Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1886/2011
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (VRK, SR 0.191.01),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass er dabei geltend machte, er sei Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen und werde nun von unbekannten Personen
und vom Criminal Investigation Departement verfolgt und bedroht,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2010 seine Gesuche um
Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl abwies,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember
2010 sein Heimatland verliess und über Amman nach Wien flog, wo er
am 15. Dezember 2010 ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 9. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 10.
Februar 2011 ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Februar 2011 zur
Begründung des erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei im Oktober 2010 von der Armee festgenommen und während circa
zweier Wochen befragt worden, wobei er bei den Befragungen auch
geschlagen worden sei,
dass er schliesslich aus der Haft habe fliehen können und anschliessend
aus Sri Lanka geflüchtet sei, da er erfahren habe, dass er gesucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 – eröffnet am 17. März
2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben an das BFM – mit
Poststempel vom 21. März 2011 – aus der Ausschaffungshaft ein
"Gesuch um vollständige Anhörung" einreichte, in dem er geltend
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machte, die Schweiz sei das einzige Land, dass Angehörige der LTTE
nicht ausliefere, weshalb er bereits vor seinem Asylgesuch in Österreich
bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass aufgrund seiner Flucht aus Sri Lanka dieses erste Asylgesuch nicht
abschliessend habe behandelt werden können,
dass er zudem das Asylgesuch in Österreich nur eingereicht habe, da er
sonst in sein Heimatland ausgeschafft worden wäre, und dieses Gesuch
deshalb als Nothandlung zu betrachten sei,
dass er annehme, die österreichischen Behörden würden ihn wieder in
die Schweiz zurückschaffen, wenn sie von seinem früheren Asylgesuch
bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo erfahren würden,
dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers zusammen mit einem
Begleitbrief seines Bruders vom 22. März 2011 am 29. März 2011 per
Telefax zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers
als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. März 2011
entgegennahm und mit Telefax vom 29. März 2011 das BFM und das
Migrationsamt des zuständigen Kantons im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme ersuchte, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylGi auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 11. Februar 2011
und der Zustimmung Österreichs zum Übernahmegesuch des BFM vom
17. Februar 2011, Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. b
Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz sei für sein
Asylgesuch zuständig, da er vor seinem Asylgesuch in Österreich bereits
auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass ein Asylgesuch nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund
der Dublin-II-VO auslöst, wenn es an dessen Grenze oder auf dessen
Hoheitsgebiet wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO),
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dass die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in einem Staat
gemäss Völkerrecht zwar Immunität geniessen (Art. 22 VRK), hingegen
nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Staates gelten, sondern unter
das Hoheitsgebiet des Gaststaates fallen,
dass sich demzufolge die Schweizerische Vertretung in Colombo nicht
auf schweizerischem, sondern auf sri-lankischem Hoheitsgebiet befindet
und ein dort gestelltes Asylgesuch nicht in den sachlichen
Anwendungsbereich der Dublin-II-VO fällt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2011 vom 15. März 2011),
dass das Asylverfahren bezüglich des Auslandgesuchs des
Beschwerdeführers zudem entgegen seinen Behauptung mit Verfügung
des BFM vom 20. August 2010 abgeschlossen und dem
Beschwerdeführer durch die Schweizerische Vertretung in Colombo mit
Schreiben vom 31. August 2010 per eingeschriebener Post zugestellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen die seinerzeitige Verfügung keine
Beschwerde erhoben hatte – obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt
hätte, da er gemäss eigenen Aussagen erst von der Armee verhaftet
wurde, als die 30-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war – und
die Verfügung des BFM damit rechtskräftig wurde,
dass zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
anzunehmen ist, dass Österreich sein Asylgesuch nicht behandelt,
sondern ihn aufgrund des am 9. Dezember 2009 in Colombo
eingereichten Asylgesuchs wieder an die Schweiz überweist, da
Österreich in Kenntnis jenes Asylgesuchs der Rückübernahme
zugestimmt hat,
dass das BFM damit zu Recht die Zuständigkeit Österreichs nach der
Dublin-II-VO festgestellt hat,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen
kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5),
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Österreich drohe ihm die
Abschiebung nach Sri Lanka, da die Schweiz das einzige Land sei, das
Angehörige der LTTE nicht ausweise,
dass diese Behauptung in jeder Hinsicht unzutreffend ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Österreich
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an
das Non-Refoulementgebot, hält,
dass der Beschwerdeführer zudem implizit geltend macht, die Schweiz
sei im vorliegenden Fall gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, da sein Bruder und dessen Familie in der Schweiz
wohne,
dass der Beschwerdeführer sich damit auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK beruft,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 8 EMRK neben
der Kernfamilie auch Beziehungen zwischen anderen nahen Verwandten
erfasst und zu diesem erweiterten Familienleben auch Geschwister
gehören,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit in diesen Fällen
über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus eine
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 120 Ib 257
E. 1d und BGE 115 Ib 1 E. 2b-c),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer kein
Abhängigkeitsverhältnis von seinem Bruder geltend macht und dieser in
seinem Brief vom 22. März 2011 selber angibt, er habe vor 2009 während
Jahren keinen Kontakt mit seinem Bruder mehr gehabt,
dass die Schweiz im vorliegenden Fall deshalb nicht aus Art. 8 EMRK
verpflichtet ist, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass auch keine Anlass besteht, aus humanitären Gründen in
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung
zu Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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