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Abtei lung V
E-1887/2007
{T 0/2}
Urteil vom 30. März 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Tellenbach, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Swain
X_______, geboren _______, Sudan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
24. Dezember 2005 und reiste am 20. Januar 2007 illegal in die Schweiz ein, wo
er am 21. Januar 2007 im Empfangszentrum in V_______ um Asyl ersuchte. Nach
der Kurzbefragung vom 31. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton A_______ zugeteilt. Am 8. Februar 2007 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er gehöre der Ethnie der Masalit an und stamme aus dem Dorf
T_______ in der Region Darfur. Nachdem am 12. Februar 2004 Janjawid-
Milizionäre sein Heimatdorf niedergebrannt und viele Bewohner - darunter auch
seine Mutter - getötet hätten, sei er zusammen mit seinem Vater und seinen
Geschwistern nach E_______ geflüchtet, wo sie im Flüchtlinglager H_______
gelebt hätten. Dort sei er im Juni 2005 von Mitgliedern der Janjawid beschuldigt
worden, die Opposition zu unterstützen und geschlagen worden. Er habe bei der
Polizei wegen dieses Vorfalls Anzeige erstatten wollen, diese habe sich jedoch
geweigert, ihm zu helfen. Sein Vater sei im April 2005 ebenfalls wegen des
Vorwurfs der Unterstützung der Opposition einen Monat im Gefängnis gewesen. In
der Folge habe er sich entschlossen sein Heimatland zu verlassen. Er sei
zunächst nach Libyen gereist, wo er sich rund ein Jahr aufgehalten und gearbeitet
habe. Darauf sei er in einem Boot nach Italien gelangt und von dort per Zug in die
Schweiz gereist.
C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 11. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und bean-
tragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich zu erachten und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2.
2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeanträge in der Eingabe des
Beschwerdeführers in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes
gemäss Art. 70 Abs. 1 BV abgefasst sind. Da aber die Beschwerdeeingabe im
Übrigen in einer Amtssprache verfasst ist und ihr die Rechtsbegehren und deren
Begründung hinreichend klar zu entnehmen sind, kann aus verfahrensökonomi-
schen Gründen auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet
werden.
2.2 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
43.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Überfall der Janjawid auf sein
Heimatdorf als unglaubhaft zu bewerten seien, da sie sehr allgemein gehalten
seien und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermittelten.
Ferner habe er weder eine der Gruppierungen, welche sich den Janjawid entge-
gengestellt hätten, noch die in E_______ tätigen Hilfswerke benennen können und
seine Angaben zu den Namen der Flüchtlingslager in E_______ würden den
Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden widersprechen. Aus diesen
Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich zur Zeit der
bewaffneten Konflikte nicht in der Region Darfur aufgehalten habe. Ferner würden
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das er im Falle der Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3
AsylG verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre und es würden keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Sudan sprechen. Es sei
davon auszugehen, dass er nicht in der Region Darfur sondern in einem anderen
Teil des Sudan gelebt habe und dort keinen besonderen Problemen ausgesetzt
gewesen sei.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen auf seine Vorbringen anlässlich der Befragungen und hielt an seiner Her-
kunft aus der Region Darfur sowie der ihm drohenden Verfolgung seitens der Jan-
jawid fest. Eventuell sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmet-
scher gekommen. Zudem sei seine Herkunft aus dem Sudan durch die von ihm
eingereichte Nationalitätenbescheinigung belegt.
4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft erachtet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vollum-
fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Einschät-
zung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht umzustossen.
Insbesondere ist festzustellen, dass die zusätzlichen Angaben des Beschwerde-
führers zu den an den bewaffneten Konflikten im Darfur beteiligten Parteien, sowie
zu den Lagern in E_______ und den dort tätigen Hilfswerken als offensichtlich
nachgeschoben zu erachten sind und nichts an der Mangelhaftigkeit seiner Kennt-
nisse der dortigen Gegebenheiten zu ändern vermögen. Ferner hat er die angebli-
chen Missverständnisse anlässlich der Befragungen in keiner Weise substanziiert
und es ist darauf hinzuweisen, dass er jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass er
den Übersetzer gut verstanden habe und die Protokolle seinen Aussagen ent-
sprechen würden.
54.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
6rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Hei-
matstaat ausserhalb der Region Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutig-
en Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Zunächst liegt im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner
Gewalt vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen
würde.
5.10 Ferner ergibt sich auch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers
kein Vollzugshindernis. Es ist davon auszugehen, dass es dem jungen und gesun-
den Beschwerdeführer, der mit seinen Verwandten über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
7stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich - wie oben dargelegt - als
offensichtlich unbegründet erwiesen und die Begehren der Beschwerde zusätzlich
bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen.
Ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind
damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind daher
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- des Migrationsamt des Kantons A_______ ad _______
Der Vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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