B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1886/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 12. September 2013 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 22. Juni 2014 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und Muttersprache aus
dem Dorf Sä-Mä, Gemeinde Shap Gyiring, Bezirk Ghampa, Präfektur Shi-
gatse, wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei nie zur Schule
gegangen und habe sich zu Hause um seine Mutter gekümmert. Nachdem
er am 10. Mai 2013 heimlich Videos des Dalai Lama verteilt habe, sei er –
aus Angst festgenommen zu werden – geflohen und am Tag darauf aus
China ausgereist.
Der Beschwerdeführer kam der schriftlichen Aufforderung zur Einreichung
von Reisepapieren oder Identitätsausweisen vom 4. September 2013 und
weiteren diesbezüglichen Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens nicht
nach.
B.
Am 27. Juni 2016 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA ein Gespräch
mit dem Beschwerdeführer durch. Das darauf gestützte LINGUA-Gutach-
ten vom 13. September 2016 kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am
5. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
Resultat des LINGUA-Gutachtens vom 13. September 2016 gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksre-
publik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen; es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua-
liter seien subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und eine vorläufige
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Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Eventualiter sei
der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 30. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
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gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
4.
4.1 Das LINGUA-Gutachten vom 13. September 2016 – welches sich so-
wohl auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennnisse als
auch auf eine linguistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in Tibet sozi-
alisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas. So gebe es in Tibet die vom Beschwerdeführer genannte
Währungseinheit nicht, seien seine Preisangaben durchwegs realitäts-
fremd, kenne er keine Gewässer in seiner angegebenen Heimat, verwende
er veraltete administrative Bezeichnungen oder weise – trotz zweier einge-
schulter Brüder – Wissenslücken zum Schulwesen auf. Sodann sei er zu
Beginn des LINGUA-Gesprächs explizit aufgefordert worden, seinen Hei-
matdialekt zu sprechen. Obwohl er angegeben habe, sich bis zu seiner
Ausreise aus Tibet in seinem Heimatkreis Shigatse aufgehalten zu haben
(22 Jahre), habe die Sprachanalyse ergeben, dass die Sprachform dem
Lhasa-Dialekt und dem Exiltibetischen näherstehe. Einflüsse lexikalischer
und phonologischer Ebene könnten zwar auf den dreijährigen Aufenthalt in
der Schweiz zurückgeführt werden (wo er mit dem Lhasa-Dialekt und dem
Exiltibetisch in Kontakt gekommen sein dürfte). Ein nur dreijähriger Kontakt
erkläre jedoch nicht die Einflüsse auf der morphologischen Ebene. Zusam-
men mit weiteren Merkmalen, wie beispielsweise der Verwendung eines
unidiomatischen Ausdrucks (z. B. „pesha“), in einer Bedeutung, die in Tibet
nicht bekannt sei, oder der Kasusreduktion, seien diese morphologischen
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Merkmale ein Hinweis auf Prägung durch das Exiltibetisch. Im Übrigen ver-
füge der Beschwerdeführer über fast keine Chinesisch-Kennnisse. So
habe er zwar drei Wörter sagen können, habe aber einfache Sätze (bei-
spielsweise „Woher sind Sie?“) nicht ins Tibetisch übersetzen können.
4.2 Die Vorinstanz kommt – unter einer Analyse des LINGUA-Gutachtens
und der entsprechenden Wissenslücken zu Tibet – im Wesentlichen zum
Schluss, dass die nicht belegte Herkunft des Beschwerdeführers unglaub-
haft sei, womit seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen sei. Die-
ser Schluss werde durch die stereotypen Begrifflichkeiten und realitäts-
fremden Gedankengänge der vorgetragenen Fluchtgeschichte untermau-
ert. Es sei mithin davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden.
4.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an seiner geltend
gemachten Herkunft fest und führt im Wesentlichen aus, er habe keine
Schulbildung, was sein „fehlerhaftes Wissen“ in Bezug auf Tibet erkläre. Er
könne jedoch einige Worte auf Chinesisch sagen, was auf eine Hauptsozi-
alisation in Tibet deute. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe es keine
chinesischen Schulen in seinem Dorf gegeben. Seine Brüder hätten zu
Hause auch nicht über die Schule oder Schulgelder gesprochen. Den be-
kannten Fluss Shapchu habe er nicht kennen können, weil dieser nicht in
seinem Kreis Ghampa liege; womöglich sei sein Dorf verwechselt worden.
Was die Preise anbelange, so gebe es bekanntlich Schwankungen je nach
Saison oder Qualität und seien die Dorfpreise nicht mit denjenigen in Lhasa
vergleichbar. Was die Widersprüche zu den Geldscheinen anbelange,
seien diese durchaus menschlich und könnten passieren. Hinzu komme,
dass er das Geld schon über drei Jahre nicht mehr gesehen habe und nach
seiner Flucht mit den neuen Bedingungen in Nepal habe klarkommen müs-
sen. Sodann habe er das Wort „pesha“ von Tibetern, die im Exil aufge-
wachsen seien, weil er schon lange in der Schweiz lebe. Es sei ohnehin
normal, dass Tibeter auf Lhasa-Dialekt wechseln würden, wenn die andere
Person diesen Dialekt verwende. Er habe seinen Dialekt aber auch ange-
passt, um sich in der Schweiz so schnell wie möglich integrieren zu kön-
nen. Im Übrigen würden bereits die zwei im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Fotos seine Sozialisation in Tibet belegen.
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
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wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdefüh-
rer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver-
letzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar,
auf die ihn die Vorinstanz mittels Merkblatt bereits im September 2013 und
erneut anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM-Akten, A2/1,
A4/9, S. 2 sowie insbesondere zu den Identitätsdokumenten A4, S. 5,
Ziff. 4.07). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine
asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen
der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ auf-
geführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
5.2 Was das Gutachten der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl
eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchge-
führt, wobei die beauftragte Expertin über eine entsprechende Befähigung
verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht
um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl.
hierzu Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch
erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten
sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind,
denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LIN-
GUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom
29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeu-
genden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation
der Sachverständigen keine Zweifel (SEM-Akten, A21/1). Somit wird dem
vorliegenden LINGUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und
von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
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Seite 7
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung
ist einlässlich begründet und stützt sich auf ein fundiertes LINGUA-Gutach-
ten (E. 4.1 und E. 5.2). Der Nachweis der Identitätstäuschung ist erbracht.
Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen
nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So sind zwei Fotos – die den Beschwerdeführer in bergiger Landschaft
laufend sowie bei einem Picknick sitzend zeigen (SEM-Akten, A14) – kein
Beleg für eine Sozialisation in Tibet; ebenso wenig ist es sein Chinesisch.
So kann er nicht einmal „ich“ sagen oder korrekt von 1 bis 10 zählen (z. B.
SEM-Akten, A13/19, S. 4, F24, S. 7, F67–F69). Auch kann der Beschwer-
deführer – obwohl er hierzu explizit aufgefordert wurde (LINGUA-Gutach-
ten, SEM-Akten, A20/11, S. 10) – nicht den Dialekt der Region sprechen,
in der er aufgewachsen und 22 Jahre gelebt haben will. Im Übrigen bestä-
tigen die Beschwerdeausführungen selbst das „fehlerhafte Wissen“ des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Heimat (z. B. Beschwerde S. 4).
Die oberflächlichen und stereotypen Erklärungsversuche – beispielsweise
er habe keine Schulbildung (insb. Beschwerde S. 4); er habe das chinesi-
sche Geld schon über drei Jahre nicht mehr gesehen (Beschwerde S. 6);
Vergessen sei menschlich (Beschwerde S. 6); egal, wie man den Namen
einer Ortschaft ausspreche, sei es immer dieselbe Ortschaft („wie z. B.
Sankt Gallen und Sang Gallen“, Beschwerde S. 4) – sind nicht geeignet,
am Beweisergebnis etwas zu ändern.
6.2 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer seine behauptete
Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische
Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich
in Indien und Nepal. Mithin kann der Beschwerdeführer aus der zitierten
Rechtsprechung und den Beschwerdeausführungen insbesondere zur ille-
galen Ausreise aus China oder einer dortigen Verfolgung nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
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6.3 Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die
ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese verletzen, ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asyl-
relevanz verzichtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig das
Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrück-
lich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung).
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55
VwVG); der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE]).
10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die
Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorste-
henden Erwägungen aussichtslos und die kumulativen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Mit dem vorliegenden Ur-
teil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: