 2006 mehrere LTTE-Sympathisanten ermordet worden seien,
dass sein (…) am zweiten Tag als er – der Beschwerdeführer – im Spital
gewesen sei, Anzeige erstattet habe,
dass sein (…) dabei aber nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer
sein Handy verloren habe,
dass er – der Beschwerdeführer – im Spital polizeilich befragt worden sei,
er aber vermute, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil er nicht
mehr kontaktiert worden sei,
dass er nach der Entlassung aus dem Spital zunächst nach Hause gegan-
gen sei, aber weil eine Person aus seinem Dorf erstochen und eine andere
erschossen worden sei, sich bereits einen Tag später nach D._______ be-
geben und sich dort versteckt gehalten habe,
dass er, während er sich in D._______ aufgehalten habe, insgesamt vier-
mal telefonisch mit seinem (…) gesprochen habe, der ihm einmal mitgeteilt
habe, er sei von Angehörigen des CID gesucht worden, und dass das Haus
seiner Familie vier- bis fünfmal durchsucht worden sei,
dass CID-Leute ihn mit Hinweis auf die Fotos seines (…) auf seinem Handy
hätten befragen wollen,
dass sein (…) mithilfe eines Kollegen einen Schlepper kontaktiert und
seine Ausreise organisiert habe,
dass er nach seiner Ausreise einige Male – zuletzt zehn Tage später – von
Personen gesucht worden sei, er vermute sie hätten zum CID gehört –,
die behauptet hätten, seine Kollegen zu sein, sein (…) ihnen gesagt habe
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der Beschwerdeführer sei in F._______ und diese Leute seither nicht mehr
gekommen seien,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 ins erweiterte Verfahren zu-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens zunächst seine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie der
Geburtsurkunde und die Adresse seines (…) in der Schweiz einreichte,
dass er nach der Anhörung einen Arztbericht des (…) vom 2. März 2016,
einen Zeitungsartikel vom 7. September 2015, die Kopie eines Zeitungsar-
tikels vom 3. August 2006, ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom
5. April 2016, ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 25. April
2016 und das Foto einer unbekannten Person ins Recht legte,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Arztbericht vom
2. März 2016 über die zugefügte Verletzung durch den Helm gefälscht sei
(SEM-Akten A28 und A29),
dass das SEM dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis mit Schreiben
vom 30. Juni 2016 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 an-
gab, er sei sehr wohl vom 19. bis 24. September 2013 im Spital (…) stati-
oniert gewesen, seine (…) habe den Arztbericht über eine Bekannte be-
sorgt und er wisse nichts zur Authentizität der Arztbestätigung, seine Ver-
letzung und Behandlung hätten aber stattgefunden,
dass im Übrigen sein (…) nach seiner Flucht von der Geheimpolizei ver-
haftet worden sei und sich nach drei Wochen Haft und Folter in medizini-
sche Behandlung begeben habe,
dass er selbst weiterhin vom CID gesucht werde, sein (…) oft über seine
Aktivitäten und Kontakte befragt werde und seine Angaben gesammelt
würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2017 – eröffnet am 28. Feb-
ruar 2017 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
sein Asylgesuch vom 10. Februar 2016 ablehnte, seine Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm
eine Ausreisefrist bis zum 21. April 2017 setzte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2017 (Poststempel)
gegen den ablehnenden Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Streitgegenstand
an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpflichtung den Sachverhalt
rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Nach-
frist von 30 Tagen beantragen liess, um weitere Beweisofferten ins Recht
legen zu können,
dass er der Beschwerde nebst den Kopien von bereits vorinstanzlich ein-
gereichten Beweismitteln und eines Belegs über Sozialhilfeleistungen auch
mehrere Fotos von ihm (insbesondere Beilage 9 und 10, wo er in der vor-
deren Reihe eines Demonstrationszugs mit der (…) zu sehen ist, aber auch
von seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Uganda), zwei Artikel der
World Socialist Website vom 4. Oktober 2013 (über den Ausgang der Kom-
munalwahlen in der nördlichen Provinz für die TNA) und vom 19. Januar
2016 (über die Vertuschung von Folter durch die sri-lankische Regierung)
sowie Auszüge aus seinem Facebook-Profil sowie einen USB-Stick (ohne
Erläuterungen zum Gegenstand des Beweises) beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
19. April 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies mit der Be-
gründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos,
dass der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss am 2. Mai 2017 frist-
gerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 geltend macht,
der USB-Stick stelle – entgegen der Einschätzung in der Zwischenverfü-
gung vom 19. April 2017 – eine wichtige Beweisofferte dar, da sie die exil-
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz beweise und
seine Aussagen betreffend seines Engagements für die TNA (…) von vie-
len unabhängigen NGO’s und der UNO bestätigt worden sei,
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dass er überdies angab, es sei nicht bekannt, wann die Bilder auf den
Facebook-Account und den Livestream I._______ geladen worden seien,
beziehungsweise seien diese im Jahr 2016 oder 2017 veröffentlicht worden
oder würden es erst,
dass er in seiner Eingabe darüber hinaus auf eine gut sichtbare, in Uganda
gestochene Tätowierung des Beschwerdeführers auf dem linken Handrü-
cken hinweist, welche ein Widerstandssymbol darstelle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich
die Kognition und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss den Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Colombo einen gefälschten Arztbericht eingereicht
(SEM-Akten A17) und in seiner am 13. Juli 2016 eingegangenen Stellung-
nahme angegeben, er habe von der (Un-)Echtheit des Arztberichts nichts
gewusst aber die Körperverletzung und deren Behandlung hätten stattge-
funden (SEM-Akten A31),
dass die Motivation des Beschwerdeführers, sich bei der Wahlkampagne
der TNA zu engagieren, weil sein (…) als ehemaliges LTTE-Mitglied im
Jahr (…) – als er vier Jahre alt gewesen sei – einen Heldentod erlitten
habe, wenig glaubhaft und weit hergeholt sei,
dass er die Frage, weshalb ihn das Parteiprogramm der TNA besonders
überzeugt habe, sehr vage und allgemein beantwortet habe, indem er an-
gegeben habe, die TNA kämpfe für die Tamilen und der Kandidat habe den
Kindergarten finanziell unterstützt (SEM-Akten A20 F64 – F67),
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dass seine Angaben zum Angriff durch zwei unbekannte Männer der EPDP
vor seinem Haus sehr unsubstantiiert und erlebnisfern ausgefallen seien
(SEM-Akten A20 F82-F85),
dass es ihm angesichts dieser – nicht abschliessend aufgelisteten – Un-
klarheiten und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht gelinge, die gel-
tend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden
glaubhaft zu machen,
dass er keines der Kernelemente seiner Vorbringen habe glaubhaft ma-
chen können und darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen,
dass schliesslich anzumerken sei, dass die eingereichten Zeitungsartikel,
in welchem er nicht namentlich genannt werde, und auch alle anderen Be-
weismittel nicht dazu geeignet seien, diese Einschätzung umzustossen,
dass allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst
hätten und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten
und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2017 im
Wesentlichen zutreffend dargelegt hat, weshalb die Sachverhaltsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten und darauf verwiesen werden
kann,
dass hinsichtlich der Einwände auf Beschwerdestufe vorab auf die Erwä-
gungen zu den Erfolgschancen der Beschwerde in der Zwischenverfügung
vom 19. April 2017 zu verweisen ist,
dass ergänzend festgestellt werden kann, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers, bei den Übergriffen habe es sich um Personen des CID
gehandelt beziehungsweise mindestens um solche mit engen Verbindun-
gen zum CID, durchwegs auf seinen Vermutungen beruhen (vgl. unter vie-
len A20/11 F106),
dass die Einwände in der Beschwerde und die Beweismittel nicht nur nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermögen, sondern viel-
mehr noch die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben verstärken,
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dass beispielsweise, entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu seinem
dreimonatigen Aufenthalt in D._______ – äusserst unsubstantiiert – ange-
geben hatte (er habe sich versteckt aufgehalten und das Zimmer nie ver-
lassen, vgl. A20/7 F54ff.), den Bestätigungsschreiben von G._______ vom
5. April 2016 und H._______ vom 25. April 2016 (Beschwerdebeilagen 3
und 4) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe dort kontinuierlich
Folterungen seitens paramilitärischer Gruppierungen erlebt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 bei der Beurteilung des Risikos von Rück-
kehrern an Risikofaktoren orientiert (vgl. ebd. E. 8.4.1 - 8.4.5),
dass der Beschwerdeführer, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
und der Eingabe vom 4. Mai 2017, kein exilpolitisches Profil darzutun ver-
mag, das ihn als ernstzunehmenden Regimegegner erscheinen lassen
würde,
dass der Beschwerdeführer nicht einmal selbst darzutun vermag, wie ge-
nau dieses Profil denn aussehe, und äusserst unsubstantiiert vorbringt, er
habe 2016 und 2017 an Demonstrationen teilgenommen, wisse aber nicht,
ob diese bereits veröffentlicht worden seien,
dass sich aus den eingereichten Auszügen aus dem Facebook-Profil des
Beschwerdeführers, den Fotos und dem auf USB-Stick gespeicherten Vi-
deo nichts anderes ergibt, zumal die Beweismittel nicht auf eine regelmäs-
sige und exponierte exilpolitische Tätigkeit schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer im mittels USB-Stick ins Recht gelegten Video,
welches eine Dauer von einer Stunde und 13 Minuten aufweist, lediglich
eine Stelle in der 41. Minute nennen konnte, in der er sichtbar ist, und er
sich während dieser Minute – entgegen der Behauptung in der Eingabe
vom 4. Mai 2017 – weder akustisch noch optisch in sonderlichem Mass
exponiert hat,
dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern durch dieses Video sein Enga-
gement für die TNA (…) von unabhängigen NGO’s und der UNO bestätigt
worden sein soll,
dass der tamilische Beschwerdeführer nach seiner Landesabwesenheit
seit (…) mit einem abgewiesenen Asylgesuch aus der Schweiz bei seiner
Rückkehr zwar grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen
könnte,
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dass er indes offenbar legal mit seinem authentischen Pass über
J._______ ausgereist ist (A10/5 F4.02, A20/2 F5 f.) und auch über eine
authentische Identitätskarte verfügt (A18/3),
dass die Vorinstanz zu Recht festhält, dass allfällige, im Zeitpunkt seiner
Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten und aufgrund der Aktenlage
nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun-
mehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte,
dass sich insbesondere auch aus der weit zurückliegenden LTTE-Mitglied-
schaft seines (…) nicht eine asylrechtlich erhebliche Gefahr im heutigen
Zeitpunkt ergibt, zumal dieser bereits (…) verstorben sei und die Familie
ansonsten nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe,
dass sich aufgrund der – mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erstmals behaup-
teten (und nicht belegten) Tätowierung für sich alleine nicht auf eine Ge-
fährdung im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lässt,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im
Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend geprüf-
ten Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden, wobei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
«real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er müsse be-
fürchten, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich ziehe, weshalb auch keine Anhaltspunkte darauf bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung in Sri Lanka drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss der aktuellen, in einer Aufda-
tierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurtei-
lung im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3)
nämlich davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer
stammt, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden könne,
dass das beschwerdeweise geltend gemachte Vorbringen, der Beschwer-
deführer habe sich zuletzt im K._______ versteckt beziehungsweise auf-
gehalten unbehelflich ist, zumal – selbst wenn dem so wäre – der Aufent-
halt gemäss seinen eigenen Angaben maximal drei Monate gedauert habe
und ein Wegweisungsvollzug ohnehin nicht an diesen Ort, sondern in ers-
ter Linie nach B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz, nicht im
K._______) erfolgen könnte, da er sich dort seit der Geburt bis (…) aufge-
halten hatte,
dass die Vorinstanz zu Recht auf die gute Schulbildung (Abschluss
11. Klasse), die gesicherte Wohnsituation und das stabile Beziehungsnetz
([…]) des jungen gesunden Mannes hinwies,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 2. Mai 2017 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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