B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1883/2016
E-1886/2016
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeverfahren E-1886/2016)
sowie ihre Tochter
3. C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeverfahren E-1883/2016)
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten – zusammen mit ihrem Sohn
(Beschwerdeführende 1 und 2) beziehungsweise Bruder (Beschwerdefüh-
rerin 3) D._______ (N […]) sowie einem weiteren Sohn/Bruder E._______
und dessen Familie (N […]) – am 4. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten.
A.b Das BFM lehnte die Asylgesuche sämtlicher Familienangehörigen mit
Verfügungen vom 25. Oktober 2013 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisungen an.
A.c Die gegen diese Verfügungen am 27. November 2013 erhobenen Be-
schwerden wurde mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
E-6670/2013 und E-6672/2013 vom 8. Mai 2015 abgewiesen.
II.
B.
B.a Kurze Zeit später ersuchten die Beschwerdeführenden sowie die
Söhne/Brüder D._______ und E._______ (Letzterer zusammen mit seiner
Kernfamilie) mit Eingaben vom 17. respektive 22. Juni 2015 beim SEM um
Wiedererwägung der ablehnenden Asylentscheide.
B.b Das SEM lehnte diese Wiedererwägungsgesuche mit Verfügungen
vom 6. und 8. Juli 2015 ab und es erklärte die Verfügungen vom 25. Okto-
ber 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar.
B.c Auch diese Entscheide wurden von alle Angehörigen der beiden Fami-
lien mit Beschwerden vom 5. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten; es wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien
teilweise aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei
der Vollzug auszusetzen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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B.d Mit Zwischenverfügungen vom 13. August 2015 wies der Instruktions-
richter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerden ab und erhob von den damaligen Be-
schwerdeführenden Kostenvorschüsse, die in der Folge fristgerecht über-
wiesen wurden.
B.e Mit den Urteilen E-4761/2015 und E-4762/2015 vom 15. September
2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 13. Au-
gust 2015 als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren ab.
III.
C.
Am 16. Oktober 2015 reichte D._______ beim SEM eine Petition der "(…)"
für den Verbleib der Familie F._______ in der Schweiz ein, die von mehr
als 120 Personen unterzeichnet worden sei.
Das SEM beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 28. Oktober 2015.
IV.
D.
D.a Mit Eingabe an das SEM vom 19. Januar 2016 ersuchten die Be-
schwerdeführenden sowie ihr Sohn/Bruder D._______ erneut um Wieder-
erwägung seiner ursprünglichen Verfügungen soweit den Wegweisungs-
vollzug betreffend.
D.b Das SEM beantwortete diese zweiten Wiedererwägungsgesuche mit
drei separaten Verfügungen vom 24. Februar 2016. Auf das Gesuch des
Sohnes/Bruders D._______ trat das SEM mit der Begründung nicht ein,
dass dieser gar keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht habe.
Die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der
Beschwerdeführerin 3 wurden in zwei separaten Verfügungen abgewiesen,
weil die von ihnen vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht relevant
seien.
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Seite 4
E.
E.a D._______ focht die Nichteintretensverfügung mit Beschwerde vom
1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
E.b Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016
die Gesuche von D._______ um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist auf.
E.c Nachdem D._______ mit Erklärung vom 24. März 2016 seine Be-
schwerde zurückgezogen hatte, schrieb der Einzelrichter dieses Be-
schwerdeverfahren mit Beschluss E-1327/2016 vom 29. März 2016 als ge-
genstandslos geworden ab.
F.
F.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 3
fochten die sie betreffenden Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2016
in einer gemeinsamen Beschwerde vom 26. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der den Vollzug
ihrer Wegweisung anordnenden Verfügungen des SEM und die Anordnung
ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nachgesucht.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem medizinische Berichte von
Dr. med. G._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 17. März
2016, von Dr. med. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom
20. März 2016 und vom (…) ([…]klinik für Hals, Nasen-
und Ohrenkrankheiten) vom 5. Februar 2016 sowie ein Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe / SFH (Serbien: Registrierung und Zugang zu
Gesundheitsdiensten für rückkehrende Roma mit kosovarischer Staatsan-
gehörigkeit) vom 10. März 2016 zu den Akten gereicht.
F.b Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
30. März 2016 den Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden
vorderhand aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerden richten sich inhaltlich ausschliesslich gegen den vom
SEM verfügten Vollzug der Wegweisungen. Die Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand
der vorliegenden Verfahren.
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind
die Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Verfügungen des SEM
vom 24. Februar 2016 zu vereinigen und ist darüber in einem Urteil zu be-
finden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.4
5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2016 wurde unter Hin-
weis auf mehrere Arztberichte geltend gemacht, die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 seien bekanntlich krank, und es gehe ihnen jetzt noch schlech-
ter als bisher. Die Beschwerdeführerin 2 müsse sich im Februar 2016 er-
neut einer Ohrenoperation unterziehen.
6.2 Neu sei nun seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom September 2015 auch die Beschwerdeführerin 3 schwer psychisch
erkrankt. Sie habe sich deswegen schon zweimal ([…] August bis […] Ok-
tober 2015 und […] November 2015 bis […] Januar 2016) in stationäre
Behandlung im Psychiatriezentrum I._______ begeben müssen. Die Fami-
lie könne unmöglich in den Kosovo zurückkehren, weil sie dort über kein
familiäres Beziehungsnetz und keine Lebensperspektiven verfüge und dort
auch ihre Gesundheitsbeschwerden nicht behandelt werden könnten. Auch
eine Rückkehr für längere Zeit nach Serbien sei nicht möglich, weil die
Familie dort nur notdürftig überlebt habe. Die Einkommenssituation sei
damals schwierig gewesen; der serbische Staat habe nur einen Teil der
Gesundheitskosten übernommen, und für den Rest hätten sie selbst auf-
kommen müssen. Heute wären sie in Serbien in einer noch schwierigeren
Lage, zumal auch die damalige Wohnsituation nicht mehr zur Verfügung
stehe. Als Roma wären sie in Serbien in verschiedener Hinsicht massiv
diskriminiert, was auch in einem Bericht der SFH dokumentiert worden sei.
6.3
6.3.1 Das SEM führte in der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffen-
den Verfügung vom 24. Februar 2016 aus, die vorgebrachten Vollzugs-
hindernisse seien bereits im ordentlichen Asylverfahren sowie im ersten
Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden; sowohl das SEM als auch
das Bundesverwaltungsgericht seien dabei zum Schluss gekommen, dass
ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. An dieser Einschätzung werde
festgehalten.
6.3.2 In der die Beschwerdeführerin 3 betreffenden Verfügung vom
24. Februar 2016 wird vorab festgehalten, dass auch die Vorbringen be-
treffend Fehlen einer Wohnsituation und eines Beziehungsnetzes in Ser-
bien bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 ge-
würdigt worden sei; auch auf diesen Punkt sei deshalb ebenfalls nicht wei-
ter einzugehen.
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Mit Bezug auf die neu vorgebrachte Suizidalität deute einiges auf einen
engen ursächlichen Zusammenhang zur Wegweisungsanordnung hin.
Dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführe-
rin 3 eine grosse Belastung darstelle, sei nachvollziehbar – einer krisen-
bedingten Suizidalität könne aber im Rahmen einer psychiatrischen Kri-
senintervention wirkungsvoll begegnet werden. Bei der in den Berichten
beschriebenen Depressionserkrankung falle auf, dass diese auf ein Post-
traumatisches Belastungssyndrom zurückgeführt, das auslösende Trauma
aber nur vage mit belastenden Situationen in der Kindheit umschreiben
werde. Diese Diagnose sei wenig aufschlussreich. Den Akten seien auch
keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
den Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz solche Gesundheitsbe-
schwerden gehabt hätte. Soweit in einem der eingereichten Arztberichte
die Reise- und Transportfähigkeit verneint werde, sei diese Aussage
schwer nachvollziehbar, weil eine solche Beurteilung immer nur mit Blick
auf einen bestimmten Reisetermin möglich sei. Der mit dem Vollzug beauf-
tragte Kanton werde jene Prüfung zu gegebener Zeit und unter Berück-
sichtigung des dann aktuellen Gesundheitszustands vorzunehmen haben.
6.3.3 Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Wegweisungsverfügungen vom 25. Oktober 2013 zu beseitigen ver-
möchten.
6.4 In der Beschwerde vom 26. März 2016 werden die im Wieder-
erwägungsgesuch thematisierten Wegweisungsvollzugshindernisse be-
kräftigt und wird die schwierige Lebenssituation aller drei Beschwerdefüh-
renden geschildert. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 habe sich deutlich, diejenige der Beschwerdeführerin 3 sogar
dramatisch verschlechtert. Es dränge sich nun eine neue Würdigung der
Zumutbarkeit der Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände – auch
des neuen Berichts der SFH vom 10. März 2016 zur Situation der kosova-
rischen Roma in Serbien – auf.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der gesamten
Akten zum Schluss, dass das SEM auch die zweiten Wiedererwägungs-
gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Die Beschwerdeführenden sind eine Roma-Familie. Der Beschwerde-
führer 1 stammt aus dem Kosovo, seine Frau (Beschwerdeführerin 2)
ursprünglich aus Serbien. Nach negativen Asylverfahren in J._______ und
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K._______ wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens in der
Schweiz mit aufwändigen Abklärungen (durch die zuständigen Schweizer
Botschaften vor Ort) das Vorbringen widerlegt, die Familie sei von Kosovo
aus in die Schweiz gereist; vielmehr ergab sich, dass die Beschwerdefüh-
renden Kosovo nach dem Krieg verlassen und seither in Serbien Wohnsitz
verzeichnet hatten, wo auch mehrere Verwandte leben.
7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage des Vor-
liegens einer wiedererwägungsrechtlich veränderten Situation.
7.4 Dies ist mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich
nicht der Fall.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat – unter Berücksichtigung und
ausführlicher Würdigung der medizinischen Situation dieser beiden Be-
schwerdeführenden sowie der unbestrittenen Schwierigkeiten und gesell-
schaftlichen Diskriminierungen, denen Roma in Serbien begegnen – be-
reits in zwei Urteilen festgestellt, dass ihnen eine Rückkehr nach Serbien
möglich und zuzumuten ist. Soweit die Situation im Kosovo thematisiert
wird, ist darauf inhaltlich nicht weiter einzugehen, weil eine Rückkehr dort-
hin nicht zur Debatte steht. An diesen Ausführungen vermag auch der Hin-
weis auf einen Länderbericht der SFH zur Situation von im Kosovo re-
gistrierten kosovarischen Roma, die nach Serbien zurückkehren, nichts zu
ändern.
7.4.2 Bei Durchsicht der Akten des zweiten Wiedererwägungsverfahrens
ist festzustellen, dass insbesondere die medizinische Situation dieser bei-
den Beschwerdeführenden sich nicht in relevanter Weise verändert hat.
Der Beschwerde (vgl. etwa S. 2) ist denn auch zu entnehmen, dass es
offenbar eher darum geht, eine neue respektive günstigere rechtliche Wür-
digung der Durchführbarkeit der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
herbeizuführen. Hierzu darf das Wiedererwägungsverfahren nicht dienen.
7.5 Was das Wiedererwägungsverfahren der Beschwerdeführerin 3 anbe-
langt, stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
7.5.1 Vorab ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin 3 sich gemäss ihren Angaben erstmals am (…) August 2015 (bis zum
[…] Oktober 2015) in stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum
I._______ begeben musste. Dieser Umstand war im Rahnen des ersten
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Wiedererwägungsverfahrens – das erst mit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. September 2015 abgeschlossen wurde – mit keinem
Wort erwähnt worden.
Andererseits sind Wiedererwägungsgründe gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG
innert 30 Tagen nach Entdeckung vorzubringen. Die Einweisung in eine
Psychiatrische Klinik von (…) August 2015 wurde jedoch erst mit dem Wie-
dererwägungsgesuch vom 19. Januar 2016 erstmals geltend gemacht.
Diese Vorbringen erweisen sich nach dem Gesagten in doppelter Hinsicht
als verspätet.
7.5.2 Im Übrigen ist die SEM-Verfügung zum Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin 3 inhaltlich überzeugend begründet:
7.5.2.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch die Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin in Zusammenhang mit schwierigen Situationen in Ko-
sovo in Verbindung gebracht und zudem ausgeführt wird, dort sei keine
adäquate Therapie erhältlich – und eine Ausschaffung dorthin deshalb
nicht zumutbar –, sind diese Vorbringen, wie bereits oben erwähnt, nicht
relevant. Es steht die Rückkehr nach Serbien und nicht in den Kosovo be-
vor (demnach auch nicht an den angeblichen Ort der Traumatisierung).
7.5.2.2 Der zeitliche Verlauf der Krankengeschichte deutet in der Tat darauf
hin, dass der nun konkret bevorstehende Abschied von der Perspektive
eines Lebens in der Schweiz – nachvollziehbarerweise – einen zentralen
ursächlichen Faktor darstellt.
7.5.2.3 Soweit sinngemäss auf die Integrationsfähigkeit und -bereitschaft
der Beschwerdeführerin 3 hingewiesen wird (vgl. zweites Wieder-
erwägungsgesuch S. 5) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Konzeption
des Asylgesetzgebers kann der zuständige Aufenthaltskanton – wie bereits
in der Antwort des SEM vom 28. Oktober 2015 auf die Petition der Be-
schwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. C) festgehalten – mit Zustim-
mung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen einer
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt; dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die betroffene Per-
son sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der
Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 AsylG), was hier nicht der Fall ist.
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7.5.2.4 Die Erkrankung der Beschwerdeführerin vermag nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe
Schwelle, welche für die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges überschritten werden muss (vgl. etwa
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte), nicht zu erreichen. Der Vollzug der Weg-
weisung wird mit geeigneten Mitteln vorzubereiten und zu begleiten sein.
Die Beschwerdeführerin 3 wird zudem – entgegen der von Dr. H._______
geäusserten Befürchtung (vgl. Arztbericht vom 20. März 2016 S. 2) – nicht
alleine nach Serbien zurückkehren, sondern in Begleitung ihrer Eltern (Be-
schwerdeführende 1 und 2), ihres volljährigen Bruders D._______ (N […];
zuletzt E-1327/2016) und wohl auch des ebenfalls erwachsenen Bruders
E._______ und dessen Familie (N […]; zuletzt E-4762/2015). Die mit dem
Vollzug beauftragten Behörden sind anzuweisen, den medizinischen Um-
ständen bei der Wahl der Vollzugmodalitäten gebührend Rechnung zu tra-
gen und die Wegweisungen aller Familienangehörigen nach Möglichkeit
gemeinsam durchzuführen.
7.6 Von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden ist
gemäss Akten nicht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 46
Abs. 2 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch weiterhin mög-
lich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem zumindest die Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin 3 nicht unbegründet im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG waren und gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer
Kostenauflage abzusehen.
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10.
Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden
und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen werden mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-1883/2016 und E-1886/2016 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragten Behörden werden
angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Wahl der Vollzugmo-
dalitäten gebührend Rechnung zu tragen und die Wegweisungen aller Fa-
milienangehörigen nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain