Abtei lung V
E-1885/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, Irak,
vertreten durch lic. iur. Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1885/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. August
2008 den Irak verliess und über die Türkei und andere, ihm un-
bekannte Länder am 25. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
am 26. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er im B._____ am 8. September 2008 summarisch befragt und
am 16. Oktober 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, die
allgemein unsichere Lage habe ihn im Jahre 2002 veranlasst, von
Mosul nach D._____ (Provinz Dohuk) zu seiner Schwester zu ziehen,
dass sein Vater ursprünglich aus C._____ (Dorf in der Provinz Dohuk)
stamme und dort mit Leuten verfeindet sei,
dass es zwar gelungen sei, sich mit diesen zu versöhnen, seinem
Vater aber gesagt worden sei, man wolle seine Familie nicht mehr
sehen,
dass die Feinde seines Vaters mitbekommen hätten, dass sich der Be-
schwerdeführer in D._____ aufhalte,
dass sein Vater ihm daher empfohlen habe, D._____ zu verlassen, und
er nicht nach Mosul zurückkehren könne, da die Lage dort sehr
schlecht sei,
dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Februar
2010 - öffnet am 25. Februar 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen
Lebensumstände und die unsichere Sicherheitslage auf die all-
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gemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens-
bedingungen im Irak zurückzuführen seien,
dass jedoch den Nachteilen, die sich aus dieser Lage ergeben
könnten, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erforderlichen Voraussetzungen fehlen würden,
dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der all -
gemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug grundsätz-
lich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hin-
sicht beantragte, dem Beschwerdeführer sei das Asylrecht zu erteilen,
eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung sowie darum
ersuchte, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sofort zu sistieren und dem Be-
schwerdeführer während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März 2010
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte,
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dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfol-
gung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie das BFM in seiner
Verfügung richtig festhält, unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass somit bereits an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt
werden muss,
dass zudem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorbringen darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfol-
gung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner
Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen
kann oder will,
dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage und wil-
lens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2008 in BVGE 2008/4 E. 6.5),
dass ausserdem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch
keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich sind, wonach die Feinde
seines Vaters ihm (dem Beschwerdeführer) tatsächlich nach dem
Leben trachten würden und es bezüglich dieses Vorbringens auch an
überzeugender Plausibilität fehlt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. Februar
2010 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen),
was ihm nicht gelungen ist,
dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 vom
14. März 2008 (S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat,
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dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya)
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar,
dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre
2002 in D._____ bei seiner Schwester gewohnt hat,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen
jungen und gesunden Mann handelt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorer-
wähnten Urteil festgelegten Praxis erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbei-
ständung abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen
hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt,
und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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